Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2016

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 28.04.2016 – VG 3 K 592/13

3. Kammer

Tenor§

Das Verfahren wird teilweise eingestellt, soweit der Beklagte den „Abgabenjahresbescheid 2011 – 2012“ vom 24. Januar 2013 mit dem „Abgabenjahresbescheides 2011 – 2013“ vom 16. Dezember 2013 aufgehoben hat.

Im übrigen wird der „Abgabenjahresbescheid 2011 – 2012“ vom 24. Januar 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. April 2013 und des „Abgabenjahresbescheides 2011 – 2013“ vom 16. Dezember 2013 aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils beizutreibenden Forderung abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren durch den Beklagten für die Jahre 2011 und 2012. Sie ist Eigentümerin einer ca. 5,3 ha großen Grundfläche im Gebiet der vom Beklagten vertretenen Gemeinde, die als Flurstücke 5... der Flur 7... im Grundbuch von H... eingetragen ist. Diese insgesamt unbebaute Fläche grenzt im Westen und Nordwesten an die L..., im Nordosten und Osten an die V... und im Süden an die öffentliche Straße „A...“. Ein Bebauungsplan, dessen räumlicher Geltungsbereich diese Grundfläche erfassen würde, besteht bis heute nicht. Die Klägerin hat die Flächen gegen Zahlung von 50 € im Monat an einen privaten Pächter zum Zwecke der Beweidung mit Ziegen, Schafen und Pferden verpachtet. Verhandlungen über einen Verkauf der Flächen an die vom Beklagten vertretene Gemeinde endeten ohne Einigung.

Auf Anfrage der Klägerin teilte die Gemeinde H... „Fachbereich I / Bau und Umwelt“ mit Schreiben vom 25.Oktober 2007 mit:

„Dieses Grundstück liegt nach Darstellung im Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg im Außenbereich. Es ist in diesem Plan als schützende Grünfläche dargestellt. Einen rechtsverbindlichen FNP liegt in der Gemeinde noch nicht vor. Weitere rechtsverbindliche Planung zu diesem Grundstück liegen ebenfalls nicht vor.“

Mit weiterem Schreiben des Fachbereichs I vom 2. April 2009 teilte dieser der Klägerin mit:

„Das genannte Grundstück ist nach dem jetzigen Landesentwicklungsplan als Grünfläche ausgewiesen. Möglichkeiten einer Bebauung sind durch die Landesbehörden in den letzten Jahren abgelehnt worden. Zurzeit ist nur eine Nutzung als landwirtschaftliche Fläche möglich.“

Die vom Beklagten vertretene Stadt betrieb in den Jahren 2011 und 2012 aufgrund einer „Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen der Gemeinde H...“ (Straßenreinigungssatzung – nachfolgend als „StrReinS“ abgekürzt) die Reinigung der öffentlichen Straßen in ihrem Gebiet als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht den Grundstückseigentümern übertragen ist. Dabei galt bis zum 31. März 2011 eine am 6. Dezember 2004 beschlossene Straßenreinigungssatzung, die ab dem 1. April 2011 durch eine Straßenreinigungssatzung vom 13. September 2010 abgelöst wurde.

Nach der Straßenreinigungssatzung vom 6. Dezember 2004 waren alle Straßen im Gemeindegebiet in 5 Reinigungsklassen eingeteilt, während die ab dem 1. April 2011 geltende Straßenreinigungssatzung vom 13. September 2010 nur noch 3 Reinigungsklassen vorsah. Die Höhe der je nach Reinigungsklasse zu zahlenden Straßenreinigungsgebühren wurde im Jahr 2011 durch eine „Gebührensatzung für die Reinigung öffentlicher Straßen der Gemeinde H...“ geregelt, die am 6. Dezember 2004 von der Gemeindevertretung der vom Beklagten vertretenen Gemeinde beschlossen worden war (Straßenreinigungsgebührensatzung – nachfolgend als „StrGebS 2004“ abgekürzt ). Gemäß § 4 Abs. 2 StrGebS 2004 sollten die Gebühren pro laufenden Meter zu berechnender Grundstückslänge und Jahr betragen:

„ - Reinigungsklasse 1 5,50 €

- Reinigungsklasse 2 2,00 €

- Reinigungsklasse 3 1,70 €

- Reinigungsklasse 4 1,10 €

- Reinigungsklasse 5 0,50 € “

§ 3 Abs. 5 StrGebS 2004 lautete wie folgt:

„ Liegt ein Grundstück an mehreren gebührenpflichtig zu reinigenden Straßen, so wird die Grundstücksseite zugrunde gelegt, die durch die Postanschrift bestimmt ist. Bei abgeschrägten oder gerundeten Grundstücksgrenzen wird der Schnittpunkt der geraden Verlängerung der Grundstücksgrenzen zugrunde gelegt.“

Auf dieser Grundlage zog der Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 14. Februar 2011 zu Gebühren für die Straßenreinigung im Jahr 2011 i.H.v. 841,50 € heran. Dieser Berechnung legte er die Einstufung der L... in die Reinigungsklasse 1, den sich daraus ergebenden Gebührensatz von 5,50 €/m und eine Frontlänge des Grundstücks der Klägerin entlang der L... von 153 m zu Grunde. Die Frontlängen der Straßen A... und V... blieben unberücksichtigt. Der Bescheid ist bestandskräftig geworden und die Klägerin hat die Gebührenforderung beglichen.

Am 5. Dezember 2011 beschloss die Gemeindevertretung der vom Beklagten vertretenen Gemeinde eine „Satzung zur Änderung (zweite Änderungssatzung) der Gebührensatzung für die Reinigung öffentlicher Straßen der Gemeinde H... . Durch diese Satzung wurde § 3 Absatz 5 wie folgt neu gefasst:

„Liegt ein Grundstück an mehreren gebührenpflichtig zu reinigenden Straßen, so wird jede Grundstücksseite entsprechend der jeweiligen Reinigungsklasse der Straße zugrunde gelegt.“

§ 4 Abs. 2 wurde wie folgt neu gefasst:

„Die Gebühren betragen pro laufenden Meter nach § 3 zu berechnender Grundstückslängen und Jahr:

Reinigungsklasse 1 3,38 €

Reinigungsklasse 2 1,11 €

Reinigungsklasse 3 0,61 €“

Die 2. Änderungssatzung trat gemäß ihrem Art. III rückwirkend zum 01.04.2011 in Kraft.

Der Beklagte erließ sodann unter dem 24. Januar 2013 den angefochtenen Abgabenjahresbescheid 2011 – 2012. Darin setzte er die Gebühren für die Straßenreinigung im Jahr 2011 neu auf 1.785,02 € fest, wobei er für die ersten 3 Monate des Jahres 2011 wiederum einen Gebührensatz von 5,50 €/m für die Frontlänge der L... (153 m) berechnete und für die übrigen 9 Monate des Jahres 2011 ab dem 1. April 569 Frontmeter mit 3,38 €/m und 289 Frontmeter mit 0,61 €/m ansetzte. Unter Abzug der bereits geleisteten Zahlung von 841,50 € ergab sich eine Restforderung für das Jahr 2011 i.H.v. 943,52 €.

Für das Jahr 2012 setzte der Beklagte insgesamt 2.099,51 € an Straßenreinigungsgebühren fest. Diese berechnete er, wie schon die Gebühren für die letzten 9 Monate des Jahres 2011, ausgehend von 569 Frontmetern in der Reinigungsklasse 1 und 289 Frontmetern in der Reinigungsklasse 3.

Die Klägerin legte gegen den Bescheid am 31. Januar 2013 Widerspruch ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 3. April 2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.

Die Klägerin hat am 2. Mai 2013 Klage erhoben.

Zur Begründung erklärte sie, die gesamte Fläche sei unbebaut, liege im Außenbereich und sei nicht nutzbar. Sie liege brach. Auch der Beklagte habe dies in seinem Schreiben vom 25. Oktober 2007 bestätigt. Die zu der Grundfläche gehörenden Flurstücke hätten keinen beitragsrechtlich relevanten Vorteil von der Straßenreinigung. Insbesondere grenzten sie nicht unmittelbar an die V.... Zwischen ihnen und der V... läge vielmehr ein mehrere Meter breiter Grünstreifen, teilweise mit Böschung und Parkplätzen, der Teil des Flurstücks 5... sei, das im Eigentum der Gemeinde H... stehe. Die Flurstücke der Klägerin seien dort mit einem Zaun eingefriedet. Die Böschung könne weder begangen noch befahren werden. Es befinde sich zwar im Bereich des Flurstücks 5... eine Zufahrt (Tor) zur Straße. Diese Zufahrt sei aber rechtlich nicht gesichert und werde nur geduldet. Entsprechend sei die Lage an der L.... Auch dort gebe es einen mehrere Meter breiten Grünstreifen mit Böschung, der im Eigentum des Landkreises Märkisch-Oderland stehe. Schließlich sei auch das Flurstück 5... durch einen mehrere Meter breiten Grünstreifen mit Böschung von der Straße A... getrennt. Dieser Grünstreifen liege auf dem Flurstück 1..., das im Eigentum der Gemeinde H... stehe. Durch das Vorhandensein der Straßen und deren Reinigung werde den Flurstücken der Klägerin weder eine bauliche noch eine gewerbliche Nutzung vermittelt. Da die Gemeinde die Fläche nicht überplant habe und im Flächennutzungsplan sogar als „weiße Fläche“ ansehe, sei auf Dauer nicht mit einer Nutzung zu rechnen. Wegen des fehlenden Vorteils sei der Jahresabgabenbescheid rechtswidrig und in vollem Umfang aufzuheben.

Außerhalb des vorliegenden Klageverfahrens erließ der Beklagte unter dem 11. April 2013 einen Abgabenjahresbescheid 2013, in dem er Gebühren für die Straßenreinigung im Jahr 2013 in Höhe von 2.099,51 € festsetzte. Auch gegen den Abgabenjahresbescheid 2013 legte die Klägerin Widerspruch ein.

Mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2013 hat der Beklagte eine „Zweitschrift“ eines „Abgabenjahresbescheides 2011 – 2013“ vom 16. Dezember 2013 zur Gerichtsakte gereicht. In diesem Bescheid hat er die Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren für die 289 Frontmeter entlang der V... aufgehoben, wodurch sich die Festsetzung der Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2011 von 1.785,02 € auf 1.652,80 € und für das Jahr 2012 von 2.099,51 € auf 1.923,22 € reduzierte. Ferner setzte der Beklagte in dem Bescheid vom 16. Dezember 2013 die Gebühren für die Straßenreinigung im Jahr 2013 auf 1.923,22 € fest.

Die Klägerin erklärte den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 5. Februar 2014 in der Hauptsache teilweise für erledigt, soweit er die Festsetzung von Gebühren für die Reinigung der Virchowstraße in den letzten 9 Monaten des Jahres 2011 (132,22 €) und im Jahr 2012 (176,29 €) betraf. Der Beklagte schloss sich dieser teilweisen Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 20. Februar 2014 an.

Der Berichterstatter hat den Beklagten mit Verfügung vom 11. Februar 2016 auf seine vorläufige Rechtsauffassung hingewiesen, wonach die veranlagten Flächen der Klägerin deshalb nicht gebührenpflichtig sein könnten, weil sie nicht erschlossen im Sinne von § 49 Buchst. a Abs. 4 S. 1 Nr. 3 des Brandenburgischen Straßengesetzes seien. Denn es handele sich um Flächen, die wegen des Fehlens einer innerhalb geschlossener Ortslagen üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeit brach lägen oder nur landwirtschaftlich genutzt würden. Als solche seien sie auch nach der bisherigen Rechtsprechung der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) und nach Entscheidungen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nicht straßenreinigungsgebührenpflichtig.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 10. März 2016 auf den Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen.

Die Klägerin beantragt,

den „Abgabenjahresbescheid 2011 – 2012“ vom 24. Januar 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. April 2013 und des „Abgabenjahresbescheides 2011 – 2013“ vom 16. Dezember 2013 aufzuheben.

Der Beklagte verteidigt die Festsetzung der Straßenreinigungsgebühren und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist darauf, dass die fragliche Grundfläche im Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg vom 31. März 2009 als Teil eines „Gestaltungsraumes Siedlung“ ausgewiesen sei. Diese Festlegung bedeute, dass dort auch eine Wohnnutzung möglich sein soll. Richtig sei, dass verschiedene Nutzungskonzepte für die Fläche besprochen worden seien. Da keine Einigung über ein entsprechendes Nutzungskonzept erzielt werden konnte, sei auf eine konkrete Ausweisung im Flächennutzungsplan verzichtet worden, um möglichst frei in der weiteren Gestaltung zu sein. Diese Ausweisung im Flächennutzungsplan sei jedoch nicht endgültig. Auch der Flächennutzungsplan könne geändert werden, soweit sich die Notwendigkeit hierzu ergebe. Die Gemeinde befinde sich auch im März 2016 immer noch in der Phase der Aufstellung des Flächennutzungsplans. Bis heute existiere der 4. Entwurf. Dieser Entwurf sehe eine Nutzung der fraglichen Fläche als Bauland vor. Wann der Flächennutzungsplan beschlossen werde, sei noch ungewiss. Aber auch ohne Flächennutzungsplan sei es aktuell möglich, die Fläche entsprechend den Vorgaben des Landesentwicklungsplanes Berlin-Brandenburg zu nutzen, entweder unmittelbar oder – sofern die Genehmigungsbehörde von einer Lage im Außenbereich ausgehen sollte – durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes. Selbst wenn man vom Fehlen einer baulichen Nutzungsmöglichkeit ausgehen wollte, gebe es keine rechtliche Grundlage für die Annahme, dass landwirtschaftlich genutzte Grundstücke nicht erschlossen i.S.d. Straßenreinigungsgebührenrechts sein sollten. Zwar differenzierten die entsprechenden Gesetze der verschiedenen Bundesländer zwischen „anliegenden“ oder „erschlossenen“ Grundstücken. Warum dies aber dazu führen solle, dass ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück nicht als erschlossen gelten würde, würde sich bei genauer Betrachtung nicht erschließen. Die Erschließung werde den anliegenden Grundstücken unabhängig von deren Nutzung vermittelt. Es bedürfe nicht zwingend einer Bebauung, um ein Grundstück wirtschaftlich zu nutzen. Es kämen ganz unterschiedliche Arten der Nutzung in Betracht, so z.B. für das Aufstellen von Werbetafeln, die Parzellierung von Kleingärten und die Anlegung von gebührenpflichtigen Stellplätzen oder aber die landwirtschaftliche Nutzung, aber auch eine Nutzung für Freizeitzwecke wie Irrgärten oder Pferde reiten, Baumschulen oder Handelsgärtnereien. Der objektiv zu fassende Erschließungsbegriff dürfe es nicht ermöglichen, dass sich ein Eigentümer der Gebührenpflicht entziehe, weil er z.B. aus Spekulationsgründen oder mangelndem Interesse für die Entwicklung sein Eigentum nicht bebaut/entwickelt hat. Soweit es Rechtsprechung gebe, die davon ausgehe, dass eine landwirtschaftliche Nutzung die Erschließung hindere, sei dies eine Auslegung contra legem. Hätte der Gesetzgeber auch in Brandenburg gewollt, dass die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung nicht zur Gebührenpflicht führe, hätte dies – wie in Berlin durch § 7 Abs. 5 BerlStrReinG geschehen – einer positiven Regelung bedurft.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die - soweit wesentlich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung des Einzelrichters waren.

Entscheidungsgründe§

I.

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt haben, war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

II.

Die verbleibende Klage ist zulässig.

Ihr steht insbesondere auch nicht teilweise die Bestandskraft des ursprünglichen Bescheides vom 14. Februar 2011 entgegen. Denn diesen Bescheid hat der Beklagte mit dem vorliegend unbeschränkt angefochtenen „Abgabenjahresbescheid 2011 –2012“ aufgehoben und durch eine vollständige Neuregelung desselben Sachverhaltes (Veranlagung zu Straßenreinigungsgebühren im Jahr 2011) ersetzt. Die Klägerin hat diesen ersetzenden Bescheid mit der vorliegenden Klage vollumfänglich angefochten. Soweit man in der Begründung des unbeschränkt eingelegten Widerspruchs vom 31. Januar 2013 Anhaltspunkte für eine teilweise Beschränkung dieses Widerspruchs sehen wollte, sind diese zum einen nach der Überzeugung des Einzelrichters nicht hinreichend deutlich und zum anderen hat sich der Beklagte im weiteren Verfahren weder in den Gründen des Widerspruchsbescheides noch in seinen Klageerwiderungen auf eine daraus abzuleitende teilweise Bestandskraft des Abgabenjahresbescheides berufen. Er hat sich vielmehr auf die insgesamt gegen den Abgabenjahresbescheid 2011 – 2012 gerichtete Klagebegründung ohne entsprechende Rüge eingelassen. Im übrigen ist auch dieser Abgabenjahresbescheid 2011 – 2012 wiederum ersetzt worden durch den Abgabenjahresbescheid 2011 – 2013 vom 16. Dezember 2013, in dem der Beklagte wiederum die Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2011 neu mit ersetzender Wirkung festgesetzt hat. (Jedenfalls) gegen diesen Bescheid hat die Klägerin mit Schreiben vom 24. April 2013 unbeschränkt Widerspruch eingelegt.

III.

Die danach zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.

Die Festsetzung von Gebühren für die Reinigung öffentlicher Straßen in den Jahren 2011 und 2012 für die im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücke ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Denn die veranlagten Grundstücke lagen nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten in den Jahren 2011 und 2012 brach und waren und sind zu Zwecken der Grundstückspflege an einen Landwirt verpachtet, der darauf Tiere weidet. Für eine bauliche oder gewerbliche Nutzung der Flächen fehlte in den umstrittenen Veranlagungszeiträumen eine bauplanungsrechtliche Grundlage. Der „Fachbereich I/Bau und Umwelt“ der Gemeindeverwaltung hat deshalb auch der Klägerin mit Schreiben vom 2. April 2009 mitgeteilt, dass nur eine Nutzung als landwirtschaftliche Fläche möglich sei. Der Einzelrichter teilt diese Auffassung. Die fragliche Fläche liegt bauplanungsrechtlich im Außenbereich (§ 35 BauGB); eine bauliche Nutzung setzt deshalb grundsätzlich den Erlass eines Bebauungsplans voraus. An dieser Beschränkung der Nutzbarkeit der Flächen hat sich bis zum Ende des vorliegend umstrittenen Veranlagungszeitraums am 31. Dezember 2012 auch nichts geändert. Insbesondere ist bis zu diesem Zeitpunkt kein Bebauungsplan in Kraft getreten, der eine andere als eine landwirtschaftliche Nutzung ermöglichen würde. Darauf, ob sich zukünftig irgendwann einmal die Möglichkeit einer anderweitigen Nutzung der Flächen eröffnen könnte, kommt es für die rechtliche Beurteilung der Veranlagung zu Straßenreinigungsgebühren in den Jahren 2011 und 2012 nicht an.

Gemäß der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und der erstinstanzlichen Verwaltungsgerichte im Land Brandenburg sind solche Flächen, die wegen des Fehlens einer innerhalb geschlossener Ortslagen üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeit brach liegen oder nur landwirtschaftlich genutzt werden, nach Brandenburgischem Landesrecht nicht straßenreinigungsgebührenpflichtig (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2014 – OVG 9 B 21.14 –, Seite 7 des Beschlussabdrucks; VG Frankfurt (Oder), Beschluss der 5. Kammer vom 1. Juli 2009 – 5 L 111/09 – und Urteil der 1. Kammer vom 5. Mai 2009 – 1 K 1201/04 –).

Dieser Rechtsprechung liegt ein bestimmtes Verständnis des in § 49 a Abs. 4 des Brandenburgischen Straßengesetzes verwendeten Begriffs der „erschlossenen“ Grundstücke zu Grunde, das zu Ergebnissen führt, die von der Beurteilung der Straßenreinigungsgebührenpflicht landwirtschaftlich genutzter Grundstücke nach den in anderen Bundesländern geltenden straßenreinigungsrechtlichen Regelungen abweichen (für Sachsen: OVG Bautzen, Urteil vom 21. März 2014 – 5 C 27/12 –, juris Rn 66 f.; für Niedersachsen: OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. Dezember 2015 – 9 LA 95/15 –, juris Rn. 6 m.w.N.; für Mecklenburg-Vorpommern: OVG Greifswald, Beschluss vom 31. Juli 2002 – 1 L 14/02 –, juris Rn. 7; für Thüringen: OVG Weimar, Urteil vom 4. Juni 2014 – 1 KO 1343/2 –, juris Rn. 33).

Nach dieser Rechtsprechung der Brandenburgischen Verwaltungsgerichte sind „erschlossen“ im Sinne des Brandenburgischen Straßenreinigungsrecht nur Grundstücke, die über eine vorhandene oder zu schaffende Zugangsmöglichkeit zu der zu reinigenden Straße verfügen, wenn sich bei ihnen die Straßenreinigung oder Winterwartung auf die Möglichkeit einer innerhalb der geschlossenen Ortslage üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung vorteilhaft auswirken (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Oktober 2007 – 9 A 72.05 –, juris Rn. 31 und OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02. Februar 2016 – OVG 9 A 15.13 –, juris Rn. 81; ähnlich: VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 23. September 2013 – VG 8 K 771/12 –, Seite 4 des Urteilsabdrucks; VG Cottbus, Urteil vom 22. August 2013 – VG 6 K 758/12 –, juris Rn. 18; VG Potsdam, Urteil vom 9. Juni 2015 – VG 11 K 2608/14 –, Seite 14 des Urteilsabdrucks). Hierzu gehört eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung nicht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2014 – OVG 9 B 21.14 –, ebda.).

Dahinter steht die Auffassung, dass die landwirtschaftliche Nutzung von Flächen typischerweise nicht innerhalb, sondern außerhalb geschlossener Ortslagen erfolgt. Für Straßen außerhalb geschlossener Ortslagen enthält das Brandenburgische Straßengesetz, anders als innerhalb der geschlossenen Ortslage, eine Ermächtigung für eine durch Gemeindesatzung geregelte Straßenreinigung nur, wenn dort bebaute Grundstücke angrenzen (§ 49 a Abs. 4 Nr. 1 BbgStrG). Dies zeigt, dass der Gesetzgeber des Brandenburgischen Straßengesetzes den Grund für eine verpflichtende Straßenreinigung an Besonderheiten innerhalb der geschlossenen Ortslage anknüpft, für die eine bauliche Nutzung der dort angrenzenden Grundstücke typisch ist. Nach Auffassung des Einzelrichters besteht diese Besonderheit darin, dass das dichte Zusammenleben innerhalb des Bebauungszusammenhangs aus sicherheitsrechtlichen Gründen der öffentlichen Reinlichkeit und Gesundheit eine intensivere Reinigung der Straße verlangt (so VGH München, Beschluss vom 16. September 2005 – 4 ZB 05.361 –, juris Rn. 12 und OVG Münster, Urteil vom 26. Februar 2003 – 9 A 2355/00 –, juris Rn. 41). Die Straßenreinigung soll dieses dichte Zusammenleben innerhalb des Bebauungszusammenhangs fördern und erleichtern; sie erfolgt im Interesse der für geschlossene Ortslagen typischen Grundstücksnutzungen und kommt ihnen zugute (vgl. OVG Münster, Urteil vom 23. Oktober 1979 – II A 1123/79 –, juris Rn. 1 und 9), wodurch die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr von den Eigentümern der so genutzten Grundstücke gerechtfertigt wird. Grundstücken, die – wie die vorliegend veranlagte 5,3 ha große Fläche der Klägerin – im jeweiligen Veranlagungszeitraum nur als „Acker, Grünland, Brachland oder Unland“ und nicht in einer für die geschlossene Ortslage typischen Art und Weise genutzt werden können, erwächst ein solcher, die Gebührenerhebung rechtfertigender Vorteil nicht (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Oktober 2007 – OVG 9 A 72.05 –, Rn. 42; ebenso zum Nordrhein-westfälischen Landesrecht: OVG Münster, Urteil vom 26. Februar 2003 – 9 A 2355/00 –, juris Rn. 46; ebenso im Land Berlin kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung der Ausnahme von der Gebührenpflicht: § 7 Abs. 5 des Berliner Straßenreinigungsgesetzes).

Der Unterschied zur Rechtslage in den anderen oben genannten Bundesländern ergibt sich vor allen Dingen daraus, dass in den dortigen Bundesländern die Gebührenpflicht nicht grundstücksbezogen, sondern straßenbezogen beurteilt wird und im Anschluss an eine frühe Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu den bundesrechtlichen Mindestanforderungen an die Beziehung zwischen Grundstück und Straße eine Straßenreinigungsgebührenpflicht u.a. schon dann als sachlich gerechtfertigt angesehen wird, wenn die konkrete nicht nur hypothetische Möglichkeit einer nicht völlig unerheblichen Straßenverschmutzung durch das Anliegergrundstück zu bejahen ist (BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1974 – VII C 46.72 –, juris Rn. 16 S. 2). Das Berliner Landesrecht geht ebenso wie das Brandenburgische und Nordrhein-Westfälische Landesrecht – in der Auslegung, die es durch die Verwaltungsgerichte in diesen Ländern gefunden hat – in zulässiger Weise über diese, aus Art. 3 des Grundgesetzes (GG) abgeleiteten Mindestanforderungen hinaus. Es nimmt nicht die Verschmutzung der Straße in den Blick, die auch außerhalb der geschlossenen Ortslage erfolgt und dennoch den Landesgesetzgeber nicht bewogen hat, die Gemeinden auch außerhalb der geschlossenen Ortslage zur Anordnung einer Straßenreinigungspflicht zu ermächtigen. Stattdessen wird auf der Grundlage des Wortlauts der jeweiligen gesetzlichen Regelungen (§ 49 a BbgStrG) der Grund für die Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührenpflicht in den Besonderheiten der Grundstücksnutzungen innerhalb der geschlossenen Ortslage gesehen, die der Gesetzgeber zum Anlass genommen hat, die Gemeinden zur Anordnung einer Straßenreinigungspflicht und zur Erhebung von Straßenreinigungsgebühren zu ermächtigen. Auf dieser Grundlage wird die Gebührenpflicht von der Möglichkeit einer solchen, innerhalb der geschlossenen Ortslage üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung abhängig gemacht.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO sowie § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Es entsprach der Billigkeit, den Beklagten auch mit den Verfahrenskosten bezogen auf den erledigten Teil zu belasten, weil er auch insoweit im Falle einer Fortführung des Klageverfahrens unterlegen wäre. Die Berufung zuzulassen, besteht kein Anlass, vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO.