Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2014

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 11.12.2014 – VG 2 L 644/14

2. Kammer

Tenor§

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe§

I.

Der Antragsteller steht als Polizeioberkommissar im Dienst der Antragsgegnerin. Mit Schreiben vom 20. Juni 2012 wurde ihm gem. § 12 Abs. 1 Nr. 2 Bundespolizeilaufbahnverordnung (BPolLV) i. V. m. Anlage 2 die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst mit uneingeschränkter Ämterreichweite im Hinblick auf seine besondere Fachverwendung als Hubschrauberpilot mit Wirkung vom 01. Juli 2012 zuerkannt. In dem Schreiben wurde er darauf hingewiesen, dass § 12 Abs. 1 BPolLV nicht mehr einschlägig sei, falls er nicht mehr im Flugdienst verwendet werde. In diesem Fall seien vor der Übertragung eines neuen Dienstpostens die Voraussetzungen des § 20 BLV zu prüfen. Seit November 2013 ist er nicht mehr flugtauglich. Er bewarb sich um die Stellenausschreibung BPOLD PIR Nr. 08/2014 um den ausgeschriebenen Dienstposten eines Fahndungsbeamten, Besoldungsgruppe A 9g-/10 BBesO. Obligatorische Anforderungen waren u. a. a) Laufbahnbefähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst, b) mindestens zweijährige Verwendung im gehobenen Polizeivollzugsdienst sowie e) bestandenes Eignungsfeststellungsverfahren (EFV) für die MFE, nicht älter als zwei Jahre. Das Bestehen des EFV war Voraussetzung für die Einbeziehung in die abschließende Auswahlentscheidung. Mit Schreiben vom 22. September 2014 lehnte die Antragsgegnerin die Bewerbung ab, da der Antragsteller die Anforderungsmerkmale a) und b) nicht erfülle. Es sei beabsichtigt, den ausgeschriebenen Dienstposten mit Polizeikommissar xxx zu besetzen. Dagegen erhob er mit Schreiben vom 30. September 2014 Widerspruch.

Er hat am gleichen Tag den vorliegenden Antrag gestellt und trägt vor: Er erfülle die Anforderungen gemäß der Stellenausschreibung a) und b). Die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst könne ihm nicht nachträglich aberkannt werden. Der Bescheid vom 20. Juni 2012 sei bestandskräftig. Aufgrund des Grundsatzes der Ämterstabilität könne ihm das zuerkannte Amt nach A 10 BBesO nicht mehr entzogen werden. Die Auffassung der Antragsgegnerin, er könne sich nur im Rahmen des Flugdienstes auf Ämter des gehobenen Dienstes bewerben, sei fehlerhaft. Er sei seit zwei Jahren im Polizeivollzugsdienst tätig. Maßgeblich sei insoweit die geplante Besetzung des Dienstpostens zum 01. September 2014. Seine Beurteilung mit 6 Punkten sei im Hinblick auf sein Amt als Polizeioberkommissar im Verhältnis zu der Beurteilung des ausgewählten Polizeikommissars xxx (8 Punkten) mindestens als gleichwertig anzusehen. Das Auswahlverfahren sei fehlerhaft verlaufen, da die Antragsgegnerin ihn wegen der Verkennung der Reichweite der ihm zuerkannten Laufbahnbefähigung nicht zum Eignungsfeststellungsverfahren eingeladen habe.

Der Antragsteller beantragt,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Abschluss der Hauptsache zu untersagen, die mit Stellenausschreibung BPOLD PIR Nr. 8/2014 ausgeschriebene Stelle eines Fahndungsbeamten BPOLI Halle, DO Dresden Besoldungsgruppe A 9g-10 Bundesbesoldungsordnung endgültig zu besetzen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie trägt vor, dass bereits kein Anordnungsgrund vorliege, weil weder beabsichtigt sei, den ausgewählten Bewerber Polizeikommissar xxx unmittelbar nach Abschluss des Auswahlverfahrens zu befördern noch es sich um eine vorweggenommene Beförderungsentscheidung handele, die nach einer erfolgreich absolvierten Erprobungszeit zugunsten des Polizeikommissars xxx vollzogen werden solle. Mit der Übertragung des insoweit nicht höher bewerteten MFE-Dienstposten stelle sich der ausgewählte Bewerber hinsichtlich der Aussicht auf eine mögliche Beförderung nicht besser dar, da er als Polizeikommissar bereits Inhaber eines Beförderungsdienstpostens nach A 10 sei. Inwieweit er mit der von ihm aktuellen Note 8 unter Berücksichtigung der mit Stichtag 01. Oktober 2014 zu erstellenden Regelbeurteilung und der sich hieraus ergebenen neuen Beförderungsreihenfolge bei einer frühestmöglichen Beförderungsrunde im Februar/März 2015 unter Leistungsgesichtspunkten eine der eventuellen freien Beförderungsplanstellen bekomme, sei gegenwärtig nicht abschätzbar. Im Übrigen fehle es auch an einem Anordnungsanspruch, weil der Antragsteller jedenfalls nicht am Eignungsfeststellungsverfahren teilgenommen habe. Soweit er geltend mache, er sei fehlerhaft nicht eingeladen worden, hätte er insoweit verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen müssen.

II.

Der gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zulässige Antrag ist nicht begründet.

Nach § 123 Abs.1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Der materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der Sache (Anordnungsgrund) müssen glaubhaft gemacht werden (§ 123 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Der Antragsteller hat bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsanspruch im Konkurrentenstreitverfahren setzt voraus, dass im Rahmen der vorzunehmenden Prüfung hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch die in Aussicht gestellte Beförderung eines Mitbewerbers in rechtswidriger Weise in die Rechte des Antragstellers eingegriffen wird (BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012, 2 BvR 5/12 unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung, zitiert nach juris). Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Eine Bewerbung um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Vorliegend spricht zwar einiges dafür, dass der Antragsteller entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin die Anforderungsvoraussetzungen a) Laufbahnbefähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst und b) mindestens zweijährige Verwendung im gehobenen Polizeivollzugsdienst erfüllt. Er wurde mit Wirkung vom 01. Juli 2012 zum Polizeikommissar ernannt. Im Zeitpunkt der geplanten Besetzung des Dienstpostens vom 30. September 2014 hatte er somit mindestens zwei Jahre im gehobenen Dienst absolviert. Der Antragsteller wurde zum Polizeikommissar befördert, nachdem ihm gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 BPolLV die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst mit uneingeschränkter Ämterreichweite zuerkannt worden war. Nach der genannten Vorschrift können für besondere Fachverwendungen im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte im Flugdienst der Bundespolizei abweichend von § 17 Abs. 4 BBG in die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei wechseln, wenn sie die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2 erfüllen. Dieser Wechsel in den gehobenen Dienst kann im Hinblick auf die inzwischen eingetretene Fluguntauglichkeit nicht mehr rückgängig gemacht werden. Jedenfalls fehlt es aber an dem Anforderungsmerkmal e) „bestandenes Eignungsfeststellungsverfahren“. Insoweit weist die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, dass der Antragsteller gegen die Versagung einer Einladung zum Eignungsfeststellungsverfahren Eilrechtsschutz gemäß § 123 VwGO in Anspruch hätte nehmen können.

Abgesehen davon steht dem Antragsteller kein Anordnungsgrund zur Seite. Gegenstand des Rechtsstreits ist nicht die Vergabe eines statusrechtlichen Amtes, die nach Ernennung des ausgewählten Bewerbers nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nur noch rückgängig gemacht werden könnte, wenn der unterlegene Bewerber unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) an der Ausschöpfung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten gehindert worden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 04. November 2010 - 2 C 16.09 – zitiert nach Juris). Mit dem Eilantrag wird vorliegend lediglich die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Übertragung des Dienstpostens auf den Mitbewerber Polizeikommissar xxx angegriffen. Dabei handelt es sich um einen Fall einer sogenannten schlichten Dienstpostenkonkurrenz (vgl. zu den unterschiedlichen Fällen einer solchen bloßen Dienstpostenkonkurrenz: Beschluss der Kammer vom 14. Mai 2012, - VG 2 L 359/11 -). Hier kommt einstweiliger Rechtsschutz ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn eine spätere Beförderung des Beigeladenen grundsätzlich nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte und somit eine Vereitelung der Rechte des Antragstellers drohen würde, obwohl zunächst nur die Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens im Streit ist. Dies ist dann der Fall, wenn sich bereits in der Übertragung des Dienstpostens eine Beförderungsentscheidung manifestiert und der - zugleich einen Bewährungsvorsprung in Bezug auf die konkrete Stelle auslösende - Weg zu einer dann irreversiblen Verleihung eines Statusamtes beschritten wird (vgl. Beschluss der Kammer vom 20. Januar 2014 – VG 2 L 357/13 -). Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Die Verbindlichkeit dieses verfassungsunmittelbar angeordneten Maßstabs gilt nicht nur für die unmittelbare Vergabe eines Amtes im statusrechtlichen Sinne, sondern auch für vorgelagerte Auswahlentscheidungen, durch die eine zwingende Voraussetzung für die nachfolgende Ämtervergabe vermittelt und die Auswahl für die Ämtervergabe damit vorweggenommen oder vorbestimmt wird (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 – zitiert nach Juris).

Die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe vermag die Rechtsstellung des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG danach nur dann zu beeinträchtigen, wenn sie in irgendeiner Form eine Vorauswahl für die Vergabe eines höheren Statusamts darstellen würde. Dies ist nicht der Fall. Die Antragsgegnerin hat insoweit vorgetragen, dass mit dem ausgeschriebenen Dienstposten keine konkrete Beförderungsaussicht für den ausgewählten Bewerber bestehe,

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.