Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2014

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 21.01.2014 – VG 6 L 34/14.A, VG 6 L 34/14.A (PKH)

6. Kammer

Tenor§

Die Anträge werden abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe§

Die sinngemäß gestellten Anträge,

die aufschiebende Wirkung der Klage vom 20. Januar 2014 (VG 6 K 87/14.A) gegen die Nummer 2 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 06. Januar 2014 (Gesch.-Z.: xxx) anzuordnen und dem Antragsteller für dieses Verfahren unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu bewilligen

und

von der Antragsgegnerin die Zusicherung einzuholen, bis zur Entscheidung über den Eilrechtsschutzantrag von Abschiebungsmaßnahmen abzusehen

haben keinen Erfolg.

Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 34a Abs. 2 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) in der Fassung vom 26. August 2013 statthafte Hauptantrag ist unbegründet, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides bestehen; dementsprechend fehlt es auch an den für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (vgl. § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung).

Zur Begründung wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid Bezug genommen, denen sich das Gericht anschließt. Entgegen der Annahme der Prozessbevollmächtigten liegen hier bereits noch nicht einmal die ermessenseröffnenden Voraussetzungen des nach Artikel 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 – Dublin-III-VO – (ABl. L 180 vom 29. Juni 20ß13, S. 31) für den Selbsteintritt der Antragsgegnerin vor. In Norwegen gibt es keine systemischen Mängel bei der Behandlung von Asylbewerbern. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass ihm nach Abschluss zweier Asylverfahren in Norwegen keine Leistungen mehr gewährt wurden und in Norwegen wieder Abschiebungen nach Somalia durchgeführt werden, besteht die Möglichkeit, in Norwegen um entsprechenden Rechtsschutz nachzusuchen und in einem dortigen Verfahren die in dem hiesigen Gerichtsverfahren eingeführten Erkenntnisse von amnesty International vom 15. Mai 2013 (AFR 52/008/2013) und 26. September 2013 (AFR 52/012/2013) zur abschieberelevanten Lage in Somalia zur Überprüfung stellen zu lassen. Dass das System des norwegischen Rechtsschutzes systemische Mängel aufweist und die europäischen Rechtsgarantien für Flüchtlinge nicht eingehalten werden, ist insoweit nicht dargetan noch sonst ersichtlich. Die Zuständigkeit der Antragsgegnerin ergibt sich auch nicht aus Artikel 23 Abs. 3 Dublin-III-VO, weil diese Vorschrift gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO nur für Anträge auf internationalen Schutz, mithin für Asylanträge gilt, die sechs Monate nach deren Inkrafttreten am 19. Juli 2013 gestellt werden; hier hat der Antragsteller jedoch schon am 12. März 2013 einen Asylantrag gestellt. Gegenteiliges ergibt sich entgegen der Annahme der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers auch nicht aus dem letzten Satzteil des Satzes 1 des Artikel 49 Abs. 2 Dublin-III-VO, wonach diese Verordnung „ab diesem Zeitpunkt“ (mithin ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten) „- ungeachtet des Zeitpunktes der Antragstellung – für alle Gesuche um Aufnahme und Wiederaufnahme von Antragstellern“ gilt. Denn dieser Teil der Regelung besagt lediglich, dass die Dublin-III-Verordnung für Wiederaufnahmegesuche nach Artikel 23 Dublin-III-VO gilt, die ein Vertragsstaat ab dem 01. Januar 2014 (mithin dem ersten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten der Verordnung) an einen anderen Vertragsstaat richtet; insoweit kommt es – wie der Parenthese in Satz 1 des Artikel 49 Abs. 2 Dublin-III-VO zu entnehmen ist – für die ab dem 01. Janu-ar 2014 gestellten Wiederaufnahmeersuchen nicht mehr darauf an, ob der betreffende Asylantrag bzw. Antrag auf internationalen Schutz schon vor dem 01. Januar 2014 gestellt worden war. In Ansehung dessen ist hier Artikel 23 Abs. 3 Dublin-III-VO auch nicht auf Grund des letzten Satzteiles des Satzes 1 des Artikel 49 Abs. 2 Dublin-III-VO anwendbar, weil die Antragsgegnerin das Wiederaufnahmeersuchen an Norwegen schon am 23. Dezember 2013 und damit vor dem 01. Januar 2014 gestellt hat.

Schließlich fehlt für die begehrte interimistische Zusicherung für die Dauer des vorliegenden Verfahrens abgesehen davon, dass sich eine solche mit dem Ergehen dieses Beschlusses erübrigt hat, in Ansehung des § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG bereits von vorn herein das Rechtsschutzbedürfnis, zumal weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass die Antragsgegnerin die Durchführung der angeordneten Abschiebung schon vor Ergehen dieses Beschlusses beabsichtigt hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).