Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2016

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Gerichtsbescheid vom 26.09.2016 – 5 K 23/13

5. Kammer

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i. H. von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand§

Die Beteiligten streiten wegen der Heranziehung zu einer Umlage zur Deckung der von der Stadt O... an den G... „O...“ entrichteten Verbandsbeiträge.

Der Kläger ist Eigentümer eines 400 m² großen Grundstücks in der Stadt O... , belegen in der Flur 1 als Flurstück 250 mit der postalischen Anschrift B... 38.

Die Stadt O... ist sowohl gesetzliches Mitglied des G... als auch des W... „W...“ sowie des Wasser- und Bodenverbandes „Finowfließ“.

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt O... beschloss in ihrer Sitzung am 08. Mai 2008 die Satzung für die Stadt O... über die Erhebung zur Umlage der Verbandslasten des W... „W...“, des W... und des G... (Umlagesatzung – ULS).

Mit Bescheid vom 15. Februar 2012 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger für das Jahr 2012 eine Umlage zur Deckung der Verbandsbeiträge des G... i. H. von 0,40 € fest. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers vom 20. Februar 2012 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05. Dezember 2012 als unbegründet zurück. Seiner Ansicht nach ist der angefochtene Umlagebescheid rechtmäßig. Entsprechend dem Gleichheitsgrundsatz sei die Umlage von jedem Grundstückseigentümer unabhängig von der Höhe zu erheben.

Der Kläger hat am 07. Januar 2013 Klage erhoben. Zu deren Begründung bringt er vor, die Erhebung einer Umlage unterhalb des Briefportos entspreche keinem wirtschaftlich annehmbaren Verhältnis. Die Kosten der Einziehung stünden außer Verhältnis zur erhobenen Umlage. Eine dies ermöglichende Satzung sei unwirksam. Es liege ein Verstoß gegen das Willkürverbot vor. Denn die Verwaltungskosten würden hier die erhobene Umlage übersteigen, mit der Folge, dass kein gerechter Verteilungsmaßstab vorliege. Die Umlageerhebung müsse nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen erfolgen. „Ruinöse Ansätze“ seien unzulässig. Schließlich habe auch der Kläger zeitliche und sachliche Aufwendungen dadurch, dass er den Kleinstbetrag überweisen müsse.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid über eine Wasser- und Bodenverbandsumlage vom 15. Februar 2012 - Kassenzeichen - und den Widerspruchsbescheid vom 05. Dezember 2012 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verteidigt die angegriffenen Bescheide und erwidert im Wesentlichen, er sei aufgrund des allgemeinen Gleichheitssatzes verpflichtet, die Verbandsbeiträge der W... auf alle Grundstückseigentümer nach der tatsächlichen Grundstücksfläche auf den m² genau umzulegen. Da regelmäßig mehrere Abgabenbescheide in einem Umschlag adressiert würden, sei die Erhebung auch nicht unwirtschaftlich.

Der Verwaltungsvorgang hat vorgelegen.

Entscheidungsgründe§

A.

Das Gericht konnte hier nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO. Die Übertragung auf den Einzelrichter erfolgte nach § 6 Abs. 1 VwGO.

Das Passivrubrum wurde von Amts wegen im Hinblick auf § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. mit § 8 Abs. 2 Brandenburgisches Verwaltungsgerichtsgesetz berichtigt. Richtiger Beklagter ist hier der Amtsdirektor des A... . Denn der Amtsdirektor ist eine Stelle, die durch organisationsrechtliche Rechtssätze, nämlich § 138 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg, gebildet und vom Wechsel ihrer Amtsinhaber unabhängig ist. Sie ist darüber hinaus nach der einschlägigen Zuständigkeitsregelung dazu berufen, die hier in Rede stehenden Gewässerunterhaltungsumlagebescheide unter eigenem Namen zu erlassen (vgl. auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. September 2015 - OVG 9 B 13.13 -, Rn. 20, juris).

B.

Die Klage ist unzulässig, weil es am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

I.

Der Kläger ist zwar klagebefugt i. S. von § 42 Abs. 2 VwGO, denn er ist Adressat eines ihn formal belastenden Abgabenbescheids. Es ist nicht von vornherein und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass eine subjektive Rechtsverletzung vorliegt. Dass es sich hier um einen Kleinstbetrag handelt, ist insofern unerheblich.

II.

Gleichwohl rechtfertigt der vom Kläger erhobene Kleinstbetrag i. H. von 0,40 € für sich genommen die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nicht. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) gewährleistet zwar effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Indes kann der Zugang zu den Gerichten von bestimmten Zulässigkeitsvoraussetzungen, namentlich von einem bestehenden Rechtsschutzbedürfnis, abhängig gemacht werden. Diese allen Prozessordnungen gemeinsame Sachentscheidungsvoraussetzung wird abgeleitet aus dem auch im Prozessrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch), dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte sowie dem auch für die Gerichte geltenden Grundsatz der Effizienz staatlichen Handelns. Sie verlangt vom Kläger, dass er ein Mindestmaß an berechtigtem Rechtsverfolgungsinteresse geltend machen kann, das dem öffentlichen Interesse an einer effizienten Rechtspflege gegenüber gestellt werden kann. Letztlich geht es um das Verbot des institutionellen Missbrauchs prozessualer Rechte zu Lasten der Funktionsfähigkeit des staatlichen Rechtspflegeapparats (Ehlers in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Vorb § 40, Rn. 74 ff).

Die geringe Höhe der erhobenen Abgabe führt allerdings nicht schlechterdings und für sich allein betrachtet zum Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses. Über die Frage, ob eine Forderung rechtlich anerkannt wird, hat grundsätzlich das materielle Recht, nicht das Prozessrecht zu entscheiden. Dessen Aufgabe ist es, die Verwirklichung aller materiellen Ansprüche in einem staatlichen Verfahren sicherzustellen, auch wenn sie geringfügig sind. Mit Blick auf den Umstand, dass der Kläger Adressat eines ihn formal belastenden Verwaltungsakts ist und nach erfolglosem Widerspruchsverfahren um Rechtsschutz nachsucht, ergibt sich daraus zunächst das "objektive" Interesse der Rechtsordnung an der Inanspruchnahme des Gerichts. Hier liegen aber besondere Umstände vor, die das subjektive oder objektive Interesse an der Durchführung des Rechtsstreits entfallen lassen (vgl. für die Leistungsklage BVerwGE 81, LS 2, 164, 165 f.).

III.

Denn die Funktionsfähigkeit gerichtlichen Rechtsschutzes darf nicht durch Verfahren in Frage gestellt werden, in denen es bei Erhebung einer Anfechtungs- und/oder Leistungsklage nicht um die individuelle Rechtsposition und die „Belastung“ aufgrund eines Abgabenbescheids geht, sondern mehr oder weniger allgemeine „Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen“ („unsinniger Aufwand für Kleineigentümer“) ins Spiel gebracht werden. Dies gilt nach Auffassung des erkennenden Gerichts vor allem im "Bagatellbereich", in dem lediglich Centbeträge in Rede stehen. In solchen „Bagatellprozessen“ („Pfennigklagen“) fehlt regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis (so zum Rechtsschutzbedürfnis bei Bagatellstreitwerten BSG für Rundungsregelungen im SGB II, Urteil vom 12. Juli 2012 – B 14 AS 35/12 R –, BSGE 111, 234-240, SozR 4-1500 § 54 Nr. 28, SozR 4-1100 Art 19 Nr. 13, SozR 4-4200 § 41 Nr. 1, Rn. 16f.; Ehlers a. a. O. Rn. 99; Mellinghoff in: Umbach/Clemens, BVerfGG, § 34 Rn. 71). Die mit Klageerhebung begehrte Aufhebung eines Umlagebescheides im Centbereich lässt die Inanspruchnahme von gerichtlichem Rechtsschutz objektiv nicht gerechtfertigt erscheinen und erscheint insgesamt als mutwillig (zu diesem Aspekt schon BFH, Urteil vom 14. Juni 1957 – III 359/56 U –, BFHE 65, 112); denn es geht dem Kläger erkennbar nicht um einen eigenen wirtschaftlich sinnvollen Vorteil oder um das Rückgängigmachen eines monetären Nachteils, der die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes als gerechtfertigt erscheinen lässt. Selbst wenn man in Rechnung stellt, dass die Umlage kalenderjährlich erhoben wird, würde sie sich bezogen auf einen Zeitraum von 10 Jahren lediglich auf insgesamt 4,00 € belaufen. Jedenfalls hat der Kläger ein Rechtsschutzinteresse an der begehrten gerichtlichen Entscheidung nicht dargelegt sondern nur unsubstantiiert behauptet, die Überweisung des „Geringstbetrags“ sei für ihn mit höheren Kosten verbunden als der Überweisungsbetrag selbst.

C.

Im Übrigen wäre die Klage aber auch unbegründet.

I.

Denn der angefochtene Umlagebescheid findet seine nach § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) i. V. mit § 80 Abs. 2 Brandenburgisches Wassergesetz – BbgWG und § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg - KAG erforderliche Rechtsgrundlage in der o. g. Satzung für die Stadt O... über die Erhebung zur Umlage der Verbandslasten des W... „W...“, des W... „F...“ und des G...“ vom 08. Mai 2008 (öffentlich bekanntgemacht im Amtsblatt für das A... Nr. 2 vom 20. Juni 2008, Umlagesatzung – ULS), die nach ihrem § 7 Abs. 1 ULS rückwirkend zum 01. Januar 2007 in Kraft getreten ist. Gemäß § 2 ULS erhebt die Stadt O... kalenderjährlich von Eigentümern bzw. Erbbauberechtigten für der Grundsteuerpflicht unterliegende Grundstücke eine Umlage als „Jahresumlage“ (§ 6 Abs. 1 ULS), mit der die von ihr u.a. an den G...“ zu zahlenden Verbandsbeiträge sowie die bei der Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten auf die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten umgelegt werden.

II.

Substantiierte Zweifel an der Wirksamkeit der Umlagesatzung werden vom Kläger nicht geltend gemacht. Sie drängen sich auch nicht auf. Insbesondere die Maßstabsregelung für die Umlage in § 4 ULS begegnet keinen Bedenken. Maßstab für die Umlage ist danach die auf volle Quadratmeter aufgerundete Fläche der Grundstücke zum Zeitpunkt des Entstehens der Umlage. Der danach anzuwendende undifferenzierte Flächenmaßstab ist rechtlich unbedenklich. Die Heranziehung zu einer Umlage für die Kosten der Unterhaltung von Gewässern zweiter Ordnung nach dem sogenannten Flächenmaßstab - ohne Stufung nach Qualität und Ertrag des Bodens - ist mit Art 3 Abs. 1 GG vereinbar (so schon BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1973 – IV C 21.70 –, BVerwGE 42, 210-222). Dem undifferenzierten Flächenmaßstab wohnt der erhebungstechnische Vorteil inne, dass sich die Höhe der im Einzelfall geschuldeten Abgabe von den Gemeinden ohne nennenswerten Aufwand ermitteln lässt. Dem hat der Landesgesetzgeber in § 80 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BbgWG mithin rechtlich bedenkenfrei Rechnung getragen, wenn Maßstab für die Umlage die vom jeweiligen Verband erfasste und veranlagte Fläche in Quadratmetern ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 – 9 C 1/07, 9 C 1/07 (10 C 11/05) –, Rn. 40f., juris; Urteil des erkennenden Gerichts vom 15. Juni 2016 – VG 5 K 500/12, S. 13 des Urteilsumdrucks).

III.

Entgegen dem klägerischen Vortrag ist die Rechtsanwendung durch den Beklagten nicht zu beanstanden. Der Kläger bringt vor, die Erhebung einer Umlage unterhalb des Briefportos entspreche keinem wirtschaftlich annehmbaren Verhältnis, die Kosten der Einziehung stünden außer Verhältnis zur erhobenen Umlage, weswegen ein Verstoß gegen das Willkürverbot vorliege. Dem ist nicht zu folgen. Hinsichtlich der Zweckkosten, also der umlagefähigen Verbandsbeiträge, ist eine hinreichende Kostendeckungsregelung in der Regelung des § 80 Abs. 2 BbgWG vorhanden. § 80 Abs. 2 Satz 1 BbgWG ermöglicht den Gemeinden, die festgesetzten Verbandsbeiträge sowie die bei Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten auf die Grundstückseigentümer umzulegen. Die Angemessenheit dieser Kostendeckungsregelung vermag der Kläger jedenfalls nicht mit dem Einwand in Frage zu stellen, dass die Erhebung der Umlage aufgrund (oftmals) geringer Grundstücksgrößen in keinem Verhältnis zum Verwaltungsaufwand stehe. Bezogen auf die erhebende Gemeinde handelt es sich insofern um eine nicht ausgleichspflichtige Mehrbelastung, weil diese Belastung unter eine dem Konnexitätsprinzip inne wohnende Bagatellgrenze fällt (vgl. für die im Land Sachsen-Anhalt geltende und dem Land Brandenburg vergleichbare Rechtslage Landesverfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. Juni 2015 – LVG 3/14 –, Rn. 99f., juris).

IV.

Rechtliche Hindernisse für die Umlageerhebung bestehen auch sonst nicht. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus § 13 Abs. 1 KAG. Danach kann zwar davon abgesehen werden, Abgaben und abgabenrechtliche Nebenleistungen festzusetzen, zu erheben, nachzufordern oder zu erstatten, wenn der Betrag niedriger als 10 € ist und die Kosten der Einziehung oder Erstattung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen, es sei denn, dass wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles eine Einziehung geboten ist. Ein subjektiver Rechtsanspruch auf ein solches „Absehen“ ist mit der Regelung allerdings nicht verbunden, denn zum einen ist Adressat der Vorschrift die Gemeinde und zum anderen eröffnet sie der erhebenden Gemeinde lediglich ein entsprechendes Ermessen.

Nichts anderes folgt aus § 29 Gemeindehaushaltsverordnung – GemHV vom 26. Juni 2002 (GVBl. II/02 [Nr. 19], 414). Nach dieser Vorschrift kann die Gemeinde davon absehen, Ansprüche von weniger als 10 Euro geltend zu machen, es sei denn, dass die Einziehung aus grundsätzlichen Erwägungen geboten ist. Diese Bestimmung eröffnet wiederum lediglich für die Gemeinde eine Ausnahme von dem grundsätzlich bestehenden Gebot der rechtzeitigen und vollständigen Einziehung der Einnahmen gemäß § 24 GemHV. Damit ist auch keine subjektive Rechtsposition des Klägers verbunden; anderenfalls könnte dieser generell die Zahlung von Forderungen unter zehn Euro verweigern oder höhere Forderungen stets nur bis auf einen Restbetrag von unter zehn Euro ausgleichen, ohne bspw. mit einer Einziehung unter Zwang rechnen zu müssen. Offen bleiben kann auch, ob eine dahingehende Praxis der Gemeinde Bindungswirkungen zu erzeugen vermag. Zum einen spricht der Wortlaut für eine Einzelfallprüfung, ob grundsätzliche Erwägungen für eine Einziehung sprechen; zum anderen ist hier für eine entsprechende Bindung aufgrund einer bestehenden Verwaltungspraxis des Beklagten nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich (vgl. für die Vollstreckung von 0,16 € Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08. August 2006 – OVG 9 L 27.06 –, Rn. 3, juris).

D.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Gründe für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO sind nicht ersichtlich.