Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2016
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 10.03.2016 – VG 5 L 964/15
5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2016:0310.5L964.15.00
Tenor§
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 34.459,89 EUR festgesetzt.
Gründe§
Der auf § 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestützte wörtliche Antrag der Antragstellerin,
den Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 14.07. 2015 – OVG – zu ändern und die aufschiebende Wirkung der am 05. August 2014 erhobenen Anfechtungsklage (VG ) gegen den Bescheid vom 15.12.2010 und den Widerspruchsbescheid vom 25.07.2014 anzuordnen sowie dem Antragsgegner die Kosten auch des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen,
hat keinen Erfolg.
Die Kammer ist für das unter dem Aktenzeichen anhängige Hauptsacheverfahren zuständige Gericht der Hauptsache. Nachdem das zwischenzeitliche Beschwerdeverfahren beim Oberverwaltungsgericht rechtskräftig abgeschlossen ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juli 2015, - OVG - ) ist das Verwaltungsgericht auch zuständig für die Abänderungsentscheidung betreffend einen (zuletzt) vom Oberverwaltungsgericht gefassten Beschluss (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 80 Rn. 200).
Ein Anspruch eines Beteiligten auf eine Änderung des Beschlusses vom 14. Juli 2015 gemäß § 80 Abs. 7 VwGO besteht nur bei veränderten oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachten Umständen (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage, § 80 Rnr. 196). Veränderte Umstände i. S. d. § 80 Abs. 7 Satz 2 Alt. 1 VwGO liegen nur bei einer Änderung der Sach- oder Rechtslage nach Abschluss des vorausgehenden Verfahrens vor.
Vorliegend hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass sich die für die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg maßgeblichen Umstände nachträglich verändert hätten. Es bestehen weiterhin keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 15. Dezember 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2014. Insbesondere ist im Ergebnis nicht davon auszugehen, dass die Beitragsforderung des Antragsgegners verjährt oder im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschlüsse vom 12. November 2015, - 1 BvR 2691/14 – und – 1 BvR 3051/14 - ) nicht mehr erhoben werden kann.
Zutreffend ist, dass im Hinblick auf die Rechtsprechung des BVerfG (BVerfG, Beschlüsse vom 12. November 2015, - 1 BvR 2691/14 – und – 1 BvR 3051/14 - ) nicht mehr auf die vormalige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zur Auslegung des § 8 Abs. 7 Kommunalabgabengesetz (KAG) abgestellt werden kann, an der das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg nunmehr nicht mehr festhält (vgl. Urteile vom 11. Februar 2016, - OVG 9 B 43.15 - und - OVG 9 B 1.16 -). Der Beitrag hätte vorliegend jedoch auch nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. erhoben werden können, weil durch Inkrafttreten einer (rückwirkenden) wirksamen Satzung hier keine Festsetzungsverjährung eintreten würde. Es handelt sich mithin vorliegend weder um eine unzulässige echte Rückwirkung noch um eine unechte Rückwirkung die einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes darstellen könnte.
Zwar dürfte für das Grundstück der Antragstellerin bereits in den 1990iger Jahren eine Anschlussmöglichkeit an die öffentliche-zentrale Abwasserentsorgungsanlage des Wasserverbandes bestanden haben. Es spricht jedoch Überwiegendes dafür, dass die Frist zur Festsetzung des Anschlussbeitrags für das Grundstück der Antragstellerin zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG neuer Fassung gemäß dem „Zweiten Gesetz zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben“ vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294/298) mit Wirkung zum 01. Februar 2004 nicht abgelaufen war. Gemäß § 12 Abs. 3 a. F. beginnt die Verjährungsfrist wenn ein Beitragspflichtiger nach § 8 Abs. 2 KAG nicht festgestellt werden kann, erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beitragspflichtige bekannt geworden ist. Es handelt sich insoweit um eine Sonderregelung zum Zeitpunkt des Beginns der Verjährung. Nach dem Wortlaut der Norm kommt es darauf an, ob Mitarbeiter des Antragsgegners tatsächlich Kenntnis vom Eigentum der Antragstellerin hatten. Ob Mitarbeiter des Antragsgegners Kenntnis hätten erlangen können („Kennenmüssen“) spielt keine Rolle (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011 – OVG 9 B 14.09 -, juris zu § 12 Abs. 3 Satz 2 KAG n. F.; Becker u.a., Kommentar zum Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg, § 12 Rn. 616). Damit dem beitragserhebenden Antragsgegner aber bei Unkenntnis des Beitragspflichtigen keine unbilligen Nachteile nach dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht entstehen, schiebt § 12 Abs. 3 KAG den Verjährungsbeginn im konkreten Einzelfall hinaus (VG Cottbus, Beschluss vom 07. Januar 2010, 4 L 61/09, juris). Anders als in den vom BVerfG (BVerfG, a.a.O.) entschiedenen Fällen kommt es nicht auf das Inkrafttreten der ersten wirksamen Beitragssatzung an, da die Verjährung von Gesetzes wegen gemäß § 12 Abs. 3 KAG a. F. im Jahr 1994 nicht begonnen hatte.
Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner den ersten Anschlussbeitragsbescheid vom 15. Februar 1994 vor Ablauf der Widerspruchsfrist ausdrücklich wegen ungeklärter Eigentumsverhältnisse aufgehoben (Bescheid vom 07. März 1994, vgl. Blatt 1 und Blatt 6 des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners). Der Antragsgegner bringt insoweit unbestritten vor, dass die Eintragung im Grundbuch im Jahre 1994 unrichtig war, weil die eingetragene juristische Person nicht mehr existierte. Nachforschungen seien fruchtlos geblieben. Nach Aktenlage und dem unbestrittenen Vortrag des Antragsgegners bestand erstmals im Jahr 2010 Kenntnis des Antragsgegners darüber, dass die Antragstellerin Eigentümerin des beitragspflichtigen Grundstücks war. Eine frühere Kenntnis des Beklagten bzw. der Verbandsversammlung des Verbandes ist nicht ersichtlich. Mithin war die vierjährige Verjährungsfrist zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides vom 15. Dezember 2010 noch nicht abgelaufen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes vom 05. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wobei die Kammer in ständiger Spruchpraxis bei Anträgen auf Regelung der Vollziehung von Abgabenbescheiden ¼ der streitigen Geldleistung zugrunde legt (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2004, NVwZ 2004, 1327, Ziff. 1.5).