Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2015

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 08.01.2015 – VG 6 L 694/14

6. Kammer

Tenor§

Der Verwaltungsrechtsweg ist zulässig.

Gründe§

I.

Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 18. November 2014 die Verweisung auch des vorliegenden Eilrechtsschutzantrages an das zuständige Sozialgericht beantragt. Zur Begründung machte er geltend, Rechtsschutz gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 20. Juni 2014 sei entgegen der Rechtsauffassung des Antragsgegners „gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 4a/6a“ des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch die Sozialgerichte zu gewähren.

II.

Über den Antrag war gemäß § 173 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 17 a Abs. 3 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) vorab zu entscheiden.

Der Antrag bleibt ohne Erfolg, weil für das vorliegende Streitverfahren gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Rechtsweg zu den (allgemeinen) Verwaltungsgerichten eröffnet ist. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Hier begehrt der Antragsteller im Hauptsacheverfahren VG 6 K 1161/14 die Aufhebung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 20. Juni 2014 und der diesbezüglichen Widerspruchsbescheide vom 26. September und 20. Oktober 2014, im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, seine Konten bei der Deutschen Kreditbank AG durch Rücknahme der Pfändung vorerst vollständig freizugeben, ohne dass er weitere Ratenzahlungen leisten muss. Rechtsgrundlage für die somit auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Streit stehende Pfändung seiner Konten ist § 66 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) X i. V. m. den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg vom 16. Mai 2013 in der Fassung der Änderung durch Gesetz vom 10. Juli 2014 (GVBl. I/13, Nr. 18; GVBl. I/14, Nr. 32; im Folgenden: VwVGBbg). Gemäß § 66 Abs. 3 Satz 1 SGB X gelten für die Vollstreckung zu Gunsten einer Behörde, die nicht Behörde des Bundes oder eine bundesunmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist, soweit es sich nicht um Vollstreckung durch Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung handelt, die landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungsvollstreckungsverfahren. Nach § 17 Abs. 1 VwVGBbg werden Verwaltungsakte, mit denen eine öffentlich-rechtliche Geldleistung gefordert wird – hier: die Rückzahlung der dem Antragsteller im Jahre 2002 darlehensweise gewährten Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt durch den Bescheid des Antragsgegners vom 30. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2008 –, durch Beitreibung vollstreckt. Nach § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 VwVGBbg erfolgt die Beitreibung der öffentlich-rechtlichen Geldforderungen der kreisfreien Städte, amtsfreien Gemeinden, Ämter und Landkreise durch diese selbst. Die Beitreibung wird insoweit gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 VwVGBbg als Selbstverwaltungsangelegenheit behandelt.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Beitreibung ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, weil die Vollstreckungsbehörde des Antragsgegners als Trägerin öffentlicher Gewalt aufgrund eines ihr eingeräumten Sonderrechts gehandelt hat, und ist nicht verfassungsrechtlicher Art. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist keine abdrängende Zuweisung an die Sozialgerichtsbarkeit gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 4a bzw. Nr. 6a Sozialgerichtsgesetz (SGG) gegeben. Nach dieser Bestimmung entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit u. a. in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Nr. 4a) und in Angelegenheiten der Sozialhilfe (Nr. 6a). Eine solche Angelegenheit liegt hier jedoch nicht vor, obwohl das mit dem der Vollstreckung zu Grunde liegenden Leistungsbescheid zurückgeforderte Darlehen dem Antragsteller als Hilfe zum Lebensunterhalt nach den seinerzeit geltenden Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) gewährt worden war. Die Kammer folgt der jüngeren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Beschluss vom 25. September 2013 – B 8 SF 1/13 R -, veröffentlicht u. a. in juris). Danach fehlt der von § 51 Abs. 1 Nr. 4a und 6a SGG geforderte Bezug zu den sozialhilferechtlichen Vorschriften (heute: des SGB II bzw. des SGB XII), weil weder § 66 Abs. 3 Satz 1 SGB X noch die Vorschriften des VwVGBbg einen solchen sozialhilferechtlichen Bezug haben oder damit in rechtlichem Zusammenhang stehen, sondern allein die Modalitäten der Vollstreckung von Forderungen bestimmen. Die dahinter stehende Regelungsmaterie des zu vollstreckenden Verwaltungsakts ist insoweit unerheblich. Dieses Verständnis entspricht auch der Systematik des § 66 SGB X (vgl. BSG, Beschluss vom 25. September 2013, a. a. O., Rn. 9 und 10 m. w. N.; a. A. wohl Thüringer LSG, Beschluss vom 28. Februar 2014 – L 6 KR 145/14 ER –, unter Bezugnahme auf die zur Abgrenzung der zivil- und sozialgerichtlichen Zuständigkeit ergangene Entscheidung des BSG vom 15. Februar 1989 – 12 RK 3/88 –, zitiert nach juris, mit der sich der Beschluss vom 25. September 2013 - a. a. O. Rn. 11 - allerdings ausdrücklich befasst). Dass auch unter Berücksichtigung der benannten Entscheidung des BSG eine abdrängende Zuweisung an die Sozialgerichte in Rechtsstreitigkeiten gegen eine gleichfalls auf § 66 Abs. 3 Satz 1 SGB X in Verbindung mit den Vorschriften des VwVGBbg und der Brandenburgischen Kostenordnung gestützte Festsetzung einer Mahngebühr wegen unterbliebener Rückzahlungen nach dem SGB II angenommen wird, weil insoweit ein Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit nach dem SGB II besteht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Dezember 2013 – OVG 9 L 48.13 -, zitiert nach juris), rechtfertigt keine andere Entscheidung. Denn der vorliegende Fall betrifft nicht die Frage, ob die neben der Hauptforderung und den weiteren Gebühren unter dem Buchungszeichen 50013789/000 geführte Forderung von Mahngebühren zu Recht festgesetzt wurde, sondern mit der vom Antragsteller gerügten Nichtbeachtung der Pfändungsfreigrenzen allein die Modalitäten der Vollstreckung. Die vom Antragsteller im Schriftsatz vom 5. Januar 2015 benannte Entscheidung des 8. Senats des Bundessozialgerichts (- B 8 SF 1/14 R-, zitiert nach juris) ist nicht zu einem Rechtsstreit in einem Vollstreckungsverfahren ergangen, sondern betrifft die Geltendmachung eines Anspruchs aus § 75 Abs. 3 SGB XII und aus einem abstrakten Schuldanerkenntnis.