Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2015
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 11.02.2015 – VG 2 K 739/12
2. Kammer
Tenor§
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 24. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2012 verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Leistungsprämie vom 01. November 2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 vom Hundert des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
Die Klägerin steht als Beamtin in den Diensten des beklagten Landkreises. Im vorliegend maßgeblichen Zeitraum war sie als Personalratsmitglied von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt.
Mit Schreiben vom 01. November 2011 beantragte die Klägerin die Gewährung der Zahlung eines leistungs- und erfolgsorientierten Entgelts gemäß der Dienstvereinbarung Nr. 8/2006 i. V. m. der Dienstvereinbarung Nr. 2/10 – 2009.
Zur Begründung machte sie geltend, dass ihr Ausschluss von der Leistungsgewährung gegen § 18 Abs. 4 Satz 6 TVöD verstoße.
Mit Bescheid vom 24. Januar 2012 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung wies er darauf hin, dass die Klägerin als Beamtin nicht dem Anwendungsbereich der TVöD unterfalle. Im Übrigen beruhe ihr aufgrund ihrer Eigenschaft als freigestelltes Personalratsmitglied erfolgter Ausschluss von der Leistungsgewährung auf § 1 Abs. 2 der Dienstvereinbarung Nr. 8/2006 zur Einführung leistungs- und erfolgsorientierter Entgelte in der Fassung der 2. Änderung vom 01. Juli 2009. Ein Verstoß gegen § 45 Abs. 6 LPersVG werde dadurch nicht begründet, da die Gewährung von Leistungsentgelten keinen Einfluss auf den beruflichen Werdegang im Sinne dieser Vorschrift habe. Auch das Benachteiligungsverbot in § 8 LPersVG sei nicht verletzt, denn es fehle bei der aufgrund von § 45 Abs. 6 Satz 2 LPersVG einer Bewertung entzogenen Klägerin an einer Mitarbeiterbeurteilung und damit an einer tauglichen Vergleichsgruppe für die Entscheidung über die Gewährung eines leistungsabhängigen Entgelts. Die mit den Regelungen über die Gewährung leistungsabhängiger Entgelte verfolgte Zielsetzung einer Motivations- und Leistungssteigerung könne bei vom Dienst freigestellten Personalratsmitgliedern ebenfalls nicht erreicht werden.
Die Klägerin legte dagegen mit Schreiben vom 27. Februar Widerspruch ein, den sie unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen im Antrag vom 01. November 2011 ergänzend damit begründete, dass der Beklagte verpflichtet gewesen sei, eine „fiktive Nachzeichnung“ ihrer Leistungsentwicklung vorzunehmen.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2012 zurück und verwies zur Begründung auf seine Darlegungen im Ausgangsbescheid.
Die Klägerin hat am 25. Juni 2012 Klage erhoben. Sie führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Herausnahme freigestellter Personalratsmitglieder aus dem Geltungsbereich der Dienstvereinbarung zur Einführung leistungs- und erfolgsorientierte Entgelte im Bereich der Kreisverwaltung verstoße gegen das Benachteiligungsverbot in § 8 LPersVG. Zur Vermeidung einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes sei daher im Rahmen ihrer beruflichen Förderung im Rahmen einer fiktiven Fortentwicklung eine Leistungsentwicklung zu unterstellen, wie sie sich bei einer unterbliebenen Freistellung voraussichtlich ergeben hätte.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 24. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2012 zu verpflichten, den Antrag der Klägerin auf Gewährung eines Leistungsentgelts vom 01. November 2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor: Eine Gewährung des leistungs- und erfolgsabhängigen Entgelts an von der Dienstausübung befreite Beamte würde eine Abkopplung vom Leistungsprinzip und mithin eine unzulässige Bevorzugung dieses Personenkreises bedeuten. Schließlich habe der Personalrat selbst der den Ausschluss begründenden Dienstvereinbarung zugestimmt.
Das Verfahren ist mit Beschluss der Kammer vom 02. Februar 2015 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Urteil ohne mündliche Verhandlung durch den Einzelrichter ergehen, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.
Die zulässige (Bescheidungs-) Verpflichtungsklage hat Erfolg.
Der Bescheid des Beklagten vom 24. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über ihren Antrag auf Gewährung eines leistungs- und erfolgsorientierten Entgelts unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entscheidet.
Maßgeblich ist vorliegend § 45 Abs. 2 LPersVG. Danach hat Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrates erforderlich ist, keine Minderung der Dienstbezüge, des Arbeitsentgeltes und aller Zulagen zur Folge.
Bei dem hier in Rede stehenden Leistungsentgelt handelt es sich um Dienstbezüge in diesem Sinne. Denn nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 BbgBesG gehören zu den Dienstbezügen auch Leistungsprämien und Leistungszulagen.
Da die Freistellung des Personalratsmitglieds von seiner dienstlichen Tätigkeit und die sich daraus ergebende Versäumnis von Arbeitszeit zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrates erforderlich sind, hat das Personalratsmitglied somit auch während der Zeit der Freistellung - wie vergleichbare nicht freigestellte Beamte - grundsätzlich Anspruch darauf, bei der Vergabe von Leistungsprämien und Leistungszulagen berücksichtigt zu werden. Das ist auch nicht im Hinblick darauf anders, dass wegen der Leistungsanforderungen nur ein vergleichsweise geringer Teil der jeweiligen Belegschaft in den Genuss der Zuwendungen kommt, wenn anzunehmen ist, dass das freigestellte Personalratsmitglied zu diesem Kreis gehören würde, wenn es nicht freigestellt wäre und seiner angestammten Tätigkeit nachgehen würde (vgl. für Bundesbeamte: OVG Münster, Beschluss vom 29. Juli 2014 – 1 A 2885/12 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. November 2012 –13 K 2388/12 – juris, m. w. N.).
Darüber hinaus ergibt sich der Anspruch des freigestellten Personalratsmitglieds auf Berücksichtigung bei der Vergabe von Leistungsprämien und Leistungszulagen unmittelbar aus dem in § 8 LPersVG allgemein geregelten Benachteiligungsverbot. Nach dieser Norm dürfen Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem BPersVG wahrnehmen, darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; das gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. Das Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot untersagt jede nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der geschützten Personen gegenüber anderen vergleichbaren Beschäftigten. Benachteiligung ist jede Zurücksetzung oder Schlechterstellung, Begünstigung jede Besserstellung oder Vorteilsgewährung. Die Benachteiligung oder Begünstigung ist verboten, wenn sie im ursächlichen Zusammenhang mit der Wahrnehmung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben und Befugnisse steht und nicht aus sachlichen Gründen erfolgt. Dabei genügt das objektive Vorliegen einer Begünstigung oder Benachteiligung des Funktionsträgers wegen seiner Amtstätigkeit (BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 2010 - 6 PB 36/09 -, juris). Die Schutznorm soll gewährleisten, dass die Personalratsmitglieder ihr Amt unbeeinflusst von der Furcht vor Benachteiligungen und unbeeinflusst von der Aussicht auf Begünstigungen wahrnehmen. Darüber hinaus wird vermieden, dass qualifizierte Bedienstete von einer Mitarbeit in den personalvertretungsrechtlichen Organen Abstand nehmen, weil sie Sorge haben, aus Anlass der ehrenamtlichen Tätigkeit ihre beruflichen Perspektiven zurückstellen zu müssen (BVerwG, Urteil vom 21. September 2006 - 2 C 13/05 -, juris).
Demnach ist das freigestellte Personalratsmitglied im Hinblick auf die Vergabe von leistungsbezogenen Besoldungsinstrumenten genauso zu behandeln wie vergleichbare Beamte, die nicht freigestellt sind. Eine andere Handhabung würde eine Benachteiligung bedeuten, die im ursächlichen Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner personalvertretungsrechtlichen Aufgaben und Befugnisse stehen und auch nicht aus sachlichen Gründen erfolgen würde. Ein solcher sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung wäre zwar dann gegeben, wenn es um Entschädigungen für einen Aufwand ginge, der nur bei tatsächlicher Erledigung dienstlicher Aufgaben angefallen wäre und infolge der Befreiung von den Dienstpflichten nicht mehr entsteht (vgl. BAG, Urteil vom 16. November 2011 - 7 AZR 458/10 -, juris). Um eine solche Aufwandsentschädigung geht es hier jedoch eindeutig nicht.
Die Klägerin hat danach auf der Grundlage von § 45 Abs. 2 bzw. § 8 LPersVG grundsätzlich einen Anspruch darauf, bei der Vergabe von Leistungsentgelten berücksichtigt zu werden.
Ob das von seiner dienstlichen Tätigkeit freigestellte Personalratsmitglied im Einzelfall Anspruch auf eine Leistungsprämie hat, hängt nicht davon ab, ob es im Rahmen seiner Tätigkeit als Personalratsmitglied eine herausragende Leistung gezeigt hat, denn seine Tätigkeit als Mitglied des Personalrats darf wegen des Benachteiligungs- und Begünstigungsverbots nach § 8 LPersVG nicht berücksichtigt werden. Vielmehr muss der Dienstherr zur Verwirklichung des Grundsatzes der Vermeidung von Benachteiligungen der Frage nachgehen, ob dem Personalratsmitglied ohne die Freistellung eine Leistungsprämie gewährt worden wäre. Wie er bei der Entwicklung eines solchen hypothetischen Geschehensablaufes im Einzelnen vorgeht, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Dabei darf er in typisierender Weise vorgehen und den Verwaltungsaufwand zur Ermittlung eines fiktiven Geschehensablaufes in praktikablen Grenzen halten sowie die Erörterung von Personalangelegenheiten anderer Beamte auf das unvermeidliche Maß beschränken (so - für die Ermittlung einer fiktiven Laufbahnentwicklung bei der Auswahlentscheidung für ein Beförderungsamt - BVerwG, Urteil vom 10. April 1997 - 2 C 38/95 -, juris; vgl. für Bundesbeamte: OVG Münster, Beschluss vom 29. Juli 2014 – 1 A 2885/12 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. November 2012 – 13 K 2388/12 – juris, m. w. N.).
Vorliegend hat der Beklagte es gänzlich unterlassen, das ihm insoweit eingeräumte Ermessen auszuüben, weil er – zu Unrecht - davon ausgegangen ist, dass die beantragte Gewährung eines leistungs- und erfolgsorientierten Entgelts aufgrund der einschlägigen Dienstvereinbarung grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Der Klägerin steht daher der geltend gemachte Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrages vom 01. November 2011 zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO. Gründe, die Berufung nach §§ 124, 124 a VwGO zuzulassen, sind nicht gegeben.
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).