Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2015

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 17.12.2015 – VG 5 L 903/15

5. Kammer

Tenor§

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 5 K 1125/15 gegen die der Beigeladenen erteilte, befristete Ausnahmegenehmigung des Antragsgegners vom 30. April 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2015 wird insoweit angeordnet, als mit dieser für die Durchführung der Silvesterveranstaltung in der Nacht vom 31. Dezember 2015 auf den 01. Januar 2016 der Einsatz von Tongeräten und Betätigungen, welche geeignet sind, die Nachtruhe zu stören, am 01. Januar 2016 über die Zeit von 01.30 Uhr hinaus genehmigt werden.

2. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu ½, der Antragsgegner und die Beigeladene jeweils zu ¼.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe§

Der Antragsteller wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung für die Durchführung einer Silvesterveranstaltung 2015/2016 in den von ihr gewerblich genutzten Räumen.

Die Beigeladene betreibt in der L... Das Hotelgebäude gehört zu dem Gewerbe- und Wohnkomplex „L...“, die die L... mit der G... verbindet. Zu den von der Beigeladenen für den Hotelbetrieb genutzten Räumen gehören auch vier miteinander verbundene Räume im Erdgeschoss des Gebäudes G..., die in der Anlage zur der Beigeladenen erteilten Gaststättenerlaubnis vom 25. Januar 2005 (Betriebsart „Schank- u. Speisewirtschaft/Hotel“) als Konferenz- und Seminarräume bezeichnet sind. In den darüber liegenden vier Obergeschossen befinden sich Wohnungen. Das Gebäude G... ist in ost-westlicher Ausrichtung entlang der Grenze zum Grundstück L... bis zur G... hin errichtet worden und grenzt unmittelbar an das Hotelgebäude. Die Konferenz- und Seminarräume in dem Gebäude G..., die über eine Grundfläche von 330 qm verfügen und baulich mit dem Hotelgebäude verbunden sind, werden von der Beigeladenen als Veranstaltungsräume unter anderem zur Durchführung der seit dem Jahre 2008 jährlich – mit Ausnahme zum Jahreswechsel 2012/2013 - von ihr ausgerichteten Silvestertanzveranstaltung genutzt.

Der Antragsteller bewohnt mit seiner Familie seit dem Jahre 2008 ein Haus in der L...), welches unmittelbar an die Wand des Gebäudes G... errichtet worden ist. Im Erdgeschoss des vom Antragsteller bewohnten Hauses befinden sich Wohnräume. Das Dachgeschoss, in dem sich die Schlafräume befinden, liegt auf dem Höhenniveau der von der Beigeladenen genutzten Veranstaltungsräume. Ein Schlafraum grenzt unmittelbar an die Wand der Veranstaltungsräume. Ein weiterer Schlafraum ist durch einen Flur von dieser getrennt. Eine ausreichende Bauschalldämmung zwischen der Wand der Veranstaltungsräume und der Wand des daran angebauten Wohnhauses ist nicht vorhanden.

Am 13. Januar 2015 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach §§ 10 Abs. 3 und 11 Abs. 4 des Landesimmissionsschutzgesetzes für das Land Brandenburg (LImschG) zum Zwecke der Durchführung der Silvestertanzveranstaltung 2015/2016 unter Nutzung von Tongeräten mit ca. 130 Gästen in ihren Gewerberäumen in der G... für den Zeitraum vom 31. Januar 2015, 19.00 Uhr bis zum 01. Januar 2016, 3.30 Uhr. Gleichzeitig beantragte die Beigeladene die Anordnung der sofortigen Vollziehung der beantragten Ausnahmegenehmigung.

Mit Bescheid vom 30. April 2015 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen eine befristete Ausnahmegenehmigung

-zum Einsatz von Tongeräten in der Neujahrsnacht vom Donnerstag, den 31. Dezember 2015 zum Freitag, dem 01. Januar 2016 in der Zeit von 20.30 bis 2.30 Uhr zur Durchführung einer Silvesterveranstaltung in den Seminar- und Konferenzräumen des Hauses in der G... zu 1...

-vom Verbot von Betätigungen, wie die Durchführung einer Silvesterveranstaltung in den o. a. Seminar- und Konferenzräumen, welche geeignet sind, die Nachtruhe vom Donnerstag, dem 31. Dezember 2015 zum Freitag, dem 01. Januar 2016 in der Zeit von 22.00 Uhr bis 2.30 Uhr zu stören.

Die Genehmigung ist unter folgender Auflage erteilt:

Die Benutzung von Lautsprechern, Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten in der unter Punkt 1 genannten Zeit ist nur unter Einsatz einer Pegelbegrenzungseinrichtung (Limiter) sowie deren Einmessung, Blockierung und Verplombung der maximalen Ausgangsleistung erlaubt. Solange das jeweilige Tonwiedergabegerät nicht so eingemessen, blockiert und verplombt worden ist, dass die Geräuscheinwirkung zum maßgeblichen Immissionsrichtwert „Innen“ von 35 dB (A) an keiner Stelle eines schutzbedürftigen Raumes gemäß DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) der anliegenden Wohnung der Familie Klug des Gebäudes L... überschreitet, ist eine Benutzung des Tonwiedergabegerätes untersagt. Die Einmessung erfolgt auf der Grundlage eines Geräusches in der Art 1/f Rauschen („rosa Rauschen“). Die Kosten der Einmessung und Blockierung trägt der Antragsteller. Die Blockierung muss in der Weise erfolgen, dass die Lautstärke des Tonwiedergabegerätes von außen nur noch vermindert werden kann. Die Durchführung dieser Maßnahme ist der Gewerbebehörde spätestens am 31. 12. 2015, um 18.00 Uhr am Veranstaltungsort jeweils durch Vorlage entsprechender Schallmessatteste einer amtlich anerkannten Messstelle (§ 26 BImSchG) oder eines öffentlich bestellten Sachverständigen nachzuweisen.

Zur Begründung führte der Antragsgegner im Wesentlichen aus: Es liege ein besonderes überwiegendes Interesse der Beigeladenen im Sinne von §§ 10 Abs. 3 Satz 1 und 11 Abs. 4 Satz 1 LImschG an der Durchführung der Silvesterveranstaltung vor. Es handele sich bei der Silvesterveranstaltung um eine seit vielen Jahren ausgerichtete traditionelle Veranstaltung, die mit Terminzwängen in der Nacht zum 1. Januar verbunden sei. Das Silvester- und Neujahrsfest sei in der Geschichte und sei noch heute auch ein weltliches Fest. In Deutschland werde Silvester seit 1582, seit der Einführung des gregorianischen Kalenders, gefeiert. Nunmehr sei es üblich und Brauch, das neue Jahr gemeinsam mit Freunden zu begrüßen und zu feiern, den Silvesterabend in Gesellschaft zu verbringen. Fröhliche und ausgelassene Feiern, Essen, Trinken und Tanzen gehörten heute ebenso zu einer Silvesterveranstaltung wie das Feuerwerk zur Begrüßung des neuen Jahres. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung unter Auflagen gegenüber dem Interesse der Nachbarschaft sei angemessen. In Würdigung des privaten Interesses an der Veranstaltung der jährlich traditionellen Silvesterfeier und des entgegenstehenden Nachbarschutzes der schutzbedürftigen Räume in der L... werde die Veranstaltungseinschränkung der zeitlichen Dauer der Lärmimmission von insgesamt 6 Stunden – hier: 20.30 Uhr bis 2.30 Uhr – als für beide Seiten zumutbar angesehen, da es dem Veranstalter frei stehe, die verbleibenden Veranstaltungszeiten mit nicht genehmigungsbedürftiger Hintergrundmusik – hier: 70 bis 80 dB (A) – auszufüllen. Höhepunkt jeder Silvesterfeier sei der Beginn des neuen Jahres. Insofern entspreche auch die gewählte Ausprägung der Dauer der Ausnahmegenehmigung der Wahrung des Charakters einer traditionellen Silvesterveranstaltung. Aber auch die Tatsache, dass aus Sicht des Nachbarschutzes die zeitliche Dauer der nicht zu verhindernden Überschreitung der nächtlichen Lärmgrenzwerte von beantragten 8,5 Stunden auf nunmehr 6 Stunden vermindert worden sei, die Häufigkeit (der Veranstaltung) als immissionsschutzrechtlich seltenes Störereignis einzustufen und nur geringfügig der überwiegende Teil der gesetzlich geschützten Nachtruhe beeinträchtigt sei, lasse dies auch auf die Zumutbarkeit der Ausnahmegenehmigung schließen. Aufgrund der vorliegenden räumlichen und baulichen Verhältnisse sei unter Wahrung des Charakters einer traditionellen Silvesterveranstaltung eine Überschreitung der nächtlichen Lärmgrenzwerte in den betroffenen schutzbedürftigen Wohnräumen nicht zu verhindern. Insofern sei auch eine nachbarschutzrechtliche Zumutbarkeitsgrenze zu treffen. Die Beurteilung der Lärmbeeinträchtigung und deren Zumutbarkeit erfolge nach der TA-Lärm. Nach Punkt 6.2 TA-Lärm betrage der nächtliche Immissionswert für Immissionsorte innerhalb von Gebäuden für schutzbedürftige Räume 25 dB (A), unabhängig von der Lage des Gebäudes. Da objektiv eine Überschreitung der nächtlichen Grenzwerte von 25 dB (A) für betroffene schutzbedürftige Räume in der Lindenstraße 14 a nicht zu verhindern sei und nach selbiger Rechtslage Tags ein Lärmgrenzwert von 35 dB (A) als sozial angemessen und zumutbar angesehen werde, bestehe kein Grund zu der Annahme, dass dieser Grenzwert nicht auch ausnahmsweise bei einem seltenen Ereignis im Sinne von Punkt 7.2 TA-Lärm für wenige Stunden in der Neujahrnacht 2015/2016 als angemessen und zumutbar anzusehen sei. Eine laufende lärmschutzseitige Überwachung der Veranstaltung in Gänze unter Berücksichtigung des neben dem Musiklärm festzustellenden sonstigen Veranstaltungslärms – hier: lautes Rufen/Sprechen/Klopfen – werde als unverhältnismäßig angesehen. Da das Tonwiedergabegerät so eingemessen, blockiert und verplombt worden sei, dass die Geräuscheinwirkung an keiner Stelle der schutzbedürftigen Räume in der anliegenden Wohnung der Familie K... den maßgeblichen Immissionsrichtwert „Innen“ von 35 dB (A) überschreite, könne in der Prognose der Veranstaltungslärm selbst vernachlässigt werden.

Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 02. Juni 2015 am 03. Juni 2015 Widerspruch, den der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2015 zurückwies. Über die vom Antragsteller am 30. Juni 2015 erhobene Klage (VG 5 K 1125/15) ist noch nicht entschieden.

Mit Schreiben vom 24. September 2015 ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der Ausnahmegenehmigung vom 30. April 2015 im Wesentlichen mit der Begründung an, das überwiegende Interesse der Beigeladenen am sofortigen Vollzug der befristeten Ausnahmegenehmigung ergebe sich sowohl aus dem hartnäckigen Missbrauch des Instituts der Nachbarklage eines Nachbarn im Widerspruchs- und Klageverfahren als auch mit dem vorliegenden Sachverhalt und der Wahrung des verfassungsrechtlich verankerten Schutzes der Beigeladenen vor weiterem Schaden.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ermögliche die Sicherstellung einer Kontinuität in der Art und Weise einer Silvesterveranstaltung und deren Betriebsführung selbst. Ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung bestünde im Hinblick auf das bisherige Verhalten des Antragstellers die Gefahr, dass vor dem rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens die zugelassene Silvesterveranstaltung nicht mehr ordnungsgemäß rechtssicher durch die Beigeladenen vorbereitet und durchgeführt werden könne. Auch übersteige das dargestellte Interesse der Beigeladenen an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der ihr erteilten befristeten Ausnahmegenehmigung und der damit verbundenen zeitweise geringen zulässigen Einschränkung der Nachtruhe in der Neujahrsnacht, das private Interesse des Nachbarn an einer störungsfreien „Idealnachtruhe“ zur Neujahrsnacht im Zentrum der Stadt F... und der dabei versuchten Inanspruchnahme eines persönlichen Vorteils bei weitem. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei weiterhin erforderlich, weil die Beigeladene somit wegen der Einlegung des Rechtsmittels durch den Antragsteller und des damit verbundenen Eintritts der aufschiebenden Wirkung in die Lage komme, die Durchführung der jährlichen Silvesterveranstaltung gemäß der erteilten befristeten Ausnahmegenehmigung nicht oder verspätet sicherstellen zu können.

Der Antragsteller hat am 19. November 2015 um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Die aufschiebende Wirkung seiner Klage sei wiederherzustellen, weil sein Interesse, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von der Vollziehung der Ausnahmegenehmigung verschont zu bleiben, das Interesse der Beigeladenen an der Vollziehung der Ausnahmegenehmigung überwiege. Die der Beigeladenen auf der Grundlage der §§ 10 Abs. 3, 11 Abs. 4 Landesimmissionsschutzgesetz erteilte Ausnahmegenehmigung zur Durchführung der Silvesterveranstaltung sei offensichtlich rechtswidrig. Die von der genehmigten Silvesterveranstaltung ausgehenden Lärmimmissionen seien nicht zumutbar. Bei der anzustellenden Gesamtbetrachtung stelle sich die Situation so dar, dass hier eine Mischung unterschiedlichster Geräuscharten zu erwarten sei. Neben der Darbietung von Tanzmusik über eine Musikanlage und den damit verbundenen Gesängen seien Emissionen durch laute Gespräche und Gelächter der ca. 130 Gäste zu erwarten. Aufgrund des hohen Schallpegels der Musikanlage sei für solche Veranstaltungen gerade charakteristisch, dass die Gäste in ihrer kommunikativen Interaktion versuchen würden, die Lautstärke der Musikanlage zu „übertönen“. Solche Ereignisse würden insbesondere von der TA-Lärm nicht erfasst, da das Verhalten der Gäste gerade auch unter dem Einfluss des Ausschanks alkoholischer Getränke nicht zuverlässig prognostiziert werden könne. Deswegen bestünden an der vom Antragsgegner vorgenommenen rein schematischen Anwendung der in der TA-Lärm enthaltenen Mittelungs- oder Grenzwerte erhebliche Bedenken. Für den Antragsgegner sei allein ausschlaggebend, dass die Ausnahmegenehmigung einerseits zeitlich begrenzt und an der Musikanlage andererseits eine Pegelbegrenzungsanlage anzubringen sei. Die der Ausnahmegenehmigung beigefügten Auflagen seien aber nicht geeignet, einen ausreichenden Schutz der Nachtruhe für ihn und seine Familie, insbesondere für das zur Familie gehörende Kleinkind, sicherzustellen. Dieses werde in der Neujahrsnacht aufgrund des durch die Silvesterveranstaltung verursachten Lärms bis um 2.30 Uhr wachgehalten. Bei Kleinkindern sei der Nachtschlaf für die kindliche Entwicklung aber von besonderer Bedeutung. Die Hochsetzung der Zumutbarkeitsschwelle für die Nachtzeit auf einen Immissionsrichtwert von 35 dB (A) innerhalb der von ihm und seiner Familie bewohnten schutzbedürftigen Räume mit der Begründung, dies sei sozial angemessen und zumutbar, sei ermessensfehlerhaft. Eine Abwägung der widerstreitenden Interessen sei darin nicht zu erkennen. Ermessensfehlerhaft sei auch der Verzicht des Antragsgegners auf eine Prognose des Veranstaltungslärms, weil in der Silvesterveranstaltung vielfältige Emissionsquellen vorhanden seien. Insbesondere der nicht quantifizierbare Lärm der erwarteten 130 Teilnehmer werde vom Antragsgegner ohne ersichtlichen Grund völlig vernachlässigt. Der Grund, warum durch die Pegelbegrenzungseinrichtung für die Musikanlage auch der sonstige Veranstaltungslärm nachts den festgelegten Immissionsrichtwert von 35 dB (A) nicht überschreite, erschließe sich nicht.

Im Übrigen seien die vom Antragsgegner in seinem Schreiben vom 24. September 2015 angeführten Darlegungen völlig untauglich, um ein besonderes Vollzugsinteresse zu begründen. Schon deswegen sei die Vollziehungsanordnung rechtswidrig.

Der Antragsteller beantragt,

1.die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 5 K 1125/15) gegen die vom Antragsgegner an die Beigeladene erteilte Ausnahmegenehmigung vom 30. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2015 wiederherzustellen.

2.hilfsweise die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausnahmegenehmigung vom 30. April 2015 aufzuheben.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausnahmegenehmigung sei rechtmäßig. In formeller Hinsicht entspreche sie dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO. Die angefochtene Ausnahmegenehmigung sei nicht zu beanstanden. Insbesondere sei die vom Antragsteller vorgenommene Gesamtbetrachtung einer Situation, die eine Mischung unterschiedlichster Geräuscharten erwarten lasse, in den Abwägungsprozess eingeflossen. Dies ergebe sich aus der Begründung zu dem Genehmigungsbescheid. Hinsichtlich der Zumutbarkeit der eingeschränkten Nachtruhe für das Kleinkind müsse auch Berücksichtigung finden, dass zwar laut Lageplan/Grundriss der Genehmigungsplanung der elterliche Schlafraum im Obergeschoss unmittelbar an die hier in Rede stehenden Räumlichkeiten der Beigeladenen angrenze, dies allerdings nicht für das Kinderzimmer gelte, da zwischen diesem und der Trennwand zum Gebäude der Beigeladenen ein Flur abgebildet sei. Eine fortlaufende Kontrolle der gesamten Veranstaltung werde als nicht erforderlich erachtet, weil die auflagengemäße Blockierung der Pegelbegrenzungseinrichtung am 31. Dezember 2015 vom Antragsgegner vor Ort überprüft und erst dann die Musikanlage für die Silvesterveranstaltung freigegeben werde.

Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der rechtmäßigen Ausnahmegenehmigung sei gegeben. Eine Abwägung der widerstreitenden Interessen, also des besonderen Interesses der Beigeladenen an Betriebs- und Planungssicherheit, Sicherstellung einer Kontinuität und Durchführung einer traditionellen und jährlich einmaligen Silvesterveranstaltung, und des Interesses des Antragstellers, von Lärmstörungen zum Silvester- und Neujahrsfest verschont zu bleiben, ergebe, dass die Beigeladene durch zeitliches Zuwarten auf die Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar belastet werden würde. Das Interesse des Antragstellers an einer ungestörten Nachtruhe habe insofern dahinter zurückzustehen, als dass derzeit nicht davon auszugehen sei, dass seine Nachtruhe in der Silvester- und Neujahrsnacht durch die Realisierung der Silvesterveranstaltung der Beigeladenen in erheblicher Weise berührt werde.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

den Antrag abzulehnen.

Sie bringt vor: Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der ihr erteilten Ausnahmegenehmigung überwiege das Suspensivinteresse des Antragstellers, da die Ausnahmegenehmigung offenkundig rechtmäßig sei. Vorliegend bestehe ein besonderes überwiegendes Interesse an der erteilten Ausnahmegenehmigung im Sinne der §§ 10 Abs. 3, 11 Abs. 4 LImschG. Sie, die Beigeladene, sei als Hotelbetreiberin im Rahmen der Führung eines angemessenen Geschäftslebens wirtschaftlich darauf angewiesen, zu bestimmten gesellschaftlichen Anlässen Feierlichkeiten für Gäste und Geschäftspartner auszurichten. Die Ausrichtung solcher Feiern gehöre daher zu ihrer durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit. Dies gelte vor allem für Veranstaltungen zu den wichtigen Feiertagen, in erster Linie zu Silvester. Dieses besondere Interesse überwiege das entgegenstehende Interesse des Antragstellers am Unterbleiben der streitigen Veranstaltung zum Schutz seiner Nachtruhe bzw. zum Schutz der Nachtruhe seiner Familie. Eine einmalig im Jahr stattfindende Silvesterveranstaltung sei dem Antragsteller und seiner Familie zumutbar. Dabei sei lebensnah davon auszugehen, dass auch der Antragsteller und dessen Familie den Jahreswechsel feierten. Die Ruhe der Nacht vom 31. Dezember auf den 01. Januar genieße von vornherein nur eingeschränkten Schutz. Bei der Abwägung sei auch zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner die Veranstaltungsdauer durch die Nebenbestimmung Nr. 1 zum Bescheid vom 30. April 2015 von vornherein auf die Zeit bis 02.30 Uhr am 01. Januar 2015 beschränkt habe. Dies sei unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich um die Silvester- bzw. Neujahrsnacht handele, bereits eine besonders strenge, allein den Interessen des Antragstellers Rechnung tragende Einschränkung. Der Wert von 35 dB (A) sei dem Anlass der Silvesternacht angemessen, nach Auffassung der Beigeladenen sogar zu streng. Die normale Nachtruhe, die ein absolut ungestörtes Schlafen ohne jegliches Störgeräusch ermögliche, erfordere einen Wert in Höhe von 25 dB (A) in der Stunde. Ein Gespräch auf Zimmerlautstärke finde bei 55 dB (A) statt. Ein Zuschlag von 10 dB (A) zum Nachtruhewert bedeute somit ein leises Geräusch, welches jedoch – sofern der Antragsteller dies vor 02.30 Uhr tatsächlich wollte – immer noch ein normales (wenn auch nicht gesundes) Schlafen ermögliche. Der Antragsgegner sei auch lebensnah davon ausgegangen, dass der Geräuschpegel der Gäste neben der Musikeinspielung nicht ins Gewicht fallen werde, zumal 120 Personen auch eine deutliche Lärmdämpfung hervorriefen. Die von ihr, der Beigeladenen, eingemessene Musikanlage werde 90 dB (A) abgeben. Die Gesprächslautstärke der Gäste werde bei leiser Musik ungefähr 60 bis 65 dB (A), bei lauter Musik rund 70 dB (A) betragen. Außergewöhnliche Lautstärken die bei einer Silvesterveranstaltung um Mitternacht immer aufträten und auch lauter als die Musik sein könnten, würden durch die zu dieser Zeit allgemein vorherrschenden Außengeräusche, insbesondere aufgrund der Zündung von Feuerwerkskörpern im öffentlichen Straßenraum, übertönt bzw. daneben nicht wahrzunehmen sein. Ferner sei im Rahmen der Abwägungsentscheidung in Rechnung zu stellen, dass sich das Hotelgebäude der Beigeladenen in einem Mischgebiet befände, in dem neben Wohnbebauung auch Beherbergungsbetriebe und Speise- sowie Schankwirtschaften zur Regelbebauung gehörten, so dass generell mit größeren gewerblichen bzw. teilgewerblichen Veranstaltungen, die über die im Wohngebiet üblichen privaten Silvesterveranstaltungen hinausgehen würden, zu rechnen sei. Es bestehe folglich eine entsprechende Gebietsbelastung, die sich der Antragsteller im Rahmen der Interessenabwägung zurechnen lassen müsse. Dies gelte umso mehr, als entsprechende Silvesterveranstaltungen in den in Rede stehenden Räumen bereits stattgefunden hätten, bevor der Antragsteller im Jahre 2008 seine Wohnung bezogen habe. Schließlich verstoße das Vorgehen des Antragstellers gegen das auch im öffentlichen Recht geltende Schikaneverbot. Aus dem Verhalten des Antragstellers, der in den Jahren 2013 und 2014 die der Beigeladenen für die Durchführung der Silvesterveranstaltungen erteilten Ausnahmegenehmigungen erfolglos mit Widersprüchen angefochten, aber keine Klagen erhoben habe, um die Rechtmäßigkeit der Durchführung der Silvesterveranstaltung in den Räumlichkeiten in der Gubener Straße 38 gerichtlich überprüfen zu lassen, ergebe sich, dass er kein echtes Interesse am Unterbleiben der Silvesterveranstaltung habe, sondern die Rechtsausübung ausschließlich erfolge, um sie, die Beigeladene, zu schädigen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakten VG 5 K 1125/15, VG 5 K 855/12 und VG 5 L 143/13, den Vortrag der Beteiligten sowie auf die vom Antragsgegner eingereichten Verwaltungsvorgänge (4 Hefter) verwiesen.

II.

Der gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 i. V. m § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt., Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte und auch sonst zulässige Antrag ist nur teilweise begründet.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden (1.). In materieller Hinsicht ergibt die vom Gericht im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes zu treffende eigene Ermessensentscheidung allerdings, dass die aufschiebende Wirkung der vom Antragsteller erhobenen Klage gegen die der Beigeladenen vom Antragsgegner erteilte Ausnahmegenehmigung wiederherzustellen ist, soweit mit ihr die Durchführung der Silvestertanzveranstaltung unter Nutzung einer Tonwiedergabeanlage in dem Zeitraum vom 31. Dezember 2015, 20.30 Uhr bis zum 01. Januar 2016 über 1.30 Uhr hinaus genehmigt ist (2.)

1.

In formeller Hinsicht entspricht die Begründung der mit Schreiben des Antragsgegners vom 24. September 2015 angeordneten sofortigen Vollziehung der befristeten Ausnahmegenehmigung vom 30. April 2015 den gesetzlichen Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen, wenn nicht die - im vorliegenden Fall nicht einschlägigen - Ausnahmen des § 80 Abs. 3 Satz 2 VwGO eine Begründung entbehrlich machen. Dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO ist schon Genüge getan, wenn die Begründung erkennen lässt, dass die Behörde sich mit Blick auf den konkreten Einzelfall mit der Frage der sofortigen Vollziehung auseinandergesetzt und bei ihrer Entscheidung Ermessen ausgeübt hat. Auf die materielle Richtigkeit der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung kommt es dabei nicht an, da das Gericht insofern eine eigene Abwägung zu treffen hat. Die demnach zu stellenden Anforderungen sind hier noch gewahrt, denn die Begründung zur Anordnung der sofortigen Vollziehung erschöpft sich nicht in einer bloßen Wiederholung des Gesetzeswortlautes, sondern legt die dahinter stehenden Erwägungen offen. Insbesondere hat der Antragsgegner das Interesse der Beigeladenen an der Durchführung der Silvesterveranstaltung 2015/2016 und die vom Antragsteller geltend gemachten Interessen (an der Einhaltung der Nachtruhe) abgewogen und dargelegt, dass das private Interesse der Beigeladenen an der Durchführung der Silvesterveranstaltung das o. g. Interesse des Antragstellers überwiege.

2.

Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten besonders angeordnet wird. § 80a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ermächtigt das Gericht der Hauptsache, die aufschiebende Wirkung aufgrund einer eigenen Ermessensentscheidung ganz oder teilweise wiederherzustellen. Inhaltlicher Maßstab der gerichtlichen Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist eine umfassende Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse des Antragstellers einerseits und das öffentliche Interesse sowie das Interesse der durch den Verwaltungsakt begünstigten Beigeladenen an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Diese Abwägung hat der Gesetzgeber zunächst dahin vorgenommen, dass Widerspruch und Klage im Einklang mit dem verfassungsrechtlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG) grundsätzlich aufschiebende Wirkung entfalten (§ 80 Abs. 1 VwGO), diese aber entfällt, wenn die Behörde – wie hier – die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO gesondert angeordnet hat. Das Gericht prüft mithin im Falle einer solchen Anordnung, ob die Behörde zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse der Antragsteller, bis zum Schluss des Hauptsacheverfahrens von einer Vollziehung des Verwaltungsaktes verschont zu bleiben. Diese Interessenabwägung hat neben einer nach Offensichtlichkeitsmaßstäben vorzunehmenden Beurteilung der Erfolgsaussichten des in der Hauptsache erhobenen Rechtsbehelfs auch den Aspekt des besonderen Vollzugsinteresses einzubeziehen, weil gerade darin der Grund für die Ausnahme von der gesetzlichen Regel der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage liegt (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschluss vom 18. Januar 2005 - 2 B 292/04 -, S. 2 f. des Entscheidungsabdrucks). Demnach muss der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs in der Regel dann erfolglos bleiben, wenn sich die angegriffene Verfügung als offensichtlich rechtmäßig erweist und ein besonderes Vollzugsinteresse besteht. Umgekehrt ist ein Antrag ohne weiteres erfolgreich, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs hingegen noch nicht mit der für ein solches Offensichtlichkeitsurteil hinreichenden Sicherheit abschätzen, weil der Sachverhalt zumindest teilweise noch offen ist oder sich schwierige, im Ergebnis zweifelhafte Rechtsfragen stellen, ist die Interessenabwägung anhand einer nicht an den Erfolgsaussichten in dem Hauptsacheverfahren orientierten Betrachtungsweise vorzunehmen. So liegt der Fall hier.

Denn die hier allein nur mögliche und gebotene summarische Prüfung ermöglicht nach Auffassung der Kammer keine hinreichend verlässliche Einschätzung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der vom Antragsteller angegriffenen Ausnahmegenehmigung des Antragsgegners vom 30. April 2015. Dies bedarf vielmehr weiterer Aufklärung im Hauptsacheverfahren und ist deshalb derzeit als offen anzusehen. Die somit vorzunehmende Interessenabwägung anhand einer nicht an den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren orientierte Betrachtungsweise ergibt, dass die Silvesterveranstaltung mit der unter dem Tenorpunkt 1) getroffenen Maßgabe stattfinden darf. Gleichwohl spricht aber auch vieles dafür, dass sich die Ausnahmegenehmigung unter Berücksichtigung der in dem Genehmigungsbescheid festgelegten Lärmschutzauflage voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird, soweit mit ihr die Durchführung der Silvestertanzveranstaltung unter Nutzung einer Tonwiedergabeanlage bis zum 01. Januar 2016, 1.30 Uhr genehmigt wird, falls der in der Auflage festgelegte Immissionsrichtwert von 35 dB (A) in der Wohnung des Antragstellers bei der Durchführung der Silvesterveranstaltung tatsächlich eingehalten werden kann.

Die der Beigeladenen erteilte Ausnahmegenehmigung findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 10 Abs. 3 Satz 1 und 11 Abs. 4 Satz 1 des Landesimmissionsschutzgesetzes (LImschG) des Landes Brandenburg.

Das von der Beigeladenen betriebene Hotel ist eine Betriebsstätte und damit eine Anlage im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), die keiner Genehmigung bedarf und daher in den Anwendungsbereich der §§ 22, 23 BImSchG fällt. Nach § 22 Absatz 2 BImSchG bleiben weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften unberührt. Zu diesen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zählen sowohl § 10 Abs. 1 als auch § 11 Abs. 1 LImschG. Nach § 10 Abs. 1 LImschG sind von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind. Nach § 11 Abs. 1 LImschG dürfen Geräte, die der Erzeugung oder Wiedergabe von Schall oder Schallzeichen dienen (Tongeräte), insbesondere Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente, Knallgeräte und ähnliche Geräte nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden.

Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 LImschG kann die nach § 21 zuständige Behörde – hier der Antragsgegner als örtliche Ordnungsbehörde - auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des § 10 Absatz 1 LImschG zulassen, soweit die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder in einem besonderen überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist. Gem. § 10 Abs. 2 Satz 2 LImschG soll die Ausnahme zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Geräuschen unter Bedingungen erteilt oder mit Auflagen verbunden werden. Gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 LImschG kann die örtliche Ordnungsbehörde bei einem öffentlichen oder besonderen privaten Interesse auf Antrag von der Bestimmung des § 11 Abs. 1 LImschG im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Nach § 11 Abs. 4 Satz 2 LImschG soll die Ausnahme zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden.

Die von der Beigeladenen beantragte Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach den §§ 10 Abs. 3 Satz 1, 11 Abs. 4 Satz 1 LImschG war hier schon deshalb erforderlich, weil die von ihr beabsichtigte Durchführung der Silvesterveranstaltung 2015/2016 unter Nutzung von Tonwiedergabegeräten in ihren Gewerberäumen in dem Gebäude Gubener Straße 38 wegen der besonderen baulichen Situation unzweifelhaft geeignet ist, die Nachtruhe des Antragstellers und seiner Familie in ihrer Wohnung zu stören und ihn und seine Familie erheblich zu belästigen. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht strittig.

Die Erteilung einer Ausnahme nach §§ 10 Abs. 3 Satz 1 und 11 Abs. 4 Satz 1 LimschG erfordert eine Güterabwägung auf der Grundlage der konkreten Umstände des Einzelfalles (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 17. Oktober 2002 – 5 K 960/01 -, juris Rn. 29). Dabei ist die Lärmsituation unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der angestrebten Betätigung und des Schutzbedürfnisses der von Störungen betroffenen Nachbarn eingehend und sorgfältig zu würdigen. Eine Güterabwägung, die diesen Maßstäben gerecht wird, ist sowohl bei der Anwendung der in § 10 Abs. 3 Satz 1 LImschG genannten unbestimmten Rechtsbegriffe als auch bei der Ausübung des in dieser Vorschrift und in § 11 Abs. 4 Satz 1 LImschG eingeräumten Ermessens geboten (vgl. VG Aachen Beschluss vom 21. Mai 2010 – 6 L 198/10 – juris, Rn. 15 zu den vergleichbaren Vorschriften der §§ 9 Abs. 2 Satz 2 und 10 Abs. 4 LImschG NRW).

Zunächst spricht Überwiegendes dafür, dass ein besonderes Interesse der Beigeladenen an der beabsichtigten Durchführung der Silvestertanzveranstaltung 2015/2016 unter Nutzung von Tongeräten im Rahmen ihrer Betriebsführung besteht, weil sie als Hotelbetreiberin und Betreiberin eines Gaststättengewerbes im Rahmen der Führung eines angemessenen Geschäftslebens wirtschaftlich darauf angewiesen ist, zu bestimmten gesellschaftlichen Anlässen Feierlichkeiten für Gäste und Geschäftspartner auszurichten. Ein solcher gesellschaftlicher Anlass ist auch der Jahreswechsel, bei dem es – worauf der Antragsgegner zu Recht hinweist – üblich und Brauch ist, den Silvesterabend in Gesellschaft in einem mehr oder weniger feierlichen Rahmen zu verbringen. Feiern, Essen, Trinken und Tanzen gehören heute ebenso zu einer Silvesterveranstaltung wie das Feuerwerk zur Begrüßung des neuen Jahres.

Ob dieses besondere Interesse der Beigeladenen das in die Abwägung einzustellende Interesse des Antragstellers und seiner Familie an einer ungestörten Nachtruhe und daran, durch Tongeräte nicht erheblich belästigt zu werden, überwiegt, beurteilt sich maßgeblich danach, ob die Immissionen der Silvesterveranstaltung dem Antragsteller und seiner Familie zumutbar sind.

Die Lärmimmissionen der streitgegenständlichen Silvesterveranstaltung sind für den Antragsteller und seine Familie unzumutbar, wenn sie schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 1 Abs. 2 LImschG i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG verursachen. Für dieses Verständnis spricht der Zweck der im Landesimmissionsschutzgesetz getroffenen Regelung. Wann Geräusche als schädliche Umwelteinwirkungen anzusehen sind, d. h. als Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG), ist im Kontext der §§ 10 und 11 LImschG ebenso wie im Rahmen des § 22 Abs. 1 BImSchG anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2003 – 4 B 55/03 – juris und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juli 2008 – OVG 11 S 56.08 - juris und Beschluss vom 15.07.2010 – OVG 11 S 35.10 – juris Rn. 10). Sowohl nach der zivilgerichtlichen als auch nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird als erhebliche Belästigung alles angesehen, was einem verständigen Durchschnittsmenschen auch unter Würdigung anderer öffentlicher oder privater Belange billigerweise nicht mehr zuzumuten ist.

Für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Geräuschimmissionen der Silvesterveranstaltung im Rahmen des Gaststättenbetriebs der Beigeladenen hat der Antragsgegner hier zu Recht die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (Sechste allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz vom 26. August 1998, GMBl. 503, im Folgenden TA-Lärm), die nach Nr. 1 u. a. dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche dient und auch für Gaststätten (nicht Freiluftgaststätten) gilt, herangezogen.

Nach Nr. 6.2 TA-Lärm betragen bei Geräuschübertragungen innerhalb von Gebäuden oder bei Körperschallübertragung die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel für betriebsfremde schutzbedürftige Räume nach DIN 4109 unabhängig von der Lage des Gebäudes in einem der in Nummer 6.1 unter Buchstabe a bis f genannten Gebiete tags 35 dB (A) und nachts 25 dB (A). Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte um nicht mehr als 10 dB (A) überschreiten. Ist wegen voraussehbarer Besonderheiten beim Betrieb einer Anlage zu erwarten, dass in seltenen Fällen oder über eine begrenzte Zeitdauer die Immissionsrichtwerte nach der Nr. 6.2 auch bei Einhaltung des Standes der Technik zur Lärmminderung nicht eingehalten werden können, kann eine Überschreitung zugelassen werden (vgl. Nr. 7.2 TA-Lärm).

Die genannten Bestimmungen der TA-Lärm sind mangels demokratischer Legitimation keine normativen Vorgaben oder normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften, so dass die darin festgesetzten Immissionsrichtwerte nicht schematisch angewendet werden dürfen. Die Bestimmung der Erheblichkeit von Lärmimmissionen bleibt vielmehr der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall vorbehalten (BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2003 – 4 B 55/03 – juris Rn. 8; BGH, Urteil vom 26. September 2003 – V ZR 41/03 – juris Rn 7.; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juli 2008 – OVG 11 S 56.08 - juris und Beschluss vom 15.07.2010 – OVG 11 S 35.10 – juris Rn. 10). Es ist in der Rechtsprechung auch geklärt, dass technische Regelwerke im Rahmen der gebotenen Einzelfallprüfung nur eine Orientierungshilfe oder einen „groben Anhalt“ bieten. Unzulässig ist in jedem Falle eine nur schematische Anwendung bestimmter Mittelungs- oder Grenzwerte (BVerwG, a.a.O. Rn. 8; BGH a. a. O., Rn. 9). Fehlt es an einem rechtlich vorgeschriebenen Mess- und Berechnungsverfahren sowie Lärmwerten für die Ermittlung und Bewertung der auf Wohngrundstücke einwirkenden Geräusche, bleibt es auch unter Geltung des Landesimmissionsschutzgesetzes der Würdigung im konkreten Einzelfall vorbehalten, unter Berücksichtigung der einzelnen Schallereignisse, ihres Schallpegels, ihrer Eigenart (Dauer, Häufigkeit, Impulshaltigkeit) und ihres Zusammenwirkens die Erheblichkeit der Lärmbelästigung zu beurteilen. Die Zumutbarkeitsgrenze ist auf Grund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu bestimmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 4 B 55/03 -, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg a.a.O.). Bei einer einmaligen Veranstaltung ist eine großzügigere Handhabung der Richtwerte geboten (BGH, a. a. O. Rn. 10). Dabei ist die Nachtruhe umso weniger geschützt, je stärker das öffentliche Interesse an einer Veranstaltung ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. April 2004 – 6 A 10949/04 – juris Rn. 18). Vorliegend gilt Folgendes:

Tanzveranstaltungen zu Silvester gehören zu den herkömmlichen, allgemein akzeptierten Formen gemeindlichen bzw. städtischen Lebens. Werden sie in der Nähe von Wohnbebauung durchgeführt, führen sie zwangsläufig zu Beeinträchtigungen der Nachbarschaft. Aufgrund der kulturellen Bedeutung des Silvesterabends werden die mit Tanzveranstaltungen und sonstigen Feiern zum Jahreswechsel verbundenen Störungen von verständigen Durchschnittsmenschen in der Regel in höherem Maß akzeptiert als andere Immissionen (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 14). Zu berücksichtigen ist auch, dass die Silvestertanzveranstaltung in den Räumen der Beigeladenen nur einmal jährlich stattfindet. Bei einem solchen sehr seltenen Ereignis ist es nach der Rechtsprechung auch zulässig, die in der TA-Lärm festgelegten Richtwerte für seltene Störereignisse deutlich zu überschreiten. Dies gilt insbesondere auch für die in Nr. 6.4 TA-Lärm festgelegte Nachtzeit ab 22.00 Uhr. Dies bedeutet jedoch nicht, dass jede erhebliche Lärmbelästigung durch die Silvesterveranstaltung vom Antragsteller ohne weiteres hingenommen werden muss. Grundsätzlich ist eine über Mitternacht hinausgehende erhebliche Überschreitung der Richtwerte nicht mehr als unwesentlich zu qualifizieren (BGH, a. a. O., Rn. 18), mit der Folge, dass der Schutz der Nachtruhe grundsätzlich vorrangig ist. Der Schutz der Nachtruhe der Anwohner kann auch bei einem sehr seltenen Ereignis nur im notwendigen Umfang entfallen. Da es der Tradition und dem Charakter einer Silvesterfeier entspricht, über den 31. Dezember 24.00 Uhr hinaus anzudauern und der Höhepunkt der Silvesternacht erst mit dem Silvesterfeuerwerk um Mitternacht erreicht wird, ist es aus Sicht der Kammer nicht abwägungsfehlerhaft, dass der Antragsgegner mit der Erteilung der Ausnahme eine Überschreitung des nach Nr. 6.2 TA-Lärm zulässigen Immissionsrichtwertes auch nach 24.00 Uhr zugelassen hat. Unter Berücksichtigung des hohen Stellenwertes der Nachtruhe, insbesondere für das Kleinkind des Antragstellers, dürfte es aber abwägungsfehlerhaft sein, dass der Antragsgegner das Ende der genehmigten Silvesterveranstaltung erst auf 2.30 Uhr des 01. Januar 2016 festgesetzt hat. Die Kammer hält hier stattdessen eine Beendigung der Veranstaltung in den Konferenz- und Seminarräumen um 1.30 Uhr (Neujahr) für angemessen. Mit der Reduzierung der genehmigten Veranstaltungsdauer um lediglich eine Stunde wird der Charakter der Silvesterfeier nicht wesentlich beeinträchtigt, weil die Veranstaltungsgäste nach dem Silvesterfeuerwerk noch genügend Zeit und Gelegenheit haben werden, in das neue Jahr „hineinzufeiern“. Für Gäste, die über den Zeitpunkt von 1.30 Uhr hinaus feiern wollen, dürfte die Hotelbar der Beigeladenen hierfür ausreichend Gelegenheit bieten.

Die vom Antragsgegner als Zumutbarkeitsschwelle festgelegten 35 dB (A) für die Immissionen der Musikanlage hält die Kammer bei der hier gebotenen summarischen Prüfung für vertretbar. Anders als der Antragsteller meint, hat der Antragsgegner die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm nicht rein schematisch zur Anwendung gebracht, weil die TA-Lärm gerade keinen Immissionsrichtwert für seltene Ereignisse für Immissionsorte innerhalb von Gebäuden vorsieht. Der Antragsgegner hat sich vielmehr an dem Immissionsrichtwert für Immissionsstandorte innerhalb von Gebäuden orientiert, der tags 35 dB (A) beträgt, und diesen Tagwert unter Berücksichtigung der Einmaligkeit der Silvesterveranstaltung und der Besonderheiten der Silvesternacht sowie der damit verbundenen traditionellen Übung, bei Musik zu tanzen, zu feiern und eventuell zur fröhlichen, ausgelassenen Stimmung mit eigenem Gesang beizutragen, rechtlich bedenkenfrei zugrunde gelegt.

Die Beigeladene hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die normale Nachtruhe, die ein absolut ungestörtes Schlafen ohne jegliches Störgeräusch ermöglicht, einen Wert in Höhe von 25 dB (A) in der Stunde erfordert. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein Gespräch mit Zimmerlautstärke einen Schalldruckpegel von etwa 55 dB (A) aufweist, dürfte der vom Antragsgegner vorgenommene Zuschlag von 10 dB (A) zum Nachtruhewert ein Geräusch bedeuten, welches allgemeiner Lebenserfahrung immer noch ein normales Schlafen ermöglicht.

Allerdings hat der Antragsteller im Ansatz zu Recht gerügt, dass der Antragsgegner bei der von ihm vorgenommenen Bestimmung der Zumutbarkeitsschwelle nur die technische Emissionsquelle Musikanlage zugrunde gelegt hat, eine Berücksichtigung des typischen nichttechnischen Veranstaltungslärms hingegen nicht erfolgt ist.

Ob dieser nichttechnische Veranstaltungslärm geeignet ist, die Musikanlage zu „übertönen“, mit der Folge, dass der in der Auflage festgesetzte Grenzwert nicht einzuhalten ist, oder ob, wie der Antragsgegner und die Beigeladene meinen, der Geräuschpegel der Gäste neben der Musikeinspielung nicht ins Gewicht fallen werde, vermag die Kammer ohne Kenntnis der tatsächlichen Immissionsbelastung in den Wohn- und Schlafräumen des Antragstellers während der Durchführung der Silvesterveranstaltung nicht zu beurteilen.

Angesichts der bereits kurzfristig anstehenden Durchführung der Silvesterveranstaltung 2015/2016 sind weitere Aufklärungsmaßnahmen wie beispielhafte Messungen vor der Silvesterveranstaltung zur Aufklärung der voraussichtlichen Belastung des Antragsstellers und seiner Familie durch den nichttechnischen Veranstaltungslärm und tieffrequente Geräusche am maßgeblichen Immissionsort innerhalb der Wohnung des Antragstellers ohne dessen Zustimmung nicht möglich, Messungen während der Silvesterfeier zur Ermittlung der tatsächlichen Belastung hingegen nicht zielführend i. S. des Antragstellerbegehrens. Allein das Hauptsacheverfahren eröffnet die Möglichkeit, den Rahmen des im konkreten Fall Zumutbaren verlässlich zu bestimmen und damit sich jährlich wiederholende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für künftige Silvesterveranstaltungen in den Räumen der Beigeladenen zu vermeiden.

Die danach von der Kammer vorzunehmende Einzelfallabwägung zwischen dem vom Antragsgegner angeführten privaten wirtschaftlichen Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der ihr erteilten Ausnahmegenehmigung einerseits und dem privaten Interesse des Antragstellers andererseits, von ihrer Vollziehung, d.h. der Durchführung der Silvesterveranstaltung 2015/2016, verschont zu bleiben, führt also im Ergebnis zu einer Bestätigung der vom Antragsgegner angeordneten sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ausnahmegenehmigung mit der tenorierten Einschränkung, dass das Ende der streitgegenständlichen Silvesterveranstaltung auf den 01. Januar 2016, 1.30 Uhr festzusetzen ist. Das Interesse der Beigeladenen an der Durchführung der Silvesterveranstaltung 2015/2016 überwiegt insoweit das Suspensivinteresse des Antragstellers.

Bei der Würdigung der Interessen des Antragstellers hat die Kammer berücksichtigt, dass er selbst keine gravierende, ihn bei der Nutzung seiner Wohnräume störende Lärmbelästigung, eine darüber hinausgehende Beeinträchtigung oder drohende gesundheitlichen Schäden geltend macht, sondern sich darauf beruft, selbst mit seiner Familie den Silvesterabend in seiner Wohnung ohne störende Geräusche verbringen und feiern zu wollen. Dem von ihm geltend gemachten Ruhebedürfnis des Kleinkindes, das unter Zugrundelegung der im Klageverfahren des Antragstellers aus dem Jahre 2012 gewonnenen gerichtlichen Erkenntnisse nunmehr 6 Jahre alt sein dürfte, trägt die Kammer durch eine Reduzierung der Veranstaltungszeit um eine Stunde Rechnung. Dass das Kind des Antragstellers durch die Silvesterveranstaltung wegen des von der Kammer gebilligten zeitlichen Umfangs (5 Stunden) in seiner kindlichen Entwicklung beeinträchtigt werden könnte, ist eher fernliegend. Zudem ermöglicht ein auf 01.30 Uhr am 01. Januar 2016 festgesetztes Veranstaltungsende dem Antragsteller und seiner Familie eine (relative) Nachtruhe, wobei zu berücksichtigen ist, dass es sich bei dem Neujahrstag am 1. Januar 2016 um einen Feiertag handelt. Prognostisch gesehen erscheint die Beeinträchtigung des Antragstellers und seiner Familie durch die geplante Silvesterveranstaltung überschaubar und nicht übermäßig, auch wenn die Möglichkeit des Auftretens tieffrequenter Geräusche bisher ebenso wenig abschließend geklärt ist, wie die Frage, inwieweit der nichttechnische Veranstaltungslärm zu einer Überschreitung des vom Antragsgegner festgelegten Immissionsrichtwertes führen könnte.

Demgegenüber sind die nicht mehr umkehrbaren Folgen einer Absage der nach dem jetzigen Kenntnisstand gerade nicht offensichtlich rechtswidrigen Silvesterveranstaltung für die Beigeladene deutlich gewichtiger. Die Beigeladene hat durch Vorlage einer Teilnehmerliste glaubhaft gemacht, dass 124 Plätze verbindlich reserviert sind. Neben den sich im Falle einer Absage der Silvesterveranstaltung ergebenden wirtschaftlichen Einbußen (durch Abwicklung der abgesagten Veranstaltung sowie Einnahmeverluste) ist dabei auch der Vertrauensverlust bei potenziellen Gästen, den die Beigeladene im Hinblick auf zukünftig geplante Silvesterveranstaltungen erleidet, zu berücksichtigen. Soweit der Antragsteller einwendet, die Beigeladene trage das Risiko der Einlegung von Rechtsbehelfen durch Dritte gegen solche Veranstaltungen und damit auch das wirtschaftliche Risiko, das mit einer Absage einhergeht, trifft dies zwar grundsätzlich zu. Da jedoch in den vergangenen Jahren 2013 und 2014 einzig vom Antragsteller gegen die Silvesterveranstaltung in der vom Antragsgegner jeweils genehmigten Form erfolglos Widersprüche eingelegt, diese aber vom Antragsteller nicht weiter verfolgt wurden, kommt dem Vertrauen der Beigeladenen darauf, die genehmigte Silvesterveranstaltung auch in diesem Jahr durchführen zu können, in dieser Sondersituation jedenfalls ein das Interesse des Antragstellers überwiegendes Gewicht zu.

Nach alledem hat der Antragsteller weder mit seinem Hauptantrag noch mit seinem Hilfsantrag Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren dem Antragsteller anteilig aufzuerlegen, weil jene mit ihrer Antragstellung selbst ein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Dabei hat die Kammer für den Antrag den Auffangstreitwert in Ansatz gebracht und diesen wegen beabsichtigten der Vorwegnahme der Hauptsache in voller Höhe angesetzt.