Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2014

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 08.10.2014 – VG 6 K 191/14.A

6. Kammer

Zitiert 3 Entscheidungen 6 zitierte Normen

Tenor§

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Gründe§

Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 der VwGO). Unter den gegebenen Umständen entspricht es billigem Ermessen, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

Die Verpflichtungsanträge, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und hilfsweise das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG sowie eine Entscheidung über den Asylantrag des Klägers und die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch die Beklagte begehrt worden war, wären unzulässig gewesen, weil gegen Bescheide, mit denen – wie hier – ein Asylantrag auf der Grundlage des § 27a des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) wegen der Zuständigkeit eines anderen Staates abgelehnt wird, ausreichender Rechtsschutz durch eine Anfechtungsklage gegen diese Ablehnungsentscheidung gewährleistet ist (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2014 - A 11 S 1721/13 - zitiert nach Juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07. März 2014 - 1 A 21/12.A - zitiert nach Juris).

Unbegründet wäre aber auch der Anfechtungsantrag gewesen, mit dem die Aufhebung der in der Nummer 1 des angefochtenen Bescheides ausgesprochenen Ablehnung des Asylantrages als unzulässig sowie der in der Nummer 2 dieses Bescheides enthaltenen Abschiebungsanordnung nach Ungarn begehrt worden war, weil sich diese Regelungen jedenfalls im Ergebnis als rechtmäßig erwiesen haben und der Kläger deren Aufhebung nach Maßgabe des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht hätte verlangen können (vgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. November 19898 - 9 C 28/89 - NVwZ 1990, 673 f. und Beschluss vom 12. Dezember 1991 - 1 B 164/91 - InfAuslR 1992, 38 f.). Die Abweisung des Asylantrages als unzulässig erweist sich hier im Ergebnis als rechtmäßig, weil der Kläger ausweislich der Mitteilung des ungarischen Office of Immigration and Nationality vom 06. Januar 2014 (vgl. Blatt 36 der Bundesamtsakte des Klägers) bereits seit dem 01. März 2012 der subsidiäre Schutzstatus in Ungarn zuerkannt worden war, was zur Folge hatte, dass der entsprechende Antrag des Klägers auf eine nochmalige Zuerkennung eines internationalen Schutzstatus durch die Beklagte unzulässig gewesen ist (vgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7/13 - zitiert nach Juris, Rdnr. 29). Keine andere Beurteilung ergibt sich im Hinblick auf § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG, wonach bei einer Einreise aus einem sicheren Drittstaat und einer Ablehnung eines Asylantrages nach § 26a AsylVfG die Feststellung geboten ist, dass einem Ausländer kein Asylrecht zusteht; denn durch die hier erfolgte Ablehnung des Asylantrages als unzulässig ist der Kläger jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt worden.

Die in der Nummer 2 des angefochtenen Bescheides enthaltene Abschiebungsanordnung findet ihre Grundlage in der ersten Alternative des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in Verbindung mit § 26a AsylVfG, weil der Kläger aus Ungarn und damit aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist. Die Abschiebung konnte auch im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG durchgeführt werden, weil die ungarischen Behörden ausweislich des vorstehend zitierten Schreibens einer Übernahme des Klägers auch im Hinblick darauf ausdrücklich zugestimmt haben, dass der Kläger dort seit dem 01. März 2012 subsidiären Schutz genießt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).