Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2013
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 26.09.2013 – 3 K 339/11
3. Kammer
Tenor§
1. Der Bescheid des Beklagten vom 09. November 2010, Az.: ..., in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2011, Az.: ..., wird aufgehoben.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Beitrag für den Ausbau der ... in der Gemeinde ... Er ist zu ½ Miteigentümer des Flurstücks ..., Flur ..., gelegen in ..., ...
Für die ... existierte am 03. Oktober 1990 kein Ausbauprogramm. Die Gemeindevertretung der Gemeinde ... beschloss am 15. November 2000 die „Satzung der Gemeinde ... über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Anlagen im Bereich von Straßen, Wegen und Plätzen – Ausbaubeitragssatzung“ (im folgenden: ABS-2000). Gem. § 1 Abs. 1 ABS-2000 erhebt die Gemeinde zur teilweisen Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, den Aus- und Umbau, die Verbesserung und die Erneuerung von Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze (beitragsfähige Maßnahme) nach Maßgabe dieser Satzung Beiträge. Die ABS-2000 wurde von der Kommunalaufsicht - unter Androhung der Ersatzvornahme durch diese, falls die Gemeinde nicht selbst eine neue Satzung erlasse - beanstandet. Die Gemeindevertretung der Gemeinde ... beschloss am 04. Oktober 2010 die „Satzung der Gemeinde ... über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen und die Erhebung eines Kostenersatzes für Grundstückszufahrten und Gehwegsüberfahrten“ (nachfolgend: SBS-2010). Die Regelung des § 1 SBS-2010 besagt, dass zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Erschließungsanlagen) Beiträge erhoben werden. Die SBS-2010 trat gem. § 15 zum 01. Juli 2004 in Kraft und am 30. Juni 2009 außer Kraft; gleichzeitig trat die ABS-2000 zum 30. Juni 2004 außer Kraft. Eine Erschließungsbeitragssatzung für das Gebiet der Gemeinde ... existiert nicht. Nach der „Ausführungsplanung – Neugestaltung der ... in ... – Baubeschreibung“ der ... von Juli 2006 war die ... in dem geplanten Abschnitt unbefestigt. Die Bauarbeiten an der ... wurden am 14. Dezember 2006 abgenommen. Der Beklagte erließ unter dem 09. November 2010, Az.: ..., einen Bescheid über einen Straßenbaubeitrag gegenüber dem Kläger für den Ausbau der Fahrbahn, Grünflächen und Straßenbeleuchtung der ... über 3.646,45 €. Den am 07. Dezember 2010 eingegangenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2011 zurück. Der Kläger erhob mit am 04. April 2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Klage gegen den ihm am 10. März 2011 zugestellten Widerspruchsbescheid.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 24. September 2013 auf die Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen. Der Kläger und der Beklagte stimmten mit Schriftsätzen vom 29. August 2013 und vom 11. September 2013 einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu.
Der Kläger ist der Auffassung, die Rückwirkung der SBS-2010 sei willkürlich. So wäre der Ausbau der ... in dem Jahr 2006 nicht beschlossen worden, wenn die Fassung der SBS-2010 zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen wäre. Die ABS-2000 sei erst mit der „Annahme“ einer neuen Satzung, die am 15. Februar 2010 veröffentlicht worden sei, außer Kraft gesetzt worden. Jene neue Satzung sei zum 01. Juli 2009 in Kraft getreten, so dass die ABS-2000 zum Zeitpunkt der Durchführung der streitgegenständlichen Baumaßnahmen im Jahre 2006 bis zum 30. Juni 2009 gültig gewesen sei. Die SBS-2010 sei formell rechtswidrig, da keine frist- und formgerechte Ladung zu der außerordentlichen Gemeindevertreter-Sitzung, in der die Straßenbaubeitragssatzung beschlossen werden sollte, erfolgte. So hätten von 11 Gemeindevertretern lediglich 6 teilgenommen. Ein Vertreter wäre erkrankt gewesen und vier hätten aus unklaren Gründen gefehlt. Die Abschnittsbildung der ... sei fehlerhaft erfolgt. So sei zwar als Abschnitt der Bereich zwischen der Mitte der Einmündung ... in die ... nach Osten bis zu der gepflasterten Zuwegung zur ... beschlossen worden. In der Realität beginne jedoch der Abschnitt erst 35 m östlich von der Einmündung ... in die ... und ca. 8 m von der klägerischen Grundstücksgrenze entfernt. Das klägerische Grundstück erhalte durch die streitgegenständlichen Baumaßnahmen an der ... keinen Vorteil, denn diese seien in 8 m Entfernung von der klägerischen Grundstücksgrenze an der ... durchgeführt worden. Die Heranziehung zu einem Straßenbaubeitrag verstoße gegen das Verbot der Doppelbelastung. Denn das klägerische Grundstück werde bei einem zukünftigen weiteren Ausbau der ... erneut zu einem Beitrag herangezogen werden, da es dann an die ausgebaute Anlage angrenze.
Der „Fehlbetrag“, der durch die Bewertung der Friedhofsfläche mit 0,1 entstanden sei, werde in rechtswidriger Weise auf die übrigen Anlieger verteilt. Ein Nutzungsfaktor von 0,1 sei nur angemessen, wenn der Friedhof ausschließlich der Nutzung durch die Anwohner aus der ... vorbehalten sei. Da dies jedoch nicht der Fall sei, habe die Allgemeinheit den „Fehlbetrag“ zu tragen. Die an der Feuergasse gelegenen Anlieger hätten zu einem Beitrag herangezogen werden müssen, da die ...in Richtung Osten auch die dort gelegenen Grundstücke „erschließe“. Neben diesem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz bestehe ein weiterer darin, dass die Anlieger der ... in ... nicht zu einem Straßenbaubeitrag für die vor ca. zwei bis drei Jahren durchgeführte Baumaßnahme zwischen dem bereits asphaltierten Teil und dem Ende am Friedhofzaun herangezogen worden seien. Es liege ferner eine Ungleichbehandlung vor, da in den neunziger Jahren 80 % der - einfach befestigten - Straßen in ... ausgebaut worden seien und die Anlieger an diesen Straßen mangels Existenz einer Beitragssatzung und aufgrund der Zahlung von Fördermitteln keinen Beitrag hätten zahlen müssen.
Die Flurstücke ... und ... der Flur ... hätten nicht mit ihrer Gesamtfläche einbezogen werden dürfen. Vielmehr bedürfe es der Aufnahme einer Kappungsgrenze in die Satzung, da die Flurstücke sehr schmal, lang sowie baulich nicht nutzbar seien. Das Nachbargrundstück, ..., hätte ebenfalls zu einem Beitrag herangezogen werden müssen.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
den Bescheid des Beklagten vom 09. November 2010, Az.: ..., in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2011, Az.: ..., aufzuheben.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, die Rückwirkung der SBS-2010 sei zulässig, da der Bürger aufgrund des Bestehens einer – wenn auch unwirksamen - Abgabepflicht mit einer Kostenbeteiligung an der Straßenbaumaßnahme rechnen habe müssen. Die Gemeindevertretung sei am 04. Oktober 2010 beschlussfähig gewesen, da mehr als die Hälfte der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder anwesend gewesen sei. Die Beschlussunfähigkeit sei ohne Antrag festzustellen, wenn weniger als 1 /3 der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung oder weniger als 3 Mitglieder anwesend seien, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Zudem sei die Mehrheit der tatsächlich abgegebenen Stimmen maßgeblich. Der Beklagte meint, für das Bestehen eines Vorteils sei „nicht das unmittelbare Angrenzen“ des Grundstücks an die ausgebaute Straße entscheidend sondern, dass eine Anlage durch örtlich erkennbare Merkmale oder nach rechtlichen Gesichtspunkten abgrenzbar sei und durch die Abgrenzung alle Grundstücke erfasse, denen durch die Ausbaumaßnahme annähernd gleiche wirtschaftliche Vorteile geboten würden. Ein objektiver Maßstab zur Bildung von Abschnitten liege auch in der „ökonomischen Notwendigkeit“, die Baumaßnahmen nicht auf den bereits asphaltierten Bereich vor dem klägerischen Grundstück zu erstrecken. Der erneuerte Straßenabschnitt ende zwar wenige Meter vor dem Flurstück ..., diene jedoch als nächstgelegene Verbindung zu der ... und werde von dem Kläger in dem gleichen Maße genutzt wie von den Eigentümern der anliegenden Grundstücke. Die Frage der „Doppelveranlagung“ stelle sich erst, wenn an dem vor dem klägerischen Grundstück befindlichen Straßenbereich Bauarbeiten erfolgten. Die Gemeinde sei an die Regelung betreffend den Nutzungsfaktor von 0,1 in § 7 SBS-2013 gebunden. In § 4 SBS-2013 sei das Maß der zu erwartenden Nutzung der ausgebauten Anlage bewertet worden. Nach der Klarstellungs- und Abrundungssatzung der Gemeinde ... seien die Flurstücke ... und ... in ganzer Größe dem Innenbereich zugeordnet worden. Eine Kappungsgrenze werde aufgrund der sehr ungleichen Gebietsstrukturen in ... nicht eingeführt.
Der Vorrang des Erschließungsbeitragsrechts sei nur dann gegeben, wenn die Maßnahme in Erfüllung einer Erschließungsverpflichtung der Gemeinde i. S. von § 123 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) erfolge, was aufzuklären wäre. Es sei nicht überall eine Befestigung der Bahnhofstraße vorhanden gewesen. Das Angebot der Oevermann Verkehrswegebau GmbH gehe von einem „Ausbau“ und nicht von einer „Erschließung“ aus. Die SBS-2010 nehme nicht auf das Erschließungsbeitragsrecht Bezug. Ein Rückwirkungsverbot bestehe nicht, da das Vertrauen des Betroffenen auf die geltende Rechtslage nicht des Schutzes gegenüber sachlich begründeten Gesetzesänderungen bedürfe, wenn dadurch nur ein unerheblicher Schaden verursacht werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge und der Gerichtsakten Bezug genommen, die – soweit wesentlich – Gegenstand der Entscheidung der Einzelrichterin waren.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage ist begründet.
Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 09. November 2010, Az.: ..., in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2011, Az.: ..., ist mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klage ist als Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO zulässig und begründet.
I.
Der Beklagte kann seine Beitragsforderung betreffend die Bauarbeiten an der Fahrbahn nicht auf die SBS-2010 i. V. m. § 8 des Brandenburgischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) stützen, da insoweit das Erschließungsbeitragsrecht Vorrang vor der Erhebung von Ausbaubeiträgen hat.
Dies ergibt sich aus dem Vorrang von Bundesrecht gegenüber Landesrecht gem. Art. 31 des Grundgesetzes (GG); d. h. immer dann, wenn grundsätzlich die Voraussetzungen für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach den bundesrechtlichen Regelungen der §§ 127 ff. BauGB gegeben sind, gehen diese der Erhebung von Ausbaubeiträgen, die sich nach landesrechtlichen Vorschriften richten, vor (vgl. VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 19. März 2013, Az.: 3 K 272/10; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 2 Rn. 12). Ausbaubeiträge können daher nicht erhoben werden, wenn für die jeweiligen Baumaßnahmen das Erschließungsbeitragsrecht Anwendung finden muss. Der Gemeinde steht dabei kein Wahlrecht zu (vgl. Driehaus, § 2 Rn. 61). Vorliegend gilt der Vorrang des Erschließungsbeitragsrechts als Bundesrecht vor den Straßenbaubeiträgen. Die ursprünglich als Bundesrecht auf der Grundlage des Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG in der vor dem 15. November 1994 geltenden Fassung erlassenen Vorschriften des Erschließungsbeitragsrechts gelten gem. Art. 125 a Abs. 1 GG auch nach der Änderung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG fort. Der geänderte Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG sieht einen Übergang der Gesetzgebungskompetenz für das Erschließungsbeitragsrecht auf die Länder vor. Das Erschließungsbeitragsrecht gilt jedoch gem. Art. 125 a Abs. 1 GG so lange als Bundesrecht weiter, wie es nicht durch Landesrecht ersetzt wird. Solche „ersetzenden Vorschriften“ des Landesrechts sind in Brandenburg bislang nicht erlassen worden. Für den Ausbau der Fahrbahn der ... finden die Regelungen des Erschließungsbeitragsrechts gem. §§ 127 ff. BauGB Anwendung, da es sich jedenfalls bei dieser Teileinrichtung nicht um eine vor dem 3. Oktober 1990 fertig gestellte Erschließungsanlage gem. § 242 Abs. 9 S. 1 BauGB handelt.
Nach § 242 Abs. 9 S. 1 BauGB kann für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen im Beitrittsgebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Wenn eine Erschließungsanlage zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts im Sinne dieser Vorschrift noch nicht hergestellt worden war, muss sich die Erhebung des Beitrages nach dem Erschließungsbeitragsrecht richten. Um bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen handelt es sich gem. § 242 Abs. 9 S. 2 BauGB dann, wenn sie einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertig gestellt wurden.
Ein technisches Ausbauprogramm für die ... existierte am 03. Oktober 1990 nicht. Nach der „Ausführungsplanung – Neugestaltung der ... in ... – Baubeschreibung“ der Landplan GmbH von Juli 2006 und ausweislich der zur Akte gereichten Fotos war die Fahrbahn auch nicht nach den örtlichen Ausbaugepflogenheiten fertig gestellt.
„Örtliche Ausbaugepflogenheiten“ sind das über einen längeren Zeitraum feststellbare Verhalten der Gemeinde bei der bautechnischen Herstellung von Erschließungsanlagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.07.2007 Az.: 9 C 5/06, BVerwGE 129 S. 100 ff.). Daraus folgt, dass ein bloßes Nichtstun oder „Liegenlassen“ nicht ausreicht (vgl. BVerwG a. a.O.). Das Hinnehmen von Provisorien oder das Sich-Abfinden mit einem notdürftigen Zustand, weil ein höherwertiger, an sich zu fordernder oder angestrebter Ausbauzustand nicht zu verwirklichen war (z. B. wegen des Fehlens von Baumaterialien), kann keine „Ausbaugepflogenheit“ begründen (vgl. BVerwG a. a.O.). Vielmehr geht es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, um die aktive technische Ausgestaltung der Erschließungsanlage oder ihrer Teile. Danach setzen die Ausbaugepflogenheiten einen Grundbestand an kunstmäßigem Ausbau voraus (vgl. VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 05. Mai 2009 Az.: 7 K 2112/06). Die Erschließungsanlage oder ihre Teileinrichtungen müssen durch künstliche Veränderung der Erdoberfläche planvoll straßenbautechnisch bearbeitet worden sein; das bloße Ausnutzen oder grobe Herrichten natürlicher Geländegegebenheiten ist nicht ausreichend wie z. B. das bloße Verfestigen und „Hobeln“ einer vorhandenen „Sandpiste“. Erforderlich ist danach ein Mindestmaß an bautechnischer Herrichtung, nämlich das Vorhandensein einer hinreichend befestigten Fahrbahn, wofür z. B. auch eine Schotterdecke genügen kann, einer - wenn auch primitiven - Form von Straßenentwässerung, wobei ein bloßes Versickernlassen nicht ausreichend wäre, sowie einer eigenen Straßenbeleuchtung, die einen ungefährdeten Haus-zu-Haus-Verkehr ermöglicht (vgl. BVerwG a.a.O.).
Dieser Ausbauzustand, den der Gesetzgeber im Rahmen der Übergangsvorschrift für die neuen Bundesländer als Mindeststandard festgesetzt hat, liegt - jedenfalls hinsichtlich der Fahrbahn - nicht vor. So ergibt sich aus Ziffer 1.2 der Ausführungsplanung der Landplan GmbH von Juli 2006, dass vor dem Beginn der Maßnahme die ... „im geplanten Abschnitt unbefestigt“ war. Unter Ziffer 2.2 heißt es, dass die ... nur zur Hälfte befestigt sei, die o. g. Baumaßnahme den Ausbau der Straße vollende und vor allem den Anliegern und den Besuchern des Friedhofs eine vernünftige und normgerechte Nutzung der Verkehrsflächen gestatte. Ein kunstmäßiger Ausbau lag daher nicht vor. Dies wird auch anhand der in der Beiakte 2 auf Seite 72 befindlichen Fotos, die eine Fahrbahn mit Sand/ Schotter zeigen, deutlich. Soweit der Beklagte darauf verweist, dass in der Ausführungsplanung auch beschrieben werde, dass „vorhandene Flächenbefestigungen (Natursteinborde, Betonwegeplatten, Beton- und Asphaltflächen abgebrochen“ würden, bezieht sich dies nicht auf die abgerechnete Fahrbahn sondern auf einen Gehweg. Denn unter Ziff. 1.2 der Ausführungsplanung wird ausgeführt „Die ... im geplanten Abschnitt ist unbefestigt, der Gehweg ist mit einem Belag aus Betonplatten versehen. (...) An Zufahrten zum Friedhof wird der Plattenbelag des Gehweges unterbrochen“. Selbst wenn die Fahrbahn teilweise Betonplatten aufgewiesen haben sollte, wäre die ... nicht i. S. des § 242 Abs. 9 BauGB hergestellt gewesen. Die Regelung des § 242 Abs. 9 BauGB setzt voraus, dass die Teileinrichtung – hier die Fahrbahn – in ihrer gesamten Länge dem genannten Standard entspricht (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 16. August 2010, Az.: 12 K 2219/06, zitiert nach juris Rn. 39). Dass die ... auf der gesamten Länge des abgerechneten Bereichs der ... einen solchen Zustand aufgewiesen haben soll, ergibt sich – wie ausgeführt - gerade nicht aus der Beschreibung in der Ausführungsplanung und den Fotos.
Aus der Wortwahl „Ausbau“ in einem Angebot der Oevermann Verkehrswegebau GmbH kann der Beklagte für die Anwendung von Straßenbaubeitragsrecht nichts herleiten. Üblicherweise sind die dort aufgeführten Begriffe nicht im Rechtssinne zu verstehen. Soweit der Beklagte vorträgt, die Anwendung des Erschließungsbeitragsrechts sei nur dann gegeben, wenn die Maßnahme in Erfüllung einer Erschließungsverpflichtung der Gemeinde i. S. von § 123 Abs. 1 des Baugesetzbuches erfolge, was aufzuklären wäre, verhilft ihm dies nicht zum Erfolg. Die Regelung des § 123 Abs. 1 BauGB besagt, dass die Erschließung grundsätzlich Aufgabe der Gemeinde ist, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt. Diese Zuständigkeitsvorschrift hat jedoch keine Auswirkung auf die Frage, ob Erschließungsbeitragsrecht in Abgrenzung zum Ausbaubeitragsrecht Anwendung findet. Hätte die Gemeinde ... vorliegend unzuständigerweise Baumaßnahmen an der ... beauftragen und durchführen lassen, könnte sie Ersatz für ihren Aufwand nicht geltend machen. Davon geht der Beklagte jedoch selbst nicht aus.
Wenn der Beitragsbescheid fälschlicherweise auf das Straßenausbaubeitragsrecht gestützt wurde – wie vorliegend -, ist durch das Gericht zu prüfen, ob und ggflls. inwieweit der Bescheid nach dem richtigerweise anzuwendenden Erschließungsbeitragsrecht aufrechterhalten werden kann. Dies ist zwar grundsätzlich und ohne Umdeutung möglich, weil es sich insoweit lediglich um einen Austausch der rechtlichen Begründung handelt, während die Forderung, der Bescheidsspruch unverändert bleibt (vgl. VG Frankfurt (Oder), Urteile vom 19. März 2913 Az.: VG 3 K 2727/10 und vom 31. März 2008, Az: 7 K 1504/03; Driehaus, „Erschließungs- und Ausbaubeiträge“ 9. Aufl. 2012, § 2 Rn. 64). Eine Alternativbetrachtung der Maßnahmenabrechnung und Heranziehung des Klägers nach den Maßstäben des Erschließungsbeitragsrechts kann das Verwaltungsgericht vorliegend nicht vornehmen. Denn die Regelung der § 133 Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 132 Nr. 4 BauGB nennt als Entstehungsvoraussetzung für den Erschließungsbeitrag, dass eine Erschließungsbeitragssatzung für das Abrechnungsgebiet besteht, die die Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage bestimmt. Für die Gemeinde ... existierte bzw. besteht derzeit jedoch keine Erschließungsbeitragssatzung. Dem Beitragsbescheid mangelt es daher an einer Rechtgrundlage, wodurch der Kläger in seinen Rechten gem. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO verletzt wird.
II.
Der Beklagte kann die Abrechnung der übrigen Teileinrichtung wie der Straßenbeleuchtung und der Grünflächen nicht auf Straßenbaubeitragsrechtliche Vorschriften stützen, da weder die SBS-2010 noch die ABS-2000 taugliche Rechtsgrundlagen hierfür darstellen.
1.
Soweit der Kläger das rückwirkende Inkrafttreten der SBS-2010 zum 01.07.2004 bis zum 29.06.2009 gem. § 15 SBS-2010 beanstandet, ist ihm dahingehend zu folgen, dass sich die SBS-2010 keine Rückwirkung hinsichtlich der Ersetzung des weiten straßenbaubeitragsrechtlichen Anlagenbegriffs durch den engen erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagenbegriff beimessen durfte (vgl. VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 11. Juli 2012 Az.: 3 L 74/12 und vom 26.02.2013 Az.: 3 L 23/13; OVG Münster, Urteil vom 17. Mai 1990 Az.: 2 A 500/88 – 2. Leitsatz und Rn. 17 ff., 29 sowie Driehaus, a. a. O. § 31 Rn. 21: für den Fall der Ersetzung des erschließungsbeitragsrechtlichen durch den straßenbaubeitragsrechtlichen Anlagenbegriff). Gem. § 1 Abs. 1 ABS-2000 erhebt die Gemeinde zur teilweisen Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, den Aus- und Umbau, die Verbesserung und die Erneuerung von Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze (beitragsfähige Maßnahme) nach Maßgabe dieser Satzung Beiträge von den Grundstückseigentümern, denen die Maßnahme besondere Vorteile bringt. Mit dieser Formulierung hat die Gemeinde ... den straßenbaubeitragsrechtlichen Anlagenbegriff gewählt, der für die räumliche Abgrenzung grundsätzlich auf das Bauprogramm abstellt (vgl. Driehaus, a. a. O., § 31 Rn. 20 und 22). In § 1 SBS-2010 hat die Gemeinde ... den erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagenbegriff gewählt (vgl. Driehaus a. a. O., § 31 Rn. 26), wonach zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Erschließungsanlagen) Beiträge erhoben werden. Die Formulierung „öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen“ findet sich - entgegen der Auffassung des Beklagten – in den Erschließungsbeitragsrechtlichen Regelungen, § 127 Abs. 2 Ziff. 1 BauGB. Nach diesem Anlagenbegriff ist für die räumliche Ausdehnung der Verkehrsanlage auf die natürliche Betrachtungsweise abzustellen (vgl. VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 24. November 2010 Az.: 3 K 201/05).
Die rückwirkende Ersetzung des Anlagenbegriffs widerspricht dem Rechtsstaatsprinzip, da die ursprüngliche Regelung in § 1 Abs. 1 ABS-2000 in dieser Hinsicht weder nichtig noch gesetzwidrig lückenhaft war und weil die Änderung des Gegenstandes der beitragsfähigen Ausbaumaßnahme zu bisher nicht vorhandenen Belastungen der Beitragspflichtigen führen kann, die für diese nicht vorhersehbar waren. Die SBS-2010 misst sich eine unzulässige Rückwirkung auf den 01.07.2004 bis zum 29.06.2009 zu und ist daher hinsichtlich ihrer Rückwirkungsanordnung nichtig, mit der Folge, dass der in § 1 SBS-2010 normierte erschließungsbeitragsrechtliche Anlagenbegriff erst nach dem Tage der Bekanntmachung der Satzung (§ 3 Abs. 5 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg) anzuwenden ist (vgl. OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 14. Juli 2000 Az.: 2 D 27/00.NE; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 26. Februar 2013 Az.: 3 L 23/13). Der Kläger ist auch von der Rückwirkung betroffen. Auf die Beitragsveranlagung ist die Satzung anzuwenden, die in dem Zeitpunkt gilt, in dem alle Voraussetzungen erfüllt sind, von deren Vorliegen das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht abhängt, d. h. in dem Zeitpunkt, in dem das letzte Merkmal des Beitragstatbestandes verwirklicht ist. Nach § 8 Abs. 7 S. 1 KAG entsteht die Beitragspflicht in Bezug auf Straßenbaumaßnahmen mit der endgültigen Herstellung der Anlage. Die Anlage ist mit der Abnahme – vorliegend am 14. Dezember 2006 - endgültig hergestellt (vgl. Driehaus, a. a. O. § 37 Rn. 7). Zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht bestand daher keine Rechtsgrundlage.
Soweit der Beklagte einwendet, ein Rückwirkungsverbot bestehe vorliegend nicht, da das „Vertrauen des Betroffenen auf die geltende Rechtslage nicht des Schutzes gegenüber sachlich begründeten Gesetzesänderungen bedürfe, wenn dadurch nur ein unerheblicher Schaden verursacht werde“, wird dem nicht gefolgt. Gem. § 2 Abs. 1 S. 2 KAG gehört der Anlagenbegriff zu dem Mindestinhalt einer Satzung. Nach dieser Regelung muss die Satzung den die Abgabe begründenden Tatbestand angeben. Die Tatbestände einer Beitragssatzung, u. a. auch die Anlage, sind in § 8 Abs. 2 S. 1 KAG aufgeführt. Die Beantwortung der Frage nach dem Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht ist abhängig von dem jeweils maßgebenden Anlagenbegriff (vgl. Driehaus, § 37 Rn. 4). Ein rückwirkender Austausch des notwendigen Satzungsinhalts – hier des Anlagenbegriffs - hätte daher Einfluss auf den vorgenannten Zeitpunkt. Von dem Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten ist der – zunächst mangels Konkretisierung durch einen Beitragsbescheid „nur“ abstrakte – Beitragsanspruch der Gemeinde kraft Gesetzes dem Grunde und der Höhe nach derart vollständig ausgebildet und unveränderbar, dass die Gemeinde endgültige Beiträge erheben darf und die Frist für die Festsetzungsverjährung zu laufen beginnt (vgl. Driehaus, § 37 Rn. 1). Der Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht hätte damit u. a. Auswirkungen auf den Kreis der Abgabenpflichtigen, folglich auf die Höhe des Beitrags sowie auf den Beginn der Festsetzungsverjährung, § 170 Abs. 1 der Abgabenordnung. Durch die Änderung der Berechnungsgrundlagen würde in abgeschlossene Beitragsverhältnisse eingegriffen werden. Darüber hinaus ist auch kein Bedürfnis für eine rückwirkende Änderung des Anlagenbegriffs ersichtlich.
2.
Die Regelungen der ABS-2000 können nicht als Rechtsgrundlage herangezogen werden, da die ABS-2000 gem. § 15 SBS-2010 ausdrücklich zum 30.06.2004 aufgehoben wurde und damit zum Zeitpunkt der Abnahme am 14. Dezember 2006 nicht mehr galt. Diese Aufhebungsregelung hat auch im Falle der materiellen Rechtswidrigkeit der SBS-2010 Gültigkeit (vgl. OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 03.12.2003 Az.: 2 A 417/01; Becker/Benedens/Deppe, Kommentar zum KAG Stand März 2013 § 2 KAG Rn. 133).
Anhaltspunkte dafür, dass die SBS-2010 formell rechtswidrig wäre, ergeben sich aus den Unterlagen nicht. Soweit der Kläger vorträgt, die SBS-2010 sei formell rechtswidrig, da keine form- und fristgerechte Ladung der Gemeindevertreter zu der Sitzung erfolgt sei, in welcher die SBS-2010 beschlossen wurde, ist dem nicht zu folgen. Die Regelung in § 38 der Brandenburgischen Kommunalverfassung (BbgKVerf), die seit dem 28. September 2008 gilt, sieht im Gegensatz zu der vorangegangenen Regelung in § 46 Abs. 1 S. 1 GO a. F. nicht mehr die ordnungsgemäße Ladung als Voraussetzung für die Beschlussfähigkeit vor. Entgegen der klägerischen Auffassung war die Gemeindevertretung beschlussfähig. Gem. § 38 Abs. 1 S. 1 BbgKVerf ist die Gemeindevertretung beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder anwesend ist. Die gesetzliche Anzahl der Mitglieder ergibt sich aus § 6 Abs. 1 und Abs. 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes, wobei der ehrenamtliche Bürgermeister mitzuzählen ist (vgl. Schumacher, Kommentar zur BbgKVerf, Stand November 2008, § 38 BbgKVerf Ziff. 3.1). Danach ergibt sich eine Anzahl von 11 (10 +1) Mitgliedern der Gemeindevertretung. Vor der Abstimmung über die SBS-2010, Tagesordnungspunkt 3, waren 6 Mitglieder der Gemeindevertretung nebst Bürgermeister anwesend und damit gem. § 38 Abs. 1 S. 1 BbgKVerf mehr als die Hälfte der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder. Das Gesetz sieht nicht mehr vor, dass der Vorsitzende zu Beginn der Sitzung die Beschlussfähigkeit festzustellen hat (vgl. Schumacher, a. a. O. § 38 BbgKVerf Ziff. 4.1). Selbst wenn die Geschäftsordnung eine solche Regelung enthielte und gleichwohl Beschlüsse gefasst würden, wären diese wirksam, wenn kein Mitglied der Vertretung den Antrag stellt, festzustellen dass die Beschlussunfähigkeit gegeben ist (vgl. Schumacher, a. a. O.). Dass ein solcher Antrag gestellt wurde, behauptet weder die Klägerseite noch ergibt sich dies sonst aus den Unterlagen.
Die übrigen von dem Kläger aufgeworfenen Fragen stellen sich daher derzeit nicht.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt, § 124 a Abs. 1 S. 1 VwGO.
Beschluss§
Der Streitwert wird auf 3.646,45 € festgesetzt.
Gründe§
Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes und entspricht dem streitbefangenen Geldbetrag.