Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2016

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 12.05.2016 – VG 6 L 914/15.A

6. Kammer

Tenor§

1. Der Antragstellerin wird für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt aus gewährt.

2. Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 6 K 1676/15.A gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. November 2015 (Gz. ) wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe§

1. Der Antragstellerin ist Prozesskostenhilfe zu gewähren, weil ihr Antrag aus den nachfolgend genannten Gründen hinreichende Erfolgsaussichten hat und nicht mutwillig ist (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (VG 6 K 1676/15.A) gegen die Anordnung der Abschiebung nach Italien in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. November 2015 ist gem. § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG zulässig und begründet.

Für die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffende Entscheidung ist maßgebend, ob das private Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse am Vollzug des Verwaltungsaktes überwiegt. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs vorrangig zu berücksichtigen. Hat der Rechtsbehelf voraussichtlich Erfolg, weil der angegriffene Verwaltungsakt offenbar fehlerhaft ist, überwiegt das Aussetzungsinteresse des Betroffenen das öffentliche Vollzugsinteresse. Der Antrag ist dagegen in aller Regel unbegründet, wenn der Antragsteller im Verfahren zur Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.

Ausgehend von diesen Maßstäben überwiegt hier das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des in Rede stehenden Bescheides. Dabei ist maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts abzustellen, § 77 Abs. 1 AsylG.

Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt dann, wenn ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.

Zwar ist die Antragsgegnerin in dem Bescheid nach Aktenlage zutreffend davon ausgegangen, dass Italien nach Art. 12 Abs. 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 – Dublin III-VO (ABl. L 180 vom 29. Juni 2013 S. 31 ff.) zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragstellerin ist und die Zustimmung Italiens für die Überstellung nach Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO als erteilt gilt. Auch geht das Gericht in ständiger Rechtsprechung nach den vorliegenden Erkenntnissen davon aus, dass in Italien trotz verschiedener Schwierigkeiten bei der Bewältigung der sog. Flüchtlingskrise keine generellen systemischen Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen gegeben sind, dass Asylbewerber durchweg mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt werden (vgl. etwa Beschluss des Einzelrichters (n.v.) vom 22. Dezember 2015 – VG 6 L 896/15.A; vgl. zum Maßstab EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 u.a. –, zitiert nach juris, dort Rn. 81 ff. sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. August 2013 – 12 S 675/13 –, zitiert nach juris, Rn. 3 f.).

Anders verhält es sich jedoch bei besonders schutzbedürftigen Personen wie Familien mit Kleinkindern. Hierzu zählt die Antragstellerin mit ihrem zwischenzeitlich am . Februar 2016 geborenen Sohn. Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand spricht Überwiegendes dafür, dass entgegen § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht feststeht, dass die Antragstellerin nach Italien abgeschoben werden kann und ihre Klage deshalb voraussichtlich Erfolg haben wird. Denn die Antragsgegnerin ist derzeit nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO gehindert, die Antragstellerin (mit ihrem Baby) nach Italien zu überstellen. Insoweit hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschieden, dass die Abschiebung einer Flüchtlingsfamilie nach Italien gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verstößt (vgl. Entscheidung vom 4. November 2014 - Application No. 29217/12 - "Tarakhel/Schweiz", juris Mitteilungen; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 11. Dezember 2015 – 9 a K 1120/15.A -, juris Rz. 21 ff.), weil die Betreuung und gemeinsame Unterbringung der Familie unmittelbar nach deren Rücküberstellung in Italien nicht gewährleistet sei. Dafür, dass insoweit zwischenzeitlich eine wesentliche Verbesserung der Sachlage in Italien bezüglich zurückgeführter schutzbedürftiger Personengruppen eingetreten ist, liegen Anhaltspunkte nicht vor und sind solche auch von der Antragsgegnerin nicht vorgetragen worden. Der aktuelle Bericht der Asylum Information Database – aida – mit Stand vom 22. Dezember 2015 (aida Country Report: Italy December 2015, online verfügbar) listet zwar auch bezüglich besonders schutzbedürftiger Personengruppen einschließlich von allein reisenden Eltern mit Minderjährigen einige Verbesserungen der (rechtlichen) Garantien auf. Es fehlen aber weiterhin nationale Verfahren dafür, besonders schutzbedürftige Personen zu identifizieren oder die Bedürfnisse besonders schutzbedürftiger Personen zu erfassen (aida, a.a.O. S. 49 und 76). Widersprüchlich sind die Angaben zum Empfang der Rückkehrer im Dublin-Verfahren. Einerseits erwähnt der Bericht die Existenz von „derzeit“ 11 Empfangszentren für diese (CARA und SPRAR), finanziert durch den Europäischen Flüchtlingsfonds (ERF), mit insgesamt 443 Plätzen, wovon sieben Zentren speziell für besonders schutzbedürftige Personen vorgesehen sind. Abgesehen davon, dass dies nur Rückkehrer (die Antragstellerin selbst ist den unbestrittenen eigenen Angaben zufolge nicht in Italien gewesen) betrifft, die zuvor noch nicht in Empfangszentren aufgenommen wurden und denen bislang kein Schutzstatus zuerkannt wurde, schränkt der Bericht ein, dass es vorkommt, dass Dublin-Rückkehrer nicht untergebracht werden können. Andererseits sollen die Projekte des ERF zum Ende Juni 2015 ausgelaufen sein und eine spezielle Unterbringung der Dublin-Rückkehrer im regulären Aufnahmesystem erfolgen (vgl. aida, a.a.O., S. 63 f., 70 einerseits, andererseits S. 67). Hinreichend konkrete Angaben, dass sich die Situation für im Dublin-Verfahren rückkehrende Familien mit Kleinkindern gegenüber der Situation, die der EGMR in der Entscheidung vom 4. November 2014 zugrunde gelegt hat, signifikant verbessert hat, enthält der aida-Bericht nicht.

Der danach nicht auszuschließenden Beeinträchtigung der Rechte der Antragstellerin kann nicht dadurch Rechnung getragen werden, dass der Antrag mit der Maßgabe abgelehnt wird, dass das Bundesamt in Abstimmung mit den italienischen Behörden sicherstellt, dass ihr und ihrem Baby unmittelbar nach ihrer Ankunft in Italien eine gesicherte Unterkunft zur Verfügung gestellt wird (vgl. zu den diesbezüglichen Pflichten des Bundesamtes BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 -, juris, unter II.2.c). Denn für eine derartige individuelle Gewährszusage der Italienischen Republik ist nichts ersichtlich und seitens des Bundesamtes auch nichts vorgetragen. Dafür spricht zusätzlich, dass die italienischen Behörden schon auf das Übernahmeersuchen des Bundesamtes vom 3. September 2015 nicht reagiert haben (vgl. VG Gelsenkirchen, a.a.O., Rz. 27).

Die Kostenfolgen beruhen auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).