Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2014
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 07.11.2014 – VG 5 K 1190/12
5. Kammer
Tenor§
1. Der Beklagte wird unter Aufhebung der im Bescheid vom 14. Juli 2011 aufgeführten Tenorpunkte I-IV, V a), V b) und V c), dieser insoweit, als dem Kläger aufgegeben wurde, keine weiteren Arbeiten an der Steganlage vorzunehmen oder vornehmen zu lassen sowie der weiteren Tenorpunkte V d) und VII und des Widerspruchsbescheides vom 15. April 2014 verpflichtet, dem Kläger die wasserrechtliche Genehmigung für die Beibehaltung seiner Steganlage in der Bundeswasserstraße Storkower Gewässer-Scharmützelsee, xxx, Kilometer xxx (landseitig: Flurstück xxx der Flur X, Gemarkung xxx; wasserseitig: Flurstück xxx der Flur X, Gemarkung xxx gemäß dem denkmalgeschützten Bestand (Denkmalliste ID –Nr. xxx) zu erteilen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4. Die Zuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten des Klägers für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Tatbestand§
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Genehmigung für die Beibehaltung einer Steganlage am Scharmützelsee.
Er ist seit dem 3. März 2010 Eigentümer des Grundstücks in der Gemarkung xxx Flur X, Flurstück xxx mit der postalischen Anschrift xxx in xxx. Auf diesem Grundstück wurde in den dreißiger Jahren des vergangenen Jahrhunderts ein Sommerhaus mit Pavillon - Nebengebäude und einer dazugehörigen Steganlage errichtet. Unter der laufenden Nummer xxx und der Nutzungsnummer xxx und xxx war ehemals für xxx vom Reichswasserstraßenamt eine wasserrechtliche Genehmigung für Wasserentnahme, Bootssteg, überdachter Bootsstand, Landfläche und Wasserfläche erteilt worden. Die ursprüngliche Steganlage soll 1971 bzw. 1974 erneuert worden sein.
Vor dem Wohngrundstück befindet sich heute in der Bundeswasserstraße xxx, linkes Ufer, Kilometer xxx (Gemarkung xxx, Flur X, Flurstück xxx, Grundstückseigentümer Bundesrepublik Deutschland – WSA) eine Steganlage, die zufolge den Angaben des Beklagten nach einer am 13. Juli 2011 durchgeführten Ortsbesichtigung eine Gesamtlänge von 20,8 m und eine Breite von ca. 1,00 m aufweist. Die Steganlage besteht aus Metallböcken mit einem durchgängigen Holzbelag (Holzbohlen).
Bereits am 30. September 2010 beantragte der Kläger die Beibehaltung der vorhandenen Steganlage als neuer Besitzer.
Mit Bescheid vom 14. Juli 2011 lehnte die Untere Naturschutzbehörde des Beklagten nach Anhörung für das Vorhaben Beibehaltung der Steganlage im Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“ die Erteilung einer Befreiung ab (Tenorpunkt I) und erteilte für dieses Vorhaben auch nicht die Ausnahme und Befreiung von den Verboten des gesetzlichen Biotopschutzes (Tenorpunkt II). Unter Tenorpunkt III stellte der Beklagte fest, dass der Eingriff in Natur und Landschaft nicht zulässig sei; dem Kläger würde dem Grunde nach auch keine Entschädigung für Nutzungseinschränkungen zustehen (Tenorpunkt IV).
Mit der oben genannten Verfügung des Beklagten wurde dem Kläger - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung - ferner aufgegeben, die vorhandene Steganlage innerhalb von 2 Wochen vollständig zurückzubauen (Tenorpunkt V a). Den erfolgten Rückbau sollte der Kläger dem Umweltamt des Beklagten - Untere Naturschutzbehörde schriftlich anzeigen (Tenorpunkt V b). Die insoweit angeordnete sofortige Vollziehung hob der Antragsgegner im Eilrechtsschutzverfahren VG 5 L 259/11 mit Schriftsatz vom 24. Januar 2012 auf. Des Weiteren wurde dem Kläger sofort vollziehbar aufgegeben, keine weiteren Arbeiten an der Steganlage durch ihn oder Dritte vorzunehmen. Außerdem sollte er Maßnahmen unterlassen, die zur Beseitigung oder Beeinträchtigung der dem landseitigen Grundstück vorgelagerten Pflanzengesellschaften führen könnten (Tenorpunkt V c). Auch wurde ihm untersagt, die Steganlage zu nutzen oder die Nutzung durch Dritte zu gestatten (Tenorpunkt V d). Für den Fall, dass der Kläger den vorstehenden Anordnungen innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nur unvollständig nachkommen würde, drohte der Beklagte Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 10.075 € an (Tenorpunkt VII).
Zur Begründung hieß es im zuvor genannten Bescheid im Wesentlichen, die Steganlage befinde sich im Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“. Die Steganlage widerspräche dem darin enthaltenen Verbot, in Röhrichte einzudringen oder sich diesen wasserseitig dichter als 5 m zu nähern. Denn die vorhandene Anlage grenze direkt an den Röhrichtgürtel an. Die Beibehaltung der fraglichen Steganlage führe auch zu erheblichen Beeinträchtigungen des in der Landschaftsschutzgebietsverordnung „Scharmützelseegebiet“ niedergelegten Schutzzweckes. Denn die Beibehaltung der Steganlage verändere aufgrund ihrer Größe, Lage und Nutzungsintensität den Gebietscharakter erheblich und laufe somit dem besonderen Schutzzweck zuwider. Die vorhandene Anlage genieße keinen Bestandsschutz, da ein Ersatzneubau als transportabler Steg hergestellt bzw. die Steganlage erweitert worden sei; zudem sei mit Blick auf den Eigentümerwechsel ein eventueller Bestandsschutz erloschen.
Eine Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG sei nicht zu erteilen. Weder komme eine Befreiung aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich sozialer und wirtschaftlicher Art, in Betracht, noch liege im vorliegenden Fall eine unzumutbare Belastung im Einzelfall vor.
Vor dem klägerischen Grundstück befänden sich Röhrichtgesellschaften der Verlandungszonen und Gewässerufer, mithin geschützte Biotope im Sinne von § 30 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Bundesnaturschutzgesetz. Zwar habe man bei Befahrungen des Seeufers wasserseitig festgestellt, dass der Röhrichtbestand sukzessive auf einen Abstand von mindestens 5 m zur Steganlage zurückgedrängt worden sei, so dass der Verbotstatbestand nach der Landschaftsschutzgebietsverordnung nicht erfüllt wäre. Bereits das alleinige Vorhandensein der Steganlage führe aber zu einer Beeinträchtigung des als Biotop geschützten Röhrichts. Zudem handele es sich bei der Beibehaltung der Steganlage um einen Eingriff in Natur und Landschaft gemäß § 14 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz, der nicht zuzulassen sei, da die Beeinträchtigungen nicht auszugleichen oder zu ersetzen seien.
Die Nutzungsuntersagung sei im Hinblick auf die Beispielwirkung des Vollzugs der geltenden Rechtsvorschriften notwendig; dem formellen Naturschutzrecht komme Ordnungsfunktion zu. Im konkreten Fall seien die Verstöße so schwerwiegend, dass ein Einschreiten erforderlich sei. Die Rückbauverfügung richte sich gegen den Kläger als Zustandsstörer gemäß § 17 des Ordnungsbehördengesetzes.
Ferner erließ der Beklagte für das naturschutzrechtliche Zulassungsverfahren zum Vorhaben Beibehaltung einer Steganlage einen Gebührenbescheid ebenfalls vom 14. Juli 2011, in dem er eine Gebühr i. H. von 320.00 € festsetzte.
Mit Schriftsatz vom 18. August 2011 erhob der Kläger Widerspruch gegen die zuvor genannte Verfügung des Beklagten und den Gebührenbescheid vom selben Tag, den er nicht weiter begründete.
Der Kläger hatte am 8. September 2011 beim erkennenden Gericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er berief sich nunmehr im Wesentlichen auf die Denkmaleigenschaft des auf seinem Grundstück befindlichen Sommerhauses mit Nebengebäuden und Hausgarten einschließlich der Steganlage. Mit Denkmalsbeurteilung vom 20. September 2004, präzisiert am 26. September 2011, lautet die Bezeichnung der Denkmalseintragung nunmehr:
"Sommerhaus mit Pavillon - Nebengebäude, Boots - und Badesteg sowie straßenseitiger Grundstückseinfriedung, xxx
Das Denkmal ist in der Denkmalliste des Landes Brandenburg – Landkreis Oder-Spree (Stand 31.12.2013) unter der ID - Nummer xxx eingetragen. Zum Boots - und Badesteg heißt es in der Beurteilung des Denkmals und Benennung des Schutzumfangs wörtlich:
„Der vom Pavillon zum See führende Weg mündet am Ufer auf einen hölzernen Boots - und Badesteg, der hier mit einer Breite von einem knappen Meter und ca. 10 m Länge in den See ragt. Dieser Steg besteht aus einer eisernen Unterkonstruktion mit hölzernen Laufbohlen, die eine geschlossene Fläche bilden.“
Das Sommerhaus mit Nebengebäude und zugehörigem Hausgarten einschließlich Boots - und Badesteg sowie der Grundstückseinfriedung stelle - so das Brandenburgische Landesamt für Denkmalpflege - ein in seltener Vollständigkeit erhaltenes Dokument des großzügigen Sommeraufenthalts einer wohlhabenden Berliner Familie der Zwischenkriegszeit dar. Dem Sommerhaus mit Seepavillon, Boots – und Badesteg sowie Grundstückseinfriedung müsse städtebauliche Bedeutung zugesprochen werden, da es sich um ein sowohl vom Uferweg als auch vom Scharmützelsee durch seine markante Bebauung und Gestaltung ins Auge fallendes Sommergrundstück handle.
Zum Steg heißt es abschließend wörtlich:
„Der zur historischen Grundstücksbebauung gehörende Boots - und Badesteg vervollständigt die Gesamtanlage“.
Mit Beschluss vom 15. März 2012 stellte das erkennende Gericht das o.g. Eilverfahren teilweise ein (Tenorpunkte V a und V b) und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers vom 18. August 2011 im Hinblick auf die Tenorpunkte V c) und V d) im oben genannten Bescheid insoweit wieder her, als dem Kläger gemäß dem erstgenannten Tenorpunkt aufgegeben wurde, keine weiteren Arbeiten an der Steganlage durch ihn oder Dritte vorzunehmen. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt (Aktenzeichen VG 5 L 259/11).
Der Kläger hat am 6. November 2012 Untätigkeitsklage erhoben.
Unter dem 15. April 2014 erließ die Untere Wasserbehörde des Beklagten einen Widerspruchsbescheid, mit dem der Gebührenbescheid vom 14. Juli 2011 aufgehoben und die Gebühr neu auf 220,00 € festgesetzt wurde. Im Übrigen wies der Beklagte den Widerspruch zurück und erhob für den Widerspruchsbescheid eine Gebühr i.H. von 120,00 €.
Die Behörde meint zufolge der Gründe ihrer Entscheidung, eine Verletzung von Rechten des Klägers sei selbst bei rechtswidriger Ablehnung einer wasserrechtlichen Genehmigung zur Beibehaltung des Steges nicht ersichtlich. Denn der Bestand des Steges sei aufgrund der denkmalschutzrechtlichen Entscheidung vom 27. September 2011 nicht gefährdet. Dem Vorhaben würden Belange des Naturschutzes entgegenstehen, so dass eine wasserrechtliche Genehmigung nicht erteilt werden könne. Soweit bei der Entscheidung über den Widerspruch auch öffentliche Belange, nämlich die des Denkmalschutzes entscheidungserheblich seien, müsse berücksichtigt werden, dass zwischenzeitlich ausschließlich vor dem klägerischen Grundstück die Röhrichtgesellschaften verschwunden seien. Der zeitliche Ablauf und die räumliche Beschränkung des Rückgangs ließen nur den Schluss zu, dass die Röhrichte infolge rechtswidriger Manipulationen verschwunden seien.
Im Übrigen seien die denkmalschutzrechtlichen Angaben zum zu schützenden Steg, insbesondere zu dessen Abmaßen, Bauweise und Material selbst auf Nachfrage bei der Unteren Denkmalschutzbehörde nicht aussagekräftig. Im Hinblick auf den ohnehin ästhetisch wenig ansprechenden Gesamteindruck des vorhandenen Stegs und den Umstand, dass es sich weder um einen erhaltenen Teil der ursprünglichen Gestaltung des Grundstücks oder der Nutzung der vorliegenden Wasserfläche handle, noch der ästhetische Anspruch der Steganlage dem einer wohlhabenden Berliner Familie der Zwischenkriegszeit gerecht werde, die Steganlage durch unangepasste Materialwahl und unzulängliche Bauausführung den mondänen Gesamteindruck des Grundstücks vielmehr beeinträchtige, entstehe der Eindruck eines beliebig reproduzierbaren Provisoriums.
Demgegenüber stünden Belange des Naturschutzes in Gestalt des gesetzlichen Biotopschutzes. Durch Manipulationen seien die gesetzlich geschützten Biotope vor dem Grundstück beseitigt worden und der Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes dadurch schwer beeinträchtigt. Hinzu komme, dass das Vorhaben wie alle vergleichbaren Vorhaben am Scharmützelsee unter öffentlicher Beobachtung stehe. Bereits der Anschein, dass infolge illegaler Manipulationen schlussendlich eine Genehmigung einer sonst unzulässigen Steganlage nicht mehr verweigert werden könne, lasse eine große Zahl von Nachahmern befürchten.
Der Kläger trägt zur Klagebegründung vor, die Behörde verkenne, dass die denkmalschutzrechtlichen Belange sehr wohl einen Anspruch auf Erteilung der erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigung unter entsprechender Befreiung von den entgegenstehenden naturschutzrechtlichen Vorschriften begründen würden. Auch habe der Kläger nicht vorsätzlich die im Umfeld seiner Steganlage vorhandenen Schilf - und Röhrichtbestände beschädigt bzw. entfernt. Richtig sei allein, dass der vorhandene Steg älterer Bauart sei. Schlussendlich würden weder naturschutzrechtliche noch landschaftsschutzrechtliche Belange oder Belange des Biotopschutzes der Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung entgegenstehen. Die Erhaltung der denkmalgeschützten Steganlage im Zusammenhang mit dem gesamten denkmalgeschützten klägerischen Baubestand stehe im öffentlichen Interesse, so dass die wasserrechtliche Genehmigung antragsgemäß zu erteilen sei.
Der Kläger beantragt nunmehr,
1.den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Juli 2011 und des Widerspruchsbescheides vom 15. April 2014 zu verpflichten, für das Vorhaben Beibehaltung der Steganlage vor den Flurstücken xxx und xxx der Flur X, Gemarkung xxx, dem Kläger die wasserrechtliche Genehmigung für die Beibehaltung seiner Steganlage zu erteilen,
2.die Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte, der dem Vorbringen des Klägers entgegentritt, beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Verwaltungsvorgänge (2 Heftungen) und die Gerichtsakte des vorläufigen Rechtsschutzes (VG 5 L 259/11) haben vorgelegen.
Entscheidungsgründe§
Die als Untätigkeitsklage gemäß § 75 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO erhobene und nunmehr unter Einbeziehung des am 15. April 2014 ergangenen Widerspruchsbescheides als statthafte Anfechtungs-/Verpflichtungsklage fortgeführte Klage (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, § 75 Rdnr. 26, 21) hat größtenteils Erfolg.
A.
Die Beibehaltung der klägerischen Steganlage bedarf hier einer wasserrechtlichen Genehmigung nach § 87 Abs. 1 Brandenburgisches Wassergesetz – BbgWG. Eine Genehmigung ist insbesondere nicht deshalb entbehrlich, weil für die Steganlage ein „Altrecht“ aufrechterhalten bleibt und eine Genehmigungserteilung deswegen nicht erforderlich ist (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 11 LSG-VO „Scharmützelseegebiet“; § 147 Abs. 1 Satz 2 BbgWG). Denn ein „Bestandsschutz“ nach den genannten Bestimmungen besteht insoweit nicht. Eine behördliche Einzelfallentscheidung (wasserrechtlicher, baurechtlicher oder naturschutzrechtlicher Art), auf deren Grundlage die Beibehaltung des im Gewässer des Scharmützelsees frei stehenden Bade- und Bootsstegs als „rechtmäßig“ zu beurteilen sein könnte, liegt unstreitig nicht vor.
B.
Eine Genehmigungserteilung ist auch nicht wegen § 45 BbgWG i. V. mit §§ 43 Abs. 2 und 44 BbgWG entbehrlich. Soweit danach die Benutzung oberirdischer Gewässer im Rahmen des Anliegergebrauchs genehmigungsfrei gestellt wird, bedarf gleichwohl die „Errichtung oder wesentliche Veränderung von Anlagen“ der Genehmigung der Wasserbehörde, § 87 Abs. 1 Satz 1 BbgWG. Unzweifelhaft handelt es sich bei dem klägerischen Boots- und Badesteg um eine wasserrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage. Denn gemäß § 87 Abs. 1 Satz 2 BbgWG sind Anlagen in Gewässern „Anlagen, die sich ganz oder teilweise in, unter oder über dem Gewässer befinden“. Das Gesetz differenziert hierbei auch nicht zwischen ortsfesten und mobilen „saisonalen“ Anlagen. Eine solche genehmigungsbedürftige Anlage steht hier im Streit, wobei die klägerische Steganlage auch sonst nicht von der Genehmigungsbedürftigkeit ausgenommen ist (zu den gesetzlichen Ausnahmen vgl. § 87 Abs. 1 S. 4 u. 5 BbgWG). Im Übrigen kann die zuständige Wasserbehörde auch bei Vorliegen eines nicht erlaubnispflichtigen Anliegergebrauchs im Einzelfall oder durch Allgemeinverfügung die Ausübung des Anliegergebrauchs beschränken oder sogar verbieten, um (z.B.) Natur und Landschaft zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln, § 44 Nr. 3 BbgWG.
C.
Der nach alledem zulässige Verpflichtungsantrag hat Erfolg. Die Ablehnungsentscheidung der Unteren Naturschutzbehörde vom 14. Juli 2011 und der Widerspruchsbescheid der Unteren Wasserbehörde vom 15. April 2014 sind im tenorierten Umfang (Tenorpunkte I – IV) rechtswidrig. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung der begehrten wasserrechtlichen Genehmigung für seine Steganlage (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Allein die vom Tenorpunkt V c im Bescheid vom 14. Juli 2011 umfasste Unterlassungsverfügung erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1.
Gemäß § 87 Abs. 3 S. 1 BbgWG darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn dem beabsichtigten Vorhaben nach Absatz 1 keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen und ferner das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Die zu erteilende Genehmigung schließt alle weiteren für das Vorhaben nach Landesrecht und nach dem Bundesnaturschutzgesetz erforderlichen öffentlich-rechtlichen Zulassungen ein, § 87 Abs. 3 Satz 2 BbgWG.
a)
Ob das Vorhaben des Klägers mit den hier maßgeblichen naturschutzrechtlichen Bestimmungen vereinbar ist, ob es gegen die in § 3 LSG-VO „Scharmützelseegebiet“ niedergelegten Schutzzwecke und gegen landschaftsschutzrechtliche Verbote der Verordnung verstößt oder Vorschriften über den Biotopschutz verletzt, kann dahin stehen. Denn es erfüllt hier im Einzelfall die Voraussetzungen, die mit Blick auf die zu erteilende wasserrechtliche Genehmigung eine Befreiung vom bundesgesetzlichen Biotopschutz sowie von den in der LSG-VO „Scharmützelseegebiet“ enthaltenen Verboten und im Hinblick auf den gegebenen Denkmalschutz auch sonst eine Genehmigungserteilung rechtfertigen.
aa)
Die Beibehaltung der geplanten Steganlage unterliegt zwar dem Grunde nach den Festsetzungen der im örtlichen Bereich einschlägigen und bereits benannten Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Scharmützelseegebiet" vom 11. Juni 2002 (GVBl. II, 454; im Folgenden: Landschaftsschutzgebiets-Verordnung, LSG-VO). Der (wasserseitige) Grundstücksstreifen der Flur X der Gemarkung xxx, Flurstück xxx sowie das Flurstück xxx der Flur X in der Gemarkung xxx fallen unstreitig in den Schutzbereich der Verordnung (§ 2 Abs. 1 S. 1 LSG-VO).
bb.)
Zufolge dem in § 4 Abs. 2 LSG-VO festgeschriebenen Genehmigungsvorbehalt bedürfen sonstige Handlungen, die geeignet sind, den Charakter des Gebietes zu verändern, den Naturhaushalt zu schädigen, das Landschaftsbild zu verunstalten, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder sonst dem besonderen Schutzzweck zuwider laufen, der Genehmigung (§ 4 Abs. 2 Satz 1 LSG-VO). Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 LSG-VO ist die Genehmigung nach Absatz 2 (nur) zu erteilen, wenn die beabsichtigte Handlung den Charakter des Gebietes nicht verändert, den Naturhaushalt nicht schädigt oder dem besonderen Schutzzweck nach § 3 LSG-VO nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft. Schutzzweck der LSG-VO ist nach ihrem § 3 unter anderem die Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere der Uferbereiche und Verlandungszonen (§ 3 Nr. 1 b LSG-VO), der gefährdeten und charakteristischen Lebensräume wie Röhrichte (§ 3 Nr. 1 d LSG-VO) und die Bewahrung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes (§ 3 Nr. 2 LSG-VO). Vorliegend spricht zunächst vieles dafür, dass die vom Kläger beabsichtigte Beibehaltung einer Steganlage mit einer Laufsteglänge von derzeit ca. 20m aufgrund der Nutzung als Bade- und Bootssteg die Wiederherstellung des ufernahen Röhrichts als Lebensraum für viele wichtige Pflanzen- und Tierarten verhindert und als naturfremde, künstliche Anlage das Landschaftsbild eines naturnahen Seeufers beeinträchtigt. In diesem Zusammenhang ist auch in den Blick zu nehmen, dass die Steganlage des Klägers sich gerade nicht als Einzelfall darstellt. Wie der Kammer aus einer ganzen Reihe von Klage- und Antragsverfahren bzgl. Steganlagen u. ä. am Scharmützelsee bekannt ist, laufen bei der beklagten Behörde zahlreiche Verwaltungsverfahren, die Beseitigungen und Beschädigungen des Schilfgürtels, zumeist durch Steganlagen, zum Gegenstand haben. Die Gesamtzahl der bestehenden (auch ungenehmigten) Steganlagen führt aufgrund des Summationseffektes grundsätzlich zu einer kumulativen Schädigung des gefährdeten Lebensraums Röhricht und damit zu einer erheblichen Beeinträchtigung der o.g. Schutzzwecke.
b.)
Ob der Beibehaltung der Steganlage hier die zwingenden Verbote gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 und 5 LSG-VO entgegenstehen, erscheint allerdings fraglich. Nach dieser Vorschrift ist es vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen in den Landschaftsschutzgebieten gemäß § 8 Abs. 1 Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz - BbgNatSchAG i. V. mit § 26 BNatSchG insbesondere verboten, die Ufervegetation zu beschädigen oder zu beseitigen (Nr. 4) oder in Röhrichte einzudringen oder sich diesen wasserseitig dichter als 5 m zu nähern (Nr. 5). Aus dem Beklagtenvorbringen und den in der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Lichtbildern ergibt sich indes, dass der Beklagte bei Befahrungen des Seeufers wasserseitig festgestellt hat, dass der Röhrichtbestand sukzessive auf einen Abstand von mindestens 5 m zur Steganlage zurückgedrängt worden ist. Mithin wären Verbotstatbestände gemäß der Landschaftsschutzgebietsverordnung nach dem Erkenntnisstand im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht betroffen.
2.
Soweit aber Verbotstatbestände der o.g. LSG-VO erfüllt werden, hat der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung von den genannten Verboten (§ 7 LSG-VO) im Rahmen der zu erteilenden wasserrechtlichen Genehmigung nach § 87 Abs. 1 Satz 1 BbgWG, die Konzentrationswirkung entfaltet, § 87 Abs. 3 Satz 2 BbgWG.
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung liegen vor. Soweit § 7 LSG-VO noch auf die Regelungen des § 72 Brandenburgisches Naturschutzgesetz a.F. verweist, ist nunmehr § 29 BbgNatSchAG i. V. mit § 67 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG einschlägig. Eine Befreiung gemäß diesen Vorschriften kann der Kläger hier mit Erfolg beanspruchen.
a)
Nach den genannten Vorschriften kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art notwendig ist (§ 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) oder die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist (§ 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG). Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Bestimmung liegen vor:
Denn hier ist im Hinblick auf den unstreitig bestehenden Denkmalschutz - auch des Bade- und Bootssteges – ein überwiegendes öffentliches Interesse i. S. von § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG gegeben. Die Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses erfordern auch die Befreiung; im Hinblick auf den bestehenden Denkmalschutz ist sie notwendig.
b.)
Geht es um (andere) Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses i. S. von § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist grundsätzlich zu beachten, dass der Gesetzgeber in der Regel die mit den naturschutzrechtlichen Verboten und Geboten verfolgten öffentlichen Interessen als gewichtig genug betrachtet, um die damit verbundenen Konsequenzen zu rechtfertigen. Nur ausnahmsweise, wenn ein vom Normgeber nicht bedachter Fall vorliegt, kann ein anderes öffentliches Interesse vorrangig sein (P. Fischer-Hüftle – Schumacher/Fischer-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz, 2. Auflage, § 67 Rdnr. 8). Es muss dabei zum einen eine besondere oder Ausnahmesituation gegeben sein, d.h. ein Sachverhalt, der sich vom gesetzlich geregelten Tatbestand durch das Merkmal der Atypik abhebt und zum anderen eine Abwägungsentscheidung, die im Tatbestandsmerkmal der „überwiegenden“ Gründe zum Ausdruck kommt („Bilanzierungsgedanke“, vgl. P. Fischer-Hüftle – Schumacher/Fischer-Hüftle a.a.O.).
aa)
Eine Atypik sieht das Gericht im Falle der klägerischen Steganlage darin begründet, dass hier der Boots- und Badesteg zusammen mit dem Sommerhaus und Pavillon-Nebengebäude sowie straßenseitiger Grundstückseinfriedung in der Denkmalliste des Landes Brandenburg, Landkreis Oder-Spree unter der ID-Nr. xxx eingetragen ist. Im Falle einer klageabweisenden Entscheidung wäre die Denkmalwürdigkeit des geschützten Denkmals als „Ensemble“ mit Blick auf die gemäß § 87 Abs. 6 BbgWG sich grundsätzlich ergebende Konsequenz einer möglichen Beseitigungsanordnung hinsichtlich des Bade- und Bootsstegs erheblich beeinträchtigt. Einer wasserrechtlichen Beseitigungsverfügung steht überdies die (gesetzliche) Erhaltungspflicht gemäß § 7 Abs. 1 Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz – BbgDSchG und die in § 9 Abs. 1 BbgDSchG enthaltene Erlaubnispflicht für die Beseitigung eines Denkmals entgegen. Mithin handelt es sich hier um einen nicht vorhersehbaren singulären Sonderfall, der sich vom geregelten Tatbestand durch das Merkmal der Atypik abhebt und dem im Einzelfall durch eine sachgerechte Lösung Rechnung getragen werden soll (vgl. VG München, Beschluss vom 03. Juni 2014 – M 2 S 14.2116 –, juris).
bb)
Vorliegend überwiegen die öffentlichen Interessen an der Unterschutzstellung eines Denkmals nach dem Brandenburgischen Denkmalschutzgesetz den Natur- und Landschaftsschutz. Unstreitig sind die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege ebenso öffentliche Interessen. Das Gericht verkennt nicht, dass vorliegend denkmalschutzrechtliche und naturschutzrechtliche Interessen miteinander konkurrieren. Welches der kollidierenden öffentlichen Interessen den Vorrang hat und daher als „überwiegendes öffentliches Interesse“ anzusehen ist, muss durch Abwägung im Einzelfall ermittelt werden (P. Fischer-Hüftle – Schumacher/Fischer-Hüftle a.a.O, Rdnr. 9).
aaa)
Wie bereits ausgeführt handelt es sich bei der Steganlage um den Teil eines Denkmals gemäß §§ 2, 3 Abs. 1 BbgDSchG, das in der Denkmalsbeurteilung vom 20. September 2004, präzisiert am 26. September 2011, ausführlich beschrieben worden ist. Das Brandenburgische Landesamt für Denkmalpflege hat den Denkmalwert gerade darin gesehen, als es sich bei dem Sommerhaus mit Nebengebäude und zugehörigem Hausgarten einschließlich Boots - und Badesteg sowie der Grundstückseinfriedung um ein in seltener Vollständigkeit erhaltenes Dokument des großzügigen Sommeraufenthalts einer wohlhabenden Berliner Familie der Zwischenkriegszeit handelt. Die Denkmalschutzbehörde spricht dem Sommerhaus mit Seepavillon, Boots- und Badesteg sowie Grundstückseinfriedung mit Blick auf die markante Bebauung und Gestaltung des Grundstücks eine städtebauliche Bedeutung zu; auch kommt dem Denkmal aus diesem Grund regional- und sozialgeschichtliche Bedeutung zu. Zur Steganlage führt die Behörde in ihrer Begründung des Denkmalwerts wörtlich aus:
„Der zur historischen Grundstücksbebauung gehörende Boots - und Badesteg vervollständigt die Gesamtanlage“.
Mithin ist also die Gesamtanlage ohne den Boots- und Badesteg, der in der Denkmalliste gemäß § 3 Abs. 1 BbgDSchG eingetragen ist, unvollständig; dieser ist als Teil der Gesamtanlage denkmalwürdig, mit der Folge, dass ein öffentliches Interesse an seiner Erhaltung besteht. So trifft den Verfügungsberechtigten im Rahmen des Zumutbaren eine Erhaltungs-, Schutz - und Pflegepflicht nach denkmalpflegerischen Grundsätzen gem. § 7 Abs. 1 BbgDSchG. Erhaltung ist auf die Substanz eines Denkmals bezogen zu verstehen und zielt auf die Beibehaltung eines gegebenen physischen Zustandes. Erhalten erfasst auch die Instandsetzung, d.h. die Beseitigung von Mängeln und Schäden, die durch unterlassene oder mangelhafte Instandsetzung oder durch andere Ereignisse verursacht worden sind (vgl. hierzu Martin/Mieth/Graf/Sautter, Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz, 2. Auflage, § 7 Nr. 2.2.3). Mithin begründet die Vorschrift für den Einzelnen eine positive Rechtspflicht zur Erhaltung der Denkmale im Sinne eines gesetzlichen Erhaltungsgebots und legt zugleich die Grenzen dieser Pflicht fest. Im Kollisionsfall zwischen naturschutzrechtlichen Belangen einerseits und Denkmalschutz andererseits sind Denkmäler und ihre Teile nach ihrer Zerstörung unwiederbringlich verloren, weswegen sie in der Regel - so auch hier - Vorrang haben vor der nachwachsenden Natur (vgl. Martin/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, 3. Auflage, E 174). All dies begründet zugleich ein überwiegendes öffentliches Interesse i. S. von § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG.
bbb)
Auch kann der Kläger seinen Befreiungsanspruch auf das hier überwiegende öffentliche Interesse am Denkmalschutz stützen.
Das Gericht bemerkt hierzu, dass das öffentliche Interesse am Denkmalschutz einerseits einschränkende Regelungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz rechtfertigt, also auch die mit dem Denkmalschutz einhergehende Erhaltungspflicht, die für den Einzelnen eine positive Rechtspflicht zur Erhaltung der Denkmale im Sinne eines gesetzlichen Erhaltungsgebots begründet (Martin/Mieth/Graf/Sautter, a.a.O., § 7 Rdnr. 1). Zugleich korrespondiert die Eigentumsgarantie aber auch mit einem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz jedenfalls dann, wenn die Denkmalwürdigkeit des geschützten Denkmals möglicherweise erheblich beeinträchtigt sein könnte. Zur Denkmalwürdigkeit gehört das o.g. öffentliche Interesse an der Erhaltung des Denkmals (vgl. Martin/Mieth/Graf/Sautter a.a.O. § 2 Nr. 5.1). Der Eigentümer kann deswegen nicht darauf beschränkt werden, die Aufhebung der Unterschutzstellung zu beantragen, wenn die Denkmalwürdigkeit seines Anwesens erheblich beeinträchtigt worden ist oder werden könnte. Zum einen kommt ein Rechtsanspruch auf Aufhebung der Unterschutzstellung nur in Betracht, wenn die historische Substanz mit ihren Bezügen zur Umgebung soweit verloren gegangen ist, dass ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Denkmals nicht mehr besteht; auch erhebliche Beeinträchtigungen der Denkmalwürdigkeit lassen das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Denkmals in der Regel nicht völlig entfallen. Zum anderen würde selbst eine Aufhebung der Unterschutzstellung nur für die Zukunft wirken. Hat ein Eigentümer aber in der Vergangenheit zur Erfüllung seiner Erhaltungspflicht in die Denkmalsubstanz investiert und wird die Denkmalwürdigkeit seines Anwesens nachträglich erheblich beeinträchtigt, können dadurch auch seine Investitionen entwertet werden. Diesem Risiko darf das Gesetz den Eigentümer nicht aussetzen. Er hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Belastungen, die ihm infolge der Erhaltungspflicht zum Schutz des Denkmals auferlegt werden, den mit der Unterschutzstellung angestrebten Zweck auch tatsächlich und auf Dauer erreichen können. Hierbei bedarf es einer Gesamtbetrachtung des Denkmals und aller hierauf entfallenden Erhaltungsinvestitionen des Klägers. Gerechtfertigt ist die Inpflichtnahme des Eigentümers nämlich allein durch das im öffentlichen Interesse liegende Ziel, das Denkmal - auch mit seinen Beziehungen zur Umgebung, soweit diese denkmalrechtlich schutzwürdig sind - zu erhalten. Soweit die Erreichung dieses Ziels von dritter Seite vereitelt wird, kann es auch die Inpflichtnahme des Eigentümers nicht mehr rechtfertigen. Der Schutzzweck des Denkmalrechts wird durch die hieraus folgende Anerkennung einer subjektiven Rechtsposition des Eigentümers weder qualitativ verändert noch „privatisiert“ (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 4 C 3/08 - BVerwGE 133, 347 f. zitiert nach juris Rn. 5 ff., 16 ff.).
cc)
Die nach alledem überwiegenden öffentlichen Interessen an der Unterschutzstellung des klägerischen Denkmals erfordern auch die Befreiung im Rahmen der Genehmigungserteilung. „Erfordern“ bedeutet nicht, dass die beantragte Maßnahme, also die Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung, das einzig denkbare Mittel sein muss, um das verfolgte öffentliche Interesse zu verwirklichen. Es genügt, dass sie vernünftigerweise geboten ist, während nicht ausreicht, dass sie für den Zweck lediglich nützlich ist (s. P. Fischer-Hüftle – Schumacher/Fischer-Hüftle a.a.O, Rdnr. 10). In diesem Sinne ist die Genehmigungserteilung hier vernünftigerweise geboten.
Insoweit hat der Beklagte nicht nur das o.g. öffentliche Interesse an der Erhaltung des Denkmals sondern auch § 7 Abs. 2 BbgDSchG verkannt; danach sind Denkmale so zu nutzen, dass ihre Erhaltung auf Dauer gewährleistet ist. Die bisher rechtmäßig ausgeübte oder eine der Lage und Beschaffenheit des Denkmals entsprechende Nutzung ist zulässig. § 7 Abs. 2 S. 1 BbgDSchG begründet eine echte, allgemeine Rechtspflicht zu einer denkmalgerechten Nutzung (Martin/Mieth/Graf/Sautter, a.a.O. § 7 Nummer 3.1.1.1). Unbeschadet der Frage, ob es sich bei der Nutzung der Steganlage um eine nach dem BNatSchG oder dem BbgWG rechtmäßig ausgeübte handelt, ist jedenfalls nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 7 Abs. 2 S. 2 BbgDSchG eine der Lage und Beschaffenheit des Denkmals entsprechende Nutzung, mithin als Boots- und Badesteg, ohne weiteres zulässig. Nach Auffassung der Kammer fingiert diese Bestimmung die Rechtmäßigkeit einer (denkmalgerechten) Nutzung wiederum im öffentlichen Interesse.
3.
Soweit die Beibehaltung der klägerischen Steganlage der Genehmigung nach § 4 Abs. 3 LSG-VO bedürfte, weil die beabsichtigte Handlung geeignet ist, „den Charakter des Gebietes zu verändern, den Naturhaushalt zu schädigen, das Landschaftsbild zu verunstalten, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder sonst dem besonderen Schutzzweck zuwiderzulaufen“, stehen die genannten Schutzzwecke einer Genehmigungserteilung nach § 87 Abs. 3 BbgWG hier nicht entgegen. Zwar darf die Genehmigung für wasserrechtliche Anlagen nur erteilt werden, wenn dem beabsichtigten Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen und das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Soweit allerdings hier die in § 3 Nr. 1 und 2 LSG-VO aufgeführten Schutzzwecke der Beibehaltung der klägerischen Steganlage entgegenstehen, sind aufgrund der Aufgabenstellung des Denkmalschutzes - Erhaltung der Baudenkmäler – die Denkmalschutzgesetze gegenüber den Schutzzwecken aus der LSG-VO prioritär, auch wenn das Naturschutzrecht im Verhältnis zum Denkmalschutzrecht grundsätzlich gleichrangig erscheint (vgl. Martin/Mieth/Graf/Sautter a.a.O. E 6.2). Deswegen können Naturschutzbelange gegenüber Anliegen der Denkmalschutzgesetze in einer Konfliktsituation wie dieser nur in einer ganz besonderen Situation obsiegen. Eine solche besondere Situation liegt hier aber nicht vor: Denkmäler und ihre Teile sind - wie oben ausgeführt - nach ihrer Zerstörung grundsätzlich unwiederbringlich verloren; deswegen haben sie in der Regel Vorrang vor der nachwachsenden Natur (Martin/Krautzberger a.a.O.). Hinzu kommt der formale Aspekt, dass das Brandenburgische Denkmalschutzgesetz als höherrangiges Recht die Festsetzungen in der (Rechts-)Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“ verdrängt.
4.
Es spricht weiter alles dafür, dass die zunächst für sofort vollziehbar erklärten Tenorpunkte V a) und V b) des angefochtenen Bescheides aus den soeben dargelegten Gründen nicht nur rechtswidrig sondern insgesamt nichtig sind. Denn gemäß § 7 Abs. 1 BbgDSchG haben Verfügungsberechtigte von Denkmalen diese im Rahmen des Zumutbaren nach denkmalpflegerischen Grundsätzen zu erhalten, zu schützen und zu pflegen. Die Beseitigung eines Denkmals ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BbgDSchG erlaubnispflichtig. Da eine solche denkmalschutzrechtliche Erlaubnis für die Beseitigung der als Bestandteil des Denkmals einzuordnenden Steganlage unstreitig nicht erteilt worden ist, würde deren Beseitigung eine Ordnungswidrigkeit darstellen, § 26 Abs. 1 Nr. 2 BbgDSchG. Mithin verlangen die Tenorpunkte V a) und V b) die Begehung einer rechtswidrigen Tat, die einen Bußgeldtatbestand verwirklicht, so dass der absolute Nichtigkeitsgrund des § 44 Abs. 2 Nr. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz (i. V. mit § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg) gegeben erscheint.
5.
Soweit dem Kläger zufolge Tenorpunkt V c) der angefochtenen Verfügung aufgegeben wurde, keine weiteren Arbeiten an der Steganlage durch ihn oder Dritte vorzunehmen, spricht ebenso alles für eine objektive Rechtswidrigkeit dieser im Streit stehenden Anordnung. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Wie bereits ausgeführt handelt es sich bei der Steganlage um den Teil eines Denkmals gemäß §§ 2, 3 Abs. 1 BbgDSchG, das in der Denkmalsbeurteilung vom 20. September 2004, präzisiert am 26. September 2011, ausführlich beschrieben worden ist. Den Verfügungsberechtigten trifft - wie oben ausgeführt - im Rahmen des Zumutbaren eine Erhaltungs-, Schutz - und Pflegepflicht nach denkmalpflegerischen Grundsätzen gem. § 7 Abs. 1 BbgDSchG. Die Vorschrift begründet für den Einzelnen eine positive Rechtspflicht zur Erhaltung der Denkmale im Sinne eines gesetzlichen Erhaltungsgebots und legt zugleich die Grenzen dieser Pflicht fest. Der Denkmalschutz selbst steht im öffentlichen Interesse, was sich auch aus den in § 1 BbgDSchG niedergelegten Grundsätzen ergibt. Dem widerspricht die o.g. streitgegenständliche Anordnung, indem dem Kläger im Ergebnis die im öffentlichen Interesse stehende Erhaltung der Steganlage als Teil des Denkmals - nach alledem rechtswidrig - untersagt wird (vgl. hierzu auch die Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 15. März 2012 – 5 L 259/11 S. 5f. des amtlichen Umdrucks).
6.
Allerdings erweisen sich die weiteren Regelungen in Tenorpunkt V c) betreffend die Unterlassung von Maßnahmen, die zur Beseitigung oder Beeinträchtigung der dem landseitigen Grundstück vorgelagerten Pflanzengesellschaften führen können und die damit verbundene Anordnung, vorhandene und aufkommende Vegetation der freien Sukzession zu überlassen, als rechtmäßig.
a)
Bei der Beurteilung der Begründetheit der insoweit einschlägigen Anfechtungsklage muss das Gericht auf die Sach- und Rechtslage abstellen, auf die es nach dem Streitgegenstand und dem darauf anwendbaren materiellen Recht für seine Entscheidung ankommt. Dies ist bei der Anfechtungsklage im Allgemeinen die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Dieser Grundsatz ist jedoch nicht zwingend; das materielle Recht kann Abweichendes regeln (BVerwG in ständiger Rechtsprechung, Beschluss vom 27. Dezember 1994 – 11 B 152/94 –, juris Rdnr. 5).
b)
Hinsichtlich der Unterlassungsverfügung gemäß Tenorpunkt V c) beurteilt sich zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also des Widerspruchsbescheides vom 15. April 2014, die Rechtslage grundsätzlich nach § 17 Abs. 8 Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I, 2542) i. V. mit § 7 BbgNatSchAG (vom 21. Januar 2013), das gemäß Art. 4 des Gesetzes zur Bereinigung des Brandenburgischen Naturschutzrechts vom 21. Januar 2013 seit dem 01. Juni 2013 in Kraft ist (GVBl. I Nr. 3). Zum selben Zeitpunkt ist auch das BbgNatSchG a.F. außer Kraft getreten (Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Bereinigung des Brandenburgischen Naturschutzrechts).
Die Behörde soll danach (u.a.) die weitere Durchführung des Eingriffs untersagen (§ 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG), gegebenenfalls Anordnungen treffen, die den Status quo erhalten oder einen früheren Zustand wieder herstellen (vgl. P. Fischer-Hüftle-Schumacher/Fischer-Hüftle a.a.o. § 17 Rdnr. 43 ff.). Bei dem großflächigen Schilfröhrichtgürtel um den Scharmützelsee handelt es sich um ein nach § 30 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG i.V.m. Nr. 1.2 der Biotopschutzverordnung vom 07. August 2006 (GVBl. II, 438) gesetzlich geschütztes Biotop. Handlungen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung eines gesetzlich geschützten Biotops führen können, sind gemäß § 30 Abs. 2 BNatSchG unzulässig. Auch wenn hier aufgrund der Denkmaleigenschaft der Steganlage eine der Lage und Beschaffenheit des Denkmals entsprechende Nutzung von Gesetzes wegen zulässig ist, stellen gleichwohl der Steg und seine Nutzung für den gegenwärtig vorhandenen und zukünftig womöglich nachwachsenden Schilfröhricht eine Beeinträchtigung dar. Denn üblicherweise wird durch einen in Nutzung befindlichen Steg - insbesondere dann, wenn er auch als Bootssteg genutzt wird - verhindert, dass sich der Schilfgürtel in diesem Bereich regeneriert oder komplett schließen kann. Schließlich ist es gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 verboten, Ufervegetation oder Schwimmblattgesellschaften zu beschädigen oder zu beseitigen. Ebenso verboten ist es gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 5 LSG-VO, in Röhrichte einzudringen oder sich diesen wasserseitig dichter als 5 m zu nähern. Von daher erscheint es insgesamt als verhältnismäßig, eine – nach den Bestimmungen des BbgDSchG grundsätzlich zulässige - Nutzung des als Teil eines Denkmals geschützten Bade- und Bootsstegs insoweit einzuschränken, als sie mit Blick auf die genannten Rechtsvorschriften zu einer Beeinträchtigung anderer gewichtiger öffentlicher Interessen führt. Denn der Gesetzgeber hat auch dem Schutz ökologisch wertvoller Biotope, zu denen die Uferzonen von Gewässern gehören, einen hohen bundesgesetzlich geschützten Stellenwert eingeräumt (vgl. Beschluss der Kammer vom 15. März 2012 a.a.O.).
7.
Im Hinblick auf § 7 Abs. 2 BbgDSchG ist der folgende Tenorpunkt V d) der streitgegenständlichen Verfügung, in dem den Antragsteller die Nutzung der vorhandenen Steganlage, insbesondere als Anlege - oder Badesteg, untersagt wurde, rechtswidrig und unterliegt daher der gerichtlichen Aufhebung.
8.
Nach alledem sind darüber hinaus die in Tenorpunkt VII enthaltenen Zwangsgeldandrohungen zu den Tenorpunkten Va) – Vd) aufzuheben. Zwar unterliegt der Tenorpunkt Vc) – wie tenoriert – nur teilweise der Aufhebung; mit Blick auf das nach § 30 Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg eröffnete Ermessen der Behörde bei der Zwangsgeldbemessung kommt aber eine gerichtliche Herabsetzung des (evtl. überhöhten) Zwangsgeldes wegen des Ermessenscharakters der Zwangsgeldfestsetzung nicht in Betracht. Dem Gericht bleibt danach nur die Aufhebung der Zwangsgeldandrohung (vgl. Engelhardt/App, VwVG/VwZG 7. Auflage, § 11 VwVG Rdnr. 9).
Im Hinblick auf das weit überwiegende Obsiegen des Klägers sind des weiteren auch die Gebührenfestsetzungen in den Tenorpunkten I und III des Widerspruchsbescheides vom 15. April 2014, die sich grundsätzlich nach dem Gebührengesetz für das Land Brandenburg und der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz beurteilen, aufzuheben.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Gründe, die Berufung zuzulassen, § 124a Abs. 1 VwGO, sind nicht ersichtlich.
D.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig. Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist die Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Bevollmächtigten im Vorverfahren je nach Lage des Einzelfalls nur unter der Voraussetzung der konkreten Notwendigkeit anzuerkennen. Das bedeutet nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen ist. Maßgebend ist hierbei, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nur dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeiten der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren und damit der Erstattungsfähigkeit dieser Kosten ist einerseits dem Ausnahmecharakter der gesetzlichen Regelung Rechnung zu tragen, andererseits aber auch die wirtschaftliche Bedeutung der Sache für den Kläger in Betracht zu ziehen. Zu berücksichtigen ist dabei auch die Art und Intensität der Rechtsbeziehung zwischen Bürger und Behörde und die Frage, ob der Schwerpunkt des Streits eher im rechtlichen oder im tatsächlichen Bereich liegt (vgl. m.w.N. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2011 – OVG 10 N 47.09 –, juris).
Für die Beurteilung der Frage, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO notwendig war, kommt es darauf an, wie sich die Situation zum Zeitpunkt der Bevollmächtigung seines Rechtsanwalts für den Kläger darstellte. Die Einnahme dieser Perspektive ist Teil der Einzelfallprüfung, die eine gewisse Subjektivierung des Beurteilungsmaßstabes voraussetzt (OVG Berlin Brandenburg a.a.O. Rdnr. 6). Hieran gemessen gilt folgendes: Im Zeitpunkt der Bevollmächtigung des Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 10. Februar 2011 war eine Bescheidung des Klägers noch nicht erfolgt. Schon zu diesem Zeitpunkt zeichnete sich in rechtlicher Hinsicht mit Blick auf Fragen des Bestandsschutzes, der Reichweite der o.g. LSG-VO sowie des Biotopschutzes eine facettenreiche komplizierte Rechtslage ab, die sich der Kläger ohne anwaltliche Hilfe nicht hätte erarbeiten können. Erst recht gilt dies für den gegen den Bescheid vom 14. Juli 2011 einzulegenden Widerspruch; innerhalb der zur Verfügung stehenden Widerspruchsfrist waren durchaus komplizierte juristische Fragen zu beantworten, deren Beantwortung vom Kläger – als juristischen Laien – nicht erwartet werden durfte.