Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2014
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 08.09.2014 – VG 5 K 780/12
5. Kammer
Tenor§
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe§
I.
Die Beteiligten haben um eine einfache Melderegisterauskunft im Zusammenhang mit der Einrichtung einer Auskunftssperre nach dem Brandenburgischen Meldegesetz gestritten.
Unter dem 17. Januar 2012 beantragte Frau XXX eine Auskunftssperre nach § 32b Abs. 1 Brandenburgisches Meldegesetz wegen einer Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange. Ihr berechtigtes Interesse begründete sie damit, dass ihre Tochter H. in Gefahr sei. Es sei ein Gewaltschutzantrag beim Amtsgericht XXX anhängig. Ihre persönliche Privatsphäre müsse geschützt werden.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2012 teilte die vom Beklagten vertretene Behörde Frau XXX mit, dass am 1. Februar 2012 eine Auskunftssperre im Melderegister des Amtes Schlaubetal für ihre Person und ihre Tochter H. hinterlegt worden sei. Der Mitteilung zufolge verlieren die Auskunftssperren ihre Gültigkeit am 31. Dezember 2014 und werden sodann im Melderegister gelöscht.
Am 20. Februar 2012 bat der anwaltlich vertretene Kläger um Mitteilung der aktuellen Wohnanschrift des Kindes H. Er gab an, er sei sorgeberechtigter Kindesvater und zur Umgangswahrnehmung auf die aktuelle Adresse des Kindes angewiesen, das bei der Kindesmutter, Frau XXX, gemeldet sein soll.
Der Beklagte lehnte mit Schreiben vom 8. März 2012, dem eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht beigegeben war, eine Auskunft aus dem Melderegister ab. Hiergegen erhob der Kläger am 15. März 2012 Widerspruch und berief sich auf den von ihm gestellten Antrag. Mit Widerspruchsbescheid des Landrates des Landkreises Oder - Spree als Allgemeine Untere Landesbehörde vom 7. Juni 2012 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, dass die angefochtene Ablehnung seines Auskunftsersuchens rechtmäßig ergangen sei.
Der Kläger erhob am 11. Juli 2012 Klage. Zur Klagebegründung brachte er vor, er, der Kläger, sei Vater des Kindes H. Die Kindeseltern hätten sich getrennt und das Kind lebe bei der Kindesmutter, deren Anschrift dem Kläger jedoch nicht bekannt sei. Seiner Ansicht nach habe die Behörde keine Abwägung der Interessen des Auskunft suchenden Klägers mit den Interessen des melderechtlich registrierten Bürgers vorgenommen. Die Interessen des Klägers als sorgeberechtigter Vater seines Kindes seien nicht berücksichtigt worden; die Entscheidung sei aufgrund eines Ermessensnichtgebrauchs rechtswidrig.
Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung am 22. August 2014 übereinstimmende Erledigungserklärungen zur Hauptsache abgegeben.
II.
Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 der VwGO).
Unter den gegebenen Umständen entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben.
1.
Es spricht hier zunächst einiges dafür, dass das Begehren des Klägers, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 8. März 2012 und des Widerspruchsbescheides des Landrates des Landkreises Oder-Spree vom 7. Juni 2012 zu verurteilen, Melderegisterauskunft zu erteilen über die aktuelle Anschrift des Kindes H., geboren am 7. Mai XXX, zuletzt wohnhaft Bungalowsiedlung XXX in XXX, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 8. März 2012 und des Widerspruchsbescheides des Landkreises Oder-Spree vom 7. Juni 2012 zu verpflichten, den Antrag des Klägers entsprechend den Vorgaben des Gerichts erneut zu bescheiden, als Verpflichtungsantrag (weiterhin) zulässig gewesen ist (§ 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-).
a) Zum einen handelt es sich bei dem formlosen Schreiben des Beklagten vom 8. März 2012 um einen Verwaltungsakt i.S. des § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg i. V. mit § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (des Bundes). Die Tatsache, dass das Schreiben keine Rechtsmittelbelehrung enthält, führt nicht dazu, dass es keinen Verwaltungsakt darstellt, sondern bewirkt nur, dass ein Widerspruch innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe des Bescheids möglich ist (vgl. § 58 Abs. 2 VwGO). Diesen hatte der Kläger mit Schreiben vom 13. März 2012 rechtzeitig erhoben.
b) Zum anderen hat sich sein Verpflichtungsbegehren im Verlauf des Klageverfahrens nicht im Rechtssinne erledigt. Denn der Kläger ist zwar nach dem inzwischen durchgeführten Abstammungsverfahren nicht Vater des Kindes H., hat aber bis dato die Adresse des Kindes nicht erhalten.
2.
Ob die Verpflichtungsklage des Klägers begründet war, oder ob der Bescheid des Beklagten vom 08. März 2012 und der Widerspruchsbescheid des Landrates des Landkreises Oder-Spree vom 07. Juni 2012 im Ergebnis rechtmäßig gewesen sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt haben (§ 113 Abs. 5 VwGO), hätte ohne Hinzutritt des erledigenden Ereignisses möglicherweise weiterer Ermittlungen bedurft. Mit Blick auf die allein noch offene Kostenentscheidung ist hier kein Platz für die Klärung schwieriger Rechtsfragen oder eine Beweiserhebung. Im Einzelnen gilt Folgendes:
a) Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch darauf, dass ihm der Beklagte die mit Anwaltsschreiben vom 16. Februar 2012 beantragte einfache Melderegisterauskunft über die Meldeanschrift des Kindes H. erteilt, dürfte zwar nicht vom Vorliegen oder der Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses abhängig sein. Denn Grundgedanke der nach § 32 Abs. 1 Brandenburgisches Meldegesetz – BbgMeldeG zu erteilenden und hier allein interessierenden einfachen Melderegisterauskunft ist, dass jeder Bürger von anderen erreichbar und dazu behördliche Hilfe möglich sein soll (vgl. Westphal, Melderecht des Landes Brandenburg 1994, § 32 BbgMeldeG, Rdnr. 2). Gemäß dieser Bestimmung darf die Meldebehörde Personen, die nicht Betroffene sind, über die unter § 32 Abs. 1 Nr. 1 -5 BbgMeldeG aufgeführten Daten einzelner bestimmter Einwohner Auskunft erteilen. Danach hat der Kläger keinen Rechtsanspruch (”darf”) auf eine Melderegisterauskunft. Allerdings ist das Ermessen der Meldebehörde, Melderegisterauskünfte für den nicht-öffentlichen Bereich zu beschränken, wegen dem allgemeinen Informationsbedürfnis und aus Gleichbehandlungsgrundsätzen - Vielzahl von erteilten Melderegisterauskünften - beschränkt (vgl. VG München, Urteil vom 04. August 1999 – M 7 K 98.5346 –, juris).
b) Der Beklagte hat hier allerdings zugunsten von Frau XXX eine im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses wirksame Auskunftssperre nach § 32b Abs. 1 BbgMeldeG eingetragen. Ob der Beklagte dabei zu Recht die Voraussetzungen des § 32b Abs. 1 S. 1 brandenburgisches Meldegesetz angenommen hat, wonach die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen hat, wenn der Betroffene das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft macht, wonach ihm oder einer anderen Person aus der Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen könnte, bedürfte hier weiterer Klärung. Zwar hat die Kindesmutter nach Aktenlage bei Beantragung der Auskunftssperre Unterlagen eingereicht, zufolge derer es „zum Wohle Ihrer Tochter zu Vereinbarungen zwischen Ihnen und Ihrem getrennt lebenden Ehemann im Rahmen eines Gewaltschutzverfahrens beim Amtsgericht kam“.
c)
Eine Auskunftssperre bewirkt indes nicht zwingend, dass keine Auskunft gegeben werden darf; sie ist kein „unüberwindliches Hindernis“ (so Westphal, Melderecht des Landes Brandenburg, § 32 BbgMeldeG, Rdnr. 11). Wird eine Auskunft über eine Person beantragt, für die eine Auskunftssperre nach § 32b Abs. 1 Brandenburgisches Meldegesetz eingetragen ist, hat die Meldebehörde zu prüfen, ob dem Betroffenen aus dieser Auskunft eine der in § 32 b Abs. 1 BbgMeldeG genannten Gefahren für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnlich schutzwürdige Belange erwachsen könnte, § 32 b Absatz 2 S. 1 Brandenburgisches Meldegesetz. Die Meldebehörde darf die Auskunft nach Anhörung und gegen den Willen des Betroffenen (nur) dann erteilen, wenn keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen Gefahr durch die Erteilung der Auskunft gegeben sind, § 32b Abs. 2 S. 2 BbgMeldeG.
d)
Eine Auskunft aus dem Melderegister ist bei eingetragener Auskunftssperre zu verweigern, wenn die Gefährdung der o.g. hochrangigen Rechtsgüter möglich ist, d.h., wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung befürchtet werden muss, dass die Erteilung der Auskunft eine Verletzung oder Beeinträchtigung der bezeichneten Rechtsgüter nach sich zieht (so Westphal a.a.O.). Ausweislich einer Aktennotiz vom 18. Juni 2012 hat die Betroffene behauptet, dass der Kläger sie weiterhin verfolge und „vernichten“ wolle. Auch nach dem übrigen Akteninhalt erscheint es durchaus nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass aus der Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange der Betroffenen erwachsen könnte. Da bei der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO der gesamte Streitstoff heranzuziehen ist, der im Zeitpunkt des Erlasses der Kostenentscheidung zur Verfügung steht, sind auch nach Erlass der letzten Behördenentscheidung bekannt gewordene Umstände wie der o.g. Aktenvermerk und die im Zusammenhang mit der Überprüfung der melderechtlichen Auskunftssperre eingeholte Stellungnahme der Betroffenen (vom 17. Juli 2012) mit zu berücksichtigen. So hat die Betroffene der Behörde mitgeteilt, dass sich ihre persönliche Lage nach ihrer Trennung vom Kläger noch verschärft habe. Der Kläger sei ein „Stalker und gefährlich“. All dies lässt nach allgemeiner Lebenserfahrung grundsätzlich befürchten, dass bei Erteilung der begehrten Auskunft aus dem Melderegister eine Verletzung oder Beeinträchtigung der o.g. Rechtsgüter zumindest möglich erscheint.
e) Mit in den Blick zu nehmen sind aber auch die glaubhaften Bekundungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 22. August 2014, wonach es weder zu einer strafrechtlichen Verurteilung seiner Person noch zu gerichtlichen Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen gemäß § 1 des Gesetzes zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen kam.
f) Nach alledem entspricht es unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben.
Die Erledigung ist am 22. August 2014 eingetreten.
Die Streitwertfestsetzung entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes).