Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2014
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 29.12.2014 – VG 2 L 790/14
2. Kammer
Tenor§
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe§
Der Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 11. Dezember 2014 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. November 2014 anzuordnen,
hat keinen Erfolg. Der Antrag ist bereits unzulässig, soweit er sich gegen die Zuweisung zur Unterweisungsmaßnahme richtet, denn es handelt sich hierbei nicht um einen Verwaltungsakt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2008 – OVG 6 S 42.08 -); einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der anwaltlich vertretene Antragsteller nicht gestellt. Soweit er sich gegen die Abordnungsverfügung wendet, ist der Antrag zwar zulässig, jedoch unbegründet.
Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs anordnen, dem nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO kraft gesetzlicher Anordnung kein Suspensiveffekt zukommt, wie es vorliegend gemäß § 126 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) bei der angegriffenen Abordnungsverfügung der Fall ist. Voraussetzung hierfür ist, dass sich aufgrund der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung, bei der auch die Erfolgsaussichten in der Hauptsache in den Blick zu nehmen sind, ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses des Betroffenen gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse ergibt. Dies ist in der Regel dann nicht der Fall, wenn sich nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich allein möglichen und auch nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage, die regelmäßig weder die Durchführung eigener Ermittlungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 2002 - 1 BvR 300/02 -, NJW 2002, 2225) noch die abschließende Klärung schwieriger Rechtsfragen umfasst, der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig erweist. So liegt es hier.
Es bestehen bei summarischer Prüfung insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der streitgegenständlichen Abordnungsverfügung die personalvertretungsrechtlichen Vorschriften nicht beachtet worden wären. Gemäß §§ 69; 75 Abs. 4 BPersVG unterliegt eine Abordnung von mehr als 3 Monaten der Mitbestimmung des Personalrates und kann nur mit seiner Zustimmung getroffen werden. Dieser hat vorliegend, wie bereits im Vorjahr, seine Zustimmung verweigert und es wurde abermals das Verfahren nach § 69 Abs. 3 BPersVG durchgeführt. Nachdem auch zwischen der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung keine Einigung erfolgte, hat gemäß § 76 Abs. 5 Sätze 3 und 4 BPersVG die oberste Dienstbehörde mit Erlass vom 24. März 2014 in der Sache für das Vorjahr endgültig entschieden und festgestellt, dass die Verweigerung der Zustimmung durch den Bundespersonalrat unbeachtlich ist.
Diese Entscheidung ist ohne weiteres auch auf die abermalige Zustimmungsverweigerung vom 16. Oktober 2014 zu übertragen, weil die vom Bundespersonalrat hier vorgebrachten Einwände „… diese Tätigkeit möchte er auch weiter durchführen, da er sich … gut eingearbeitet hat, er fühlt sich wohl und auch sein Vorgesetzter ist mit seiner Arbeit sehr zufrieden“ nicht den in § 77 Abs. 2 BPersVG normierten Versagungsvarianten entsprechen; dies ist einem vollständigen Fehlen einer schriftlichen Begründung gleichzusetzen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 13. August 2013 – 72 K 11.13 PVB – zitiert nach Juris).
Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht erweist sich die streitige Verfügung bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Die Kammer verweist zu Begründung auf die zutreffenden Ausführungen im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 23. Dezember 2014.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.