Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2015
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 07.01.2015 – VG 5 L 289/14
5. Kammer
Tenor§
1. Die aufschiebende Wirkung der am 19. September 2014 erhobenen Klage des Antragstellers (Az.: VG 5 K 1012/14) gegen den Bescheid der Unteren Naturschutzbehörde des Antragsgegners in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 18. August 2014 wird hinsichtlich der Tenorpunkte I – VI, IX, X, XII – XIV (Anlagen 1.1. -1.6, Anlage 1.9) wiederhergestellt und in Ansehung der Tenorpunkte VII und VIII (Anlagen 7 und 8) abgelehnt.
Von den Kosten des Verfahrens tragen Antragsteller und Antragsgegner jeweils die Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.
2. Der Streitwert wird für das vorläufige Rechtsschutzverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen dem Beigeladenen erteilte artenschutzrechtliche Ausnahmen und Befreiungen, die unter anderem den Abschuss und Abfang von Bibern im Zeitraum zwischen dem 01. September bis zum 15. März zum Gegenstand haben.
Bei dem Antragsteller handelt es sich um eine in Brandenburg anerkannte Naturschutzvereinigung. Der begünstigte Beigeladene, der Gewässer - und Deichverband Oderbruch, ist gemäß seiner Verbandssatzung zuständig für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung, Ausgleichsmaßnahmen an Gewässern II. Ordnung, die Unterhaltung von Schöpfwerken, den Betrieb von Stauanlagen, die Durchführung der Unterhaltung der im Verbandsgebiet gelegenen Gewässer I. Ordnung gemäß dem Brandenburgischen Wassergesetz sowie weiteren dem Verband durch Rechtsverordnung übertragenen Aufgaben. Im Auftrag des Landesumweltamtes Brandenburg unterhält der Beigeladene 1250 km Gewässer II. Ordnung, 38 Schöpfwerke, 271 Wehre und Staue, 72 Pegelanlagen sowie im Auftrag des Landesumweltamtes Brandenburg 161 km Gewässer I. Ordnung, 64 km Deichseitengräben, 80 km Hauptoderdeiche, 2 Schöpfwerke, 17 Wehre und Staue.
Im Verbandsgebiet befinden sich Gewässer und Flächen, die innerhalb der Schutzzone III (Landschaftsschutzgebiet) des Biosphärenreservats Schorfheide - Chorin belegen sind, ferner Gewässer und Flächen in folgenden Naturschutzgebieten:
Naturschutzgebiet (NSG) Oderwiesen Neurüdnitz
NSG Odervorland Gieshof
NSG Oderaue Genschmar
NSG Oderinsel Küstrin-Kietz
Ferner befinden sich vom Beigeladenen zu unterhaltende Hochwasserschutzanlagen, Gewässer und Flächen innerhalb folgender Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung:
FFH – Gebiet Oderwiesen Neurüdnitz
FFH – Gebiet Odervorland Gieshof
FFH – Gebiet Oderaue Kienitz
FFH-Gebiet Oderaue Genschmar
FFH-Gebiet Oderinsel Kietz
FFH-Gebiet Oder – Neiße – Ergänzung
SPA Mittlere Oderniederung
SPA Schorfheide-Chorin
Im Verbandsgebiet ist die Unterart des Elbe - Bibers (Castor fiber albicus) heimisch, dessen Bestand sich für den Erfassungszeitraum 2008/2009 auf ca. 2500 bis 2700 Tiere in Brandenburg belief. Nach Schätzung der Bibermanagerin des Beigeladenen verteilen sich Individuen des Elbe - Bibers über das Verbandsgebiet in ca. 200 Revieren, wobei von insgesamt rund 1100 Individuen im Verbandsgebiet lebenden Bibern auszugehen sei. Zufolge den Angaben des Antragsgegners verteilen sich über den innerhalb des im Landkreis Märkisch-Oderland gelegenen Teils des Verbandsgebietes rund 270 Biberreviere. Davon entfielen ca. 230 Reviere auf den zum Kreisgebiet gehörenden Teil des Oderbruchs. Gemäß den Angaben des Beigeladenen entstanden dem Verband seit dem Jahre 2007 hohe Kosten durch Mehraufwendungen für die „Biberbewirtschaftung“ und zwar mit steigender Tendenz:
Jahr
Std.
Kosten in Euro
17.360,00
2271,25
101.430,44
Unter dem 10. und 14. Juni 2013 beantragte der Beigeladene eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 7 Nr. 1 und 4 Bundesnaturschutzgesetz zur Ausführung des Bibermanagements im Verbandsgebiet. Die beantragten Ausnahmen umfassten das Fangen und Töten von Konflikttieren in Bereichen, die vorrangig dem Hochwasserschutz dienen sowie das Regulieren von Biberdämmen und Verfüllen von Erdröhren. Laut dem Antragsschreiben vom 10. Juni 2013 sollte die Regulierung von Biberdämmen sowie das Verfüllen von Erdbauen nach fachlicher Begutachtung durch die Bibermanagerin des Verbandes erfolgen, das Fangen, in Besitz nehmen und Töten von Konflikttieren in den jeweils benannten Abschnitten durch Fachpersonal. Die Gewässerabschnitte, in denen Eingriffe erfolgen sollten, waren in dem Antrag beigefügten Karten farblich markiert.
Nach Einholung von Stellungnahmen der Naturschutzverbände und des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz erließ der Antragsgegner am 09. April 2014 einen Bescheid, in dem er dem Beigeladenen artenschutzrechtliche Ausnahmen und flächenschutzrechtliche Befreiungen und Ausnahmen von Bestimmungen für Natura 2000 – Gebiete für in den beigefügten Plänen durch entsprechende Signatur gekennzeichnete Deichabschnitte (I.1), Parallel – und Druckwassergrabenabschnitte (I.2.), als Zu - bzw. Abläufe der Schöpfwerke fungierende Gewässerabschnitte (I. 3.) und weitere besonders gekennzeichnete Gewässerabschnitte (I.4.) und Gewässerseiten (I. 5.) sowie Gewässerabschnitte im Unterlauf des Batzlower Mühlenfließes (I.6.) aus Gründen der öffentlichen Sicherheit sowie zur Abwendung erheblicher wirtschaftlicher Schäden erteilte.
Artenschutzrechtliche Ausnahmen wurden für den Fang und die Tötung von Bibern (II.1. - II. 3.), die Beschädigung oder Zerstörung von Biberdämmen und Erdbauen (III.1.-III. 5.) sowie die Inbesitz -/Ingewahrsamnahme (IV.) erteilt. Der Antragsgegner verwies in den Tenorpunkten im Übrigen auf das dem Bescheid beigefügte Anlagenkonvolut A 1.1 bis A 9, das einen Umfang von 425 Seiten aufweist und spezifische Angaben zu den betroffenen Deichabschnitten und Gewässern beinhaltet. Insgesamt umfasst der vom Beigeladenen gestellte Antrag Maßnahmen an 3190 Deich - und Gewässerabschnitten, von denen ca. 1/3 zugelassen und ca. 2/3 abgelehnt wurden.
Hinsichtlich der vom Beigeladenen gemäß den Anlagen 7 und 8 beabsichtigten Maßnahmen an den dort jeweils angeführten Deich - und Gewässerabschnitten wurden arten - und flächenschutzrechtliche Zulassungen aus den in den Anlagen im einzelnen dargelegten Gründen nicht erteilt (VII, VIII). Nebenbestimmungen (X.1-X.9 regeln im Einzelnen die Umsetzung der verfügten Ausnahmen und Befreiungen wie z.B. die Verwendung bleifreier Büchsenpatronen (X.6).
Unter XII. ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung dieses Bescheides insgesamt an und befristete gemäß Tenorpunkt XIII die Gültigkeit seiner Entscheidung auf 4 Jahre.
Zur Begründung der oben genannten Entscheidungen heißt es in dem Bescheid vom 9. April 2014 im Wesentlichen, im Oderbruch würden in Bezug auf die lokalen Populationen der Biber so genannte Optimalbiotope und Überschusspopulationen dominieren. Insgesamt befinde sich die Bibermetapopulation des Oderbruchs in einem supraoptimalen Erhaltungszustand. Revierdichte und Individuenzahl lägen erheblich über dem aufgrund des vorliegenden Angebots klassischer Biberhabitate zu erwartenden Niveau. Der vorliegende Bescheid treffe allerdings keine pauschalen oder zusammenfassenden Entscheidungen.
Hinsichtlich der im Tenorpunkt II verfügten artenschutzrechtlichen Ausnahmen für den Fang und die Tötung von Bibern führte der Antragsgegner aus, dass die Standfestigkeit des Stromoderhauptdeichs im Hochwasserfall von existenzieller Bedeutung für die Siedlungs- Landwirtschafts- und Gewerbeflächen in weiten Teilen des Oderbruchs sei. Wühlaktivitäten von Bibern im Deich könnten unter extremen Umständen das Durchsickern von Oderwasser durch den Deich beschleunigen und damit indirekt dessen Stabilität beeinträchtigen. Dies gelte insbesondere für den Hochwasserfall. Mildere zufriedenstellende Lösungen (Vergrämung von Bibern, Dränung der Biberdämme bzw. ständige Entnahme der Biberdämme in den Parallelgräben, Anschüttung von Fluchthügeln im Odervorland) zur Sicherung der Hochwasserschutzanlagen bestünden nicht. Alle diese Maßnahmen wie das Einbringen von Dränagerohren in oder die mit dem teilweisen Abtrag der Biberdämme erzielte Wasserstandsabsenkung seien durchweg nur von kurzer Dauer gewesen und hinsichtlich der damit beabsichtigten Vergrämung wirkungslos. Das Einfangen der Tiere mittels Lebendfallen und das Umsiedeln als weitere mildere Alternative würden am Ziel des Schutzes des Elbe - Bibers und am Fehlen geeigneter Wiederauswilderungsstandorte scheitern. Eine tierschutzgerechte Unterbringung gefangener Biber sei nicht praktikabel. Hingegen müsse die Funktionsfähigkeit der Hochwasserschutzanlagen jederzeit gesichert sein. Eine zeitliche Begrenzung der erteilten Ausnahmen zur Schonung von Jungtieren sei nicht möglich, da das Oderbruch ein komplexes hydrologisches System darstelle, das unter allen Umständen zum Schutz vor Oderhochwasser – und/oder Binnenhochwasser jederzeit funktionsfähig sein müsse.
Soweit es beim Nachstellen, Fangen und Töten von Bibern zur Störung des Erhaltungszustandes der betroffenen lokalen Populationen kommen könne, seien hier im Einzelfall von den Verboten des § 44 BNatSchG Ausnahmen zuzulassen, da zumutbare Alternativen nicht gegeben seien und der Erhaltungszustand der Populationen der Art sich nicht verschlechtern würde. An den in den Anlagen besonders genannten Gewässern bzw. Gewässerabschnitten sowie Rohrleitungsenden lägen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Nr. 1 und 4 Bundesnaturschutzgesetz vor. Es verhalte sich hier dergestalt, dass Biber in den Grabenböschungen Erdbaue angelegt und zur Sicherung der Eingänge dieser Erdbaue Grabenabschnitte aufgestaut hätten. Beim Befahren der Randstreifen mit Landmaschinen oder den Fahrzeugen des Beigeladenen sei es wiederholt zu Einbrüchen der Erdbaue und dadurch bedingt zu Sach- und Personenschäden gekommen.
Da der Wirkraum der hier betrachteten Gewässerabschnitte hinsichtlich der Entwässerungsfunktion lokal begrenzt sei, was auch für die Zahl der möglicherweise betroffenen Personen gelte, erscheine es allerdings sachgerecht, für die in den Anlagen bezeichneten Gewässerabschnitte eine die Biologie der Biber berücksichtigende zeitliche Begrenzung der Maßnahmen festzusetzen.
Ebenso sei eine artenschutzrechtliche Ausnahme für die Beschädigung oder Zerstörung von Biberdämmen und Erdbauen zu erteilen, da mildere zufriedenstellende Lösungen nicht bestehen würden. Das Oderbruch stelle sich als ein komplexes hydrologisches System dar, das insbesondere funktionsfähige Vorfluter voraussetze. Im Hinblick auf die Erhöhung des Wasserstandes durch von Bibern errichtete Dämme, die auch unterhalb der Straßen angelegt würden, bestehe eine Gefahr für Leib und Leben der Straßenbenutzer. Hier sei auch eine zeitliche Begrenzung der Ausnahme nicht möglich.
Zwar seien mit Blick auf die erteilten Ausnahmen Summationseffekte auf den Erhaltungszustand der Metapopulation von Bibern im Oderbruch zu berücksichtigen. Auch könne sich der Erhaltungszustand der betroffenen lokalen Populationen als unmittelbare Folge der Durchführung der o.g. Maßnahmen verschlechtern. Es sei jedoch in keinem Fall mit der Extinktion einer lokalen Population zu rechnen, da in keinem Fall das gesamte Siedlungsareal einer lokalen Population beeinträchtigt werden dürfe.
Ausführlich begründete der Antragsgegner mit sich teilweise wiederholenden Begründungen des Weiteren die unter Tenorpunkt V verfügten flächenschutzrechtlichen Befreiungen und die unter Tenorpunkt VI verfügten Ausnahmen von Bestimmungen für Natura 2000 – Gebiete.
Gegen den zuvor genannten Bescheid legten der Beigeladene am 08. Mai 2014, die Grüne Liga am 19. Mai 2014, die ihren Widerspruch zu einem späteren Zeitpunkt zurücknahm, sowie der Antragsteller am 09. Mai 2014 Widerspruch ein.
Am 26. Mai 2014 hat der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Seinen Antrag hat der Antragsteller im Wesentlichen damit begründet, dass schon im Hinblick auf die Komplexität des Sachverhalts und die drohende Gefahr der Schaffung vollendeter Tatsachen im Falle des Vollzugs das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollzugsinteresse der Behörde und des Beigeladenen überwiege. Bei dem angefochtenen Bescheid handle es sich um eine Allgemeinverfügung, mit der in einem ausgedehnten, biologisch vielfältig strukturierten Gebiet in einer Vielzahl von Gewässern verschiedene Maßnahmen gegen die Biberpopulation zugelassen würden. Insgesamt seien 13 Schutzgebiete nicht nur am Rande, sondern massiv und teils im Zentrum betroffen. Bei Durchführung der im Bescheid zugelassenen Maßnahmen durch den Beigeladenen entstünde ein nicht wieder rückgängig zu machender Schaden an einer streng geschützten Tierart und für die betroffenen Schutzgebiete.
Ein dringendes Vollzugsbedürfnis bestehe nicht. Soweit der Antragsgegner das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung pauschal mit dem öffentlichen Interesse am Hochwasserschutz begründe, übergehe diese Begründung das Fehlen einer konkreten Gefährdungslage für den Hochwasserschutz vollständig. Im Kern stelle sich die Entscheidung des Antragsgegners vielmehr als Vorratsgenehmigung dar, die von Ihrer Regelungswirkung eher einer Rechtsverordnung als einer einzelfallbezogenen Ausnahmeentscheidung per Verwaltungsakt gleiche. Hierfür fehle es an der Rechtsgrundlage.
Die Voraussetzungen für eine Ausnahme gemäß § 45 Abs. 7 Bundesnaturschutzgesetz lägen nicht vor. Eine konkrete Einzelfallprüfung hinsichtlich des Vorliegens einer tatsächlichen, aktuellen Gefährdung des Hochwasserschutzes oder der Verkehrssicherheit durch Biberbauten oder - Dämme sei nicht erfolgt. Für keines der betroffenen Gewässer sei eine konkrete, akute Gefährdung durch Biberbauten oder - Dämme dargelegt. Der Bescheid stütze sich pauschal und allgemein auf Erfahrungen des Beigeladenen aus der Vergangenheit. Mithin werde lediglich ein ungewisser, künftiger Fall geregelt. Hinsichtlich der Gefährdung des Hochwasserschutzes und der Verkehrssicherheit handle es sich bloß um abstrakte Gefahrenlagen, auf die § 45 Abs. 7 Bundesnaturschutzgesetz nicht anwendbar sei. Entscheidungen würden im Einzelfall dem Bescheidadressaten und seiner Bibermanagerin überlassen.
Der Antragsgegner habe ferner den entscheidungserheblichen Sachverhalt unzulänglich ermittelt. Schon die Bestandsschätzungen hinsichtlich der Biberpopulation seien aus naturschutzfachlicher Sicht höchst zweifelhaft und zu hoch gegriffen. Auch liege eine systematische Erfassung von Biberschäden nicht vor. Konkrete Prognosen hinsichtlich der zu erwartenden Auswirkung der zugelassenen Maßnahmen auf die Biberpopulation würden nicht angestellt. Es fehle bereits an jeglicher Prognose hinsichtlich der zu erwartenden Anzahl getöteter Tiere, entfernter Dämme und zugeschütteter Bauten.
Die nach § 45 Abs. 7 Bundesnaturschutzgesetz vorgeschriebene Alternativenprüfung sei überhaupt nicht oder jedenfalls nicht in gesetzlicher Weise erfolgt. Ohne die zu erwartenden Auswirkungen auf die Biberpopulation auch nur zu prognostizieren, würden mögliche Alternativlösungen als unverhältnismäßig teuer oder ungeeignet zurückgewiesen. Alternative Lösungen zur Vergrämung der Biber würden mit Blick auf nicht näher geschilderte oder gar dokumentierte Maßnahmen in der Vergangenheit als wirkungslos bezeichnet. Die insoweit mangelhafte Ermittlung des Sachverhaltes schlage sich auch auf die gemäß § 34 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz jeweils erforderlichen FFH - Verträglichkeitsprüfungen nieder. Ohne eine konkrete, schutzgebietsspezifische Prognose der zu befürchtenden Beeinträchtigungen auch nur im Ansatz vorzunehmen, werde vom Antragsgegner in allgemein gehaltener, unspezifischer und austauschbarer Weise die mögliche erhebliche Beeinträchtigung des Gebiets durch Biberaktivitäten konstatiert. Zu beanstanden seien auch die Zulassung ganzjähriger Tötungen jenseits des unmittelbaren Hochwasserschutzes sowie im Sinne von § 34 Abs. 5 S. 1 BNatSchG ungeeignete Nebenbestimmungen.
Der Antragsgegner tritt diesem Vorbringen entgegen und meint, die Vermeidung einer Gefährdung von Leben und Gesundheit im betroffenen Gebiet überwiege das Interesse des Naturschutzes, hier primär des Schutzes der Biber. Eine kritische Hochwassersituation könne jederzeit eintreten. Auf den durch den Bau von Erdhöhlen gefährdeten Straßen sowie im Bereich der in den Anlagen 1.4 -1.6 genannten Gewässerrandstreifen könne es jederzeit zu gefährlichen Unfällen kommen. Die Durchführung naturschutzrechtlicher Zulassungsverfahren für Maßnahmen gegen Biber erst im Fall einer konkreten Hochwassersituation sei abwegig. Es handele sich auch nicht um eine Vorratsgenehmigung sondern der Antragsgegner habe für jeden in den Anlagen aufgeführten Deich- bzw. Gewässerabschnitt anhand der jeweils vorliegenden Daten eine Einzelfallprüfung und -entscheidung vorgenommen. Auch habe der Antragsgegner keine abstrakt - generelle Regelung getroffen sondern gewässerabschnittsbezogene Einzelfallentscheidungen. Die Auswahl der möglichen Maßnahmen sei begrenzt, und es sei unter dem Gesichtspunkt der Arbeitsökonomie zweckmäßig, für gleiche Sachverhalte die gleichen Texte zu verwenden. Diese Vorgehensweise erscheine keineswegs holzschnittartig und generalisierend. Vielmehr seien die Entscheidungen auf die jeweilige Sachlage im betroffenen Deich- oder Gewässerabschnitt und damit auf den Einzelfall bezogen. Eine Prognose der konkret zu erwartenden Anzahl getöteter Tiere, der entfernten Dämme oder der zerstörten Bauten erscheine unseriös, da hierbei eine Vielzahl von Faktoren einwirke. Die angegebenen Zahlen zum Biberbestand seien aber in der Summe realistisch. Bei den ermittelten Zahlen handele es sich nicht um Prognosen, sondern in den zurückliegenden Jahren ermittelte Daten. Hochwasserschutzmaßnahmen seien im Übrigen zwangsläufig präventiv. Das Hochwasserschutzsystem müsse ständig voll funktionsfähig gehalten werden. Dies gelte auch für Maßnahmen zur Sicherung des Straßenverkehrs. Insgesamt gehe es um die Abwendung der durch Hochwasser/Binnenhochwasser entstehenden Schäden. Praktikable Alternativlösungen seien geprüft, indes aus den im Bescheid erläuterten Gründen verworfen worden.
Der Beigeladene beruft sich auf seine Verpflichtung zur Unterhaltung und Sicherung der innerhalb des Verbandsgebietes gelegenen Hochwasserschutzanlagen. Er verweist auf die erheblichen Mehrkosten in der Unterhaltung der Gewässer und auf die in der Vergangenheit durchgeführten Maßnahmen im Rahmen des so genannten Bibermanagements. Einzelfallprüfungen und Einzelantragstellung würden in den meisten Fällen eine Schadensvermeidung unmöglich machen; schnelles Handeln sei erforderlich. Es seien von ihm nur Gewässerabschnitte benannt worden, in denen Handlungen absolut erforderlich seien. Es sei allerdings schwierig, bei einer so dynamischen Tierart wie dem Biber konkrete Gefährdungen abzuschätzen. Gefahren könnten in Biberrevieren unvermittelt auftreten.
Unter dem 18. Juli 2014 erließ der Antragsgegner einen Widerspruchsbescheid, mit dem er seinen Bescheid vom 09. April 2014 im Hinblick auf den Widerspruch des Beigeladenen und des Antragstellers teilweise abänderte und im Übrigen den Widerspruch zurückwies.
Der Antragsteller hat am 19. September 2014 Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 9. April 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 18. August 2014 erhoben (VG 5 K 1012/14), über die noch nicht entschieden worden ist. Zu deren Begründung wiederholt der Antragsteller im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Seiner Ansicht nach ginge es dem Antragsgegner und Beklagten sowie dem Beigeladenen im Ergebnis um die Schaffung eines naturschutzrechtlichen Sonderrechts im Oderbruch, das unter Umgehung der eigentlich erforderlichen Einzelfallentscheidungen und den damit verbundenen Verfahren die Tötung von Bibern und die Entfernung der Bauten dieser streng geschützten Tiere auch und insbesondere in speziell für ihren Schutz eingerichteten Schutzgebieten erlaube.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens, des Klageverfahrens sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners (ein Ordner, eine Heftung, ein Anlagenband, diverse Karten) verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag, mit dem der Antragsteller nunmehr sinngemäß begehrt,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage VG 5 K 1012/14 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 09. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 18. August 2014 wiederherzustellen,
hat im tenorierten Umfang Erfolg.
Hinsichtlich der in den Anlagen 7 und 8 beabsichtigten Maßnahmen an den dort jeweils angeführten Deich- und Gewässerabschnitten (Tenorpunkte VII und VIII) fehlt es bereits am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, da die vom Beigeladenen hierfür beantragten arten- und flächenschutzrechtlichen Zulassungen aus den in den Anlagen 7 und 8 jeweils im Einzelnen dargelegten Gründen nicht erteilt wurden.
A.
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist zulässig; insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO.
1.
Bei dem Antragsteller handelt es sich um eine in Brandenburg anerkannte Naturschutzvereinigung nach § 63 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Umwelt – Rechtsbehelfsgesetz. Nach §§ 63 und 64 BNatSchG können anerkannte Naturschutzvereinigungen, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Entscheidungen nach § 63 Abs. 1 Nr. 2-4 und Abs. 2 Nr. 5 bis 7 Bundesnaturschutzgesetz, also im Zusammenhang mit der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten, § 64 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz.
2.
Soweit hiernach die nationalen Bestimmungen kein eigenes Recht anerkannter Naturschutzvereinigungen zur Einlegung von Rechtsbehelfen bei Erteilung einer Ausnahme von artenschutzrechtlichen Vorschriften explizit vorsehen, so ergibt sich im vorliegenden Fall jedoch eine Antragsbefugnis unmittelbar aus Art. 9 Abs. 3 Aarhus - Konvention, die sowohl von der Bundesrepublik Deutschland als auch von der Europäischen Gemeinschaft angenommen wurde (vergleiche die Hinweise in VG Augsburg, Beschluss vom 13. Februar 2013, Au 2 S 13.143 juris Randnummer 20 ff.). Art. 9 Abs. 3 der Aarhus - Konvention besagt, dass jede Vertragspartei sicherstellt, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen. Hierzu hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Vorabentscheidungsersuchen C-240/09 („Slowakischer Braunbär“) zur Auslegung von Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus entschieden, dass Art. 9 Abs. 3 der Aarhus - Konvention im Unionsrecht keine unmittelbare Wirkung hat und die Gerichte das Verfahrensrecht in Bezug auf die Voraussetzungen, die für die Einleitung eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Überprüfungsverfahrens vorliegen müssen, soweit wie möglich im Einklang sowohl mit den Zielen von Art. 9 Abs. 3 dieses Übereinkommens als auch mit dem Ziel eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes für die durch das Unionsrecht verliehenen Rechte auszulegen haben, um es einer Umweltschutzvereinigung zu ermöglichen, eine Entscheidung, die am Ende eines Verwaltungsverfahrens ergangen ist, das möglicherweise im Widerspruch zum Umweltrecht der Union steht, vor einem Gericht anzufechten (EuGH, Urteil der Großen Kammer vom 8. März 2011, C - 240/09 juris Leitsatz 3, Randnummern 50, 51).
Dies bedeutet, dass das Verwaltungsprozessrecht, insbesondere § 42 Abs. 2 VwGO, in dem Sinne zu verstehen ist, dass es einer Naturschutzvereinigung gestattet ist, einen als rechtswidrig erachteten Verwaltungsakt auf dem Gebiet des europäischen Umweltrechts anzugreifen (in diesem Sinne BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2013 – 4 C 14/12 –, BVerwGE 149, 17-31).
B.
Formelle Bedenken gegen die Vollziehungsanordnung im o.g. Bescheid bestehen nicht. Der aus § 80 Abs. 3 VwGO folgenden Begründungspflicht dürfte der Antragsgegner noch in hinreichender Weise nachgekommen sein. Notwendig ist danach eine auf die Umstände des konkreten Falles bezogene Darlegung des besonderen Interesses gerade an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts. Diese Begründung kann durchaus knapp gehalten sein; aus ihr muss jedoch hervorgehen, dass und warum die Verwaltung in concreto dem sofortigen Vollziehbarkeitsinteresse Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt (vergleiche Schoch in: Schoch/Schmidt – Aßmann/Pietzner, VwGO § 80 Randnummer 178). Hieran gemessen tragen die zur Begründung der Sofortvollzugsanordnung („Zu XII“) angeführten fallbezogenen und nicht lediglich formelhaften Aspekte den gesetzlichen Anforderungen von § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO noch in ausreichender Weise Rechnung und sind geeignet, das Vollzugsinteresse der Behörde und des Beigeladenen nachvollziehbar zu belegen. Soweit die Behörde sich hier auf den Hochwasserschutz beruft bzw. die Gefahr gefährlicher Unfälle auf den durch den Bau von Erdhöhlen gefährdeten Straßen als Begründung für den Sofortvollzug heranzieht, kommen zwar im wesentlichen dieselben Überlegungen zum Tragen, die tatbestandlich den Abfang und Abschuss der Biber überhaupt rechtfertigen (könnten). Dies ergibt sich indes als zwingende Folge der hohen Anforderungen an eine artenschutzrechtliche Ausnahme. Eine dezidierte Auseinandersetzung mit den betroffenen Interessen war hier hingegen nicht erforderlich, da durch die erteilten Ausnahmen und Befreiungen keine subjektiven Rechte betroffen sind und die Abwägung der öffentlichen Belange durch den Gesetzgeber in der Schaffung der zu Grunde liegenden Rechtsgrundlagen weitestgehend vorgegeben wurde (so auch VG Augsburg a. a. O. Rn. 25).
C.
Ein Anspruch auf die vom Antragsteller begehrte gerichtliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 19. September 2014 (VG 5 K 1012/14) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 09. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2014 besteht nur hinsichtlich der in den Anlagen 1.1 bis 1.6 und 9 beschriebenen Bereiche (§ 80 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 5 S. 1 VwGO i. V. m. § 4a Abs. 3 und Abs. 4 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz).
1.
Gemäß § 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 Nr. 4 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt wiederherstellen. Der Antrag hat nur Erfolg, wenn im Rahmen einer Gesamtabwägung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen, § 4a Abs. 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz. Durch den Hinweis im Gesetzestext auf die vorzunehmende Gesamtabwägung wird ausdrücklich klargestellt, dass die Modifizierung des Prüfungsmaßstabs nur den Gesichtspunkt der Erfolgsaussichten der Klage betrifft, die Einbeziehung weiterer Gesichtspunkte in die Abwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO jedoch unberührt lässt (BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2013 – 9 VR 3/13 –, juris). Mithin besteht an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich oder wenigstens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrigen Verwaltungsaktes (weiterhin) regelmäßig kein öffentliches Interesse. Bei offenen Erfolgsaussichten spricht mehr für eine Erhaltung des Status quo, da ansonsten möglicherweise vollendete Tatsachen geschaffen würden.
2.
Im vorliegenden Fall ist die Kammer nach der im Eilverfahren gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung unter Abwägung der kollidierenden öffentlichen Interessen zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Antragsteller im tenorierten Umfang einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren ist.
Maßgebend ist dabei für die Kammer gewesen, dass im Eilverfahren nicht ausräumbare Zweifel an der Rechtmäßigkeit der verfügten artenschutzrechtlichen Ausnahmen nicht zuletzt bei der anzustellenden Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich aus dem Vortrag der Beteiligten sowie aus den vorgelegten Behördenakten ergeben, bestehen. Hinsichtlich der Gebiete, wie sie in den Anlagen 1.1 bis 1.6 sowie 9 beschrieben sind, fällt die Interessenabwägung unter Gewichtung der zu erwartenden Vollzugsfolgen und unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Klage, die vorliegend als offen einzuschätzen sind, zu Gunsten des Antragstellers aus.
a)
Die Erteilung einer artenschutzrechtlichen, im Naturschutzrecht vorgesehenen Ausnahme zum Abfang und zur Tötung von Bibern muss sich an dem zum 1. März 2010 in Kraft getretenen Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) messen lassen.
§ 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz verbietet dem Beigeladenen artenschutzrechtlich das Töten von Bibern. Nach der Vorschrift, die Zugriffsverbote für besonders oder streng geschützte Arten normiert, ist es verboten, wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten zu töten. Der Biber (Castor fiber) ist mit Ausnahme der baltischen, polnischen, finnischen und schwedischen Populationen eine in der Europäischen Union gemäß Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Anhang IV lit. a) FFH - Richtlinie streng zu schützende Art. Damit ist auch der Elbe - Biber eine streng zu schützende Art. Diese europarechtliche Vorgabe wird durch § 7 Abs. 2 Nr. 13 lit. b) aa) Bundesnaturschutzgesetz – demnach ist der Biber besonders geschützt - und § 7 Abs. 2 Nr. 14 lit. b) Bundesnaturschutzgesetz – wonach er darüber hinaus auch noch streng geschützt ist – umgesetzt. § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG nimmt die einschlägigen Vorgaben des Art. 12 Abs. 1 lit. a) – d) FFH-Richtlinie auf und untersagt das Nachstellen, Fangen, Verletzen oder Töten von Bibern, das erhebliche Stören von Bibern während der Fortpflanzungs- und Aufzuchtszeit sowie jede Entnahme, Beschädigung und Zerstörung ihrer Fortpflanzungs- und Ruhestätten (vergleiche die zutreffende Darstellung in „Vollzugshinweise Biber“– Erlass der obersten Naturschutzbehörde vom 24. November 2010 – des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz [MUGV], dort Nr. 2).
b)
Soweit nach § 45 Abs. 7 Nr. 1 bis 5 Bundesnaturschutzgesetz von dem Fang- und Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz im Einzelfall eine Ausnahme u. a. im wohlverstandenen, überwiegenden öffentlichen Interesse zugelassen werden kann, ist eine restriktive Auslegung der Ausnahmemöglichkeiten geboten.
Keinen Zweifel hat die Kammer aber hier entgegen der dahin gehenden Ansicht des Antragstellers, der im angefochtenen Bescheid eine unzulässige Allgemeinverfügung bzw. Vorratsgenehmigung sieht, am Vorliegen der Voraussetzungen der Regelung eines Einzelfalles im Sinne von § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg i. V. m. § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz und § 45 Abs. 7 BNatSchG. Ein Verwaltungsakt regelt einen Einzelfall oder - so wie hier – auch eine geschlossene Gruppe von Einzelfällen im Gegensatz zur Rechtsnorm, die sich an jedermann richtet. Eine behördliche Anordnung ist nur dann als Rechtsnorm zu erlassen, wenn sie sich an eine unbestimmte Anzahl von Personen wendet und eine allgemein gültige Regelung getroffen werden soll, was hier nicht der Fall ist (vergleiche Henneke in: Knack/Henneke, VwVfG, 9. Aufl., § 35 Rn. 24). Denn vorliegend hat der Antragsgegner eine bzw. mehrere Gruppe(n) von Einzelfällen gebildet, die jede für sich genommen als Regelung eines Einzelfalls im Sinne von § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz hätte ergehen können. Der in Rede stehende Bescheid wendet sich auch nicht an eine unbestimmte Anzahl von Personen, sondern nur an den Beigeladenen und trifft auch keine allgemein gültige Regelung, sondern bezieht sich eindeutig und unmissverständlich auf die als Rechtsgrundlage einschlägige Ausnahmevorschrift des § 45 Abs. 7 Nr. 1 und 4 BNatSchG.
aa) Eine Ausnahme von den Verboten des § 44 BNatSchG - auch zum Abschuss und Abfang von Bibern - kann gemäß § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz zunächst zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher Schäden zugelassen werden. Diese Vorschrift bezweckt den unionsrechtlichen (Grundrechts–) Schutz des Privateigentums, weswegen das Merkmal der Erheblichkeit eines Schadens bzw. das Erfordernis eines ernsten Schadens hier die dem einzelnen zumutbare Belastungsgrenze betrifft (vergleiche Schütte/Gerbig in: Schlacke, GK - Bundesnaturschutzgesetz, § 45 Rn. 21ff.). Ob ein drohender Schaden geeignet ist, eine Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten zu rechtfertigen, ist einzelfallabhängig mittels einer Abwägung zwischen den konkret bedrohten Interessen des Einzelnen und den betroffenen Anforderungen des Artenschutzrechts zu ermitteln (Schütte/Gerbig a. a. O.).
Hierauf beruft sich auch der Antragsgegner ausdrücklich in seinen Entscheidungstenoren („zur Abwendung erheblicher wirtschaftlicher Schäden“), ohne dies weiter darzulegen. Möglicherweise will er ausweislich seiner Bescheidbegründung, wonach Erdhöhlen im Bereich befahrener Uferrandstreifen beim Überfahren mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen oder der Gewässerunterhaltung dienenden Fahrzeugen des Beigeladenen einbrechen könnten, bei dem Befahren der Randstreifen mit Landmaschinen oder den Fahrzeugen des Beigeladenen sei es bereits zu Einbrüchen der (Biber-)Erdbaue und dadurch bedingt zu Sach- und Personenschäden gekommen, darin zugleich auch drohende erhebliche wirtschaftliche Schäden (für die Landwirtschaft) erkannt haben.
Der vom Antragsgegner gemäß seinen „Entscheidungstenoren“ angenommene Ausnahmegrund gemäß § 45 Abs. 7 Nr. 1 BNatSchG („zur Abwendung erheblicher wirtschaftlicher Schäden“) liegt nach Auffassung der Kammer allerdings fern.
Ausreichend ist zwar, wenn es zu einer Beeinträchtigung oder Verschlechterung der wirtschaftlichen Grundlage einzelner Betriebe kommt (D. Kratsch – Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Auflage, § 45 Rn. 32). Allerdings ist es dem Antragsgegner hinsichtlich der in den Anlagen 1.1 bis 1.6 seiner Verfügung beschriebenen örtlichen Bereiche nicht gelungen, in für das vorliegende Verfahren ausreichender Weise darzulegen, dass solche erheblichen wirtschaftlichen Schäden drohen, die die oben genannten Voraussetzungen erfüllen. Sofern Schäden an landwirtschaftlichem Gerät durch Einbrechen in den Boden geltend gemacht werden sollten, erreichen diese nicht die Schwelle zur Verletzung des Eigentumsrechts an einem möglicherweise betroffenen landwirtschaftlichen Betrieb, da dieser durch die Beschädigung einer Maschine nicht schwer und unerträglich getroffen wird. Auch wurde diesbezüglich nicht dargelegt, ob ein Eigentümer in einem von Biberaktivitäten betroffenen Bereich alles unternommen hat, um diese Schädigungen zu vermeiden, z.B. indem er einen Schutzstreifen zum Ufer hin brachlegt. Hinsichtlich der evtl. befürchteten Vernässungen von landwirtschaftlichen Flächen spricht viel dafür, dass noch kein erheblicher wirtschaftlicher Schaden im Sinne einer ernsten Beeinträchtigung eines landwirtschaftlichen Betriebs eingetreten ist, da in Betracht kommende Landwirte - soweit ersichtlich - bisher auf die Geltendmachung von Entschädigungen verzichtet haben. Auch ist nicht erkennbar, ob Vernässungen, die nur auf lange Sicht zu Wertminderungen führen, in naher Zukunft solche zu verursachen drohen. Aus den vorgelegten Unterlagen ist nicht erkennbar, ob und in welcher Höhe Schäden bezüglich welcher Flächen konkret zu erwarten sind. Gutachten oder fachliche Stellungnahmen, die einen Anhalt für die Existenz und den Umfang von Wertminderungen, Ertragseinbußen oder sonstigen wirtschaftlichen Schäden bei Landwirten durch die Vernässungen bieten könnten, liegen (derzeit) nicht vor.
Hingegen können die Kosten der öffentlichen Hand für Präventivmaßnahmen (wie Entfernung der Dammbauten) keine erheblichen wirtschaftlichen Schäden begründen, da Kommunen und der in diesem Bereich satzungsgemäß handelnde und Pflicht- sowie freiwillige Aufgaben wahrnehmende Gewässer- und Deichverband nicht durch das Eigentumsgrundrecht geschützt sind, sondern in Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben handeln (vgl. § 4 der Neufassung der Satzung Gewässer- und Deichverband Oderbruch vom 10. Juni 2010, Amtsblatt für Brandenburg Nr. 26 vom 07. Juli 2010, S. 1028-1042). Vielmehr sind deren Belastungen lediglich bei der Frage der fehlenden Zumutbarkeit anderer Maßnahmen zu berücksichtigen (zutreffend VG Augsburg a. a. O. Rn. 34).
bb) Soweit gemäß § 45 Abs. 7 Nr. 4 Bundesnaturschutzgesetz im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung, des Schutzes der Zivilbevölkerung oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt Ausnahmen erteilt werden können, entsprechen diese Tatbestandsmerkmale inhaltlich den Ausnahmegründen des § 34 Abs. 4 BNatSchG. In diesen Zusammenhang ist auch die Abwehr von Überschwemmungsgefahren zu stellen.
Mit seinem Vorbringen, entsprechend der (positiven) Entwicklung der Biber - Populationen habe sich die Zahl der Fälle, in denen Biberaktivitäten zur Beeinträchtigung der Entwässerungsfunktionen der Fließgewässer im Verbandsgebiet des Beigeladenen und zur Beeinträchtigung der Funktion der Hochwasserschutzanlagen geführt hätten, stark erhöht, will der Antragsgegner seiner Ansicht nach Gründe der öffentlichen Sicherheit (Hochwasserschutz und Verkehrssicherheit) erkannt haben und konkretisiert diese im Anlagenkonvolut wie folgt (z. T. wiederholend):
Gebietsabschnitt
Antragsbegründung/Gründe Entscheidung
A 1.1
Gefährdung der Deichstabilität durch Wühlaktivität im Hochwasserfall
A 1.2
Für Hochwasserschutz und vorbeugenden Hochwasserschutz wichtiger Hauptvorfluter (Zu- bzw. Ablauf von Schöpfwerk)
A 1.3
Entwässerungsgraben II. Ordnung, Unfallgefahr, straßenbegleitender Gewässerabschnitt, an dem es bereits gehäuft zur Grabung von Erdhöhlen kam; Vermeidung der Gefährdung von Leib und Leben sowie Sachwerten durch Erdhöhlen unter Straßen, dem indirekten Hochwasserschutzsystem zuzurechnender Hauptvorfluter (Zu- bzw. Ablauf von Schöpfwerk)
A 1.4, 1.5
Für Hochwasserschutz/Binnenhochwasserschutz und vorbeugenden Hochwasserschutz/Binnenhochwasser wichtiger Hauptvorfluter
A 1.6
Unterlauf von Höhenfließ (Batzlower Mühlenfließ); starke Biberaktivitäten, Dämme bewirken besondere Vernässung angrenzender Flächen durch Wasserzustrom aus dem Oberlauf. Unfallgefahr durch Erdhöhlen in Fließnähe. Keine Entnahme w/Verbund zum Oberlauf!
A 9
Festsetzungen für Rohrenden (entsprechend den Festsetzungen in A 1.2. – A 8)
Allerdings umfasst der vom Antragsgegner angezogene Begriff der öffentlichen Sicherheit, der hier europarechtlich zu verstehen ist, lediglich die Belange im Zusammenhang mit der Existenzsicherung des Staates, der Bekämpfung von Gewaltanwendung im Inneren oder von außen sowie der Abwehr unmittelbarer oder absehbarer Gefahren für grundlegende gesellschaftliche Interessen. Dieses Normverständnis zugrunde gelegt ist der vom Antragsgegner angenommene Ausnahmegrund nur in Einklang zu bringen mit dem weiteren Ausnahmegrund Schutz von Leben und Gesundheit von Menschen. Denn die in § 45 Abs. 7 Nr. 4 BNatSchG genannten öffentlichen Interessen umfassen insbesondere auch Maßnahmen zur Abwehr von Überschwemmungsgefahren oder zur Entschärfung von Unfallschwerpunkten (vergleiche Lau - Frenz/Müggenborg, Bundesnaturschutzgesetz, § 45 Rn. 17; vergleiche auch die Ausführungen bei VG Augsburg am angegebenen Ort Rn. 38).
Unzweifelhaft können im Anwendungsbereich des vom Antragsgegner angezogenen § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 4 Bundesnaturschutzgesetz zu berücksichtigende Aspekte etwa die Abwehr von Überschwemmungsgefahren, also der Hochwasserschutz, sein. Allerdings müssen die für die Notwendigkeit der Ausnahmeerteilung geltend gemachten Gründe zwingend sein. Dies folgt aus einer Zusammenschau des § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 4 BNatSchG mit § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 5 BNatSchG, der als Auffangtatbestand eine Ausnahmemöglichkeit zu Gunsten sonstiger zwingender Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses enthält. Insofern muss eine gewisse greifbare Gefährdung für die genannten Schutzgüter bestehen (vergleiche Schütte/Gerbig a.a.O. Rn. 29). Zwingend ist das öffentliche Interesse nicht nur dann, wenn es sich um schlechthin unausweichliche Sachzwänge handelt. Es reicht aus, wenn triftige Gründe des von Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleiteten Handelns dafür sprechen (Wolf in: Schlacke, Bundesnaturschutzgesetz, § 34 Rn. 16). Der EuGH hat im Zusammenhang mit Bauarbeiten in einem besonderen Schutzgebiet ausgeführt, dass es sich um Gründe des Gemeinwohls handeln muss, die Vorrang vor den (unionsrechtlich) verfolgten Umweltbelangen haben. Auch die Abwehr von Überschwemmungsgefahren kann ein solcher gewichtiger, d. h. zwingender, Grund sein, solange sich die getroffenen Maßnahmen auf das „Allernotwendigste“ beschränken (vergleiche EuGH, Urteil vom 28. Februar 1991 - C - 57/89 „Leybucht“ Rn. 22,23). Das Ausmaß der Beeinträchtigungen der streng geschützten Art ist daher gegen die für die Ausnahme sprechenden Gründe abzuwägen (vergleiche Wolf in: Schlacke a.a.O. § 34 Rn. 16).
c)
Eine Ausnahme darf demgemäß zufolge § 45 Abs. 7 S. 2 Bundesnaturschutzgesetz nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG weitergehende Anforderungen enthält. Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen sieht eine Ausnahmeregelung von den in den Art. 12, 13, 14 und 15 Buchst. a und b enthaltenen Verboten vor, die eng auszulegen ist. Die Beweislast für das Vorliegen der für jede Abweichung erforderlichen Voraussetzungen also auch für das Fehlen zumutbarer Alternativen trifft dabei die Stelle, die über sie entscheidet. Jeder Eingriff, der die geschützten Arten betrifft, darf nur auf der Grundlage von Entscheidungen genehmigt werden, die mit einer genauen und angemessenen Begründung versehen sind, in der auf die in Art. 16 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Gründe, Bedingungen und Anforderungen Bezug genommen wird (EuGH, Urteil vom 14. Juni 2007 – C–342/05, juris Rn. 25 und Leitsatz 1 - „Finnischer Wolf“).
Durch das o.g. Kriterium der zumutbaren Alternative wird dem auch unionsrechtlich verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen. Die Zumutbarkeitsschwelle ist daher stets im Einzelfall unter Abwägung der jeweils bedrohten Interessen zu ermitteln (Schütte/Gerbig in: Schlacke a.a.O. § 45 Rn. 38). Eine anderweitige zumutbare Alternative ist dann gegeben, wenn die durch den Biber verursachten Schäden oder Gefahren auch auf andere Art und Weise vermieden werden können. In der Formulierung kommt zum Ausdruck, dass dann, wenn Präventivmaßnahmen möglich sind, diesen Vorrang vor dem Abschuss und Abfang der Tiere zukommt. Die Tötung der Biber darf lediglich als Ultima Ratio in Betracht gezogen werden (vergleiche VG Augsburg am angegebenen Ort Randnummer 41). Da bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Alternativen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist, dürfen betriebswirtschaftliche Erwägungen allein nicht ausschlaggebend sein. Auch finanziell aufwändigere Lösungen sind grundsätzlich als zumutbare Alternativen in Betracht zu ziehen.
Eine Alternative ist dann nicht mehr zumutbar, wenn der durch sie zu erreichende Vorteil für die Belange des Artenschutzes außer Verhältnis zu den Nachteilen für das mit dem Vorhaben verfolgte Ziel steht (vgl. auch Schütte/Gerbig in Schlacke a.a.O., § 45 Rn. 38).
d)
Vorliegend dürfte der Antragsgegner keine genaue und angemessene Begründung für seine Annahme geliefert haben, dass es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gab (vgl. EuGH a.a.O. Rn. 30),und hat der Antragsgegner für die betroffenen Gebiete nach Auffassung der Kammer noch nicht in ausreichender Weise dargelegt, warum keine der möglichen und dem Antragsgegner bekannten Präventivmaßnahmen in keinem der im Anlagenkonvolut im Einzelnen aufgeführten Gewässer-, Deich- und Grabenabschnitte etc. zu einem Erfolg geführt hat bzw. führen wird. Hinsichtlich der in den Anlagen bezeichneten und von der Ausnahmegenehmigung erfassten Gebiets-, Deich- und Gewässerabschnitte konnte der Antragsgegner nach Auffassung der Kammer nicht hinreichend schlüssig darlegen, dass und in welchem Umfang erhebliche Gefahren für die Gesundheit von Menschen konkret drohen. Die Ausführungen des Antragsgegners beschränken sich auf pauschal und allgemein gefasste Behauptungen, etwa dahin, dass „Wühlaktivitäten von Bibern im Deich…dessen Stabilität beeinträchtigen“ können und „mildere zufriedenstellende Lösungen…bestehen nicht“. Im Eilverfahren kann nicht geklärt werden, wie konkret diese Gefahren sind und ob es überhaupt - und wenn ja in welchen Gebiets-, Deich- und Gewässerabschnitten - andere Möglichkeiten gibt, eine zufriedenstellende Lösung unter Beachtung des strengen Artenschutzes zu finden.
Zwar geht auch das MUGV in seinen o.g. „Vollzugshinweisen Biber“ davon aus, dass Biberbauten in Deichen und den Böschungen von Verkehrswegen nicht geduldet werden können, da sie die Standsicherheit der Deiche und die Sicherheit der Verkehrsanlagen beeinträchtigen können. Ist es in solchen gefährdeten Bereichen zu Eingrabungen gekommen, gibt es zur Beseitigung des Baus zur Abwehr eines erheblichen Schadens oder einer Gefahr in der Regel keine zumutbare Alternative (vergleiche Vollzugshinweise Biber Nr. 4.1.). Dem ist ohne weiteres zu folgen.
Zutreffend geht aber das MUGV weiter davon aus, dass nur in ansonsten nicht mehr beherrschbaren atypischen Situationen – insbesondere bei akuter Gefahr für Leib und Leben, z.B. wenn durch die Bautätigkeit des Bibers an den Dämmen von Stauteichen oder an deren Ablauf unmittelbar Dammbrüche und die Überschwemmung von Straßen, Kellern et cetera drohen – und keine Zeit mehr für den Fang von Bibern verbleibt oder der Fang nicht möglich ist, auch die Tötung von Bibern – als Ultima Ratio – in Erwägung gezogen werden darf. Zu bedenken ist hierbei auch, dass die Entnahme von Bibern allein meist keine dauerhafte Lösung darstellt, da die freigewordenen Reviere meistens von anderen Individuen bald wieder neu besiedelt werden (vergleiche Vollzugshinweise Biber Nr. 4. 2.). Auf eine solche nicht mehr beherrschbare Situation beruft sich hier der Antragsgegner, allerdings ohne dass greifbare, triftige Gründe des von Vernunft und Verantwortungsbewusstseins geleiteten Handelns allein für eine Ausnahme vom Zugriffsverbot sprechen. Der Antragsgegner hat insbesondere nicht für die von ihm in Form der Anlagen 1.1 bis 1.6 und 1.9 zusammengefassten, geschlossenen Gruppen von Einzelfällen jeweils eine Alternativenprüfung vorgenommen sondern an verschiedenen Stellen seines Bescheides lediglich pauschal festgestellt: „Mildere zufriedenstellende Lösungen…bestehen nicht“.
e)
Offen erscheint nach dem derzeitigen Erkenntnisstand, ob sich der Erhaltungszustand der Population von Bibern und nicht nur die lokale Population des Bibers in dem von der Ausnahme betroffenen Gebiet im Sinne von § 45 Abs. 7 S. 2 Bundesnaturschutzgesetz – Betrachtung der geschützten Art innerhalb ihres gesamten natürlichen Verbreitungsgebiets (Schütte/Gerbig in: Schlacke a.a.O. § 45 Rn. 41) verschlechtern würde. Für den Biber als in Anhang IV der FFH – Richtlinie aufgeführte Art gilt wegen des Rückverweises auf Art. 16 Abs. 1 FFH – Richtlinie in der zuletzt genannten Vorschrift, dass eine Ausnahme grundsätzlich nur zugelassen werden darf, wenn sich die betroffenen Populationen in einem günstigen Erhaltungszustand im Sinne von Art. 1 Buchstabe i der Habitatrichtlinie befinden. Allerdings ist der Erhaltungszustand des Bibers in Brandenburg günstig und auch die meisten lokalen Populationen des Bibers in Brandenburg haben einen günstigen Erhaltungszustand erreicht, so dass sich der Erhaltungszustand der Population der geschützten Art (im Falle einer Ausnahme vom Zugriffsverbot) wohl nicht verschlechtern dürfte. Denn anders als beim Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist im Anwendungsbereich des § 45 Abs. 7 BNatSchG nicht der Erhaltenszustand des unmittelbar betroffenen lokalen Vorkommens maßgeblich, sondern eine Betrachtung der Art innerhalb ihres gesamten natürlichen Verbreitungsgebietes vorzunehmen (Schütte/Gerbig in: Schlacke a.a.O. § 45 Rn. 41; vergleiche auch Vollzugshinweise Biber Nr. 4. S.10).
3.
Hinzu kommt, dass sich mit Blick auf die Größe des betroffenen Gebietes und auf der Grundlage des Antragstellervorbringens sich auch sonst zahlreiche, teils schwierige Tatsachen - und Rechtsfragen stellen, die insbesondere den Gebiets- und Artenschutz betreffen. Eine Beantwortung dieser Fragen kann im vorläufigen Rechtsschutzverfahren im Wege einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht hinreichend sicher prognostiziert werden, zumal allein dem Umfang des angefochtenen Bescheides (69 Seiten) und der diesem beigefügten Anlagen (426 Seiten) keine Indizwirkung für dessen Rechtmäßigkeit zukommt. Davon ausgehend ist es im Hinblick auf den Grundsatz effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz) und in Ansehung der betroffenen öffentlichen Interessen - Schutz einer streng geschützten Art einerseits und Gesundheit des Menschen andererseits - geboten, die Schaffung vollendeter Tatsachen, z.B. durch Entnahme (Tötung) von Bibern, zu verhindern. Denn diese könnten zur Folge haben, dass gewichtige, auch unionsrechtlich geschützte Gemeinwohlbelange des Gewässer -, Gebiets - und Artenschutzes (s.o.) beeinträchtigt werden, worauf der Antragsteller zu Recht hingewiesen hat (vergleiche hierzu Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16. Oktober 2012 – 7 VR 7/12 (7 A 15/12) juris Rn. 3 ff.).
4.
Ob und inwieweit das Projekt des Antragsgegners im Einklang mit den speziellen Zulassungsanforderungen aus § 34 BNatSchG steht, wonach Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000 - Gebietes zu überprüfen sind, bedarf nach alledem zwar keiner Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren und mag dahin stehen. Mit Blick auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers hinsichtlich der erteilten artenschutzrechtlichen Ausnahmen war aber auch insoweit vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren.
D.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen entsprach ebenso wie eine teilweise Tragung der gerichtlichen Kostenlast hier nicht der Billigkeit, da der Beigeladene keinen Sachantrag gestellt hat und damit auch kein Kostenrisiko eingegangen ist (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO; vgl. Schmidt in: Eyermann, VwGO, 13. Auflage, § 162 Rn. 17).
E.
Die Streitwertfestsetzung entspricht der Bedeutung der Sache für den Antragsteller (§ 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes). Hierbei hat sich die Kammer am Streitwertkatalog i. d. F. der am 31.5./1.6.2012 und 18.7.2013 beschlossenen Änderungen – dort Nr. 1.2 – orientiert (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage, Anh. § 164 Rn. 14). Für das vorläufige Rechtsschutzverfahren ist der sich danach ergebende Wert (15.000 €) auf die Hälfte ermäßigt worden.