Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2014
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 16.12.2014 – VG 2 L 703/14
2. Kammer
Tenor§
1. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers (Az.: VG 2 K 1175/14) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11. September 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09. Oktober 2014 wird angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.250,00 € festgesetzt.
Gründe§
Der (sinngemäße) Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 11. September 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09. Oktober 2014 anzuordnen,
hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet.
Nach § 80 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Wird die Entziehung einer Fahrerlaubnis - wie hier - auf § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der ab dem 01. Mai 2014 gültigen Fassung (StVG n. F.) gestützt, so tritt diese Folge nach § 4 Abs. 9 dieser Vorschrift von Gesetzes wegen nicht ein.
In den Fällen eines solchen gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs hat der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses festgelegt. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO durch das Gericht kommt daher regelmäßig nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen.
Dies ist vorliegend der Fall. 1. Die auf § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG n. F. gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis erweist sich als rechtswidrig; daher war die aufschiebende Wirkung anzuordnen.
Nach § 4 Abs. 5 StVG n. F. hat die Fahrerlaubnisbehörde gegenüber dem Inhaber einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen zu ergreifen: Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen (Nr. 1); ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen (Nr. 2); ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen (Nr. 3).
Die Voraussetzungen einer Entziehung der Fahrerlaubnis nach diesen Regelungen liegen im Falle des Antragstellers nicht vor.
Der Punktestand des Antragstellers entwickelte sich - hier aufgeschlüsselt nach Tattag, Datum der Rechtskraft, Art des Verkehrsverstoßes und Anzahl der einzutragenden Punkte - wie folgt:
1.09. Dezember 2008 - 06. Februar 2009 – Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts – 1 Punkt.
2.24. Oktober 2008 – 27. April 2009 - Verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons – 1 Punkt.
3.17. Januar 2009 – 03. April 2009 - Verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons – 1 Punkt.
4.13. Oktober 2010 – 30. November 2010 - Verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons – 1 Punkt.
5.11. April 2012 – 19. Mai 2012 - Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts – 1 Punkt.
6.02. August 2012 – 17. Oktober 2012 – Rotlichtverstoß – 3 Punkte.
7.31. August 2012 – 21. November 2012 - Verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons – 1 Punkt.
8.02. Mai 2013 – 22. Juni 2013 - Verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons – 1 Punkt.
9.10. Februar 2014 – 02. April 2014 – Überschreitung des zulässigen Fahrzeuggesamtgewichtes – 3 Punkte.
10.25. Februar 2014 – 05. Juni 2014 - Verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons – 1 Punkt.
11.04. März 2014 – 06. Juni 2014 – Unzureichender Sicherheitsabstand – 1 Punkt.
12.17. Mai 2014 – 02. August 2014 - Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts – 1 Punkt.
13.10. Juni 1014 – 04. Juli 2014 - Verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons – 1 Punkt.
Der Antragsteller wurde vom Antragsgegner am 16. November wegen des Erreichens von 8 Punkten nach den Regeln des Punktesystems alter Fassung verwarnt. Zum 01. Mai 2014 wurde sein Punktestand von zu diesem Zeitpunkt 10 Punkten gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG n. F. in das Punktesystem in der neuen Fassung überführt. Es ergab sich danach ein Punktestand von 4 Punkten. Unter dem 21. Juli 2014 sprach der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller eine Verwarnung wegen des Erreichens von 6 Punkten aus. Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des Erreichens von insgesamt 8 Punkten erfolgte schließlich mit Ordnungsverfügung vom 11. September 2014.
Der Antragsteller hatte zu diesem Zeitpunkt allerdings noch nicht den hierfür erforderlichen Punktestand von 8 Punkten erreicht, weshalb ihm die Fahrerlaubnis nicht nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG n. F. entzogen werden konnte.
Dies ergibt sich aus der Regelung des § 4 Abs. 6 StVG n. F. Dort heißt es unter anderem:
„ ... Erreicht oder überschreitet der Inhaber einer Fahrerlaubnis acht Punkte, ohne dass die nach Landesrecht zuständige Behörde die Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 ergriffen hat, verringert sich der Punktestand auf sieben Punkte.“
So liegt es hier.
§ 4 Abs. 2 Satz 3 StVG n. F. lautet wie folgt:
„Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird.“
Danach hatten sich für den Antragsteller bereits am 10. Juni 2014 – dem Datum der Begehung des Verkehrsverstoßes Nr. 13 – 8 Punkte „ergeben“. Da die Verwarnung erst am 21. Juni 2014 erfolgte, hat sich der Punktestand des Antragstellers auf 7 Punkte reduziert; eine Entziehung kam nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus den §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG. Da vorliegend keine Besonderheiten erkennbar sind, die eine abweichende Festsetzung angezeigt erscheinen lassen, ist nach Ziffern II 46. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 für die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen A, B, BE, C und C1E von einem Streitwert in Höhe von 12.500,00 Euro auszugehen. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes war diese Summe zu halbieren.