Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2015

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 09.06.2015 – VG 6 L 324/15.A, VG 6 L 324/15.A (PKH)

6. Kammer

Tenor§

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe§

Die sinngemäß gestellten Anträge,

die aufschiebende Wirkung der Klage vom 20. Mai 2015 (VG 6 K 685/15.A) gegen die Nummer 2 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 30. April 2015 (Gesch.-Z.: ) anzuordnen,

und

den Antragstellern unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe für dieses Anordnungsverfahren zu bewilligen,

haben keinen Erfolg. Denn das Interesse der Antragsteller, einstweilen von der Abschiebungsanordnung verschont zu bleiben, tritt hinter das Interesse an deren sofortiger Vollziehbarkeit zurück, weil sich diese Regelung aus den in dem angefochtenen Bescheid ausgeführten Gründen, auf die gemäß § 77 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) Bezug genommen wird und denen sich das Gericht anschließt, aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen wird; dementsprechend bestehen auch keine hinreichenden Erfolgsaussichten für dieses Verfahren (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung).

Keine andere Beurteilung ergibt sich auf der Grundlage des Antragsvorbringens. Die Vermutung der Sicherheit der Antragsteller in Polen wird nicht widerlegt bzw. ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK wegen drohender Obdach- und Mittellosigkeit wird nicht belegt durch den als Anlage 2 mit der Klageschrift vorgelegten Bericht der Gesellschaft für bedrohte Völker „Die Situation tschetschenischer Flüchtlinge in Polen“ vom Januar 2011, weil dieser Bericht mehr als vier Jahre alt und damit nicht mehr aktuell ist. Es liegt auch kein Verstoß gegen Artikel 6 Abs. 2 sowie Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatenangehöriger – Rückführungsrichtlinie – (Amtsblatt der Europäischen Union vom 24. Dezember 2008 L 348/98) vor, weil es sich bei der hier angegriffenen Abschiebungsanordnung nach Polen um keine Entscheidung über eine Rückkehr im Sinne von Artikel 3 Nr. 3 in das Herkunftsland der Antragsteller, ein Transitland oder ein Drittland, in welches die Antragsteller zurückkehren wollen, handelt. Des Weiteren gibt es gegenüber der Drittstaatenregelung nach § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auch keinen Anwendungsvorrang des Unionsrechts nach § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG, weil der Asylantrag der Antragsteller vom 14. Oktober 2014, der in Deutschland nicht drei Monate, sondern schon zwei Wochen nach ihrer am 29. September 2014 aus Polen erfolgten Ausreise gestellt wurde, gemäß Art. 19 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2013 – Dublin-III-VO – (Amtsblatt der Europäischen Union vom 29. Juni 2013 L 80/31) nicht als ein Antrag im Sinne von Art. 2 Buchstabe b) der Dublin-III-VO gilt, so dass die Dublin-III-VO auf die Antragsteller nicht anwendbar ist. Soweit den Antragstellern in Polen nur subsidiärer Schutz gewährt und damit implizit der internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG abgelehnt wurde, beruht die Abschiebungsanordnung auf § 71 Abs. 4 AsylVfG i.V.m. § 34a AsylVfG, weil es sich bei dem in Deutschland gestellten Antrag auf die Gewährung internationalen Schutzes insoweit um einen Zweitantrag handelt. Die Übernahmebereitschaft von Polen ergibt sich aus dem Umstand, dass die Antragsteller dort ausweislich des Schreibens des polnischen Office for Foreigners vom 05. Dezember 2014 bis zum 17. Juli 2016 ein Aufenthaltsrecht haben. Die in diesem Schreiben erfolgte Zurückweisung des auf der Grundlage des Art. 18 der Dublin-III-VO gestellten Übernahmeersuchens der Antragsgegnerin bezieht sich allein auf eine Überstellung nach Maßgabe der Dublin-III-VO. Vielmehr ist Polen nach Artikel 2 Abs. 4 des Übereinkommens vom 29. März 1991 zwischen den Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande und der Republik Polen betreffend die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt – Rückübernahmeabkommen vom 29. März 1991 – Des Weiteren bedarf es vor Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG jedenfalls dann keines Rückübernahmeersuchens im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Rückübernahmeabkommens vom 29. März 1991 (BGBl. 1993 II, S. 1100) zur formlosen Übernahme der Antragsteller verpflichtet, weil die Antragsteller ausweislich des genannten Schreibens der polnischen Stellen vom 05. Dezember 2014, worin im Hinblick auf die Antragsteller die Gewährung des subsidiären Schutzes ausdrücklich bestätigt wurde, erwiesenermaßen ein Aufenthaltsrecht in Polen besitzen. Dem Erlass der hier angegriffenen Abschiebungsanordnung steht entgegen der Annahme der Prozessbevollmächtigten die Vorschrift des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 des Rückübernahmeabkommens vom 29. März 1991 nicht entgegen. Denn diese Vorschrift enthält keine Aufschubfrist für einen abschiebenden Staat in der Weise, dass die Abschiebung erst nach Ablauf einer Frist zulässig ist, sondern eine Handlungsfrist des Aufnahmestaates, innerhalb derer er die betreffende Person rückübernehmen muss. Denn nach des ausdrücklichen Wortlaut des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 des Rückübernahmeabkommens vom 29. März 1991 übernimmt die ersuchte Vertragspartei die Person, deren Rückübernahme zugestimmt wurde, „innerhalb“ eines Monats. Des Weiteren bedarf es vor Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG jedenfalls dann keines Rückübernahmeersuchens im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Rückübernahmeabkommens vom 29. März 1991, wenn – wie hier – das Vorliegen der Rückübernahmevoraussetzungen zwischen dem ersuchenden und dem ersuchten Staat erwiesenermaßen unstreitig ist. Denn zum einen sind in diesen Fällen die Tatsachen, die eine Rückübernahmepflicht nach Art. 2 Abs. 4 des Rückübernahmeabkommens vom 29. März 1991 begründen, unstreitig, so dass davon auszugehen ist, dass der rückübernahmeverpflichtete Staat seiner Verpflichtung nachkommen wird; das Rückübernahmeersuchen dient in diesem Falle nur der praktisch notwendigen Koordination der beteiligten Staaten. Zum anderen würde eine Abschiebungsanordnung wegen der nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 des Rückübernahmeabkommens vom 29. März 1991 bestehenden Befristung der Rückübernahmepflicht nicht umsetzbar sein, wenn das Ersuchen schon vor Erlass der Abschiebungsanordnung gestellt werden müsste und die Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG wegen eines dagegen gerichteten Rechtsbehelfs bis zur gerichtlichen Entscheidung nicht umgesetzt werden dürfte. Schließlich können die Antragsteller nicht mit Erfolg geltend machen, dass sie aus dem Grunde nicht ohne ihren Ehemann bzw. Vater nach Polen überstellt werden können, weil dieser in Ansehung dessen, dass er einen unter dem Gerichtsaktenzeichen VG 6 L 19/15.A registrierten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG vom 14. Januar 2015 auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom selben Tage (VG 6 K 57/15.A) gegen die an ihn gerichtete Abschiebungsanordnung der Antragsgegnerin vom 07. Januar 2015 (Gesch.-Z.: 5828743-160) gestellt hat, über den noch nicht entschieden worden sei, nicht nach § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG abgeschoben werden dürfe. Denn nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylVfG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt dieser Entscheidung ist das für den Ehemann bzw. Vater der Antragsteller (temporär) geltende Abschiebungsvollzugsverbot nach § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG entfallen, nachdem sein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom heutigen Tage (VG 6 L 19/15.A) abgelehnt worden ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).