Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2015
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 26.03.2015 – VG 2 L 2/15
2. Kammer
Tenor§
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe§
I.
Die Antragstellerin begehrt eine amtsangemessene Beschäftigung und wendet sich gegen Mobbing. Sie ist als Regierungsdirektorin (A 15) beim mit Sitz in H... tätig und war dort zunächst als Stabsstellenleiterin der Stabstelle S 4 „Recht“ beschäftigt. Im Rahmen einer Projektgruppe war sie mit zwei weiteren Mitarbeitern beauftragt, die Bearbeitung von Schadensfällen betreffend den L... zu überprüfen. Dabei stellte die Projektgruppe Missstände bei der Bearbeitung von Schadensfällen fest, wobei sich herausstellte, dass beispielsweise Ansprüche auf Aufwendungsersatz resultierend aus der Absicherung von Unfallstellen bzw. Ansprüche auf Schadensersatz nicht geltend gemacht worden waren. Am 30. April 2013 wurde die Projektgruppe beendet. In einem Abschlussbericht wurden die schwerwiegenden Probleme bei der Schadensbearbeitung erwähnt. Mit Verfügung vom 25. November 2013 wurde die Antragstellerin mit Wirkung vom 01. Dezember 2013 in das Dezernat „Anhörung, Planfeststellung und Recht“ befristet für drei Monate abgeordnet worden, um dort an zwei Tagen in der Woche die Prozessführung und Rechtsberatung zu übernehmen.
Mit Organisationsverfügung 01/2014 vom 4. März 2014 wurde die Stabsstelle S 4 „Recht“ zum 01. April 2014 vom damaligen Vorstandsvorsitzenden R... aufgelöst. Die Abteilung 20 wurde in das Dezernat 21 „Personal“ und Dezernat 22 „Recht“ aufgegliedert, wobei die bisherigen Sachgebiete „Personal“ der Abteilung 20 mit allen Mitarbeitern in das Dezernat 22 eingegliedert wurden. Die bisherigen Bediensteten des Stabes S 4 „Recht“, welche nicht in den Stab S 8 überführt wurden, wurden in das Dezernat 22 eingegliedert. Im Zusammenhang mit der Ausfertigung eines von der Antragstellerin an alle Straßenbauverwaltungen aller Bundesländer adressierten Empfehlungsschreibens an den für den Landesbetrieb Straßenwesen tätigen Rechtsanwalt B... auf dessen Bitte leitete das Ministerium f... gegen sie mit Verfügung vom 29. April 2014 ein Disziplinarverfahren ein, welches mit Verfügung vom 19. September 2014 eingestellt wurde, da ihr Verhalten nicht als Dienstvergehen zu werden sei. Mit Verfügung vom 15. Mai 2014 wurde der Antragstellerin gemäß § 28 LBG die Leitung der Stabsstelle S 8 „Umstufungsangelegenheiten“ übertragen. Mit Schreiben vom 23. Januar 2015 wies das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung den L... an, die Antragstellerin mit sofortiger Wirkung im Vorstandsbereich Zentrale Dienste in der Abteilung 20 - Personal und Recht - als Dezernatsleiterin des Dezernates 22 „Recht“ einzusetzen und die derzeit vom Leiter der Abteilung 20 diesbezüglich wahrgenommenen Leitungsaufgaben vorübergehend wieder an die Dezernatsleiterin 22 zu übertragen und somit den Dienstposten im Hinblick auf die Amtsangemessenheit nach Besoldungsgruppe A 15 zu ergänzen.
Die Antragstellerin hat bereits am 05. Januar 2015 den vorliegenden Antrag gestellt.
Sie trägt vor: Im Zusammenhang mit dem Abschlussbericht der Projektgruppe vom 30. April 2013, der vor allem von dem damaligen Vorstandsvorsitzenden des L... als negativ empfunden worden sei, habe dieser sich ihr gegenüber anlässlich verschiedener Besprechungen und Gelegenheiten abfällig und in unangemessener Weise geäußert. Der damalige Vorstandsvorsitzende habe seitdem die Auflösung des Stabes Recht betrieben. Im Juli 2013 habe er angebliche zwingende dienstliche Gründe vorgeschoben, um ihren bereits seit längerer Zeit ab dem 15. Juli 2013 beantragten Urlaub nicht zu genehmigen. Er habe damit bezweckt, dass sie ihren Jahresurlaub ohne erforderliche Genehmigung antrete. Am 07. August 2013 habe ein Personalgespräch stattgefunden, an dem unter anderem sie und der jetzige amtierende Vorstandsvorsitzende Herr S... teilgenommen habe. Dieser habe ihr vorgeworfen, ihren Urlaub ohne Genehmigung unterbrochen zu haben, um an der Personalratssitzung am 23. Juli 2013 teilnehmen zu können. Am 22. August 2013 sei sie einer Einladung des Hauptpersonalrates im Wege einer von ihr angezeigten Dienstreise gefolgt, die sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt habe. Der damalige Vorstandsvorsitzende R... habe ihr darauf mit Schreiben vom 29. August 2013 vorgeworfen, dass es sich um eine ungenehmigte Dienstreise gehandelt habe und die hierauf entfallenen Arbeitszeiten nicht berücksichtigt würden. Am 06. September 2013 habe ein weiteres Personalgespräch im Ministerium f... stattgefunden, in welchem unter anderem der Personalreferent Herr R... und sie teilgenommen hätten. In diesem Gespräch sei ihr zunächst vorgehalten worden, dass Dienstreisen genehmigt und angezeigt werden müssten. Herr R... habe erklärt, dass er sie zuvor für eine gute Juristin gehalten habe, nun aber seine Meinung revidieren müsse. Frau M... habe herausgestellt, dass dem Ministerium immer klar gewesen sei, welches asoziales Verhalten Herr R... gegenüber seinen Mitarbeitern an den Tag lege. Sie werde mit ihm sprechen, dass er sich ihr – der Antragstellerin – und den anderen Mitarbeitern zurückhalten soll. Mehr solle jedoch nicht unternommen werden. Auf Nachfrage hätten Herr R... und Frau M... bestätigt, dass in Sachen Mobbing nichts unternommen werde. Nachträglich habe sich herausgestellt, dass sie zur Teilnahme an der Hauptpersonalratssitzung berechtigt gewesen sei. Die vakante Juristenstelle, auf die sie für zwei Tage in der Woche umgesetzt worden sei, sei im Sommer 2014 mit der Besoldungsgruppe A 13 ausgeschrieben worden, so dass sie mit nicht amtsangemessenen Tätigkeiten betraut worden sei. Im Zusammenhang mit dieser Abordnung habe sie das Ministerium f... mit E-Mail vom 06. Januar 2014 wegen der Erkrankung weiterer Mitarbeiter informiert, dass sie der Mehrbelastung nicht gewachsen sei und der Abordnung nicht mehr nachkommen könne. Das Personalreferat des Ministeriums habe jedoch auf der Fortführung der Abordnung bestanden, was für sie die Wahrnehmung des eigenen Dienstpostens, die Vertretung von Herr G..., die tageweise Ausübung des Dienstpostens, zu dem zu abgeordnet gewesen sei, und die Wahrnehmung des vollständigen administrativen Geschäfts des Stabes Recht wegen Erkrankung von Frau F... bedeutet habe. Wegen dieser Überforderung sei sie neuerlich erkrankt. Nach ihrer Genesung im Februar 2014 habe sie festgestellt, dass auf Veranlassung des derzeit amtierenden Vorstandsvorsitzenden Herr S... eine Änderung der Vertretungsregelung erfolgt sei. Dieser habe ihre bewährte Vertreterin Frau B... durch Frau J... ersetzt. Nachdem sie diese Vertretungsregelung rückgängig gemacht habe, habe ihr der Abteilungsleiter Personal mit Schreiben vom 20. Februar 2014 mitgeteilt, dass sie dadurch möglicherweise gegen ihre Dienstpflicht verstoßen habe, weshalb der Sachverhalt dem Personalreferat zur dienstrechtlichen Prüfung übergeben worden sei. Bei einem Gespräch im Ministerium am 24. Februar 2014 sei ihr vorgehalten worden, sie habe Weisungen zu befolgen und hätte die Vertretungsregelung nicht rückgängig machen dürfen. Sie habe im Hinblick auf ihre Abordnung ausdrücklich die Fürsorgepflicht des Dienstherrn angesprochen, worauf ihr entgegnet worden sei, dass das Verhalten des Ministeriums sehr fürsorglich gewesen sei. Am 26. Februar 2014 habe der Abteilungsleiter Organisation des L... Herr A... die Abstimmung zur Zuteilung des Verwaltungsbudgetanteils des Stabes Recht nicht mit ihr, der Leiterin, sondern mit Frau G... vorgenommen, um so ihre Autorität zu untergraben. Durch die Organisationsverfügung 1/2014 vom 04. März 2014 sei letztlich nur zum Schein eine Stabsstelle „Umstufung“ geschaffen worden, die mit ihr als Leiterin und Herrn G... habe besetzt werden sollen. Dabei es nur darum gegangen, sie und Herrn G... von der Bearbeitung rechtlicher Angelegenheiten abzuziehen und mit faktisch fehlender Funktion zu diskriminieren. Der Stab „Recht“ sei ebenfalls nur zum Schein aufgelöst und als Dezernat „Recht“ in die Abteilung „Personal“ eingegliedert worden, ohne dass es organisatorisch oder fachlich inhaltlich irgendwelche Änderungen gegeben habe. Die Umsetzung vom 15. Mai 2014 sei rechtswidrig. Zunächst sei der Personalrat nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Des Weiteren werde sie auf diesem Dienstposten nicht amtsangemessen beschäftigt. Die Aufgaben hinsichtlich der Umstufung von Straßen seien vollständig anderweitig verteilt gewesen, weshalb es praktisch nichts zu tun gegeben habe. Selbst wenn dies der Fall gewesen sei, habe es sich um Sachbearbeitertätigkeiten gehandelt, die einem Dienstposten der Besoldungsgruppe A 9 entsprochen hätten. Hinsichtlich des mit Verfügung vom 29. April 2014 eingeleiteten Disziplinarverfahrens sei bereits vor dessen Einleitung klar gewesen, dass es keinen begründeten Anfangsverdacht gegen sie gegeben habe. Durch das Mobbing, insbesondere die Nichtbeschäftigung bzw. nicht amtsangemessene Beschäftigung, drohten ihr unzumutbare Nachteile.
Die Antragstellerin beantragt,
1. den Antragsgegner im Wege der einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, sie entsprechend ihrer Besoldungsgruppe A 15 amtsangemessen zu beschäftigten, und zwar (vorbehaltlich späterer Umsetzungen und Versetzungen) zunächst als Leiterin des Stabes „Recht“ im L...
2. a) es zu unterlassen, sie systematisch anzufeinden, zu schikanieren und zu diskriminieren oder sonst zu mobben sowie
b) systematisches Anfeinden, Schikanieren, Diskriminieren und sonstiges Mobbing ihr gegenüber durch ihre Vorgesetzten zu unterbinden.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er trägt vor: Den Dienstposten der Leitung der Stabsstelle „Recht“ gebe es nicht mehr, da er durch die Organisationsverfügung 01/2014 zum 01. April 2014 aufgelöst worden sei. Das Auflösen der Stabsstelle liege im Organisationsermessen des Vorstandes des L... . Die Umsetzung auf die Stabsstelle S 8 „Umstufungen“ sei nur vorübergehend gewesen. Eine vorübergehende nicht amtsangemessene Beschäftigung sei zulässig. Die Frage des Mobbing betreffe vor allem ihren ehemaligen Vorgesetzten Herrn R..., der jedoch seit dem 01. April 2014 nicht mehr Vorstandsvorsitzender des L... sei. Soweit andere Mitarbeiter des Vorstands des L... ihr gegenüber andere Meinungen und Auffassungen geäußert hätten, sei dies nicht als systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren zu werten. Es sei nicht zu befürchten, dass in der Zukunft derartige Handlungen zu erwarten seien. Im Übrigen werde die Antragstellerin nunmehr wieder im Hinblick auf die Verfügung vom 23. Januar 2015 amtsangemessen verwendet.
II.
Die Kammer sieht den Antrag nur unter Zurückstellung von Zweifeln als zulässig an. Denn es ist fraglich, ob dem Antrag ein Rechtsschutzbedürfnis zukommt, da der Antragstellerin mittlerweile eine neue Tätigkeit als Dezernatsleiterin des Dezernates 22 „Recht“ zugewiesen wurde und der damalige Vorstandsvorsitzende Herr R..., gegen den sich in erster Linie die Mobbingvorwürfe richten, bereits seit dem 01. April 2014 im Ruhestand ist.
Jedenfalls ist der Antrag unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Der materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der Sache (Anordnungsgrund) müssen glaubhaft gemacht werden (§ 123 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Vorliegend hat die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Hinsichtlich des Antrages zu 1.), Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung, geschützt durch Art. 33 Abs. 5 GG, hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf (Rück-)Umsetzung auf den Dienstposten Leiterin des Stabes „Recht“ im L..., weil es diesen Dienstposten nach dessen Auflösung durch die Organisationsverfügung 01/2014 nicht mehr gibt. Ein Beamter hat keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkret-funktionellen Amtes (Dienstpostens). Er muss vielmehr eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenkreises durch Umsetzung oder andere organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne hinnehmen. Danach kann der Dienstherr aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich eines Beamten verändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt. Darüber hinaus prüfen die Verwaltungsgerichte im Allgemeinen nur, ob der Dienstherr sein Organisationsermessen willkürlich ausgeübt hat (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Februar 2013 - 6 A 263/12 -, nrwe.de, und vom 19. April 2007 - 6 B 2649/06 -, nrwe.de, mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Ob die Auflösung des Stabes „Recht“ nur erfolgte, um die Antragstellerin an der Bearbeitung rechtlicher Angelegenheiten zu hindern, ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu klären. Eine Verpflichtung des Antragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung zur Wiederherstellung des Dienstpostens des Stabes „Recht“ mit dem Ziel, die Antragstellerin wieder als Leiterin dieses Stabes einzusetzen, kommt im Hinblick auf das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht, da der Antragstellerin keine sehr hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache zur Seite steht. Hinsichtlich des Anspruchs der Antragstellerin auf eine amtsangemessene Beschäftigung hat der Antragsgegner den L... mit Verfügung vom 23. Januar 2015 angewiesen, sie als Dezernatsleiterin des Dezernats 22 „Recht“ einzusetzen und den Dienstposten im Hinblick auf die Amtsangemessenheit nach Besoldungsgruppe A 15 zu ergänzen. Bezüglich dieser gegenwärtigen Sachlage hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass diese Tätigkeit keine amtsangemessene Beschäftigung darstellt.
Hinsichtlich des Antrags zu 2. – Unterlassen von Mobbing –, kommt als Anordnungsanspruch der allgemeine öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch, abgeleitet aus der allgemeinen Handlungsfreiheit gem. Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 20. Februar 2015 – 26 L 35.15 –, juris) in Verbindung mit dem aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG folgenden allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist unter „Mobbing“ der Missbrauch der Stellung eines Vorgesetzten zu verstehen, um einen Untergebenen systematisch und fortgesetzt zu beleidigen, zu schikanieren und zu diskriminieren (BGH, NJW 2002, 3172 = NVwZ 2003, 125). In der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung ist der Begriff des „Mobbing“ noch näher erläutert. Danach handelt es sich bei „Mobbing“ um fortgesetzte, aufeinander aufbauende und ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen, die nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen.
Ob ein systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren vorliegt, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab. Dabei ist eine Abgrenzung zu dem in einem Betrieb im Allgemeinen üblichen oder rechtlich erlaubten und deshalb hinzunehmenden Verhalten erforderlich. Nicht jede Auseinandersetzung oder Meinungsverschiedenheit zwischen Vorgesetzten und Untergebenen erfüllt den Begriff des „Mobbing“. Kurzfristigen Konfliktsituationen mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen fehlt in der Regel schon die notwendige systematische Vorgehensweise. Auch wenn durch die einzelnen Handlungen für sich gesehen eine Haftung wegen der mit „Mobbing“ verbundenen Beeinträchtigung nicht eintritt, kann die Gesamtheit der Handlungen eine Haftung aufgrund der sich verbindenden Systematik und ihres Fortsetzungszusammenhangs begründen. Zwischen den einzelnen Handlungen muss im juristischen Sinn ein Fortsetzungszusammenhang bestehen. Das gegen eine Person gerichtete Verhalten erfolgt nur dann systematisch, wenn sich aus einer Kette von Vorfällen ein System erkennen lässt (zum Ganzen vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 28.07.2003, NVwZ-RR 2003, 715 m. w. N.). Die Literatur geht davon aus, dass die Ursachen und Motive eines Mobbing vielschichtig sind, in der Regel sind mehrere Gründe gleichzeitig maßgeblich. Zweck des Mobbings ist regelmäßig die soziale Ausgrenzung des Opfers aufgrund eines Konflikts und schließlich die Verdrängung aus dem Arbeitsbereich, wobei bestehende Schutzbestimmungen hinderlich sind. Ziel der Maßnahmen ist üblicherweise nicht der eigentliche Streitgegenstand, sondern die Person des Gegners. Eine faire und offene Lösung erscheint den Akteuren stets zu riskant. Grundsätzlich lassen sich Vorgesetzten-, Kollegen- und Mitarbeitermobbing unterscheiden. Ein oder mehrere Täter handeln mitunter planmäßig, um den eigenen Machtbereich zu festigen. Ebenso können mehrere Täter gegebenenfalls auch aus verschiedenen Hierarchieebenen heraus gemeinsam dieselbe Person aus völlig unterschiedlichen Motiven mobben, wobei sie lediglich die Zielstellung einigt (zum Ganzen ausführlich Bochmann, Mobbing und die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, ZBR 2003, S. 257 ff.).
Vor diesem Hintergrund ist der Sachvortrag der Antragstellerin unter Heranziehung des Akteninhaltes bei zusammenfassender tatsächlicher und rechtlicher Würdigung nicht geeignet, im Zeitpunkt der Entscheidung noch die Gefahr von „Mobbing“ im Sinne der obigen Definitionen annehmen zu können. Die von ihr erhobenen Vorwürfe beziehen sich vor allem auf den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden Herrn R... der ihr bei Wahrunterstellung ihres Vortrags zwar offensichtlich nicht wohl gesonnen war. Dieser ist jedoch bereits am 01. April 2014 aus dem Dienst ausgeschieden, sodass es nicht mehr darauf ankommt, ob es sich bei den von ihm an den Tag gelegten Verhaltensweisen um Mobbing gehandelt hat. Soweit sie weitere Äußerungen bzw. Verhaltensweisen anderer Mitarbeiter des L... bzw. des Ministeriums f... anführt, ist insoweit nicht ersichtlich, dass es sich dabei bei Anwendung der oben dargestellten Maßstäbe um Mobbing handelt bzw. dass weiteres Mobbing für die Zukunft zu befürchten wäre, denn auch die Verhaltensweisen der anderen Mitarbeiter liegen bereits länger zurück. Dies gilt für die Meinungsverschiedenheiten bzgl. der Genehmigung von Dienstreisen, der Unterbrechung des Urlaubs und der Änderung und Wiederrückgängigmachung der Vertretungsregelung ihres Dezernats im Februar 2014 sowie für den Vorwurf der Antragstellerin gegenüber Herrn A..., dieser habe sie am 26. Februar 2014 bei der Zuteilung des Verwaltungsbudgetanteils des Stabes Recht übergangen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zu diesem Zeitpunkt noch der damalige Vorstandsvorsitzende Herr R... im Amt war. Soweit gegen sie ein Disziplinarverfahren eröffnet wurde, kann nicht festgestellt werden, dass dies eine bloße Schikane in „Mobbingabsicht“ ihr gegenüber war, da von vorherein kein Anfangsverdacht bestanden habe. Zu Recht weist der Antragsgegner darauf hin, dass allein die Tatsache, dass Rechtsanwalt B... bereits vor Einleitung des Disziplinarverfahrens zu dem Vorgang befragt worden sei, an dem Anfangsverdacht nichts geändert habe, da auch nach dieser Befragung weitere Ermittlungen erforderlich gewesen seien. Da sich nach Abschluss der Ermittlungen herausgestellt hat, dass kein Dienstvergehen vorlag, wurde es eingestellt, wobei aber auch erwähnt wurde, dass das Verhalten der Antragstellerin kritikwürdig gewesen sei, da sie ihre Vorgehensweise mit ihrem Vorgesetzten hätte abstimmen müssen. Weitere Vorgänge nach Einstellung des Disziplinarverfahrens im September 2014, die auf Mobbing hindeuten könnten, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen und damit nicht glaubhaft gemacht, dass weitere Mobbinghandlungen zu befürchten sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.