Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2015
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 30.03.2015 – VG 2 L 191/15
2. Kammer
Tenor§
1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes des Landes Brandenburg zum 01. April 2015 einzustellen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe§
I.
Der 1986 geborene Antragsteller begehrt seine Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes des Landes Brandenburg zum 01. April 2015. Nachdem er unter dem 22. Dezember 2014 eine Einstellungszusage für den Vorbereitungsdienst des mittleren Polizeivollzugsdienstes zum Einstellungsjahr 2015 durch die Fachhochschule der Polizei des Landes Brandenburg erhalten hatte, die mit dem Hinweis verbunden war, dass noch eine Ausnahmegenehmigung wegen der Überschreitung des Höchstalters von 26 Jahren erforderlich sei, und der Antragsteller mit Schreiben vom 16. Februar 2015 eine Einladung zum Dienstantritt zum 01. April 2015 erhalten hatte, teilte der Antragsgegner mit Bescheid vom 20. März 2015 mit, dass das Ministerium der Finanzen für den Antragsteller keine Ausnahme von den Festlegungen zum Einstellungshöchstalter zugelassen habe, so dass die Einstellungszusage wegen des Eintritts dieser auflösenden Bedingung unwirksam geworden sei.
II.
Der Antrag des Antragstellers ist zulässig und begründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Der materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der Sache (Anordnungsgrund) müssen glaubhaft gemacht werden (§ 123 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.
Ein Anordnungsgrund besteht in aller Regel, wenn dem Antragsteller ohne Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 -, BVerfGE 93, 1, 13 ff.); es müssen Nachteile zu besorgen sein, die die mit einem Zeitverlust stets einhergehenden Belastungen übersteigen und die Dringlichkeit der erstrebten einstweiligen Anordnung begründen. Dem Antragsteller steht ein glaubhaft gemachter Anordnungsgrund zur Seite, weil er im Hauptsacheverfahren bis zum 01. April 2014 nicht mehr rechtzeitig Rechtsschutz erlangen könnte.
Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er ergibt sich aus § 17 LBG i. V. m. den Vorschriften der Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten des Landes Brandenburg (Laufbahnverordnung der Polizei – LVPol) vom 30. Januar 2006. Danach ist eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses (Einstellung) im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit nur im Eingangsamt der Laufbahn zulässig. Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 LVPol kann den Vorbereitungsdienst des mittleren Polizeivollzugsdienstes eingestellt werden, wer mindestens das 16. Lebensjahr vollendet und das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Gemäß § 16 Abs. 2 LVPol kann das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen Ausnahmen von Abs. 1 Nr. 2 zulassen. Der Antragsgegner stützt sich darauf, dass vorliegend für den Antragsteller keine Ausnahme erteilt worden sei. Der Antragsteller hat jedoch gegen den Bescheid vom 20. März 2015 mit Schreiben vom 25. März 2015 Widerspruch erhoben, welcher gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung hat, so dass die Feststellung in dem Bescheid vom 20. März 2015, wonach die Einstellungszusage unwirksam geworden sei, nicht sofort vollziehbar ist, sodass bereits aus diesem Grund ein Anordnungsanspruch gegeben ist.
Des Weiteren ist vorliegend fraglich, ob § 16 Abs. 2 LVPol im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG, der die Freiheit der Berufswahl für den Einzelnen im öffentlichen Dienst gewährleistet, rechtmäßig ist. Altersgrenzen schränken den Leistungsgrundsatz ein, dessen Geltung durch Art. 33 Abs. 2 GG für den Zugang zu jedem öffentlichen Amt unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet wird. Bewerber dürfen nur aus Gründen zurückgewiesen werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Das Lebensalter kann nur dann ein eigenes Merkmal im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG darstellen, wenn daraus geschlossen werden kann, dass Bewerber typischerweise den Anforderungen des Amtes nicht mehr genügen, wenn sie ein bestimmtes Alter überschritten haben (BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 – 2 C 31.08 -, juris, Rdnr. 21, 30; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04. Mai 2011 – OVG 4 B 53.09, juris, Rdnr. 23). Darüber hinaus dürfen Altersgrenzen den Leistungsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 2 GG dann einschränken, wenn und soweit sie im ebenfalls mit Verfassungsrang ausgestatteten Lebenszeitprinzip als einem durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums angelegt sind und die beiden Verfassungsgrundsätze in einen allgemeinen Ausgleich bringen (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 – 2 C 18.07, juris, Rdnr. 10; Beschluss vom 24. Januar 2011 – 2 B 2.11, juris, Rdnr. 7). Dabei stellt sich die Altersgrenze als eine subjektive Zulassungsvoraussetzung dar, die nur durch ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut gerechtfertigt werden kann (BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 1997 – 2 BvR 1088/97 – juris, Rdnr. 15 zu Art. 33 Abs. 2 GG). Die Abwägung der beiden gegenläufigen verfassungsrechtlich geschützten Belange, wie sie in der Festlegung von Altersgrenzen zum Ausdruck kommt, bedarf einer gesetzlichen Grundlage und darf nicht der Verwaltungspraxis überlassen werden (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009, a. a. O., Rdnr. 9 f.). Daher erscheint vorliegend zweifelhaft, ob § 16 Abs. 2 LVPol von der gesetzlichen Verordnungsermächtigung des § 135 LBG neue Fassung i. V. M. § 133 LBG in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1999 (GVBl. I S. 446), der durch Art. 1 Nr. 38 des Gesetzes vom 22. März 2004 (GVBl. S. 59, 63) neu gefasst worden ist, gedeckt ist, da es erforderlich ist, die Altersgrenze und ihre Ausnahmetatbestände normativ zu regeln. Der Verordnungsgeber darf es nicht der Verwaltung überlassen, unter welchen Voraussetzungen sie an der Altersgrenze festhalten will. Es ist nicht Aufgabe der Verwaltung, eigenverantwortlich zu bestimmen, wann der Leistungsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 2 GG durch eine Altersgrenze eingeschränkt wird, was hier jedoch die Laufbahnverordnung zulässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009, a. a. O., Rdnr. 24 ff.; vgl. auch VG Freiburg, Beschluss vom 03. Mai 2013 – 3 K 684/13, juris, Rdnr. 5). Die Erteilung einer Ausnahme ist vorliegend entgegen den dargelegten Grundsätzen gemäß § 16 Abs. 2 LVPol voraussetzungslos in das Ermessen des Innenministeriums gestellt, welches lediglich im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen handeln soll. Damit ist es ist allein der Verwaltungspraxis überlassen, unter welchen Voraussetzungen eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze gewährt wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes. Da die stattgebende Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hauptsache vorwegnimmt, war der für die Hauptsache anzusetzende Streitwert nicht zu halbieren.