Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2016

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 16.09.2016 – VG 5 K 1463/13

5. Kammer

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die gegen sie gerichtete Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand§

Die Kläger wenden sich gegen abfallrechtlich begründete Gebührenforderungen der Beklagten.

Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks in 1... belegen in der F..., eingetragen im Grundbuch von B...) auf Bl. 1..., Gemarkung B.... Auf dem klägerischen Grundstück betreibt der Sohn der Kläger, Herr M..., ein Gewerbe.

Die Beklagte ist die Werkleiterin des zur Entsorgung von Abfällen gegründeten E...

Hinsichtlich seines „Gewerbegrundstücks in B...“ setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger zu 1) im Veranlagungszeitraum 2011 mit Gebührenbescheid vom 17. Mai 2013 (Bescheid-Nr. M13000032) eine Basisgebühr i. H. von 33,96 €, eine Behältergebühr für einen 1.100-l-Abfallbehälter i. H. von 120,96 € und Leerungsgebühren für 9 Leerungen i. H. von 180,63 €, insgesamt 335,55 € fest. Für den Veranlagungszeitraum 2012 ergab sich eine Basisgebühr i. H. von 33,36 €, eine Behältergebühr i. H. von 118,80 €, wobei wiederum 9 Leerungen zugrunde gelegt und die Regelleerungsgebühr (Vorauszahlung) auf 178,38 € festgesetzt, mithin insgesamt 330,54 € erhoben wurden.

Mit Gebührenbescheid vom selben Tag (Bescheid-Nr. M13000033) erhob die Beklagte vom Kläger zu 1) für die Abfallentsorgung auf seinem Wohngrundstück in Briesen (Veranlagungszeitraum 2011) eine Festgebühr i.H. von 24,12 € und eine Leerungsgebühr für 11 Leerungen i.H. von 65,67 €, insgesamt 89,79 €.

In einem weiteren Gebührenbescheid vom selben Tag (Bescheid-Nr. V13591068) rechnete die Beklagte den Veranlagungszeitraum 2012 ab und verlangte vom Kläger zu 1) für die Abfallentsorgung auf seinem Wohngrundstück eine Festgebühr i. H. von 24,00 € und eine Regelleerungsgebühr für 11 Leerungen i. H. von 64,35 €, insgesamt 88,35 €. Zugleich setzte sie Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2013 i. H. von insgesamt 93,16 € (Festgebühr, Regelleerungsgebühr für 11 Leerungen) fest.

Mit Schriftsatz vom 27. Mai 2013 fragte Rechtsanwalt K... unter Vorlage einer vom Kläger zu 1) unterzeichneten Vollmacht an, „welche Restschuld gegen den eigentlichen Adressaten M... überhaupt noch zur Zahlung offen steht“. Die Beklagte übersandte sodann laut Schriftsatz vom 31. Mai 2013 „eine Aufstellung über die erfolgten und noch offenen Zahlungen zu den einzelnen Gebührenbescheiden.“ Diverse Gebührenbescheide gegenüber Herrn M... hob die Beklagte mit Verfügung ebenfalls vom 31. Mai 2013 auf.

Mit Schreiben vom 09. September 2013 teilte die Beklagte mit, dass die Gebührenpflicht bei den Klägern läge und die o.g. (drei) Gebührenbescheide rechtmäßig seien. Auf S. 2 des Schriftstücks sind in einer Aufstellung per 29. August 2013 Debitorenkonten aufgeführt und Forderungen der Beklagten mit einem Saldo von 857,22 € ausgewiesen.

Der damalige Prozessbevollmächtigte der Kläger erhob am 07. Oktober 2013 Widerspruch gegen die Bescheide vom 17. Mai 2013 zu den Debitoren-Nr. M13000032, M13000033 und V13591068. Zugleich beantragte er vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, da die genannten Bescheide nicht bekannt und den Klägern nicht zugegangen seien. Die Kläger seien zu Unrecht adressiert worden, da sie nichts mit der Gewerbeausübung ihres Sohnes zu tun hätten und auch nicht in B... wohnhaft seien.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18. November 2013 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.

Die Kläger haben am 18. Dezember 2013 Klage erhoben. Die Kläger würden durch die „Übersendung des Bescheides vom 09. September 2013 sowie Erlass des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2013 zu Unrecht gebührenrechtlich verpflichtet“. Welche Leerungen von Abfallbehältern tatsächlich durchgeführt worden seien, habe die Beklagte nicht dargelegt.

Die Kläger beantragen schriftsätzlich,

den Bescheid des Beklagten vom 09. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2013 aufzuheben.

Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt und sich inhaltlich nicht auf die Klage eingelassen.

Der Verwaltungsvorgang hat vorgelegen.

Entscheidungsgründe§

A.

Das Gericht konnte über die Klage mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO. Die Übertragung auf den Einzelrichter erfolgte nach § 6 Abs. 1 VwGO.

B.

Die fristgerecht erhobene Klage ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts bereits unzulässig.

1.

§ 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO verpflichtet den Kläger dazu, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen. Zwar schreibt das Gesetz zur Erhebung einer wirksamen Klage nicht zwingend eine Antragstellung oder die Angabe der zur Begründung dienenden Tatsachen vor. Jedoch muss aus der Tatsache der Klageerhebung, aus Angaben über den angegriffenen Verwaltungsakt und etwaigen sonstigen während der Klagefrist abgegebenen Erklärungen oder diesen beigefügten Unterlagen es für das Gericht möglich sein, festzustellen, um was es dem Kläger geht, in welcher Angelegenheit die Klage erhoben wird und auf welchen konkreten Fall sich die Rechtshängigkeit bezieht. Bei Rechtsbehelfen ist hierzu immer auch eine hinreichend genaue Bezeichnung der angegriffenen Entscheidung erforderlich (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 82 Rn. 7). Hiernach richtet sich die fristgerecht erhobene Klage jedenfalls nicht gegen die o.g. Gebührenbescheide vom 17. Mai 2013. Das ergibt sich ohne Zweifel aus dem in der Klageschrift (Bl. 2 der Klageschrift vom 18. Dezember 2013) enthaltenen Klageantrag, mit dem ausdrücklich nur die Aufhebung eines Bescheids vom 09. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. November 2013 begehrt wird. Dabei wird der „Bescheid“ vom 09. September 2013 mit dem Erlassdatum eindeutig bezeichnet. Beigefügt war der Klageschrift das Schriftstück der Beklagten vom 09. September 2013 sowie der Widerspruchsbescheid. Auch aus der Klagebegründung ergibt sich nichts anderes. Die Klagebegründung beschränkt sich auf die Ausführung, „mit Übersendung des Bescheides vom 09. September 2013 sowie Erlass des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2013“ würden die Kläger nunmehr zu Unrecht gebührenrechtlich verpflichtet.

2.

Bei dem „Bescheid“ vom 09. September 2013 (Bl. 28, 29 VV) handelt es sich indes nur um ein Hinweisschreiben verbunden mit einer Aufstellung von Debitorenkonten und einer Fristsetzung zur Zahlung der darin aufgeführten Beträge bis zum 20. September 2013. Eine Festsetzung von Abfallentsorgungsgebühren erfolgte demnach nicht.

Hingegen bezieht sich der Widerspruchsbescheid vom 18. November 2013 auf drei Gebührenbescheide vom 17. Mai 2013, die zufolge der Antragstellung in der Klageschrift ausdrücklich nicht zum Gegenstand der Anfechtungsklage gemacht worden sind. Gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist Gegenstand der Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Ausgangsbescheid und Widerspruchsbescheid sind grundsätzlich als prozessuale Einheit anzusehen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 79 Rn. 2). Der Widerspruchsbescheid konnte hier indes dem „Bescheid“ vom 09. September 2013 nicht die für die gerichtliche Kontrolle maßgebliche Gestalt geben, da es sich bei jenem Akt - wie oben ausgeführt - nicht um einen Verwaltungsakt gehandelt hat. Der Widerspruchsbescheid allein kann aber nur dann Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn er erstmalig eine Beschwer enthält (§§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 78 Abs. 2 VwGO) oder über die Bestätigung des ursprünglichen belastenden Verwaltungsakts hinaus den Kläger zusätzlich beschwert, § 79 Abs. 2 VwGO. So verhält es sich hier gerade nicht. Mit Blick hierauf sind die Gebührenbescheide vom 17. Mai 2013 nicht nur bestandskräftig geworden sondern erscheint der Klageantrag nach alledem als unzulässig und vor allem nicht auslegungsfähig i. S. von § 88 VwGO.

3.

Nach § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden; es hat vielmehr das tatsächliche Rechtsschutzbegehren zu ermitteln. Maßgebend für den Umfang des Klagebegehrens ist das aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere der Klagebegründung, zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel (stRspr). Insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch) anzuwenden. Wesentlich ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück. Neben dem Klageantrag und der Klagebegründung ist auch die Interessenlage des Klägers zu berücksichtigen, soweit sie sich aus dem Parteivortrag und sonstigen für das Gericht und den Beklagten als Empfänger der Prozesserklärung erkennbaren Umständen ergibt. Ist aber der Kläger - so wie hier - bei der Fassung des Klageantrages anwaltlich vertreten worden, kommt der Antragsformulierung allerdings gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu. Selbst dann darf die Auslegung jedoch vom Antragswortlaut abweichen, wenn die Klagebegründung, die beigefügten Bescheide oder sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Klageziel von der Antragsfassung abweicht (vgl. m. w. N. BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2012 – 9 B 56/11 –, Rn. 9, juris). Gemessen an diesen Grundsätzen sind die im Widerspruchsbescheid genannten drei Gebührenbescheide vom 17. Mai 2013 nach dem gestellten Antrag und dem Inhalt der Klageschrift nicht Streitgegenstand geworden.

4.

a. Denn die in der Klageschrift enthaltene eindeutige und unmissverständliche Formulierung des Klageantrags und die rudimentäre Klagebegründung sind keiner Auslegung in die Anfechtung der drei Gebührenbescheide vom 17. Mai 2013 zugänglich, zumal die Klageschrift eben nicht von den Klägern selbst, sondern von einem Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten gefertigt worden ist. Eine andere Beurteilung des Klagegegenstandes lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass mit dem Widerspruchsbescheid der Widerspruch gegen die genannten Bescheide vom 17. Mai 2013 zurückgewiesen worden war. Denn in der Klageschrift wird explizit nur das Schriftstück vom 09. September 2013 als angefochtener Ausgangsbescheid genannt. Hieran ist das Gericht gebunden.

b. Umstände, die möglicherweise zu einer abweichenden Auslegung des Klagegegenstandes führen könnten wie möglicherweise der Schriftsatz vom 23. Februar 2015, in dem der (neue) Verfahrensbevollmächtigte der Kläger auf „das Vorbringen im Widerspruchsverfahren“ Bezug nimmt, sind erst nach Ablauf der Klagefrist eingetreten und können deshalb bei der Ermittlung des ursprünglichen Klagegegenstandes nicht berücksichtigt werden. Soweit die Kläger damit die Gebührenbescheide vom 17. Mai 2013 zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens machen wollten, würde es sich hierbei nach Auffassung des Gerichts nicht nur um eine bloße Berichtigung des Klageantrags, sondern um eine objektive Klageänderung nach § 91 VwGO handeln, da sie damit einen weiteren Streitgegenstand zum Gegenstand ihrer Anfechtungsklage gemacht haben. Eine objektive Klageänderung wirkt aber nicht fristwahrend auf den Zeitpunkt der Klageerhebung zurück, weil die Klagefrist auch hinsichtlich des neuen Klageantrags gewahrt sein muss (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 91 Rn. 32; NdsOVG, Beschluss vom 27.08.2002 - 8 LA 101/02 - juris). Erst mit der wirksam erklärten Änderung der Klage wird die (neue) Streitsache rechtshängig i. S. d. § 90 VwGO; eine auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Klageerhebung zurückwirkende Rechtshängigkeit lässt sich § 90 VwGO hingegen nicht entnehmen (vgl. Ortloff/Riese in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 91 Rn. 79 u. 87).

c. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach eine Klageschrift, die den Maßgaben des § 82 Abs. 1 VwGO nicht genügt, auch nach Ablauf der Klagefrist ergänzt werden kann, sodass die Klage wegen des ursprünglichen Mangels nicht mehr als unzulässig abgewiesen werden darf. Daraus ergibt sich nämlich nicht, dass eine Klage, die wie hier den Gegenstand des Klagebegehrens eindeutig bezeichnet und einen bestimmten Antrag enthält, nach Ablauf der Klagefrist ohne weiteres geändert und auf einen (weiteren) bzw. überhaupt auf einen Bescheid erstreckt werden kann. Denn in einem solchen Fall liegt nicht lediglich eine bloße Ergänzung eines auslegungsfähigen Klagebegehrens, sondern eine Erweiterung eines schon eindeutig bezeichneten Klagebegehrens um einen - neuen - Gegenstand vor. Die Notwendigkeit, auch insoweit die Klagefrist einzuhalten, entfällt nicht dadurch, dass der Kläger sein (neues) Begehren im Wege einer Klageänderung in den anhängigen Rechtsstreit einführt (vgl. m.w.N. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. August 2014 – 2 S 1472/14 –, Rn. 16, juris).

d. Schließlich hat das Gericht die Verfahrensbevollmächtigten der Kläger mit am 16. August 2016 per Empfangsbekenntnis zugestellter Hinweisverfügung vom 04. August 2016 auf die nach gerichtlicher Auffassung rechtsproblematischen Umstände und Bedenken bezgl. der Zulässigkeit der Klage hingewiesen. Hierauf haben sich die Verfahrensbevollmächtigten der Kläger nicht geäußert.

C.

Im Übrigen wäre die Klage, selbst wenn der Klageantrag einer Auslegung zugänglich wäre, auch unbegründet.

Soweit sich die Kläger laut dem anwaltlichen Widerspruchsschreiben vom 01. Oktober 2013 ausdrücklich gegen die o.g. Gebührenbescheide vom 17. Mai 2013 wandten, können sie mit ihren hierzu vorgetragenen pauschalen Einwendungen im Klageverfahren nicht durchdringen.

1.

Rechtsgrundlage für die Festsetzung einer „Festgebühr“ i. H. von 24,12 € und die Endabrechnung Leerungsgebühr für den Veranlagungszeitraum 2011 i. H. von 65,67 € im Gebührenbescheid vom 17. Mai 2013 (Bescheid- Nr. M13000033) sind hier § 5 Abs. 1 und §§ 4 Abs. 5, 5 Abs. 5 Abfallgebührensatzung vom 25. November 2009 - AGS-LOS 2010 (Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree Nr. 15 vom 16. Dezember 2009, 19-23) in der Fassung von Art. 1 Nr. 3 der 1. Änderungssatzung zur Abfallgebührensatzung vom 24. November 2010 - AGÄS – LOS 2011, die nach ihrem Art. 2 zum 01. Januar 2011 in Kraft getreten ist (Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree Nr. 14 vom 10. Dezember 2010, 5-7).

Gemäß § 5 Abs. 1 AGS-LOS 2010 i.d.F. von Art. 1 Nr. 3 AGÄS – LOS 2011 beträgt die Festgebühr für ein Wohngrundstück, das – so wie hier aufgrund des bestandskräftigen Anschlussbescheides vom 02. April 2013 – an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen ist, 2,01 €/Person und Monat.

Zufolge § 5 Abs. 5 AGS-LOS 2010 in der Fassung von Art. 1 Nr. 3 AGÄS-LOS 2011 beträgt die Regelleerungsgebühr für einen 240-Liter-Abfallbehälter 5,97 €/Leerung (bei vierwöchentlicher Leerung). Da auf dem Grundstück des Klägers im Erhebungszeitraum 2011 elf Leerungen des auf dem Grundstück befindlichen 240-l-Abfallbehälters erfolgt waren, setzte die Beklagte bei der Gebührenfestsetzung entsprechend den vorgenannten satzungsrechtlichen Regelungen zu Recht elf Entleerungen an. Berechnungsfehler sind insoweit weder vorgetragen noch ersichtlich. Es gibt auch keine substantiierten Anhaltspunkte dafür, dass weniger als elf Leerungen des Abfallbehälters vom Wohngrundstück der Kläger erfolgten.

2.

a. Entsprechendes gilt für die Endabrechnung des Veranlagungszeitraums 2012 im Gebührenbescheid vom 17. Mai 2013 (Bescheid-Nr. V13591068) für die auf das Wohngrundstück entfallende Festgebühr (vgl. § 5 Abs. 1 der nach ihrem § 11 Abs. 1 zum 01. Januar 2012 in Kraft getretenen Abfallgebührensatzung vom 30. November 2011, AGS – LOS 2012 (Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree Nr. 16 vom 16. Dezember 2012, S. 33-37) und die festgesetzten Leerungsgebühren (vgl. §§ 4 Abs. 5, 5 Abs. 5 AGS – LOS 2012). Berechnungsfehler sind auch insoweit weder vorgetragen noch ersichtlich. Es gibt hier keine substantiierten Anhaltspunkte dafür, dass weniger als elf Leerungen des Abfallbehälters vom Wohngrundstück der Kläger erfolgten.

b. Auch die Erhebung einer Festgebühr und von Regelleerungsgebühren i. H. von 68,20 € für elf Leerungen als Vorauszahlung für den Veranlagungszeitraum 2013 erscheinen im zuletzt genannten Gebührenbescheid vom 17. Mai 2013 mit der Bescheid-Nr. V13591068 rechtlich bedenkenfrei.

Rechtsgrundlage für die Erhebung von Vorauszahlungen ist für den Veranlagungszeitraum 2013 § 7 Abs. 2 Buchst. b) der nach ihrem § 11 Abs. 1 zum 01. Januar 2013 in Kraft getretenen Abfallgebührensatzung vom 28. November 2012, AGS – LOS 2013 (Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree Nr. 12 vom 13. Dezember 2012, S. 17-21). Gemäß § 7 Abs. 2 Buchst. b) AGS – LOS 2013 werden auf die Regel- und Sonderleerungsgebühren Vorauszahlungen erhoben, die sich nach der Leerungsanzahl des Abfallbehälters zur Erfassung von gemischten Siedlungsabfällen im vorangegangenen Erhebungszeitraum des betreffenden zurückliegenden Kalenderjahrs multipliziert mit den Eurobeträgen des jeweiligen Behältervolumens nach § 5 Absätze 5 bis 7 AGS-LOS 2013 berechnen. Da auf dem Wohngrundstück der Kläger im vorangegangenen Erhebungszeitraum elf Leerungen angefallen waren, legte die Beklagte entsprechend den vorgenannten satzungsrechtlichen Regelungen zu Recht elf Entleerungen der festgesetzten Vorauszahlung zugrunde. Berechnungsfehler oder/und substantiierte Einwendungen der Kläger sind auch insoweit weder vorgetragen noch ersichtlich.

3.

Auch gegen die Gebührenfestsetzung im Gebührenbescheid vom 17. Mai 2013 (Bescheid-Nr. M13000032) für das „Gewerbegrundstück“ ist im Ergebnis nichts zu erinnern. Rechtsgrundlage für die sog. Basisgebühr ist im veranlagten Jahr 2011 zunächst § 4 Abs. 4 AGS-LOS 2010. Danach wird die Festgebühr für ein Gewerbegrundstück für jedes wirtschaftlich selbständige Gewerbe, welches sich auf dem Grundstück befindet (im Weiteren als Gewerbeeinheit bezeichnet) erhoben. Gemäß § 5 Abs. 4 AGS-LOS 2010 i.d.F. von Art. 1 Nr. 3 AGÄS – LOS 2011 gliedert sich die Festgebühr für ein angeschlossenes Gewerbegrundstück in eine Basisgebühr und eine Behältergebühr. Bei Nutzung eines 1.100-Liter-Abfallbehälters beträgt die Basisgebühr demnach 2,83 €/Gewerbeinheit und Monat, die Behältergebühr 10,08 €/Behälter und Monat. Die Erhebung einer Leerungsgebühr für den bereit gestellten 1.100l-Abfallbehälter findet ihre Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 6 AGS-LOS 2010 i.d.F. von Art. 1 Nr. 3 AGÄS – LOS 2011. Danach beträgt die Leerungsgebühr 20,07 €/Leerung bei 4-wöchentlicher Leerung.

Für das Veranlagungsjahr 2012 (Festgebühr, Vorauszahlung Leerungsgebühr) folgt entsprechendes aus den einschlägigen Bestimmungen der AGS – LOS 2012. Berechnungsfehler oder/und substantiierte Einwendungen der Kläger gegen die der Festsetzung einer Vorauszahlung zugrunde gelegte Anzahl der Regelleerungen sind auch insoweit weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Ausführungen in der Widerspruchsbegründung, die Kläger seien zu Unrecht adressiert worden, da sie nichts mit der Gewerbeausübung ihres Sohnes zu tun hätten und auch nicht in B... wohnhaft seien, tragen nicht. Denn die Kläger sind insgesamt nach § 2 Abs. 1 AGS-LOS 2010 i. V. mit § 5 Abs. 2 der Abfallentsorgungssatzung vom 25. November 2009 (Amtsblatt für den Landkreis O... Nr. 15 vom 16. Dezember 2009, 2-18) als Grundstückseigentümer verpflichtet, ihr Grundstück an die Abfallentsorgung des Landkreises anzuschließen, sofern dort überlassungspflichtige Abfälle anfallen können.

D.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Gründe, die Berufung zuzulassen (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO) sind nicht ersichtlich.