Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2016

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 27.12.2016 – VG 5 L 854/16.A

5. Kammer

Tenor§

Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorläufige Rechtsschutzverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Bollmann aus Frankfurt (Oder) werden abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe§

I.

Die Antragstellerin ist eine Asylbewerberin aus dem K.... Sie begehrt vorläufigen Rechtsschutz im Hinblick auf die von ihr begehrte Umverteilung vom Landkreis U... nach der kreisfreien Stadt F...).

Die Antragstellerin wurde am 26. Oktober 2016 von der Erstaufnahmeeinrichtung E... in den Landkreis U... verteilt. Unter dem 28. Oktober 2016 beantragte sie ihre Umverteilung von P... (Landkreis U...) nach der kreisfreien Stadt F...).

Mit Bescheid vom 01. Dezember 2016 lehnte der Landrat des Landkreises U... die beantragte landesinterne Umverteilung ab. Zur Begründung führte der Landrat aus, dass das Einvernehmen mit dem Antragsgegner mangels hinreichender Gründe nicht hergestellt werden könne.

Am 04. Dezember 2016 hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Antragsbegründend trägt sie vor, sie habe einen Anspruch auf Zustimmung zur beantragten Umverteilung nach den einschlägigen Bestimmungen des Landesaufnahmegesetzes.

Ausweislich der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung ist örtlich zuständiges Verwaltungsgericht das Verwaltungsgericht Potsdam.

Auf Nachfrage des Einzelrichters hat die Antragstellerin mitgeteilt, dass gegen den Bescheid vom 01. Dezember 2016 vor dem Verwaltungsgericht Potsdam Klage erhoben worden sei.

Der Antragsgegner hat sich nicht geäußert.

II.

Der wörtliche Antrag der Antragstellerin,

den Antragsgegner nach § 123 VwGO zu verpflichten, der Antragstellerin die Zustimmung zur beantragten Umverteilung vom Kreis U... nach F...) zu erteilen,

hat keinen Erfolg. Der vorläufige Rechtsschutzantrag ist bereits unzulässig. Der Antragstellerin fehlt es an der erforderlichen Antragsbefugnis, § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO in entsprechender Anwendung.

1.

Zwar kann die Antragstellerin ihren behaupteten Anspruch auf landesinterne Umverteilung nach der kreisfreien Stadt F...) in der Hauptsache mit einer Verpflichtungsklage verfolgen und vorläufigen Rechtsschutz grundsätzlich nach § 123 Abs. 1 VwGO im Wege einer Regelungsanordnung erlangen.

Als Rechtsgrundlage für einen Anordnungsanspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenüber dem Antragsgegner kommt hier § 7 Abs. 1 des Landesaufnahmegesetzes – LAufnG vom 15. März 2016 (GVBl. I/16 [Nr. 11] grundsätzlich in Betracht. Danach kann aus Gründen des öffentlichen Interesses, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht oder - so wie hier - auf Antrag der aufgenommenen Person landesintern eine Umverteilung in einen anderen Landkreis oder eine andere kreisfreie Stadt erfolgen. Über die Umverteilung entscheidet die für die aufgenommene Person zuständige Ausländerbehörde im Einvernehmen mit der Ausländerbehörde, zu der die Umverteilung erfolgen soll, § 7 Abs. 1 S. 2 LAufnG.

2.

§ 42 Abs. 2 VwGO in entsprechender Anwendung setzt aber voraus, dass die Antragstellerin geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in ihren Rechten verletzt zu sein.

Das vom Antragsgegner verweigerte Einvernehmen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 LAufnG ist indes kein Verwaltungsakt im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO. Es handelt sich bei der Beteiligungsform des Einvernehmens um eine lediglich innerbehördliche Beteiligung der Zweitbehörde (hier der Ausländerbehörde der Stadt F... an dessen Versagung die entscheidende Behörde allerdings gebunden ist (s. Pietzcker-Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 42 Rn. 62).

3.

Ein Verwaltungsakt im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO ist die hoheitliche Regelung eines Einzelfalles durch eine Verwaltungsbehörde. Hier betrifft das erforderliche Einvernehmen der Ausländerbehörde, zu der die Umverteilung erfolgen soll, ohne weiteres einen Einzelfall, in dem die Ausländerbehörde des Antragsgegners insoweit zweifelsohne als Verwaltungsbehörde tätig geworden ist. Das Einvernehmen stellt aber keine "Regelung" im Sinne der vorstehenden Begriffsbestimmung dar. Von einer solchen kann nur dann die Rede sein, wenn die behördliche Maßnahme unmittelbar rechtlich nach außen wirkt, indem sie selbst die Rechtsbeziehungen zu einem Betroffenen oder hinsichtlich einer Sache regelt. Nur wenn der Mitwirkung nach ihrer gesetzlichen Ausgestaltung und ihrem Sinn unmittelbare Außenwirkung gegenüber dem Bürger zukommt, liegt ein selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt vor (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 1969 – VII C 67.67 –, BVerwGE 34, 65-69, Rn. 26).

An der unmittelbaren Außenwirkung fehlt es, wenn die Ausländerbehörde (oder die Gemeinde im Baugenehmigungsverfahren nach § 36 Baugesetzbuch) das Einvernehmen erteilt oder - wie es im vorliegenden Fall geschehen ist - verweigert. Schon nach dem eindeutigen Wortlaut von § 7 Abs. 1 S. 2 LAufnG entscheidet nicht die Ausländerbehörde des Antragsgegners, sondern die „für die aufgenommene Person zuständige Ausländerbehörde“ über die Umverteilung. Die Ausländerbehörde, zu der die Umverteilung erfolgen soll, wirkt lediglich verwaltungsintern mit. Erst die das landesinterne Umverteilungsverfahren abschließende Entscheidung der für die aufgenommene Person zuständigen Ausländerbehörde erzeugt Rechtswirkungen gegenüber der Antragstellerin.

4.

Der Rechtsschutz der Antragstellerin, deren Antrag auf Umverteilung der Landrat des Landkreises U... unter Hinweis auf das fehlende Einvernehmen der Ausländerbehörde der Stadt F...) abgelehnt hat, hängt auch nicht davon ab, dass die Mitwirkungshandlung der Ausländerbehörde der Stadt F...) als Verwaltungsakt qualifiziert wird. Die Antragstellerin kann - was sie nach eigenem Bekunden getan hat - die für die Umverteilungsentscheidung zuständige Ausländerbehörde verklagen und gegenüber dieser vorläufigen Rechtsschutz einfordern (ständige Rechtsprechung bezgl. Rechtsschutz bei verweigertem Einvernehmen, vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1967 – IV C 129.65 –, BVerwGE 28, 145-148, Rn. 12). Die zur internen Mitwirkung befugte Behörde ist beizuladen (Pietzcker a.a.O.).

5.

Soweit die Mitwirkung einer anderen Behörde, die nur als Verwaltungsinternum vorgesehen ist, den Charakter eines Verwaltungsakts erlangen kann, wenn sich diese Behörde so geriert, als sei sie ermächtigt, eine für die Antragstellerin verbindliche Entscheidung zu treffen, hat der Antragsgegner einen solchen "Scheinverwaltungsakt" hier nicht gesetzt. Er ist nicht an die Antragstellerin herangetreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 1969 – VII C 67.67 –, BVerwGE 34, 65-69, Rn. 28).

6.

Da im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen den Ablehnungsbescheid des Landrates des Landkreises Uckermark auch über die „Rechtmäßigkeit“ der Verweigerung des erforderlichen Einvernehmens zu entscheiden ist, kann das erforderliche Einvernehmen als schlichte Amtshandlung auch nicht das Ziel einer allgemeinen Leistungsklage oder eines entsprechenden, auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten vorläufigen Rechtsschutzantrags sein. Nach der Ausgestaltung der Mitwirkung der Ausländerbehörde, zu der die Umverteilung erfolgen soll, soll über alle das Einvernehmen betreffende Fragen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen den jeweiligen Ablehnungsbescheid selbst entschieden werden (vgl. zu einer internen Mitteilung BVerwG, Urteil vom 26. September 1969 – VII C 67.67 –, BVerwGE 34, 65-69, Rn. 26f.).

7.

Der zugleich gestellte Prozesskostenhilfeantrag ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. mit § 114 Zivilprozessordnung).

8.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden in Streitigkeiten nach dem AsylG nicht erhoben, § 83b AsylG.