Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2013
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 12.11.2013 – 5 L 321/13
5. Kammer
Tenor§
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe§
Der Antrag, mit dem der Antragsteller vor allem die „sofortige Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses“ begehrt, hat keinen Erfolg.
Für seinen sinngemäßen Antrag (§ 88 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO), ihm im Wege der einstweiligen Anordnung einen vorläufigen Reisepass auszustellen, hat der Antragsteller bereits einen Anordnungsanspruch nicht gem. §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung glaubhaft gemacht.
Grundsätzlich wird ein Pass im Sinne des Passgesetzes – PassG (vgl. § 1 Abs. 2 PassG) auf Antrag ausgestellt (§ 6 Abs. 1 Satz 1 PassG). Als Pass im Sinne des Gesetzes gelten nach § 1 Abs. 2 PassG u.a. der Reisepass (Nr. 1) und der vorläufige Reisepass (Nr. 3). Mit diesen Dokumenten wird die sog. Passpflicht erfüllt (§ 1 Abs. 1 PassG). Grundsätzlich darf nur ein Pass ausgestellt werden, § 1 Abs. 3 PassG. Aus der enumerativen Aufzählung in § 1 Abs. 2 PassG ergibt sich, dass die Passbehörde grundsätzlich einen Reisepass auszustellen hat. Dem trägt die Passverwaltungsvorschrift vom 17. Dezember 2009 (GMBl. 2009, 1686) dahingehend Rechnung, dass sie die Ausstellung eines „Reisepasses“ bzw. eines „Vorläufigen Reisepasses“ wie folgt regelt:
1.2.1
Reisepass
Die antragstellende Person hat kein Wahlrecht, ob ein Reisepass oder ein vorläufiger Reisepass ausgestellt wird. Es ist grundsätzlich ein Reisepass auszustellen.
…
1.2.3
Vorläufiger Reisepass
Ein vorläufiger Reisepass ist nur in begründeten Einzelfällen auszustellen. Voraussetzung hierfür ist, dass die antragstellende Person glaubhaft macht, dass sie sofort einen Pass benötigt und die Ausstellung eines Passes im Expressverfahren nicht bis zu dem Zeitpunkt des voraussichtlich erstmaligen Gebrauchs möglich ist. Die Passbehörden können die Vorlage von geeigneten Nachweisen verlangen.
Für die Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses muss also ein in der Person des Antragstellers begründetes Bedürfnis vorliegen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 PassG a.F.: „in besonderen Fällen“). Ein solches Bedürfnis ist hier weder glaubhaft gemacht noch ersichtlich. Der Antragsteller, ein deutscher Staatsangehöriger, bringt lediglich vor, die Passbehörde enthalte ihm einen vorläufigen Reisepass vor und schränke ihn damit unzulässig in seinen Grundrechten ein, da ihm nunmehr ein Visaantrag für einen anstehenden Aufenthalt in der Russischen Föderation unmöglich gemacht werde. Weshalb er „sofort“ einen Pass benötigt erschließt sich der Kammer aus diesem Vorbringen nicht, da ein Reisetermin des Antragstellers offensichtlich nicht feststeht. Nachweise über erfolgte Buchungen hat der Antragsteller bislang nicht vorgelegt. Vielmehr kann dem Antragsteller - so auch der Antragsgegner - ohne weiteres ein Reisepass ausgestellt werden; Passversagungsgründe i. S. des § 7 PassG liegen nach Aktenlage nicht vor.
Abgesehen davon hat der Antragsteller aus den dargelegten Gründen auch einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.
Soweit der Antragsteller außerdem eine einstweilige Anordnung in Bezug auf seine mit Schriftsatz vom 08. August 2013 gestellten Anträge begehrt und einen Antrag auf „öffentliche Klärung zum Status der Bundesrepublik Deutschland und Deutschland als Ganzes“ gestellt hat, fehlt es schon an der Geltendmachung einer (zumindest möglichen) Verletzung eigener Rechte – also nicht lediglich ideeller, wirtschaftlicher u.ä. Interessen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage, § 42 Rdnr. 59). Sein o.g. Antrag (S. 2 der Antragsschrift), mit dem er u.a. die Rechtsbeziehungen der vom Antragsgegner vertretenen Gemeinde zur „englischen Krone, Israel und dem Vatikan“ definiert haben will, lässt es jedenfalls nicht als möglich erscheinen, dass er in eigenen rechtlichen Positionen beeinträchtigt sein könnte. Auch für einen grundsätzlich in Betracht kommenden Feststellungsantrag im einstweiligen Rechtsschutz fehlt es insoweit vollständig an der Geltendmachung von als schutzwürdig anzuerkennenden Interessen rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art (vgl. Kopp/Schenke a.a.O., § 43 Rdnr. 23). Eigene Rechte des Klägers hängen von der „Klärung zum Status der Bundesrepublik Deutschland“ jedenfalls nicht ab.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes. Die Kammer hält hier den Auffangstreitwert (5.000,-- €) für angemessen, der wegen der Vorläufigkeit des Begehrens auf den hälftigen Betrag zu reduzieren war.