Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2016

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 07.12.2016 – 6 L 767/16.A

6. Kammer

Tenor§

Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 6 K 2433/16.A gegen die mit dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. November 2016 ausgesprochene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Gründe§

Der Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage VG 6 K 2433/16.A gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. November 2016 anzuordnen,

hat Erfolg.

Er ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylG zulässig und begründet. Nach § 71a Abs. 4 AsylG i. V. m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG in entsprechender Anwendung kann die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides bestehen. Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 166). So verhält es sich hier.

Die Antragsgegnerin ist im angegriffenen Bescheid nicht erkennbar zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem Asylbegehren des Antragstellers um einen Zweitantrag im Sinne von § 71a Abs. 1 AsylG handelt. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift liegt ein Zweitantrag lediglich dann vor, wenn der Ausländer seinen Asylantrag im Bundesgebiet nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26 AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, gestellt hat. An der Erfüllung dieses Tatbestandes bestehen erhebliche Zweifel.

Insbesondere ist auch nach der Begründung des Bescheides offen, ob und wann das von dem Antragsteller zuvor in Polen beantragte Asylverfahren erfolglos abgeschlossen wurde. Ebenso offen geblieben ist, ob der Asylantrag des Antragstellers in Polen ggf. nach materiell-rechtlicher Prüfung abgelehnt wurde. Der Antragsteller hat hierzu sinngemäß unwidersprochen vorgetragen, dass ihm der Abschluss des Asylverfahrens in Polen nicht bekannt ist. Die Antragsgegnerin hat es schlicht versäumt, die notwendigen Tatsachen über den etwaigen Abschluss des Asylverfahrens in Polen zu ermitteln und vermutet letztlich lediglich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 71a Abs. 1 AsylG. Ihr obliegt es aber, die Verfahrenssituation zu ermitteln, will sie sich auf § 71a AsylG stützen. Sie kann eine solche Ermittlung nicht ohne Weiteres den Antragstellern auferlegen, da diese in aller Regel den Verfahrensablauf nicht durchschauen und keine verlässlichen Angaben machen können (vgl. BayVGH, Urteil vom 3. Dezember 2015 – 13a B 15.50069 -, juris, Rn. 21, 22; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 5. Dezember 2016 – VG 4 L 839/16.A -, E.A. S. 3).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).