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Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 02.12.2015 – VG 5 K 1279/12

5. Kammer

Tenor§

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand§

Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Gebühren für die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und den Betrieb einer Biogasanlage.

Die Klägerin beantragte beim Beklagten die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Biogasanlage. Im Antragsverfahren gab die Klägerin an, dass die Errichtungskosten der Anlage 6.000.000 Euro betragen würden. Die auf § 4 BImSchG gestützte Genehmigung, die die erforderliche Baugenehmigung einschloss, wurde der Klägerin am 11. Juli 2012 erteilt.

Bereits vor Erteilung der Genehmigung ließ die Klägerin Bauarbeiten durchführen. Eine im September 2011 durchgeführte Kontrolle des Beklagten ergab, dass auf einer Fläche von mindestens 6.000 m² Abgrabungen bis zu einer Tiefe von 1,50 m erfolgt waren. Die Sohlfläche war bereits teilweise mit Folie abgedichtet.

Mit Bescheid vom 08. November 2012 setzte der Beklagte für die Erteilung der Genehmigung Verwaltungsgebühren in Höhe von 96.799,74 Euro fest. Der Beklagte stützte den Bescheid auf § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg (GebGBbg) i.V.m. der Tarifstelle 2.1.1 der Anlage 2 der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (GebOMUGV) und der Tarifstelle 1.1.1 der Anlage 1 zur Brandenburgischen Baugebührenordnung (BbgBauGebO). Der Beklagte führte zur Begründung aus, dass gemäß § 13 Abs. 1 GebGBbg für jede öffentliche Leistung eine Gebühr zu erheben sei, auch wenn diese mit anderen zusammen vorgenommen werden würde. Entsprechend der Tarifstelle 2.1.1 c) GebOMUGV sei für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung eine Gebühr in Höhe von 23.058 Euro zu erheben. Die UVP-Vorprüfung würde eine Gebühr in Höhe von 691,74 Euro nach sich ziehen. Weiterhin sei für die Erteilung der im Hinblick auf die Konzentrationswirkung eingeschlossenen Baugenehmigung nach § 67 BauGB gemäß Tarifstelle 1.1.1 BbgBauGebO eine Gebühr von 73.050 Euro zu erheben. Insgesamt ergebe sich eine Gebühr in Höhe von 96.799,74 Euro, auf die geleistete Vorschusszahlungen in Höhe von 5.937,43 Euro anzurechnen seien. Mithin müsse die Klägerin noch 90.862,31 Euro bezahlen.

Die Klägerin legte am 20. November 2012 insoweit Widerspruch ein, als Gebühren von mehr als 30.754,31 Euro festgesetzt wurden. Es sei unzulässig, gleichzeitig sowohl eine Gebühr für die immissionsschutzrechtliche als auch für die eingeschlossene baurechtliche Genehmigung zu erheben. Vielmehr könne der Beklagte entweder eine Gebühr für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder eine Gebühr für die eingeschlossene Baugenehmigung erheben. Eine Kumulation beider Gebühren sei unzulässig. Weiterhin seien rechtswidrig Gebühren gemäß den Tarifstellen 1.9.1 und 5.1 der BbgBauGebO festgesetzt worden. Gemäß Tarifstelle 2.1.1 c) GebOMUGV sei allein auf die Tarifstelle 1.1.1 der BbgBauGebO abzustellen. Es ergäbe sich eine Gebühr von 37.050 Euro. Abzüglich der geleisteten Zahlungen müsse die Klägerin lediglich 30.754,31 Euro bezahlen.

Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 06. Dezember 2012 zurückgewiesen. Die Zurückweisung stützte der Beklagte darauf, dass er mehrere gebührenpflichtige Leistungen erbracht habe. Im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren seien die gemäß § 13 BImSchG eingeschlossenen behördlichen Entscheidungen gebührenerhöhend zu berücksichtigen. Vorliegend sei im Hinblick auf diese Konzentrationswirkung auch eine Baugenehmigung erteilt worden, die Teil der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sei. Folglich seien (mindestens) zwei gebührenpflichtige Amtshandlungen erfolgt; es sei für jede Amtshandlung eine Gebühr festzusetzen. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin bereits vor Erteilung der notwendigen Genehmigung mit den Bauarbeiten begonnen habe. Daher sei die gemäß Tarifstelle 1.1.1 BbgBauGebO festzusetzende Gebühr entsprechend der Tarifstelle 5.1 BbgBauGebO zu verdoppeln gewesen. Im Hinblick auf die genehmigten sieben Abweichungen sei gemäß Tarifstelle 1.9.1 BbgBauGebO eine weitere Gebühr von 1.050 Euro festgesetzt worden.

Die Klägerin hat am 18. Dezember 2012 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie – unter Berücksichtigung des Vortrags im einstweiligen Rechtsschutzverfahren - vor, dass es an einer Grundlage für die Kumulation von immissionsschutzrechtlichen Gebühren und Gebühren für die Erteilung der Baugenehmigung fehlen würde. Der Beklagte würde den anerkannten Grundsatz der Kostendeckung verletzen. § 13 GebGBbg könne nicht als Grundlage für die gleichzeitige Erhebung von Baugebühren und immissionsschutzrechtlichen Gebühren herangezogen werden. Die durch § 13 GebGBbg möglicherweise indizierte Gebührenerhöhung sei vom Gesetzgeber tatsächlich nicht beabsichtigt worden. Eine Gesetzesanwendung, die eine Gebührenerhöhung nach sich ziehen würde, verstoße gegen den Grundsatz der Normenklarheit. Aus dem Wortlaut der Tarifstelle 2.1.1 GebOMUGV werde deutlich, dass bei der Gebührenerhebung im immissionsschutzrechtlichen Verfahren keine Kumulation von Gebühren vorgenommen werden solle. Vielmehr solle nur eine Gebühr, die jeweils höhere, festgesetzt werden.

Hilfsweise sei die Verdoppelung der Gebühren auf der Grundlage der Tarifstelle 5.1 BbgBauGebO rechtswidrig, da letztlich keine nachträgliche Prüfung im Sinne der Vorschrift erfolgt sei. Hier habe es sich nicht um einen „klassischen Schwarzbau“ gehandelt. Vorliegend habe die Prüfung des Antrags der Klägerin den beteiligten Personen keine besonderen Schwierigkeiten bereitet, die ihre Ursache im vorzeitigen Baubeginn gehabt hätten. Mithin sei unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips die Erhebung doppelter Gebühren unverhältnismäßig. Die Gebühr stünde anderenfalls in einem groben Missverhältnis zu der vom Beklagten erbrachten Leistung. Es hätte vielmehr die Tarifstelle 4.3.3 BbgBauGebO herangezogen werden müssen. Denn es sei im Rahmen einer Stilllegungsverfügung zu prüfen gewesen, ob die Anlage offensichtlich genehmigungsfähig sei. Der mit der Prüfung verbundene Aufwand sei somit bereits durch die Gebühr für eine ggf. zu erlassende Stilllegungsverfügung abgedeckt. Im Übrigen sei es illegitim, die Gebührenordnung zur Sanktionierung von rechtswidrigem Verhalten zu nutzen.

Die Klägerin beantragt,

den Gebührenfestsetzungsbescheid vom 08. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Dezember 2012 insoweit aufzuheben, als darin eine weitere Gebühr für die nachträgliche Prüfung von Bauvorlagen in Höhe von 37.050,00 Euro festgesetzt worden ist.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist der Beklagte auf Bescheid und Widerspruchsbescheid.

Mit Beschluss vom 17. Juni 2013 (VG 5 L 395/12) hat die Kammer den mit Klageerhebung gestellten Antrag der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage zurückgewiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und - soweit wesentlich – zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung sowie der Beratung der Kammer gemacht wurden.

Entscheidungsgründe§

Soweit die Klägerin die Klage in der mündlichen Verhandlung in Höhe von 36.000 Euro hinsichtlich der gemäß Tarifstelle 1.1.1 der Verordnung über die Gebühren in bauordnungsrechtlichen Angelegenheiten im Land Brandenburg vom 20. August 2009 (Brandenburgische Baugebührenordnung – BbgBauGebO) festgesetzten Gebühren konkludent zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Denn die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung am 02. Dezember 2015 erklärt, dass sie den Gebührenbescheid des Beklagten vom 08. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Dezember 2012 nur noch hinsichtlich der gemäß Tarifstelle 5.1. BbgBauGebO festgesetzten Gebühren angreifen will. Da die Klägerin ursprünglich beantragt hatte, den Gebührenbescheid insoweit aufzuheben, als dass Gebühren von mehr als 30.754,31 Euro festgesetzt waren, indiziert der geänderte Antrag eine (Teil-)Rücknahme der Klage.

Die im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 08. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Dezember 2012 ist, soweit noch rechtshängig, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der Beklagte war berechtigt, die streitgegenständliche Gebühr festzusetzen. Die Gebühr ist, entgegen der Ansicht der Klägerin, in zutreffender Höhe festgesetzt worden.

Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung der Gebühren im Bescheid vom 08. November 2012 war § 13 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg (GebGBbg) i.V.m. den Tarifstellen der BbgBauGebO sowie – hinsichtlich des nicht (mehr) streitgegenständlichen Teils der Gebührenfestsetzung - i.V.m. den Tarifstellen der Gebührenordnung des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (GebOMLUV). Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GebGBbg wird eine Gebühr für jede öffentliche Leistung erhoben, auch wenn diese mit anderen zusammen vorgenommen wird. Sie wird von derjenigen Behörde erhoben, die die öffentliche Leistung unmittelbar gegenüber dem Gebührenschuldner vornimmt; hier mithin vom Beklagten. Eine öffentliche Leistung ist danach die besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit (Amtshandlung), § 3 Abs. 1 Nr. 1 GebGBbg. Eine Amtshandlung ist auch die Entscheidung einer Behörde, wenn diese von einer anderen Genehmigung mit umfasst wird, § 2 Abs. 2 Nr. 3 GebGBbg. Gemäß dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 Satz 2 GebGBbg kann die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde auch Gebühren für die Erteilung der von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mitumfassten Baugenehmigung erheben (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 16. August 2012, - 3 K 807/11 -, juris), da eine Gebühr für jede öffentliche Leistung erhoben werden soll. Der Beklagte hat hier mehrere Leistungen i.S.d. Norm erbracht, da die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 13 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) auch die der Klägerin erteilte Baugenehmigung mit einschloss.

Der Beklagte war auch im Hinblick auf den Wortlaut des § 1 BbgBauGebO sachlich berechtigt die streitigen Gebühren für die Erteilung der Baugenehmigung festzusetzen. Zwar ist der Beklagte nicht in § 1 Abs. 1 der BbgBauGebO aufgeführt, wonach die dort genannten (Bau-)Behörden Gebühren gemäß der BbgBauGebO erheben können. § 1 Abs. 1 BbgBauGebO ist jedoch unter Berücksichtigung der vorrangigen gesetzlichen Regelungen in § 13 Abs. 1 Satz 2 GebGBbg und § 2 Abs. 2 Nr. 3 GebGBbg entsprechend anzuwenden und berechtigt den Beklagten zur Festsetzung von Gebühren nach der BbgBauGebO. Der Beklagte erteilte der Klägerin inzident eine Baugenehmigung für die Biogasanlage und nahm somit die öffentliche Leistung unmittelbar gegenüber der Klägerin vor. Insoweit war auch zu berücksichtigen, dass es dem erklärten Willen des Gesetzgebers entsprach, den Beklagten auch zur Erhebung von Baugebühren zu ermächtigen (vgl. Landtagsdrucksache 4/6974 zu § 13 GebGBbg). Anders ist der Hinweis des Gesetzgebers auf eine Entscheidung des OVG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 17. August 2006, - 2 L 330/04 -, juris, Rn. 31; vgl. auch zum niedersächsischen Landesrecht: OVG Lüneburg, Urteil vom 14. Dezember 2009, 12 LC 275/07, juris) nicht zu verstehen. Gemäß der vom Gesetzgeber angeführten Entscheidung (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, a.a.O.) ist es nicht zu beanstanden, dass neben der Gebühr für die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auch Baugebühren für die Erteilung einer Baugenehmigung festgesetzt werden können. Die Erhebung von (zusätzlichen) Gebühren für die in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eingeschlossene Baugenehmigung entsprach dem in den Gesetzesmaterialien bekundeten Willen des Gesetzgebers (vgl. Landtagsdrucksache 4/6974 zu § 2 GebGBbg). Danach sollten auch Entscheidungen, die von einer anderen Genehmigung mit umfasst werden, ebenfalls gebührenpflichtig sein. Der Gesetzgeber erwähnt beispielhaft ausdrücklich die in Folge der Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erteilte Baugenehmigung.

Wie die Klägerin selbst einräumt, ist die Gebührenerhebung auch unter dem Gesichtspunkt des Vorteilsausgleichs sachlich gerechtfertigt. Der Klägerin wurden im Hinblick auf die Konzentrationswirkung gemäß § 13 BlmSchG letztlich zwei Genehmigungen erteilt – eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung und eine baurechtliche Genehmigung. Es handelt sich jeweils um der Klägerin zu Gute kommendes Verwaltungshandeln. Aus der Konzentrationswirkung der Genehmigungserteilung folgt im Umkehrschluss jedoch kein Anspruch auf eine gebührenrechtliche Besserstellung der Klägerin.

Die Formulierung des § 13 Abs. 1 Satz 2 GebGBbg verstößt nicht gegen den Grundsatz der Normenklarheit. Das Gebot der Normenbestimmtheit und der Normenklarheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. November 1990 – 1 BvR 402/87 –, BVerfGE 83, 130-155, 145; BVerfG, Beschluss vom 03. Juni 1992 – 2 BvR 1041/88, 2 BvR 78/89 –, BVerfGE 86, 288-369, 311; BVerfG, Beschluss vom 03. März 2004 – 1 BvF 3/92 –, BVerfGE 110, 33-76) soll die Betroffenen befähigen, die Rechtslage anhand der gesetzlichen Regelung zu erkennen, damit sie ihr Verhalten danach ausrichten können. Die Bestimmtheitsanforderungen dienen auch dazu, die Verwaltung zu binden und ihr Verhalten nach Inhalt, Zweck und Ausmaß zu begrenzen. Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Landesgesetzgeber vorliegend in § 13 Abs. 1 GebGBbg hinreichend deutlich gemacht, dass für jede Genehmigung eine Gebühr erhoben werden kann. Dass der Beklagte von dieser Befugnis nicht durchgängig Gebrauch gemacht hat, führt zu keiner anderen Bewertung, da ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht nicht besteht.

Die Festsetzung der erhöhten, doppelten Gebühr entsprechend der Tarifstelle 5.1 BbgBauGebO war rechtmäßig. Gemäß Tarifstelle 5.1 BbgBauGebO ist die Gebühr zu verdoppeln, wenn eine nachträgliche Prüfung von Bauvorlagen für eine ohne erforderliche Baugenehmigung oder Bauanzeige ganz oder teilweise errichtete oder geänderte Anlage erfolgt. Insoweit war auch § 68 Abs. 1 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) in den Blick zu nehmen, wonach mit der Bauausführung erst dann begonnen werden darf, wenn eine erforderliche Genehmigung vorliegt. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3 BbgBO bedarf insbesondere auch der vorzeitige Beginn der Durchführung von Bauarbeiten für die Baugrube einer Zulassung, die hier unstreitig nicht vorlag. Die Klägerin hatte bereits umfangreiche Gründungsmaßnahmen auf einer Fläche von ca. 6.000 m² eingeleitet und Abdichtungsplane verlegt. Die Klägerin hatte also mit der Errichtung der Biogasanlage begonnen, ohne dass die hierfür erforderliche Genehmigung vorlag. Mithin ist der (Gebühren-)Tatbestand der Norm erfüllt. Es war schon nach Verlegung der Abdichtungsplane eine teilweise Errichtung gegeben. Der Beklagte hatte somit eine nachträgliche Prüfung von Bauvorlagen vorzunehmen, da zuvor eine Baugenehmigung nicht erteilt worden war. Gemäß Tarifstelle 5.1 BbgBauGebO ist die erhöhte Gebühr bereits dann angefallen, wenn eine teilweise Errichtung der baulichen Anlage erfolgte. Der Umfang des danach notwendigen Verwaltungshandelns (Prüfungsumfang) ist hingegen gemäß dem Wortlaut der Norm für die Höhe der Gebühr nicht relevant. Im Hinblick auf die Typisierung der Gebühr in der BbgBauGebO bedarf es auch keiner Darlegung, ob die Gebühr jeweils im konkreten Einzelfall kostendeckend ist.

Die Erhebung der doppelten Gebühr für die eingeschlossene Baugenehmigung war auch nicht unverhältnismäßig und verstieß insbesondere nicht gegen das Äquivalenzprinzip. Grundsätzlich verstößt die erhöhte Gebühr nach Tarifstelle Nr. 5.1 nicht gegen höherrangiges Recht und sie ist mit dem Äquivalenzprinzip vereinbar. Denn sie knüpft einerseits an den typischerweise erhöhten Verwaltungsaufwand bei der nachträglichen Prüfung der Bauvorlagen und andererseits an den typischerweise aus dem vorzeitigen Baubeginn vom Bauherrn gezogenen Vorteil an, der oftmals auch – etwa bei vorzeitiger Nutzungsaufnahme – ein finanzieller ist. Soweit die Gebühr damit im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG auch der Vermeidung einer ungerechtfertigten Besserstellung des „Schwarzbauers“ dient, handelt es sich um einen zulässigen Nebenzweck (vgl. zur Vorgängerregelung der BbgBauGebO 1998: VG Frankfurt (Oder), Urteil der 7. Kammer vom 21. Dezember 2006, – 7 K 781/02 –; zum Ganzen ausführlich: OVG Münster, Urteil vom 19. April 2001 – 9 A 41/99 –, KStZ 2002, 155, juris Rz. 8, 10 ff.).

Entgegen der Ansicht der Klägerin war die Tarifstelle 4.3.3 der BbgBauGebO nicht heranzuziehen, wonach (deutlich geringere) Gebühren für den Erlass einer Baueinstellungsanordnung festgesetzt werden können. Denn die Gebühren wurden hier auf Grund der erfolgten Genehmigung nach dem BImSchG festgesetzt und nicht im Hinblick auf eine Baueinstellungsverfügung. Im Übrigen folgt aus der o.g. Tarifstelle 4.3.3 nicht, dass die Erhebung sonstiger Gebühren ausgeschlossen ist.

Offen bleiben kann, ob die Tarifstelle 2.1.1 alter Fassung der GebOMUGV, wonach mindestens die höchste Gebühr, die für eine nach § 13 BImSchG eingeschlossene behördliche Entscheidung zu entrichten gewesen wäre, in der hier maßgeblichen Fassung eine Rechtfertigung für (weitere) Baugebühren in doppelter Höhe darstellen könnte. Eine derartige Festsetzung ist nicht erfolgt. Die Festsetzung der Gebühren für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und die Gebühr gemäß der Tarifstelle 1.1.1 der BbgBauGebO sind zudem nicht (mehr) rechtshängig. Im Übrigen sieht die Tarifstelle 2.1.1 der GebOMUGV in der aktuellen Fassung eine derartige Mindestgebühr nicht mehr vor.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

Die Kammer hat die Berufung zugelassen, da die Frage der Festsetzung der Gebühren in immissionsschutzrechtlichen Verwaltungsverfahren für den Beklagten grundsätzliche Bedeutung hat und eine Vielzahl von Antragsverfahren berührt, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO.