Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2015

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 29.01.2015 – 2 L 693/14

2. Kammer

Tenor§

1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe§

Die Antragstellerin hat weder mit ihrem Hauptantrag,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, andere Bewerber als sie im Rahmen des sogenannten ... Sachgebietsleiterpools vom ... bis ... zu Qualifizierungsmaßnahmen an andere Finanzämter abzuordnen,

noch mit dem hilfsweise gestellten Antrag,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig bis zu einer ggf. erforderlichen Bewerberneuauswahl zum ... Sachgebietsleiterpool vom ... bis zum ... zuzulassen und sie zu Qualifizierungsmaßnahmen abzuordnen,

Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 S. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Der materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der Sache (Anordnungsgrund) müssen glaubhaft gemacht werden (§ 123 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).

Der Antragstellerin steht hinsichtlich ihres Hauptantrages bereits kein Anordnungsgrund zur Seite, denn – wie der Antragsgegner unwidersprochen dargelegt hat – sind von den insgesamt 15 Teilnehmerplätzen im dritten Sachgebietsleiterpool im Ergebnis des Auswahlverfahrens lediglich 11 Stellen besetzt worden. Die von der Antragstellerin begehrte Teilnahme erfordert daher in keinem Falle die vorläufige Untersagung der Teilnahme anderer Bewerber.

Im Hinblick auf die hilfsweise begehrte Anordnung ihrer vorläufigen Zulassung zum dritten Sachgebietsleiterpool hat die Antragstellerin zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, es fehlt jedoch an einem Anordnungsanspruch.

Gegenstand des Rechtsstreits ist vorliegend zwar nicht die Vergabe eines statusrechtlichen Amtes, die nach Ernennung des ausgewählten Bewerbers nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nur noch rückgängig gemacht werden könnte, wenn der unterlegene Bewerber unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) an der Ausschöpfung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten gehindert worden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 04. November 2010 - 2 C 16.09 – zitiert nach Juris). Mit dem Eilantrag wird vorliegend lediglich ein Anspruch auf Zulassung zu einer Qualifizierungsmaßnahme geltend gemacht.

Jedoch kommt einstweiliger Rechtsschutz ausnahmsweise dann in Betracht, wenn sich bereits in der Zulassung zur Qualifizierungsmaßnahme eine Beförderungsentscheidung manifestiert und der - zugleich einen Bewährungsvorsprung in Bezug auf die konkrete Stelle auslösende - Weg zu einer dann irreversiblen Verleihung eines Statusamtes beschritten wird (vgl. Beschluss der Kammer vom 20. Januar 2014 – VG 2 L 357/13 -). Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Die Verbindlichkeit dieses verfassungsunmittelbar angeordneten Maßstabs gilt nicht nur für die unmittelbare Vergabe eines Amtes im statusrechtlichen Sinne, sondern auch für vorgelagerte Auswahlentscheidungen, durch die eine zwingende Voraussetzung für die nachfolgende Ämtervergabe vermittelt und die Auswahl für die Ämtervergabe damit vorweggenommen oder vorbestimmt wird (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 – zitiert nach Juris).

Die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung über die Teilnahme am sogenannten ... Sachgebietsleiterpool vermag die Rechtsstellung der Antragstellerin aus Art. 33 Abs. 2 GG danach dann zu beeinträchtigen, wenn sie in irgendeiner Form eine Vorauswahl für die Vergabe eines höheren Statusamts darstellen würde.

Dies ist der Fall, denn aus der erfolgreichen Teilnahme am Sachgebietsleiterpool folgt zwar kein Anspruch auf die Übertragung eines - die Voraussetzung für weitere Beförderungen darstellenden - Sachgebietsleiterdienstpostens, jedoch ist sie zwingende Voraussetzung für die Bewerbung auf eventuell vakante Sachgebietsleiterdienstposten. Dieser Umstand ist geeignet, zugunsten der Antragstellerin einen Anordnungsgrund zu begründen.

Der Antragstellerin steht jedoch kein Anordnungsanspruch zur Seite.

Dies ergibt sich daraus, dass die Antragstellerin eine vom Antragsgegner in rechtlich nicht zu beanstandender Weise aufgestellte Voraussetzung für die Übertragung des ausgeschriebenen Dienstpostens nicht erfüllt.

Über die Eignung des Bewerberfeldes kann der Dienstherr auch in einem gestuften Auswahlverfahren befinden. Bewerber, die die allgemeinen Ernennungsbedingungen oder die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen oder die aus sonstigen Eignungsgründen für die Ämtervergabe von vornherein nicht in Betracht kommen, können in einer ersten Auswahl ausgeschlossen werden und müssen nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen werden. Dies gilt grundsätzlich auch für Bewerber, die zwingende Vorgaben eines rechtmäßigen Anforderungsprofils nicht erfüllen (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 –, zitiert nach Juris).

Der Dienstherr entscheidet über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten innerhalb des von Verfassung und Parlament vorgegebenen Rahmens aufgrund der ihm zukommenden Organisationsgewalt nach seinen Bedürfnissen (BVerfG, Beschluss vom 25. November 2011 - 2 BvR 2305/11 –, zitiert nach Juris).

Es obliegt dabei dem organisatorischen, einer optimalen öffentlichen Aufgabenerfüllung verpflichteten Ermessen des Dienstherrn, wie er einen Dienstposten zuschneiden will. Durch die Bestimmung des Anforderungsprofils legt er die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest; an ihnen werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber um den Dienstposten bemessen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juni 2013 – 4 S 38.13 –). Mit dem Anforderungsprofil können vom Gericht überprüfbare Mindestanforderungen aufgestellt werden, die ein Bewerber erfüllen muss, um in die Auswahlentscheidung überhaupt einbezogen zu werden. Die Einengung des Kreises der - erst nach Erfüllung des Anforderungsprofils - nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt durch die Festlegung eines Anforderungsprofils bedarf allerdings sachlicher Gründe, etwa der Funktionsfähigkeit der Verwaltung (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 7. Februar 2013, - 2 B 391/12 —, zitiert nach juris). Seiner Aufgabe als Grundlage der leistungsbezogenen Auswahl entsprechend muss das Anforderungsprofil zwingend vor Beginn der Auswahlentscheidung festgelegt werden. Mit dem Anforderungsprofil wird die Zusammensetzung des Bewerberfeldes gesteuert und eingeengt. Durch die Bestimmung des Anforderungsprofils legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest, an ihnen werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber um den Dienstposten gemessen. Der Dienstherr muss das Anforderungsprofil dokumentieren, damit die Gründe für seine Entscheidung transparent sind und die Entscheidung nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG überprüft werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2010, - 5 C 16. 10 -, zitiert nach juris).

Vorliegend sind die Anforderungen an künftige Führungskräfte ausweislich des vom Beklagten vorgelegten Bekanntgabetextes zum Interessenbekundungsverfahren zum ... Sachgebietsleiterpool und des „Anforderungsprofils Sachgebietsleiter“ schriftlich dahin gehend festgelegt worden, dass neben weiteren formalen und fachlichen sowie außerfachlichen Anforderungen unter anderem die „Bereitschaft zur sozialen Zuwendung“, „Kooperations- und Konfliktbereitschaft“ sowie „Kritikfähigkeit“ erforderlich sind, die nach einem Votum der Dienststellenleitung im Hinblick auf die Erfüllung und voraussichtliche anforderungsgerechte Anwendung nach erfolgreicher Teilnahme beurteilt würden.

Die Aufstellung eines dergestalt einschränkenden Anforderungsprofils ist auch materiell nicht zu beanstanden. Die die unter den Punkten „Bereitschaft zur sozialen Zuwendung“, „Kooperations- und Konfliktbereitschaft“ sowie „Kritikfähigkeit“ zu fassende Sozialkompetenz gehört zum Kernbereich der Eignung zur Wahrnehmung von Führungsaufgaben.

Hat der Antragsgegner danach in zulässiger Weise das Anforderungsprofil geschärft, so kann die unterbliebene Berücksichtigung der Antragstellerin im Auswahlverfahren diese nicht in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzen, denn sie erfüllt die Voraussetzungen des Anforderungsprofils hinsichtlich der Merkmale „Bereitschaft zur sozialen Zuwendung“, „Kooperations- und Konfliktbereitschaft“ sowie „Kritikfähigkeit“ nicht. Dies ergibt sich aus der Stellungnahme des Vorstehers des Finanzamtes Strausberg vom 23. Mai 2014, in der es unter anderem heißt:

„Im Hinblick auf die nach dem Anforderungsprofil geforderte Sozialkompetenz bestehen aus hiesiger Sicht Zweifel, ob die für eine Tätigkeit aIs Sachgebietsleiterin geforderten Eigenschaften (Bereitschaft zur sozialen Zuwendung, Kooperations- und Konfliktbereitschaft, aktive und passive Kritikfähigkeit) bei der Beamtin in ausreichendem Maße vorhanden sind. Der Beamtin fällt es schwer, abweichende Auffassungen sowohl von Kolleginnen und Kollegen, wie auch ihrer Vorgesetzten zuzulassen und sich in dem gebotenen Umfang mit diesen abweichenden Auffassungen auseinanderzusetzen. Darüber hinaus gelingt es ihr häufig nicht, bei auftretenden Problemen selber ausgleichend zu agieren, aber auch vermittelnde Positionen zu akzeptieren. Derartige Eigenschaften sind jedoch für die sachgerechte Aufgabenwahrnehmung einer Sachgebietsleiterin unabdingbar. Im Ergebnis wird eine Teilnahme am Poolverfahren daher nicht befürwortet.“

Da das Führungsverhalten von Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern der Finanzämter aufgrund der fehlenden Wahrnehmung von Führungsaufgaben in deren Leistungs- und Befähigungsbeurteilungen gemäß Nr. 5.2.1 Satz 4 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Landesdienst (Beurteilungsrichtlinie - BeurtVV -) vom 16. November 2010 nicht beurteilt wird, begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn – wie vorliegend geschehen – die Bewerbungen mit einer ausführlich begründeten Stellungnahme des Dienststellenleiters zu versehen sind, in der die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen zu bestätigen ist. Dies auch und gerade deshalb nicht, weil es sich beim jeweiligen Dienststellenleiter – Vorsteher des Finanzamtes - zugleich auch um den regelmäßigen Beurteiler der betreffenden Beamten handelt.

Die Antragstellerin ist der vorstehend wiedergegebenen Einschätzung nicht substantiiert entgegengetreten. Der bloße Hinweis darauf, dass sie „bekanntermaßen in mehrere Rechtsstreitigkeiten mit ihrem Finanzamt verwickelt“ sei und dass es „insofern auch nicht verwundert, dass der Vorsteher ihres Finanzamtes kein positives Votum abgegeben“ habe, ist in dieser allgemeinen Form nicht geeignet, etwaige Zweifel an der erforderlichen Objektivität der in Rede stehenden Einschätzung zu begründen. Diese Einschätzung ist schließlich im Übrigen - entgegen der Darstellung der Antragstellerin im Schriftsatz vom 27. Januar 2015 - nicht auf die von ihr geführten Rechtsstreitigkeiten gestützt.

Auf die weiteren von der Antragstellerin geltend gemachten Gesichtspunkte – insbesondere nach der Rechtmäßigkeit der Ausgestaltung des weiteren Auswahlverfahrens – kommt es danach vorliegend nicht mehr an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht nach ständiger Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (stellvertretend Beschlüsse vom 13. September 2010 - 4 S 16.10 -, vom 18. Oktober 2010 - 4 S 37.10 – sowie vom 24. September 2009 – 4 S 53.09 -, zitiert nach Juris) auf § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Danach waren 5.000,00 € in Ansatz zu bringen.