Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2015

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 13.07.2015 – VG 5 L 219/14

5. Kammer

Tenor§

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe§

Der Antragsteller wendet sich gegen eine landschaftsschutzrechtliche Genehmigung für den Bau von zwei Sedimentationsanlagen und eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von Niederschlagswasser in den P....

Der Antragsteller ist seit dem 21. Oktober 2013 als Eigentümer der Grundstücke Gemarkung P..., Flur 2, Flurstück 1/1 und Flurstück 163/1 im Grundbuch eingetragen. Auf den Grundstückflächen befindet sich der ca. 23 ha große P.... An bzw. auf dem P... befindet sich eine Wasserskiseilbahn mit Steg und Steggebäude, die ebenfalls im Eigentum des Antragstellers steht. Der Antragsteller ist zugleich Geschäftsführer der B... Immobilienbetriebs GmbH, die als Pächterin der Grundstücke am P... und des P... die dort befindliche Wasserskiseilbahn betreibt. Der P... ist ein offizielles Badegewässer und laut Badegewässerverordnung als Badegewässer mit ausgezeichneter Gewässerqualität eingestuft worden.

Der Ortsteil P... der Beigeladenen liegt an den Ausläufern der R.... Der P... befindet sich an der tiefsten Stelle der Ortslage. Die Uferlinie des Sees hat eine Höhe von 42,70 m DH NN 92. Entlang des westlichen Ufers des P... verläuft durch den Ort in Nord-Süd-Richtung die Landesstraße 3... (L 3...) „A...“ mit einem Höhenniveau von 45 bis 46 m DH NN 92. In der Höhe des Südufers des P... mündet in die L 3... die in einer Hanglage befindliche Gemeindestraße „A...“. Dieser Straßenzug sowie das angrenzende Gelände steigen auf ein Höhenniveau von ca. 71,50 m DH NN 92. Gegenüber diesem Einmündungsbereich liegt zwischen der L 3... und dem Seeufer das im Eigentum der Gemeinde B... stehende, als „Dorfanger“ bezeichnete Grundstück Gemarkung P..., Flur 2, Flurstück 1/2. Der „Dorfanger“ wie auch der P... liegen im Landschaftsschutzgebiet „S...“.

Seit jeher lief das auf der „A...“ anfallende Niederschlagswasser bedingt durch deren Hanglage entlang dieser Straße in Richtung des P... und sammelte sich im Einmündungsbereich der „A...“/Landesstraße 3.... Von dort wurde dieses Niederschlagswasser wie auch das auf der Fläche der Landesstraße 3... in diesem Bereich anfallende Niederschlagswasser über zwei bestehende Abläufe an der Landesstraße 3... in einen auf der Fläche des gemeindeeigenen Dorfangers vorhandenen Graben geführt. Von dieser Fläche aus lief das Niederschlagswasser in den P... (im Folgenden: Vorflutpunkt 2).

Im Zuge des geplanten Ausbaus der Ortsdurchfahrt der L 3... „A...“ und u. a. der Gemeindestraße „A...“ beabsichtigten der Landesbetrieb Straßenwesen und die Beigeladene am Vorflutpunkt 2 die Errichtung einer gemeinsam genutzten Sedimentationsanlage, über die das Niederschlagswasser zweier Straßenabschnitte der Ortsdurchfahrt der L 3... und das Niederschlagswasser der „A...“ und von Teilen der „A... Straße“ nach Vorreinigung in den P... eingeleitet werden sollte.

Mit Schreiben vom 24. Juni 2011 beantragte die Beigeladene beim Antragsgegner die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Einleitung von auf den Flächen der „A...“ und Teilen der „A... Straße“ anfallendem Niederschlagswasser in den P.... Nach dem Erläuterungsbericht der Entwurfs- und Genehmigungsplanung der igF Ingenieursgesellschaft für Wasser- und Abfallwirtschaft, Umwelttechnik und Infrastruktur, Stand Dezember 2011, sollte das auf der „A...“ und auf einem Teil der „A... Straße“ anfallende Niederschlagswasser über Schächte dem Kanalsystem zugeführt und vor Einleitung in den P... durch eine Sedimentationsanlage in einen Öl- und Leichtflüssigkeitsauffangraum geleitet und dort gereinigt werden. Über den Vorflutpunkt 2 sollte die Einleitung in den P... erfolgen. Dem Erläuterungsbericht zufolge berücksichtige die Einleitmenge am Vorflutpunkt 2, dass aus dem Abschnitt „A...“ nur anteilig Niederschlagswasser zugeführt werde, die hierfür notwendige Regenrückhaltung sei Gegenstand der Planung „A...“ und des dazugehörigen Regenwasserkanals. Regenwassermengen über der zulässigen Zulaufmenge sollten über einen Bypass abgeleitet werden, dessen Auslauf direkt vor dem P... auf der Liegewiese (D...) endet. Der Auslauf ist ca. 10 m von der Uferlinie des P... entfernt. Die Sedimentationsanlage am Vorflutpunkt 2, der Bypass und der Auslauf waren so geplant, dass sie sich auf dem Grundstück der Gemeinde befinden.

Der Antragsteller sprach sich mit Schreiben vom 08. September 2011 und vom 28. Oktober 2011 gegenüber der Beigeladenen gegen die geplante Einleitung von Niederschlagswasser in den P... aus.

In einem vom Antragsgegner am 02. Februar 2012 gefertigten Vermerk anlässlich einer Ortsbegehung heißt es:

„Der gesamte westliche Bereich der „A...“ einschließlich der Einmündung in die S... Straße weisen ein deutliches Gefälle zur A...auf. Alle hier vorhandenen Grundstückszufahrten entwässern somit auf die A.... Bei vielen der hier vorhandenen Grundstücke sind zumindest die straßenseitigen Fallrohre der Dachflächen bis an die straßenseitige Grundstücksgrenze verlängert, so dass auch das Dachflächenwasser auf die Straße geleitet wird. In der nördlichen Verlängerung geht die Dorfstraße in Feldwege über. Auch diese weisen über den Kreuzungsbereich hinaus ein deutliches Gefälle zur Straße hin auf. Im östlichen Bereich der A...(blau 2) gibt es ein offenes Gerinne. Dieses beginnt etwa vor dem Grundstück A...30. Im Bereich des Feuerwehrgebäudes führt das Gerinne östlich an diesem vorbei durch die Talsenke in Richtung S.... Einige Zufahrten und Dachflächen bis einschließlich der Feuerwehr nutzen das Gerinne zur Ableitung von Niederschlagswasser. Das Gerinne führt ein Stück entlang der S... bis vor das Grundstück S... 5. Die Grundstücke nördlich der S... (rot 3) weisen alle ein starkes Gefälle zur S...hin auf. Alle Grundstückszufahrten entwässern damit zur S.... Auch hier waren an mindestens 2 Grundstücken die Fallrohre auf die Zufahrt geführt, so dass auch Dachflächenwasser mit zur S... geleitet wird. Da die gesamte Ortslage über ein starkes Gefälle verfügt, kann bei Starkregenereignissen auch Niederschlagswasser von den gesamten Hofflächen die Straßen erreichen. Insgesamt wird ein nicht unerheblicher Teil des auf privaten Grundstücken anfallenden Niederschlagswassers auf die öffentlichen Straßen geleitet. Aufgrund der starken Gefälle in den genannten Abschnitten wird es auch durch technische Lösungen sich nicht ausschließen lassen, dass Niederschlagswasser auf die Straßen gelangt. Niederschlagswasser von privaten Grundstücken ist bei der Berechnung des gesamten Niederschlagsentwässerungssystems zu berücksichtigen.“

In einer vom Antragsgegner erbetenen fachlichen Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (LUGV) – Referat RS 5 – Wasserbewirtschaftung/Hydrologie vom 21. Februar 2012 heißt es: In § 54 Abs. 4 des Brandenburgischen Wassergesetzes sei ausdrücklich gefordert, Niederschlagswasser zu versickern, soweit die Verunreinigung des Grundwassers nicht zu besorgen sei. Grundsätzlich solle versucht werden, das Niederschlagswasser auf den Flächen zu versickern. Sei die wünschenswerte Versickerung nicht möglich, sei auch das Einleiten von Niederschlagswasser in ein ausreichend leistungsfähiges Oberflächengewässer möglich. Der P... sei ein offizielles Badegewässer und laut Badegewässerverordnung als Badegewässer mit ausgezeichneter Gewässerqualität eingestuft worden. Die Nährstoffkonzentration im See sei durch Sanierungsarbeiten in der Abwasserbeseitigung deutlich gesenkt worden. Dieser Zustand dürfe sich durch die Einleitung von Niederschlagswasser nicht verschlechtern. Niederschlagswasser sei der Hauptverschmutzer der Gewässer. Es müsse verhindert werden, dass mit dem Niederschlagswasser Schadstoffe in den See gelängen. Die Sedimentationsanlagen müssten technisch so ausgestattet werden, dass die im Niederschlagswasser vorhandenen Nähr- und Schadstoffe und die feinen und feinsten Partikel zurückgehalten würden, z. B. durch Einsatz von hochleistungsfähigen Sedimentationsanlagen – Sedi-pipe XL. Aus Sicht der Wasserbewirtschaftung/-bilanzierung bestünden auch unter Berücksichtigung weiterer geplanter Einleitungen (laufendes Planfeststellungsverfahren zum Ausbau der L 3... Ortsdurchfahrt P...) keine Einwände oder Bedenken gegen die vorgesehene Einleitung des Niederschlagswassers in den P.... Der P... stehe mit dem Grundwasser in hydraulischer Verbindung und besitze ein oberirdisches Binneneinzugsgebiet von 7,5 km². Mit seiner 23 ha großen Seewasserfläche sei er nach WRRL nicht berichtspflichtig. Bisher seien keine bedeutsamen Grundwasser- und damit auch Wasserspiegelschwankungen bekannt. Die vorgesehenen Einleitmengen führten zu keinem signifikanten Anstieg des Wasserspiegels. Der mit der Maßnahme verbundene Eingriff in den Gebietswasserhaushalt könne als unbedeutend eingestuft werden.

Nachdem die Genehmigungsplanung überarbeitet und ergänzt wurde, ergab ihre – erneute – Prüfung durch das LUGV – Referat Ö3 – Wasserversorgung/Abwasser – laut Prüfbericht vom 05. März 2013, dass die geplante Anlage die Kriterien für eine Sedimentationsanlage (Regulierung der Niederschlagsmengen, Reinigung, Klärüberlaufschwelle, Leichtflüssigkeitsrückhalt usw.) erfülle und diese deswegen zulassungsfähig sei. Der vom Amt S... eingereichte Antrag für die wasserrechtliche Einleitererlaubnis beinhalte die Fläche Ared von 1,521 ha (Straßenbereiche in der Zuständigkeit der Kommune und des Landesbetriebes Straßenwesen) und eine Einleitmenge von 157,58 l/s (Angabe LUGV 161,1 l/s). Die nicht antragsgegenständlichen Flächen der Neu G... und der Alten S... (Ared von 0,633 ha) seien nur bei der Bemessung des Stauraumes in der Landesstraße L 3... berücksichtigt. Daraus ergebe sich, dass kein Zulauf von Niederschlägen, auch nicht oberflächlich, zum Einzugsgebiet des Antrages zulässig sei. Aus der Sicht des Referates Ö 3 bestünden unter Beachtung der unter den Punkten 2.2 und 3 des Prüfberichts näher beschriebenen Forderungen und Empfehlungen keine Einwände gegen die Durchführung der Baumaßnahme „Regenwasserbeseitigung Gemeinde P... bei B... Einzugsgebiet - Vorflutpunkt 2, Behandlung und Einleitung von Niederschlagswasser in den P...“. Das Referat Ö 3 empfehle, die wasserrechtliche Erlaubnis und die damit verbundene Behandlung und Rückhaltung von Niederschlägen zuzulassen.

Mit – dem Antragsteller nicht bekanntgegebenen - Bescheid vom 14. März 2013 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen die landschaftsschutzrechtliche Genehmigung für den Bau von zwei Sedimentationsanlagen mit Bypass und Auslaufbauwerk am Vorflutpunkt 2 und am Vorflutpunkt 3 (Bündner Weg) und ließ den damit verbundenen Eingriff in Natur und Landschaft sowie die Fällung von zwei Bäumen zu.

Mit Bescheid vom 23. April 2013 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen eine bis zum 31. Dezember 2028 befristete Erlaubnis gem. § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), mit der dieser die Benutzung des P... zur Ableitung von Niederschlagswasser am Vorflutpunkt 2 mit einem Umfang von einer Jahreswassermenge von 9.393,98 m³/a, bei einer Einleitmenge von max. 190,43 l/s, ausgehend von einem Einzugsgebiet mit einer reduzierten Fläche von 1,5208 ha und einer Regenspende von 617,7 mm/a widerruflich erlaubt wurde. Auch dieser Bescheid wurde dem Antragsteller nicht bekanntgegeben.

Gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 14. März 2013 und vom 23. April 2013 erhob der Antragsteller als Bevollmächtigter der vormaligen Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung P..., Flur 2, Flurstück 1/1 und Flurstück 163/1 im eigenen Namen und als Geschäftsführer der B. F. Immobilienbetriebs GmbH mit – gleichlautenden – Schreiben jeweils vom 18. Oktober 2013 am 22. Oktober 2013 im Wesentlichen mit der Begründung Widerspruch, die Einleitung von Niederschlagswassers beeinträchtige die Wasserqualität des P... unzulässig. Es seien Schäden bei den Besuchern und Nutzern des Sees (Badegäste, Gäste der Wasserskiseilbahn, Fischerei und Angler) zu erwarten. Zudem sei die erforderliche Beteiligung der von dieser Maßnahme Betroffenen nicht erfolgt bzw. seien deren Einwendungen nicht berücksichtigt worden.

Die „A...“ wurde inzwischen mit einem Kanalsystem versehen und – wie geplant - mit der im Jahre 2013 errichteten Sedimentationsanlage am Vorflutpunkt 2 verbunden, über die das auf der Fläche der A... und eines Teiles der A... Straße anfallende Niederschlagswasser nach Vorreinigung in den P... eingeleitet wird. Die geplante Errichtung einer weiteren Sedimentationsanlage am Vorflutpunkt 3 ist bislang nicht zur Ausführung gelangt. Auch der geplante Anschluss der Niederschlagsentwässerung der Landesstraße 3... an die errichtete Sedimentationsanlage am Vorflutpunkt 2 ist wegen des noch nicht abgeschlossenen Planfeststellungsverfahrens zum Ausbau der Landesstraße 3... bislang nicht erfolgt. Das im Einzugsbereich des Vorflutpunkts 2 anfallende Niederschlagswasser der Landesstraße 3... wird – wie bisher – über zwei Abflüsse auf den Dorfanger geführt und gelangt von dort ungereinigt in den See.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10. März 2014 wies der Antragsgegner – als Untere Naturschutzbehörde - den Widerspruch des Antragstellers gegen die landschaftsschutzrechtliche Genehmigung vom 14. März 2013 im Wesentlichen mit der Begründung, der Drittwiderspruch sei unzulässig, zurück. Über die vom Antragsteller gegen die landschaftsschutzrechtliche Genehmigung vom 14. März 2013 am 11. April 2014 erhobene Klage (VG 5 K 447/14) ist bislang nicht entschieden.

Der Antragsteller hat gleichfalls am 11. April 2014 um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht und zunächst den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Mit an die Beigeladene gerichtetem Schreiben vom 02. Juli 2014 hat der Antragsgegner – auf Grund eines entsprechenden Antrages der Beigeladenen vom 25. Juni 2014 - die sofortige Vollziehung der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 23. April 2013 zur Einleitung von Niederschlagswasser in den P... angeordnet. Zur Begründung hat der Antragsgegner ausgeführt: Die sofortige Vollziehung werde im öffentlichen Interesse angeordnet. Die im Allgemeinen durch einen eventuell eingelegten Widerspruch – auch Drittwiderspruch – entfaltete aufschiebende Wirkung könne hier nicht hingenommen werden. Gem. § 2 Abs. 2 BbgKVerf gehörten unter anderem zu den Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft die Gewährleistung des öffentlichen Verkehrs sowie die schadlose Abwasserableitung und -behandlung. Ebenso sei die Abwasserbeseitigung eine gem. § 56 WHG und § 66 BbgWG den Gemeinden zugeordnete öffentliche Aufgabe, die wahrgenommen werden müsse. Die Ableitung des hier auf Gemeindestraßen und der Landstraße L 3... anfallenden Niederschlagswassers sei wesentlicher Bestandteil der Gewährleistung der Verkehrssicherheit und jederzeit zu gewährleisten. Ein Aufschub der Abwasserbeseitigung durch Einleitung in den P... aufgrund der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs liefe gerade diesem Ziel entgegen. Die Einleitung des anfallenden Niederschlagswassers in Oberflächengewässer mit einer entsprechenden Vorreinigung, wie sie hier errichtet worden sei, entspreche den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Dies sei in vielen Vergleichsfällen zugelassen worden, weil damit gerade keine Gewässergefährdung zu befürchten sei und höhere Anforderungen an die Einleitung nicht gestellt würden. Zudem seien technische Alternativen derzeit nicht ersichtlich. Insbesondere seien kurzfristige Zwischenlösungen aufgrund eines unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht in Erwägung zu ziehen. Aus der summarischen Prüfung der im Widerspruch bereits eingebrachten Einwendungen gegen die Einleitung ergebe sich kein Grund, die tatsächliche Einleitung vorübergehend einzustellen. Sowohl wirkliche Gefahren für den See als auch die Verletzung subjektiver privater Rechte bei der Nutzung des Gewässers seien bereits im vorliegenden Widerspruch nicht glaubhaft dargelegt worden und auch nicht ersichtlich. Damit überwiege das öffentliche Interesse an der schadlosen Beseitigung des Niederschlagswassers andere private Interessen. Das erhebliche öffentliche Interesse an der schadlosen Niederschlagswasserabführung aus der Ortslage P... erfordere somit die Anordnung der sofortigen Vollziehung.

Daraufhin hat der Antragsteller mit Schriftsatz am 28. Juli 2014 gegenüber dem erkennenden Gericht gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 02. Juli 2014 Widerspruch erhoben und begehrt der Antragsteller zugleich, unter - ausdrücklicher - Beibehaltung seines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, Rechtsschutz gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der wasserrechtlichen Erlaubnis. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor:

Die aufschiebende Wirkung seines Drittwiderspruchs sei wiederherzustellen, weil die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtswidrig sei und den Antragsteller in seinen Rechten verletze. Entgegen der pauschalen Behauptung des Antragsgegners, seien schützenswerte Rechte, aufgrund der Nichtbeachtung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 21. Oktober 2014 gegen die wasserrechtliche Erlaubnis betroffen. Die von ihm dem Gericht übermittelten Fotoaufnahmen sprächen für sich und ließen keineswegs ein „neu geordnetes Entwässerungssystem nach den geltenden Regeln der Technik“ erkennen. Wie aus den von der Beigeladenen überreichten Fotoaufnahmen ersichtlich, seien die einbezogenen Ortsstraßen bislang mit Kopfsteinpflaster versehen gewesen und schon aus diesem Grund sei Oberflächenwasser überwiegend zunächst versickert und keineswegs in irgendwelche Entwässerungssysteme abgeleitet worden. Der Ort P... liege in einem Landschaftsschutzgebiet, und nach der entsprechenden Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet seien die prägenden Landschaftselemente, wie z. B. Kopfsteinpflaster, zu erhalten. Aus den dem Gericht übersandten Fotoaufnahmen sei erkennbar, dass die einbezogenen Gemeindestraßen nicht mehr über Kopfsteinpflaster verfügten, sondern asphaltiert seien. Zudem liege ihm, dem Antragsteller, ein Prüfbericht der Gesellschaft für Lebensmittel- und Umweltconsulting vom 03. April 2014 vor, aus dem sich Überschreitungen der Geringfügigkeitsschwellenwerte der LAWA für PAK und Blei ergäben. Damit bestätige sich seine Besorgnis gegen den landschaftsschutzrechtliche Genehmigung und die dadurch mögliche Einleitung zusätzlichen Oberflächenwassers in den P... infolge des Ausbaus der Ortsstraßen sowie der durch den Ort führenden Landesstraße.

Der Antragsteller beantragt (wörtlich),

1. die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 28. Juli 2014 wiederherzustellen und

2. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Einleitung von Niederschlagswasser in den P... so lange zu unterbinden, bis über den Hauptantrag zur Versagung der wasserrechtlichen und naturschutzrechtlichen Genehmigung entschieden worden ist.

Der Antragsgegner beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Ein hinreichender Grund für die vom Antragsteller beantragte Anordnung von Sicherungsmaßnahmen gegen die Einleitung von Niederschlagswasser in den P... liege nicht vor. Schützenswerte Rechte des Antragstellers, die durch die (bisherige) Nichtbeachtung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 21. Oktober 2013 gegen die wasserrechtliche Erlaubnis vom 23. April 2013 bedroht seien, seien nicht ersichtlich. Eine Beeinträchtigung des Antragstellers durch die Errichtung und den Betrieb der Entwässerungs- und Sedimentationsanlage sei nicht gegeben. Vielmehr sei durch die Inbetriebnahme der neu errichteten Entwässerungsanlage eine faktische Verbesserung der Verhältnisse am P...See eingetreten, da das Niederschlagswasser nunmehr vorgereinigt in den See einfließe. Aufgrund der naturgegebenen Abflussbedingungen sei das Niederschlagswasser vor der Errichtung und dem Betrieb der Sedimentationsanlage jahrzehntelang unkontrolliert und ohne Vorreinigung in den P...See gelangt. Vor diesem Hintergrund erweise sich der Rechtsschutzantrag des Antragstellers als nicht nachvollziehbar. Mit der angefochtenen wasserrechtlichen Erlaubnis werde die Einleitung des Niederschlagswassers der ausgebauten Gemeindestraße „A...“ und des Niederschlagswassers der im Teileinzugsgebiet des Vorflutpunkts 2 liegenden befestigten Flächen der Landesstraße 3..., die beim geplanten Ausbau ebenfalls an das neu errichtete Entwässerungssystem angeschlossen würden, zugelassen. Die befestigten Flächen der Landesstraße seien bisher nicht angeschlossen. Die vom Antragsteller überreichten Fotoaufnahmen veranschaulichten die unzureichenden Entwässerungsverhältnisse der Landesstraße. Erst mit dem Ausbau der Landesstraße seien die Errichtung einer Regenwasserkanalisation und damit die geordnete Entwässerung vorgesehen. Zur Vorbereitung hierfür seien diese Flächen bereits bei der Auslegung der Entwässerungseinrichtungen inklusive Behandlungsanlage und beim Umfang der angegriffenen wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 28 BbgWG entsprechend berücksichtigt worden. Im Hinblick auf die geplanten Straßenbaumaßnahmen an der Landesstraße sei in der Zuständigkeit des Landesbetriebes für Straßenwesen ein Planfeststellungsverfahren eingeleitet worden. Derzeit werde auch nur das Niederschlagswasser von der Gemeindestraße „A...“ in die streitbefangenen Anlagen eingeleitet. Insoweit seien mit den neu errichteten Anlagen geordnete Entwässerungsverhältnisse nach den Regeln der Technik entstanden. Demgegenüber sei das Niederschlagswasser vor dem Ausbau der Gemeindestraße über das hohe Längsgefälle von bis zu 9,77 % ungeordnet in die tiefer liegenden Entwässerungseinrichtungen der Landesstraße gelangt oder sei unkontrolliert abgeflossen oder habe sich an den Tiefpunkten der Landesstraße gesammelt. Die Änderung der Befestigung der „A...“ bei der Bemessung der Entwässerungseinrichtungen habe hinreichende Beachtung durch ihn, den Antragsgegner, gefunden. Zudem sei anzumerken, dass bei den gegebenen Längsgefälleverhältnissen eine theoretisch mögliche Versickerung durch das ehemals vorhandene Kopfsteinpflaster gerade bei Starkregenereignissen sich ohnehin als eine vernachlässigbare Größe darstelle. Im Zusammenhang mit der Flächenbefestigung erwiesen sich die Ausführungen des Antragstellers zum Landschaftsschutzgebiet als sachfremd und unzutreffend, da sich die bebaute Ortslage nicht in einem Landschaftsschutzgebiet befinde. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Zulassung der Gewässerbenutzung der öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung des Wasserhaushaltsgesetzes unterstellt sei, die das ober- und unterirdische Wasser der Allgemeinheit zuordne, unabhängig vom Grundeigentum. Gem. § 5 Abs. 2 BbgWG umfasse das Grundeigentum nicht das Grundwasser und das Wasservolumen eines oberirdischen Gewässers. Im Übrigen werde die wasserrechtliche Erlaubnis gem. § 28 Satz 3 BbgWG unbeschadet der Rechte Dritter erteilt. Nach alledem sei für ihn, den Antragsgegner nicht ersichtlich, welche Rechte des Antragstellers durch die für sofort vollziehbar erklärte wasserrechtliche Erlaubnis bedroht seien. Das öffentliche Interesse an der geordneten Niederschlagswasserentsorgung der Gemeindestraße „A...“ als öffentliche Aufgabe rechtfertige die weitere Zulassung einer entsprechend den Regeln der Technik stattfindenden Gewässerbenutzung bis zu einer abschließenden Entscheidung in der Hauptsache.

Die Beigeladene trägt vor:

Die Versickerungsfähigkeit einer gepflasterten Fahrbahn sei ohnehin schon aufgrund der überwiegend befestigten Steinflächen sehr gering. Bei der jahrzehntelangen Befahrung der Straße verfestige sich dadurch der Zwischenraum, was in der Folge bei jeder Pflasterfläche nach einigen Jahren faktisch dazu führe, dass eine Versickerungsfähigkeit nicht mehr vorliege. Weiterhin könne dem Vorbringen des Antragstellers schon auf Grund des örtlichen Gefälles der Fahrbahn nicht gefolgt werden, da die Niederschlagsmengen mit einer für die flächige Versickerung zu hohen Geschwindigkeit abflössen. Die kommunale Fahrbahn sei in Abstimmung mit der unteren Wasserbehörde des Landkreises mit einem einheitlichen Gefälle, Abläufen und einer umfangreichen Sedimentationsanlage zur Vorreinigung versehen worden, die eine enorme Verbesserung zum ursprünglichen Zustand darstelle.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den Vortrag der Beteiligten sowie auf den vom Antragsgegner eingereichten Verwaltungsvorgang (1 Ordner, 1 Hefter) verwiesen.

II.

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.

1.

Den am 28. Juli 2014 gestellten Antrag zu 1. des Antragstellers, „die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 28. Juli 2014 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 02. Juli 2014 wiederherzustellen“ legt die Kammer gem. § 122 Abs. 1, § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unter Berücksichtigung des Rechtschutzbegehrens des Antragstellers, die Vollziehung der wasserrechtlichen Erlaubnis des Antragsgegners vom 23. April 2013 zu suspendieren, und vor dem Hintergrund der rechtlichen Einordnung, nach der die auf der Grundlage von § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO mit „Bescheid“ des Antragsgegners vom 02. Juli 2014 – nachträglich – ergangene Anordnung der sofortigen Vollziehung der wasserrechtlichen Erlaubnis des Antragsgegners vom 23. April 2013 mangels materiell-rechtlicher Regelung im Sinne von § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) i. V. m. § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) nicht die Merkmale eines mit Widerspruch und Anfechtungsklage angreifbaren Verwaltungsaktes aufweist, dahingehend aus, dass

der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 18. Oktober 2013 gegen die wasserrechtliche Erlaubnis des Antragsgegners vom 23. April 2013 wiederherzustellen.

Der so verstandene Antrag ist gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 i. V. m § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft. Insbesondere ist die angefochtene wasserrechtliche Erlaubnis vom 23. April 2013 nicht gegenüber dem Antragsteller bestandskräftig geworden. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die angefochtene wasserrechtliche Erlaubnis nicht bekannt gegeben, so dass für ihn die Widerspruchsfrist von einem Monat gem. § 70 Abs. 1 VwGO nicht in Lauf gesetzt worden ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. A. § 70 Rn 6g). Anhaltspunkte für eine zeitliche Einschränkung zur Einlegung des Widerspruchs unter dem Gesichtspunkt einer Verwirkung des (förmlichen) Widerspruchsrechts des Antragstellers (vgl. dazu Kopp/Schenke a. a. O. § 70 Rn. 6h) liegen nicht vor.

Die analog gem. § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis des Antragstellers ist gegeben, weil sich die Möglichkeit der Verletzung einer Rechtsposition des Antragstellers durch die streitgegenständliche Einleitung von Niederschlagswasser in den P...See aus dem wasserrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme ergeben kann. Das wasserrechtliche Gebot der Rücksichtnahme ist zunächst Anknüpfungspunkt für den Drittschutz gegen wasserrechtliche Gestattungen, namentlich gegenüber der hier der Beigeladenen erteilten einfachen Erlaubnis nach § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Bei ihrer Ermessensentscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Gestattung für eine bestimmte Gewässerbenutzung ist die Wasserbehörde einem Entscheidungsprogramm unterworfen, dass ihr auch aufgibt, die Interessen Dritter, die von der angestrebten Gewässerbenutzung berührt werden, zu berücksichtigen. Dies entspricht der Aufgabe der öffentlich-rechtlichen Gewässerbewirtschaftung, verschiedene gegebenenfalls miteinander in Widerstreit stehende Interessen an einer Nutzung des Gewässers zum Wohl der Allgemeinheit und auch im Interesse Einzelner zu koordinieren und einen haushalterischen Umgang mit Wasser und Gewässern zu gewährleisten. Das der Wasserbehörde zustehende Bewirtschaftungsermessen ist dabei seit jeher durch einen planerischen Gestaltungsfreiraum gekennzeichnet, der insbesondere durch die von der europäischen Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000, Abl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1) vorgesehenen Maßnahmenprogramme (Art. 11 WRRL, § 82 WHG) konkretisiert (werden) wird. Der objektiven Pflicht, im Rahmen der die Zuteilung betreffenden Ermessensentscheidung auf die Belange Dritter Rücksicht zu nehmen, korrespondiert ein subjektiv-öffentliches Recht auf Rücksichtnahme allerdings erst bei individualisierter und qualifizierter Betroffenheit des Dritten. Eine solche individualisierte und qualifizierte Betroffenheit des Dritten ist gegeben, wenn er zu einem von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreis zählt, und seine Belange durch eine Gewässerbenutzung, für die die Gestattung begehrt wird, in gravierender Weise betroffen sein werden. Gegenüber wasserrechtlichen Gestattungen ergibt sich sonach ein Abwehrrecht aus dem Gebot der Rücksichtnahme, wenn sich die erteilte Gestattung als Ermessensentscheidung im Hinblick auf Belange des Dritten nicht nur als objektiv defizitär, sondern darüber hinaus als rücksichtslos darstellt (vgl. zum Vorstehenden: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 01. September 2011 – 7 A 1736/10, juris Rn. 97 m. w. N.). Das subjektivierte wasserrechtliche Gebot der Rücksichtnahme kann darüber hinaus ein Abwehrrecht des Dritten gegen eine Gewässerbenutzung begründen, für die – wie hier – zwischen dem Dritten auf der einen, der Wasserbehörde und dem Erlaubnisinhaber auf der anderen Seite in Streit steht, ob sie durch die bestehende Erlaubnis legalisiert ist. Ein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht des Dritten ergibt sich allerdings auch in einer solchen Fallkonstellation nicht schon dann, wenn eine Gewässerbenutzung des Erlaubnisinhabers von einer diesem erteilen Erlaubnis nicht gedeckt ist. Da das wasserrechtliche Zulassungserfordernis als solches nicht drittschützend ist, ist für ein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht des Dritten vielmehr maßgeblich, dass der Dritte zu einem von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreis zählt und die mangels Erlaubnis illegale Gewässerbenutzung gerade im Hinblick auf die Belange des Dritten rücksichtslos ist (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 01. September – 7 A 1736/10, juris, Rn. 98). Für das Bestehen der Antragsbefugnis des Antragstellers analog § 42 Abs. 2 VwGO genügt dabei die Möglichkeit einer in diesem Sinne sowohl unerlaubten als auch rücksichtslosen Gewässerbenutzung.

Der Antragsteller zählt als Eigentümer der Grundstücke des Gewässerbetts, auf dem sich der P... See befindet, und als Eigentümer der dortigen Wasserskiseilbahn zu einem von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreis. Auch lässt sich die vom Antragsteller geltend gemachte Illegalität der Einleitung des Niederschlagswassers von den Flächen kommunaler Straßen der Beigeladenen und von Flächen der Landesstraße 3... nicht von vorherein ausschließen. Zudem reicht der vom Antragsteller vorgelegte Prüfbericht der Gesellschaft für Lebensmittel- und Umweltconsulting vom 03. April 2014, wonach sich nach dem Vortrag des Antragstellers Überschreitungen der Geringfügigkeitsschwellenwerte der LAWA für PAK und Blei bei dem in den P... See eingeleiteten Niederschlagswasser ergäben, aus, um eine Rücksichtslosigkeit der streitgegenständlichen Gewässerbenutzung durch die Beigeladene im Hinblick auf die Belange des Antragstellers möglich erscheinen zu lassen.

Der Antrag zu 1. ist aber nicht begründet.

Inhaltlicher Maßstab der hier gemäß § 80 a Abs. 2 und 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffenden gerichtlichen Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist eine umfassende Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse des Antragstellers einerseits und das öffentliche Interesse sowie das Interesse der durch den Verwaltungsakt begünstigten Beigeladenen an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Diese Abwägung hat der Gesetzgeber zunächst dahin vorgenommen, dass Widerspruch und Klage im Einklang mit dem verfassungsrechtlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG) grundsätzlich aufschiebende Wirkung entfalten (§ 80 Abs. 1 VwGO), diese aber entfällt, wenn die Behörde – wie hier – die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO gesondert angeordnet hat. Das Gericht prüft mithin im Falle einer solchen Anordnung, ob die Behörde zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse der Antragsteller, bis zum Abschluss des Hauptverfahrens von einer Vollziehung des Verwaltungsaktes verschont zu bleiben. Im Rahmen der Interessenabwägung haben auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes Bedeutung; allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als bei der Gewichtung des Sofortvollzugsinteresses in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte (so die ständige Rspr. des OVG Berlin-Brandenburg, vgl. z. B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. September 2006 – OVG 11 S 57.06 – NVwZ 2007, 848 f. zitiert nach juris Rn. 2).

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist weder in formeller Hinsicht zu beanstanden noch ergibt die vom Gericht im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes zu treffende eigene Ermessensentscheidung, dass die aufschiebende Wirkung des vom Antragsteller erhobenen Widerspruchs wiederherzustellen wäre.

In formeller Hinsicht entspricht die Begründung der Vollziehungsanordnung den gesetzlichen Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen, wenn nicht die im vorliegenden Fall nicht einschlägigen Ausnahmen des § 80 Abs. 3 Satz 2 VwGO eine Begründung entbehrlich machen. Dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO ist schon Genüge getan, wenn die Begründung erkennen lässt, dass die Behörde sich mit Blick auf den konkreten Einzelfall mit der Frage der sofortigen Vollziehung auseinandergesetzt und bei ihrer Entscheidung Ermessen ausgeübt hat. Auf die materielle Richtigkeit der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung kommt es dabei nicht an, da das Gericht insofern eine eigene Abwägung zu treffen hat. Die demnach zu stellenden Anforderungen sind hier gewahrt, denn die Begründung zur Anordnung der sofortigen Vollziehung erschöpft sich nicht in einer bloßen Wiederholung des Gesetzeswortlautes, sondern legt die dahinter stehenden Erwägungen offen. Insbesondere werden dabei die Beseitigung des Niederschlagswassers zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit und die Vorreinigung des Niederschlagswassers nach den anerkannten Regeln der Technik vor Einleitung in den P... See gegen die vom Antragsteller geltend gemachten Interessen abgewogen und dargelegt, dass das öffentliche Interesse an einer schadlosen Beseitigung des Niederschlagswassers private Interessen überwiege.

Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten besonders angeordnet wird. § 80a Abs. 3 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO ermächtigt das Gericht der Hauptsache, die aufschiebende Wirkung aufgrund einer eigenen Ermessensentscheidung wiederherzustellen. Die Frage, wer bei der Drittanfechtung das Risiko der Herbeiführung vollendeter Tatsachen zu tragen hat, bestimmt sich dabei nach dem materiellen Recht, also nach den Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs. Ein Rechtssatz, dass sich der einen Genehmigungsbescheid anfechtende Dritte gegenüber dem Genehmigungsempfänger von vornherein in einer bevorzugten verfahrensrechtlichen Position befinden müsste, gibt es nicht. Ebenso fordern weder das einfache Recht noch Art. 19 Abs. 4 GG das Bestehen eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung, nachdem sich Rechtspositionen gegenüber stehen, die grundsätzlich gleichrangig sind.

Dies zugrunde gelegt geht die vom Gericht zu treffende Ermessensentscheidung hier zu Lasten des Antragstellers aus, da der von ihm erhobene Widerspruch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben wird. Bei der hier gebotenen summarischen Prüfung spricht nichts dafür, dass die vom Antragsgegner der Beigeladenen erteilte wasserrechtlichen Erlaubnis vom 23. April 2013 den Antragsteller in seinen Rechten verletzt.

Rechtliche Grundlage für die dem Beigeladenen erteilte Erlaubnis ist § 8 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Gemäß § 8 Abs. 1 WHG bedarf die Benutzung eines Gewässers – wie hier die Einleitung von Niederschlagswasser in den P... See (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG) – der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch das Wasserhaushaltsgesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Gemäß § 12 WHG sind die Erlaubnis und die Bewilligung zu versagen, wenn 1. schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder 2. andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden (Absatz 1). Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde (Absatz 2). Gem. § 14 Abs. 1 Nr. 3 WHG darf eine Bewilligung nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 WHG ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachhaltig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken. Die Erlaubnis kann gem. § 15 Abs. 1 WHG als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht.

Vorliegend hat der Antragsgegner der Beigeladenen eine einfache Erlaubnis erteilt, die der Beigeladenen die Befugnis gewährt (vgl. § 10 Abs. 1 WHG), Niederschlagswasser in den P... See einzuleiten.

Bei der Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis sind im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens auch Belange Dritter zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1987 – 4 C 56/83, juris Rn. 15). Die Ermessensentscheidung der Wasserbehörde ist gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob die Behörde von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, die für und gegen den Antragsteller sprechenden Belange berücksichtigt, keine sachfremden Erwägungen angestellt und die berührten Belange schließlich in nicht zu beanstandender Weise gewichtet hat (§ 114 Satz 1 VwGO). Ein Drittbetroffener kann gegen eine wasserrechtliche Erlaubnis aber nur die Verletzung eigener Rechte geltend machen, nicht jedoch die Beeinträchtigung allgemeiner wasserwirtschaftlicher Belange oder des Allgemeinwohls.

Hier hat der Antragsgegner unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers in dessen Widerspruchsschreiben im Rahmen der nachträglichen Anordnung der sofortigen Vollziehung der angefochtenen wasserrechtlichen Erlaubnis dargelegt, dass sowohl wirkliche Gefahren für den See als auch die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte bei der Nutzung des Gewässers nicht glaubhaft dargelegt worden und auch nicht ersichtlich seien. Diese rechtliche Einschätzung des Antragsgegners ist nicht zu beanstanden.

Die vom Antragsteller sinngemäß angeführten Beeinträchtigungen einfachgesetzlichen Eigentumspositionen des Privatrechts, wie das Eigentum an bestimmten am P...See gelegenen Grundstücken, das Eigentum am Gewässerbett, das Eigentum an der Wasserskiseilbahn, das Fischereirecht wie auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb begründen keine subjektiv-öffentlichen Rechte im hier streitigen Verhältnis zwischen dem Antragsgegner als Wasserbehörde, der beigeladenen Gemeinde als Gewässerbenutzerin und dem Antragsteller als sonstigen wasserwirtschaftlichen Interessenten, in die eine von einer wasserrechtlichen Erlaubnis nicht gedeckte Einleitung des Niederschlagswassers in den P... See eingreifen könnte. Abgesehen davon, dass nicht der Antragsteller sondern die B. F. Immobilienbetriebs GmbH die Anlage der Wasserskiseilbahn auf bzw. am P... See betreibt und sich der Antragsteller schon deswegen nicht auf eine Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb berufen kann, verhält sich die der Beigeladenen erteilte einfache wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) zu diesen privaten Rechten nicht und hat wie § 16 WHG im Umkehrschluss zeigt, - keine privatrechtsgestaltende Wirkung. Dementsprechend wird die (einfache) Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 WHG unbeschadet der Rechte Dritter erteilt (§ 28 Satz 3 Brandenburgisches Wassergesetz – BbgWG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2012, GVBl. I, S. 12).

Der Antragsteller kann sich zur Begründung eines zu beachtenden subjektiv-öffentlichen Rechts auch nicht auf eine Beeinträchtigung der Schutzziele der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „S...“ vom 11. Juni 2002 aufgrund der Einleitung von Niederschlagswasser in den P... See berufen, weil diese landschaftschutzrechtlichen Vorschriften nicht dem Schutz der Interessen des einzelnen Bürgers, sondern ausschließlich dem Interesse der Allgemeinheit dienen.

Da im Rahmen einer beschränkten Erlaubnis § 14 WHG keine Anwendung findet, wie sich im Umkehrschluss aus § 15 Abs. 2 WHG ergibt, kann sich der Antragsteller vorliegend nur auf einen Verstoß gegen das wasserrechtliche Gebot der Rücksichtnahme durch die streitgegenständliche erlaubte Einleitung des Niederschlagswassers in den P... See berufen. Aus dem wasserrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme ergibt sich – wie oben dargelegt - gegenüber der streitgegenständlichen Erlaubnis ein Abwehrrecht, wenn sich die zugrunde liegende Ermessensentscheidung im Hinblick auf Rechte des Antragstellers als „rücksichtslos“ darstellt. Ein derartiger Verstoß setzt aber nicht nur voraus, dass der Antragsteller zu einem von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreis zählt, sondern auch, dass seine Belange in gravierender Weise betroffen werden und sich die Erlaubnis nicht nur als objektiv defizitär, sondern gerade im Hinblick auf die Belange des Antragstellers als „rücksichtslos“ darstellt (vgl. Hess VGH, Urteil vom 01. September 2011 – 7 A 1736 -, juris). Voraussetzung dafür ist ein Betroffensein in gravierender Weise, d. h. es muss ein erheblicher Eingriff in die Interessen des Antragstellers vorliegen (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 20. März 2013 – 2 B 1716/12 -, juris).

Aufgrund der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zugänglichen Erkenntnismittel vermag die Kammer das Vorliegen einer gravierenden Beeinträchtigung der Interessen des Antragstellers nicht festzustellen.

Eine von dem Antragsteller geltend gemachte „starke“ Beeinträchtigung der Wasserqualität und eine damit einhergehende Gefährdung der Badegäste und der Nutzer der Wasserski-Seilbahn gerade durch die erlaubte Einleitung des Niederschlagswassers am Vorflutpunkt 2 ist auszuschließen.

Weder die stoffliche Zusammensetzung noch die Menge des am Vorflutpunkt 2 eingeleiteten bzw. einzuleitenden Niederschlagswassers begründen eine Gefahrenlage für die Nutzer des P... Sees und der dort befindlichen Wasserskiseilbahn. Eine gravierende Beeinträchtigung der Interessen des Antragstellers als Eigentümer des P... Sees und der Wasserskiseilbahn ist damit nicht gegeben.

Mit Blick auf die Qualitität des Niederschlagswassers steht einer qualifizierten Betroffenheit des Antragstellers bereits entgegen, dass die erlaubte Einleitung des Niederschlagswassers in den P... See nicht zu einer Veränderung der Sachlage führt, die sich nachteilig auf die Belange des Antragstellers auswirkt. Dies ist aber Voraussetzung für die Annahme der Rücksichtslosigkeit der erlaubten Gewässerbenutzung (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 01. September 2011 – 7 A 1736/10 -, juris Rn. 111). Vielmehr führt die erlaubte Einleitung des Niederschlagswassers zu einer Veränderung der Sachlage, die sich positiv auf die Interessen des Antragstellers auswirkt. Im Vergleich zum bisherigen natürlichen Abfluss des auf der „A...“ und Teilen der „A... Straße“ anfallenden ungereinigten Niederschlagswassers und dessen unkontrollierte Einleitung in den P... See führt das Aufsammeln des Niederschlagswassers in dem in der „A...“ errichteten Kanalsystem und dessen Einleitung in die neu errichtete Sedimentationsanlage zu einer Verbesserung der Qualität des in den P... Sees eingeleiteten Niederschlagswassers. Gleiches gilt für das auf den Flächen der Landesstraße 3... anfallende Niederschlagswasser im Einzugsbereich des Vorflutpunktes 2, sobald nach Ausbau der Landesstraße 3... dieser Straßenabschnitt mit seiner geplanten Niederschlagsentwässerung an die Sedimentationsanlage am Vorflutpunkt 2 angeschlossen wird.

Soweit der Antragsteller sich auf die von der B.F. Immobilienbetriebs GmbH in Auftrag gegebene Beprobung des Niederschlagswassers durch die Gesellschaft für Lebensmittel- und Umweltconsulting mbH beruft, nach deren Prüfbericht vom 03. April 2014 der Geringfügigkeitsschwellenwert der analysierten Wasserprobe bei dem untersuchten Parametern Blei und PAK (Summe von 15 Einzelverbindungen) jeweils um ein Vielfaches überschritten sei, hat der Antragsgegner zu Recht darauf hingewiesen, dass der Prüfbericht als Nachweis für die Behauptung des Antragstellers, die Wasserqualität des P... Sees werde durch die Einleitung von Niederschlagswasser unzulässig beeinträchtigt, nicht geeignet sein dürfte, um eine erhebliche Verschlechterung der Wasserqualität des P... Sees und eine damit einhergehende Gefährdung der Nutzer des Sees zu begründen. Aus diesem Prüfbericht lässt sich nach Auffassung der Kammer jedenfalls nicht der Schluss ziehen, dass das in die Sedimentationsanlage geleitete und dort vorgereinigte Niederschlagswasser die dort dargelegten Werte aufweist und mit dieser Belastung in den P... See gelangt. Das Prüfergebnis weist eher darauf hin, dass eine Einleitung des bislang (noch) unkontrolliert auf den Dorfanger und darüber in den See gelangten Niederschlagswassers durch Anschluss der L 3... an die Sedimentationsanlage zur Verbesserung der Qualität erforderlich ist.

Zudem lässt sich – worauf der Antragsgegner zutreffend hinweist - der genaue Ort der Probeentnahme dem Prüfbericht nicht entnehmen. Nach den Angaben im Prüfbericht ist der Herkunftsort der analysierten Wasserprobe das „Sedimentationsbecken zwischen Straße und Seeufer“. Ob damit der vertiefte und - nach den vorliegenden Fotoaufnahmen erkennbare – eingezäunte Auslaufbereich der Sedimentationsanlage gemeint ist, ist nicht ganz klar. Für den vertieften Auslaufbereich als Ort der Probeentnahme spricht allerdings, dass dieser Bereich der Sedimentationsanlage der einzige mit einer zugänglichen, offenen Wasserfläche ist. In diesen Auslaufbereich wird das in der Sedimentationsanlage vorgereinigte Niederschlagswasser, aber auch das bei Starkregenereignissen durch den Bypass an dem Sedimentationsbecken vorbeigeführte (ungereinigte) Niederschlagswasser eingeleitet. Nach den vom Antragsteller vorgelegten und nach seinen Angaben am 21. Juni 2014 gefertigten Fotoaufnahmen ist erkennbar, dass bei Starkregenereignissen auch das von der Fläche der Landesstraße 3... über die vorhandenen alten Abflüsse auf den Dorfanger geführte Niederschlagswasser in den vertieften Auslaufbereich fließen kann.

Gegen den Aussagewert des Prüfberichts spricht ferner, dass entgegen den Vorgaben in der DIN 38 402 (A) Teil 11 „Probeentnahme von Abwasser“ die analysierte Probe mit Niederschlagswasser nicht - wie vorgeschrieben - aus dem Abwasserstrom vorgenommen wurde und auch nicht genommen werden konnte, weil es zu dem im Prüfbericht angegebenen Prüfzeitraum vom 26. März 2014 bis zum 03. April 2014, mithin auch an dem im Prüfbericht nicht näher bezeichneten Tag der Probeentnahme, ausweislich der von dem Antragsgegner vorgelegten meteorologischen Datenerfassung der dem Ort P... nächstgelegene Wetterstation Lindenberg vom 03. März bis zum 31. März 2014 Niederschläge nicht zu verzeichnen waren.

Schließlich kann der im Prüfbericht angeführte „Geringfügigkeitsschwellenwert der LAWA“ nicht als Beurteilungskriterium herangezogen werden, weil es sich bei der Geringfügigkeitsschwelle (GFS) um einen Maßstab zur Bewertung von Grundwasserverunreinigungen handelt. Sie bildet die Grenze zwischen einer geringfügigen Veränderung der chemischen Beschaffenheit des Grundwassers und einer schädlichen Verunreinigung. Auch hierauf hat der Antragsgegner zutreffend hingewiesen. Es spricht auch nichts dafür, dass das Niederschlagswasser nach Anschluss der Flächen der L 3... an die Sedimentationsanlage mit einer Schadstoffkonzentration wie der im Prüfbericht vom 03. April 2014 ausgewiesenen in den P... See gelangt. Denn die Kammer geht mit dem Antragsgegner davon aus, dass die am Vorflutpunkt 2 errichtete und betriebene Sedimentationsanlage zur Niederschlagswasserbehandlung den allgemeinen Regeln der Technik entspricht. Dies hat der Antragsteller auch nicht in Abrede gestellt. Dass am Vorflutpunkt 2 Schadstoffe dennoch in beachtlicher Menge in den P... See geraten, ist nicht zu erwarten.

Aber selbst der unkontrollierte Einlauf von ungereinigtem Niederschlagswasser in den P... See am Vorflutpunkt 2 (am Südufer des See) dürfte wegen der Entfernungen der Wasserskiseilbahn und des P... Strandbades nicht zu einer Gefährdung der Nutzer des Sees führen. Nach den tatsächlichen Feststellungen im – vom Antragsteller zur Akte gereichten – Widerspruchsbescheid vom 30. März 2001, der im Verfahren zur Genehmigung der Wasserskiseilbahn ergangen ist, befindet sich die Wasserskiseilbahn mit den dazugehörigen Steganlagen mit Blick auf seine Nord-Süd-Ausdehnung etwa in der Mitte des Sees im Bereich B... und damit ca. 600 m nördlich vom Vorflutpunkt 2 entfernt. Aus diesen tatsächlichen Feststellungen ergibt sich auch, dass das P... Seebad sich im nordöstlichen Bereich des Sees befindet. Zudem spricht gegen eine konkrete Gefährdung der Nutzer des P... Sees, dass dieser See trotz der langjährigen und noch andauernden Einleitung von ungereinigtem Niederschlagswasser laut Badegewässerverordnung als Badegewässer mit ausgezeichneter Gewässerqualität eingestuft worden ist.

Eine gravierende Beeinträchtigung der Interessen des Antragstellers ergibt sich auch nicht aus der Quantität des eingeleiteten bzw. einzuleitenden vorgereinigten Niederschlagswassers. Der Kammer erschließt sich nicht, inwieweit die vom Antragsteller behauptete Erhöhung der Menge des am Vorflutpunkt 2 einzuleitenden, vorgereinigten Niederschlagswassers am Vorflutpunkt zu einer Gefährdung der Nutzer des P... Sees führen könnte. Eine unzulässige Erhöhung der Einleitmengen aufgrund einer – nach Auffassung des Antragstellers – unzulässigen Ausweitung des Einzugsgebietes des Vorflutpunktes 2 infolge der Versiegelung der Straßenflächen und der damit einhergehenden fehlenden Möglichkeit der Versickerung des Niederschlagswassers an Ort und Stelle, auf die sich der Antragsteller beruft, könnte nur dann relevant werden, wenn einem der Grundstücke des Antragstellers durch die Einleitung des Niederschlagswassers in den See Vernässung drohte. Nach der fachlichen Stellungnahme des LUGV vom 05. März 2013 bestehen aus Sicht der Wasserbewirtschaftung/-bilanzierung auch unter Berücksichtigung weiterer geplanter Einleitungen (laufendes Planfeststellungsverfahren zum Ausbau der L 3... Ortsdurchfahrt P...) keine Einwände oder Bedenken gegen die vorgesehene Einleitung des Niederschlagswassers in den P... See. Die vorgesehenen Einleitmengen führen zu keinem signifikanten Anstieg des Wasserspiegels. Der mit der Maßnahme verbundene Eingriff in den Gebietswasserhaushalt kann demnach als unbedeutend eingestuft werden. Dem ist der Antragsteller nicht entgegengetreten.

Schließlich ist der streitbefangene Erlaubnisbescheid – entgegen der Auffassung des Antragstellers – auch nicht deswegen rechtswidrig, weil er zum Verwaltungsverfahren nicht förmlich hinzugezogen worden ist.

Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), nach dem die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuzuziehen kann, ist unter Berücksichtigung des Vortrags des Antragstellers nicht erkennbar. Die Nichthinzuziehung im Hinblick auf § 13 Abs. 2 Satz 1 VwVfG ist nur dann rechtswidrig, wenn die in diesem Rahmen von der Behörde zu treffende Ermessensentscheidung über die Hinzuziehung eines Dritten als Beteiligten unvertretbar ist, also die Ausübung des Ermessens auf die allein und einzig richtige Entscheidung der Hinzuziehung reduziert war (Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 13. Auflage 2012, § 13 Rn. 51). Die Hinzuziehung Dritter im Verwaltungsverfahren dient wie die einfache Beiladung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Wahrung der rechtlichen Interessen eines Dritten sowie der Aufklärung des Sachverhalts, soweit dies erforderlich ist. Insoweit besteht aber auch bei einem ausdrücklichen Antrag auf Hinzuziehung zum Verwaltungsverfahren durch einen Dritten grundsätzlich nur ein formelles subjektives Recht auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung.

Der Antragsgegner war auch nicht gem. § 1 Abs. 1 VwVfGBbg i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 2 VwVfG verpflichtet, den Antragsteller notwendig zum Verwaltungsverfahren deshalb heranzuziehen, weil der Ausgang des Verfahrens hinsichtlich des Antragstellers „rechtsgestaltende Wirkung“ haben konnte. Rechtsgestaltende Wirkung i. S. des § 13 Abs. 2 Satz 2 VwVfG liegt nur dann vor, wenn der Verwaltungsakt als Ergebnis des Verwaltungsverfahrens unmittelbar in Rechte eines Dritten eingreift (Kopp/Ramsauer a. a. O., § 13 Rn. 39). Voraussetzung für die rechtsgestaltende Wirkung einer Regelung ist, dass sie unmittelbar in eine bestehende Rechtsposition eines Dritten eingreift. Der Umstand, dass sie Auswirkungen auf rechtliche Interessen eines Dritten hat, reicht hierfür nicht aus (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 13 Rn. 40). So liegt der Fall hier.

Die angefochtene wasserrechtliche Erlaubnis greift – wie oben dargelegt - nicht unmittelbar in Rechte des Antragstellers ein. Sie kann Auswirkungen auf rechtlich geschützte Interessen des Antragstellers haben, weshalb eine „einfache“ Hinzuziehung gem. § 13 Abs. 2 Satz 1 VwVfG sachlich vertretbar, aber nicht zwingend erforderlich gewesen wäre. Im Ergebnis ist deshalb festzustellen, dass eine formelle Rechtswidrigkeit des Erlaubnisbescheides wegen Verstoßes gegen die Regelungen der einfachen oder notwendigen Hinzuziehung eines Dritten als Beteiligten im Hinblick auf den Antragsteller nicht vorliegt.

Die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten geht zu Lasten des Antragstellers aus. Bei der Interessenabwägung steht das private Interesse des Antragstellers an einer Auslastung der in seinem Eigentum stehenden Wasserskiseilbahn, für die eine gute Wasserqualität des P... Sees Voraussetzung ist, dem öffentlichen Interesse der Beigeladenen gegenüber, das auf den öffentlichen Verkehrsflächen ihrer Gemeinde anfallende Niederschlagswasser schadlos und kostengünstig zu beseitigen. Im Ergebnis dieser Abwägung überwiegt das öffentliche Interesse des Antragsgegners und das öffentliche Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen wasserrechtlichen Erlaubnis das Suspensivinteresse des Antragstellers, von der weiteren Vollziehung dieser Erlaubnis vorläufig verschont zu bleiben, deutlich. Zu Ungunsten des Antragstellers schlagen zu Buche seine fehlenden Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren und der Umstand, dass die Beigeladene die Sedimentationsanlage bereits errichtet und in Betrieb genommen hat. Selbst bei einer Suspendierung der Vollziehbarkeit der angefochtenen Einleiterlaubnis wurde das auf der „A...“ anfallende Niederschlagswasser wegen der topografischen Gegebenheiten in P... – wie bisher auch – ohne Vorreinigung in den See laufen, weil der beigeladenen Gemeinde eine anderweitige Entwässerung des Niederschlagswassers nicht möglich ist. Der Antragsgegner hat in der Begründung des besonderen Vollzugsinteresses dargelegt, dass eine technische Alternative, das anfallende Regenwasser vorübergehend ohne Einleitung in den P... See schadlos zu beseitigen, nicht gegeben sei. Dem ist der Antragsteller nicht entgegengetreten.

Erfolglos bleibt auch der Antrag zu 2.

Soweit der Antrag darauf gerichtet ist, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, die Einleitung von Niederschlagswasser von den Flächen der „A...“ und der „A... Straße“ am Vorflutpunkt 2 in den P... See zu unterbinden, ist er bereits unzulässig. Insoweit ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht (mehr) statthaft. Vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 VwGO kommt nur in den Fällen in Betracht, in denen nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt nach § 80 oder 80 a VwGO in Rede steht (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO). Dies ist hier aber der Fall. Die vom Antragsteller angegriffene Einleitung von Niederschlagswasser erfolgt aufgrund der wasserrechtlichen Erlaubnis des Antragsgegners vom 23. April 2013. Da mit Schreiben der Antragsgegner vom 02. Juli 2014 die sofortige Vollziehung dieser Erlaubnis angeordnet hat, ist einstweiliger Rechtsschutz allein nach § 80 a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. VwGO statthaft.

Soweit der Antrag darauf gerichtet ist, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, die ungeordnete Einleitung von nicht vorgereinigtem Niederschlagswasser von den in der Ortslage P... gelegenen Flächen der Landesstraße 3... am Vorflutpunkt 2 in den P... See zu unterbinden, ist er unbegründet.

Nach Satz 2 der Vorschrift ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 294, 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) hat der Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsanspruches und eines Anordnungsgrundes glaubhaft zu machen.

Der Antragsteller hat bereits einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ein Anspruch des Antragstellers gegen den Antragsgegner auf „Unterbindung“ der Einleitung des auf der Landesstraße 3... anfallenden Niederschlagswassers in den P... See ist nicht mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Wahrscheinlichkeit gegeben.

Gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i. V. m. § 103 Abs. 1 BbgWG ordnet die Wasserbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um u. a. Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen. Ausnahmsweise kann § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG im Wege der Ermessensreduzierung auf Null zu einer Anspruchsgrundlage für den Antragsteller auf Tätigwerden der Wasserbehörde werden. Denn bei jeder Rechtsnorm, die der Behörde eine Eingriffsmöglichkeit im Rahmen der Ermessensentscheidung einräumt, muss diese, wenn ihr Anhaltspunkte für ein Einschreiten vorliegen, im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens prüfen, ob ein Einschreiten in Betracht kommt. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Einzelne auch bei Vorschriften, die grundsätzlich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Allgemeininteresse dienen, einen auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde begrenzten Anspruch hat, wenn die Verletzung von geschützten Individualinteressen in Betracht kommt (vgl. z. B. BayVGH, Beschluss vom 10. August 2009 – 11 CE 09.1795, juris Rn. 9).

Es kann allerdings hier dahinstehen, ob geschützte Individualinteressen des Antragstellers verletzt sind. Nach Auffassung der Kammer ist unter Berücksichtigung der Sachlage jedenfalls eine Ermessensreduzierung auf Null nicht gegeben.

Der Antragsgegner hat als untere Wasserbehörde bei gewässeraufsichtlichen Maßnahmen nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG, mit denen er wegen der ungeordneten Einleitung des nicht vorgereinigten Niederschlagswassers von den in der Ortslage P... gelegenen Flächen der L 3... am Vorflutpunkt 2 in den P... See gegen die insoweit grundsätzlich abwasserbeseitigungspflichtige Beigeladene (vgl. § 56 WHG und § 66 BbgWG), einschreiten könnte, ein Ermessen nicht nur hinsichtlich des „Ob“, sondern auch des „Wie“, also bezüglich der Wahl der in Betracht kommenden gewässeraufsichtlichen Maßnahmen. Angesichts des Umstandes, dass hinsichtlich des geplanten Ausbaus der Landesstraße 3... nach Abschluss des eingeleiteten Planfeststellungsverfahrens auch deren Straßenflächen im Einzugsbereich des Vorflutpunktes 2 an die dort befindliche Sedimentationsanlage angeschlossen werden sollen und damit in absehbarer Zeit eine Verbesserung hinsichtlich der Qualität des eingeleiteten Niederschlagswassers herbeigeführt wird, ist es mit Blick auf fehlende kurzfristige Alternativen wegen der topografischen Gegebenheiten in der Ortslage P... und der noch hinnehmbaren Belastung des eingeleiteten ungereinigten Niederschlagswassers nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner derzeit von einem Einschreiten absieht. Vielmehr erschiene es der Kammer ermessensfehlerhaft, wenn der Antragsgegner angesichts des laufenden Planfeststellungsverfahrens zum Ausbau der Landesstraße 3... hoheitlich gegen die Beigeladene vorginge. Eine Ermessensreduzierung auf Null ist jedenfalls nicht gegeben.

Nach alledem haben die Rechtsschutzanträge des Antragstellers insgesamt keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Vorliegend entsprach es nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen dem Antragsteller aufzuerlegen, da diese keinen eigenen Sachantrag gestellt und sich insofern keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Dabei hat die Kammer für die beiden Anträge jeweils den Auffangstreitwert in Ansatz gebracht und den sich daraus ergebenden Betrag wegen der Vorläufigkeit des begehrten Rechtsschutzes um die Hälfte reduziert.