Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2015
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 11.11.2015 – VG 6 K 1116/13
6. Kammer
Tenor§
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe§
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt M... ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung in dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs (OVG Bbg, Beschl. v. 26.04.2001 -4 B 140/00) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung i. V. m. §§ 114, 121 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Klage auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für das von der Klägerin als Voraussetzung für den Erwerb der Fachhochschulreife im Zeitraum vom 22. April 2013 bis zum 21. April 2014 in einem Schülerklub geleistete Praktikum ist voraussichtlich unbegründet. Die Voraussetzungen der allein in Frage kommenden Anspruchsgrundlage nach § 2 Abs. 4 Satz 1 BAföG sind mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gegeben (dazu unter 1.). Ferner dürfte einem Anspruch auch der Ausschlussgrund nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG entgegenstehen (2.).
1. a) Es spricht bereits viel dafür, dass der von § 2 Abs. 4 Satz 1 BAföG vorausgesetzte Zusammenhang des Praktikums mit dem zuvor erfolgten Besuch des Gymnasiums als weiterführende allgemeinbildende Schule nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG nicht gegeben ist, weil für den Besuch des Gymnasiums ein Praktikum nicht gefordert wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Juli 2012 – OVG 6 M 132.12 -, juris Rn. 4 f.). Gefordert ist ein Praktikum, wenn es die einzige Möglichkeit oder eine von mehreren zwingend vorgeschriebenen Möglichkeiten der Vorbereitung oder Ergänzung einer Ausbildung ist (vgl. Verwaltungsvorschriften zum BAföG - BAfög-VwV - Tz. 2.4.3; Fischer in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand März 2010, § 2 Rn. 25). Hieran fehlt es bei dem von der Klägerin absolvierten Praktikum in Bezug auf den Besuch der gymnasialen Oberstufe. Denn der Bildungsgang der gymnasialen Oberstufe zielt auf den Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife, ohne ein einjähriges berufliches Praktikum zu fordern (vgl. etwa § 16 Abs. 2 der Berliner Verordnung für die gymnasiale Oberstufe – VO-GO – in der seit dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung und § 2 GO-VO in der seit dem 1. August 2011 geltenden Fassung). Der mögliche Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife nach § 46 Abs. 1 GO-VO ist lediglich im Fall des nicht erfolgreichen Abschlusses der gymnasialen Oberstufe vorgesehen. Soweit daneben gemäß § 46 Abs. 4 GO-VO ( in der seit dem 11. August 2011 geltenden Fassung) nach Erbringung eines praktischen Teils – etwa eines mindestens einjährigen Praktikums – die Fachhochschulreife erworben werden kann, handelt es sich lediglich um eine freiwillige Möglichkeit, den nur teilweise absolvierten Bildungsgang der gymnasialen Oberstufe zu ergänzen, nicht aber um eine von mehreren zwingend vorgeschriebenen Ergänzungen der Ausbildung. Insofern führt auch Tz. 2.4.9 Bafög-VwV zu keinem anderen Ergebnis. Die Vorschrift lautet: „ Ergänzt das Praktikum eine Schulausbildung, die selbst zum Besuch einer anderen Schule oder Hochschule nicht ausreicht (z. B. Abschluss der 12. Klasse einer weiterführenden allgemein bildenden Schule oder der höheren Handelsschule für das Fachhochschulstudium), so steht das Praktikum im Zusammenhang mit dem Besuch der zuvor besuchten Ausbildungsstätte, deren Abschluss durch das Praktikum ergänzt wird.“ Sofern nach dieser Vorschrift ein hinreichender Zusammenhang des Praktikums mit dem Besuch der gymnasiale Oberstufe gegeben sein sollte, findet diese Regelung, die lediglich verwaltungsinterne Bindungswirkung hat, aus den vorgenannten Gründen keine Stütze im Gesetz (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Juli 2012, a.a.O., Randnummer 6; Pesch in: Ramsauer/Stallbaum/Stern, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 2 Rn. 98; a.A. Rothe/Blanke-Fischer, a.a.O., Rn. 25 a.E.).
Abgesehen davon erscheint fraglich, ob der Inhalt des von der Klägerin absolvierten Praktikums hinreichend in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist, wie dies § 2 Abs. 4 Satz 1 BAföG voraussetzt. Insofern dürfte es nicht genügen, wenn lediglich die Dauer des Praktikums und die Art der Einrichtungen, in der es abzuleisten ist, in Ausbildungsbestimmungen festgelegt sind oder sich die Ausbildungsbestimmungen lediglich auf eine allgemeine Beschreibung des Ausbildungsziels wie die „Sammlung allgemeiner berufspraktische Erfahrungen“ beschränken (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 28 Juli 2009 – 12 S 753/08 –, juris Rn. 27 ff. m.w.N.). Dass im Fall der Klägerin auf der Grundlage von § 46 Abs. 4 GO-VO weitergehende und hinreichende inhaltliche Ausbildungsbestimmungen für das Praktikum galten, ist nicht erkennbar. Insbesondere lässt sich dies nicht dem von der Klägerin geschlossenen Praktikumsvertrag sowie den im Klageverfahren vorgelegten Hinweisen der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft zur Erlangung (SenBJW) der Fachhochschulreife entnehmen. Vielmehr dürfte das einjährige berufsbezogene Praktikum lediglich dem Ziel gedient haben, die Auszubildende mit der Berufswirklichkeit vertraut zu machen, wie es nunmehr den dem Formular zum aktuellen Praktikumsvertrag beigefügten Hinweisen zur Durchführung des gelenkten Praktikums – online herunterzuladen über das Internetangebot der SenBJW - unter Ziffer 1. zu entnehmen ist.
2. Unabhängig davon steht dem geltend gemachten Anspruch voraussichtlich entgegen, dass das Praktikum die Arbeitskraft der Klägerin nicht voll in Anspruch nahm, wie es § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG voraussetzt. Eine volle Inanspruchnahme ist gegeben, wenn die Ausbildung nach den Ausbildungsbestimmungen oder der allgemeinen Erfahrung insgesamt 40 Wochenstunden einschließlich der Vor- und Nachbereitung erfordert (vgl. Beschluss, a. a. O, Rn. 111). Maßgeblich sind insofern allein die Anforderungen, die die Ausbildung stellt, und nicht, ob der Auszubildenden nach seinen persönlichen Verhältnissen in der Lage ist, neben der Ausbildung seine Arbeitskraft für eine andere Tätigkeit einzusetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1975 – V C 15.74 -, BVerwGE 49, 279, juris Rn. 14). Von daher sind die von der Klägerin angeführten Fahrtzeiten zur Praktikumsstelle nicht zu berücksichtigen. Im Fall der Klägerin hatte diese im Praktikumsbetrieb wöchentlich lediglich 30 Stunden abzuleisten. Soweit sie sich auf eine insgesamt „erhebliche“ Nachbereitung in Form von Dokumentationspflichten beruft, ist nicht erkennbar, dass diese regelmäßig mehr als ein bis zwei Wochenstunden ihrer Arbeitskraft erforderte. Nach der von ihr im Verwaltungsverfahren vorgelegten Auskunft der zuständigen Bearbeiterin bei der SenBJW (VV Bl. 46) hatte die Klägerin lediglich wöchentlich einen stichpunktartigen, zusammenfassenden Bericht über die durchgeführten Tätigkeiten zu schreiben. Soweit sie vortragen lässt, sie habe die Praktikumstätigkeit zusätzlich durch theoretische Vor- und Nacharbeit anreichern und steuern müssen, ist der Vortrag unsubstantiiert. Jedenfalls aber ist nicht erkennbar, dass solche Vor- und Nacharbeiten im Rahmen des Praktikumsverhältnisses vorgesehen waren und durch die Ausbildungsbestimmungen verpflichtend vorgegeben wurden.