Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2017

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 25.01.2017 – 1 K 2065/16

1. Kammer

Tenor§

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 146,00 Euro festgesetzt.

Gründe§

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.

Vorliegend entspricht es billigem Ermessen, der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da nach der hier allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage alles dafür spricht, dass die Klage erfolglos geblieben wäre. Das klägerische Begehren war ausweislich der Klageschrift vom 12. Oktober 2016 auf den Erlass einer Kostenverfügung und die Erstattung von zwei der drei Gerichtsgebühren gerichtet, die von der Klägerin im Verfahren VG 1 K 109/13 bezahlt worden waren. Zur Durchsetzung dieses Begehrens hätte der Klägerin allein der Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) zur Seite gestanden (1.), die hier erhobene Klage war demgegenüber schon nicht statthaft (2.).

1. Gerichtsgebühren werden durch den Kostenansatz nach § 19 GKG festgesetzt. Hinsichtlich der streitbefangenen Gebühren erfolgte dies im Verfahren VG 1 K 109/13 durch den Kostenansatz vom 15. Januar 2013. Mit diesem wurde gegenüber der Klägerin auf der Grundlage des von der Kammer festgesetzten vorläufigen Streitwerts (§ 63 Abs. 1 Satz 1 GKG) in Höhe von 1.534,56 Euro die im Verwaltungsprozess mit der Klageerhebung fällige (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG) dreifache Verfahrensgebühr (Nr. 5110 der Anlage 1 zum GKG i. V. m. § 3 Abs. 2 GKG) festgesetzt, mithin insgesamt 219,00 Euro (3 x 73,00 Euro). Nach allgemeiner Ansicht handelt es sich bei dem Kostenansatz um einen (Justiz-)Verwaltungsakt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 2016 - 5 KSt 1/16 -, juris, m. w. N.; Zimmermann, in: Binz/Dörndorfer, GKG Kommentar, 3. Auflage, § 19 Rn. 2; Hartmann, in: Kostengesetze, 42. Auflage, § 19 GKG Rn. 1). Dieser konkretisiert nicht nur die Zahlungspflicht des jeweiligen Kostenschuldners, sondern bildet nachfolgend auch den Rechtsgrund für das Behaltendürfen geleisteter Zahlungen. Deshalb erledigt sich der Kostenansatz nicht mit der Zahlung der angeforderten Gerichtsgebühren (vgl. Hartmann, a. a. O., § 66 GKG Rn. 15; Zimmermann, a. a. O., § 66 Rn. 21, m. w. N.) und setzt die Rückerstattung von Gerichtskosten stets eine Änderung bzw. Aufhebung des maßgeblichen Kostenansatzes voraus (vgl. Zimmermann, a. a. O., § 5 Rn. 7). Dass es sich vorliegend nur um einen vorläufigen Kostenansatz handelte, ändert daran nichts. Denn nach allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen – die auf den Kostenansatz zumindest entsprechend anwendbar sind (vgl. BVerwG, a. a. O.) – werden vorläufige Verwaltungsakte erst gegenstandslos, wenn eine endgültige Entscheidung ergeht (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG Kommentar, 17. Auflage, § 35 Rn. 178). Der Kostenansatz vom 15. Januar 2013 blieb deshalb bis zur endgültigen Gerichtskostenfestsetzung wirksam und wäre damit tauglicher Gegenstand eines Erinnerungsverfahrens gewesen.

Auch im Übrigen erscheint der Anwendungsbereich des Erinnerungsverfahrens nicht zweifelhaft. Denn die Klägerin machte hier – jedenfalls sinngemäß – eine Verletzung des Kostenrechts geltend (vgl. zu dieser Voraussetzung etwa Volpert, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, Kommentar, § 66 GKG Rn. 14; Hartmann, a. a. O., § 66 GKG Rn. 18). Im Kern dient das Erinnerungsverfahren der Prüfung, ob die im Hauptsacheverfahren erfolgten Festlegungen kostenrechtlich zutreffend umgesetzt worden sind. Dies war hinsichtlich des Kostenansatzes vom 15. Januar 2013 nicht mehr der Fall, nachdem im Verfahren VG 1 K 109/13 übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben worden waren und sich der dort beklagte Zweckverband zusätzlich zu einer Übernahme der Kosten bereit erklärt hatte. Denn aufgrund dieser Erklärungen reduzierten sich die Gerichtsgebühren gemäß Nr. 5111 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG von drei auf nur noch eine Gebühr, was im Einstellungsbeschluss der Kammer vom 12. Juli 2016 auch ausdrücklich festgestellt wurde. Der Kostenansatz vom 15. Januar 2013 wurde damit unrichtig und hätte durch einen die Reduzierung der Gerichtsgebühren berücksichtigenden endgültigen Kostenansatz ersetzt werden müssen. Dass dies zunächst unterblieb, verstieß gegen zwingende kostenrechtliche Vorschriften und die gerichtlichen Festlegungen im Hauptsacheverfahren. Diesen Verstoß gegen das Kostenrecht hätte die Klägerin im Wege des nicht fristgebundenen und gebührenfreien Erinnerungsverfahrens nach § 66 Abs. 1 GKG rügen und auf diesem Wege die begehrte Rückerstattung der Gerichtsgebühren erwirken können (vgl. hierzu etwa OLG Zweibrücken, Beschluss vom 8. November 1999 - 3 W 219/99 -, juris, m. w. N.).

2. Eine solche Erinnerung hat die Klägerin hier allerdings nicht erhoben. Der Schriftsatz vom 12. Oktober 2016 ist ausdrücklich als Klage und das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) als Beklagter i. S. d. § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO bezeichnet. An dieser eindeutigen Prozesshandlung muss sich die anwaltlich vertretene Klägerin festhalten lassen, zumal sie im Schriftsatz vom 8. Januar 2017 nochmals nachdrücklich bekräftigt hat, dass sie kein Erinnerungsverfahren einleiten, sondern vielmehr Untätigkeitsklage erheben wollte.

Diese Klage ist unzulässig gewesen, gleich ob sie auf Aufhebung des Kostenansatzes vom 15. Januar 2013 oder auf dessen Abänderung durch einen neuen Kostenansatz gerichtet war. Denn das zur Durchsetzung dieses Begehrens eröffnete Erinnerungsverfahren (vgl. oben 1.) führt zur Unzulässigkeit des Klagewegs. Die Möglichkeit, den Kostenansatz mittels einer Erinnerung überprüfen zu lassen, genügt den verfassungsrechtlichen Gewährleistungen des Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfGE 28, 10, 15). Aufgrund dieser spezifischen Rechtsschutzmöglichkeit sind – zumindest im Anwendungsbereich des Erinnerungsverfahrens – andere Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel ausgeschlossen (vgl. BVerfG, a. a. O.; BGH, Urteil vom 25. Oktober 1983 - VI ZR 249/81 -, NJW 1984, 871; Zimmermann, a. a. O., § 66 Rn. 66; Hartmann, § 66 GKG Rn. 1). Dies lässt sich im Übrigen auch dem Gerichtskostengesetz selbst entnehmen. Wenn § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG bestimmt, dass die Verjährung eines Rückerstattungsanspruchs durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel der Rückerstattung „wie durch Klageerhebung“ gehemmt wird, dann bringt dies unmissverständlich zum Ausdruck, dass dieser Anspruch gerade nicht im Klagewege verfolgt werden kann. Es besteht deshalb auch Einigkeit darüber, dass als Rechtsbehelf i. S. d. § 5 Abs. 2 GKG nur die Erinnerung in Betracht kommt (vgl. Zimmermann, a. a. O., § 5 Rn. 8; Klos, in: Schneider/Volpert/Fölsch, a. a. O., § 5 GKG Rn. 21). Dementsprechend konnte die Aufhebung oder Abänderung des Kostenansatzes vom 15. Januar 2013 hier nicht in zulässiger Weise zum Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Klage gemacht werden.

Die Erhebung einer allgemeinen Leistungsklage auf unmittelbare Rückzahlung der Gerichtsgebühren aus der Justizkasse war nach dem Klagevorbringen ersichtlich nicht gewollt. Gleichwohl sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass auch eine solche Klage ohne Erfolg geblieben wäre. Zum einen hätte sie sich gegen den Rechtsträger der Justizkasse richten müssen, zum anderen stand dem Rückzahlungsanspruch – wie dargelegt – zunächst der Kostenansatz vom 15. Januar 2013 als wirksamer Rechtsgrund entgegen, der vorrangig zu beseitigen war.

Die Streitwertfestsetzung entspricht dem streitbefangenen Geldbetrag (§ 52 Abs. 3 GKG).