Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2017

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 08.02.2017 – 2 L 762/16.A

2. Kammer

Tenor§

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe§

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (VG 2 K 2422/16.A) ist zulässig.

Die vom Antragsteller erhobene Klage entfaltet von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylG), sodass der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft ist.

Der Antrag wahrt im Hinblick auf die Abschiebungsanordnung gem. Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids der Antragsgegnerin vom 17. Oktober 2016 auch die Frist des § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylG. Danach sind Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Anordnung der Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen.

Gem. § 31 Abs. 1 Satz 5 AsylG erfolgt die Bekanntgabe der Abschiebungsordnung durch Zustellung, wenn der Asylantrag - wie hier - nur nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG abgelehnt wird. Im Falle minderjähriger Ausländer ist an die Eltern zuzustellen, wie sich aus §§ 12, 14 a AsylG und allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergibt. In einer Aufnahmeeinrichtung hat diese gem. § 10 Abs. 4 AsylG Zustellungen an die Ausländer vorzunehmen und zu diesem Zwecke die Postausgabe- und Postverteilungszeiten für jeden Werktag durch Aushang bekannt zu machen. Der Ausländer hat sicherzustellen, dass ihm während der bekannt gemachten Zeiten Posteingänge in der Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt werden können. Zustellungen sind gem. § 10 Abs. 4 Satz 4 AsylG mit der Aushändigung an den Ausländer bewirkt, "im Übrigen" - also wenn eine Aushändigung an den Asylbewerber innerhalb der Drei-Tages-Frist scheitert - gilt das Schriftstück "am dritten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt." Die Zustellungsfiktion greift also nur dann nicht ein, wenn der Bescheid innerhalb von drei Tagen nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt wird (vgl. ausführlich zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 10 Abs. 4 AsylVfG 1992: VG Würzburg, Urteil vom 02. Mai 2000 – W 7 K 99.31550 –, Rn. 22, juris).

Vorliegend wurde der streitgegenständliche Bescheid ausweislich der Asylakte der Antragsgegnerin am 20. Oktober 2016 einem zum Empfang bevollmächtigten Vertreter der Aufnahmeeinrichtung Eisenhüttenstadt übergeben. Die tatsächliche Aushändigung des Bescheids an die Eltern des Antragstellers erfolgte hingegen erst am 03. November 2016. Der erst am 10. November 2016 beim erkennenden Gericht eingegangene Antrag würde sonach unter Berücksichtigung der Zustellungsfiktion nach Ablauf der Drei-Tages-Frist des § 10 Abs. 4 Satz 4 AsylG die Antragsfrist des § 34 a Abs. 2 Satz 1 AslyG nicht wahren. Ob die Drei-Tages-Frist jedoch überhaupt anwendbar ist, wenn die Betroffenen nicht in der Aufnahmeeinrichtung wohnen, an die das maßgebliche Schriftstück übergeben wurde, sondern in einer zwar organisatorisch dieser angegliederten aber örtlich getrennten Außenstelle, kann dahinstehen.

Die Zustellungsfiktion konnte vorliegend jedenfalls in Ermangelung einer den Erfordernissen des § 10 Abs. 7 AsylG entsprechenden Belehrung nicht eintreten. Danach ist der Ausländer bei der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf die Zustellungsvorschriften des § 10 AsylG hinzuweisen. Soweit die Rechtsprechung überhaupt auf § 10 Abs. 4 AsylG rekurriert, verhält sie sich ganz überwiegend nicht weiter zu § 10 Abs. 7 AsylG (vgl. Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 13. Oktober 2015 – 3 L 1429/15 –, Rn. 2, juris; VG München, Urteil vom 13. Dezember 2012 – M 15 K 12.30000 –, Rn. 18, juris; VG München, Beschluss vom 23. November 2011 – M 25 S 11.30850 –, Rn. 14, juris; VG München, Beschluss vom 08. Dezember 2010 – M 17 S 10.31000 –, Rn. 11, juris; VG Ansbach, Beschluss vom 13. Juni 2001 – AN 1 S 01.30940 –, Rn. 10, juris). Das Bundesverfassungsgericht hat zu der inhaltsgleichen Bestimmung des § 10 Abs. 7 AsylVfG 1992 in Bezug auf die vergleichbare Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 2 AsylVfG 1992 jedoch ausgeführt, dass sich der Hinweis zum einen nicht auf die gesetzlichen Vorschriften als solche beschränken kann, sondern sich auf die hieraus folgenden Konsequenzen sowohl im behördlichen Verfahren als auch für die fristgerechte Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes erstrecken müsse. Zum anderen reiche eine bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts vor dem Hintergrund des Verständnishorizonts des Asylbewerbers nicht aus. Vielmehr bedürfe es einer verständlichen Umschreibung des Inhalts der gesetzlichen Bestimmungen. Nur unter diesen Voraussetzungen sei der Nachteil, den der Asylbewerber infolge der Zustellungsfiktion erleiden könne, verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 07. Juni 1994 – 2 BvR 334/94 –, Rn. 16 ff., juris und Kammerbeschluss vom 08. Juli 1996 – 2 BvR 96/95 –, Rn. 17 ff., juris).

Diesen Anforderungen wird das entsprechende Merkblatt der Antragsgegnerin („Wichtige Mitteilung“) nicht gerecht (so mit ähnlichen Erwägungen auch: VG München, Urteil vom 19. Oktober 2006 – M 24 K 06.50665 –, Rn. 17 ff., juris). Wörtlich heißt es dort: „Wohnen Sie in einer Aufnahmeeinrichtung, müssen Sie sich erkundigen, wann und wo die behördliche Post verteilt wird. Dies geschieht an einem Werktag zu bestimmten Uhrzeiten. Sie erhalten dort Ihre Post von einem Mitarbeiter der Aufnahmeeinrichtung. Holen Sie die Post dort zu diesen Zeiten nicht ab, bleibt sie drei Tage lang für Sie liegen. Danach wird die Post an die Behörde zurückgesandt. Die Behörde wird dann so verfahren, als ob Sie den Brief erhalten hätten.“

Diesen Ausführungen lässt sich weder entnehmen, welche Folgen sich gerade auch im Hinblick auf die Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes aus der Rücksendung nach drei Tagen ergeben, denn es wird nur das behördliche Verfahren („Die Behörde wird …“) erwähnt, noch wird deutlich, ob die Zustellfunktion erst nach Ablauf der drei Tage oder bereits mit Übergabe des Bescheids an die Aufnahmeeinrichtung eintritt. Die Betroffenen werden damit über den maßgeblichen Zeitpunkt für den Beginn der gerichtlichen Antrags- bzw. Klagefrist im Unklaren gelassen. Jedenfalls in Brandenburg werden sie darüber hinaus dadurch auf eine falsche Fährte geführt, dass die Aufnahmeeinrichtungen die Rücksendung in der Mehrzahl der Fälle augenscheinlich gerade nicht nach drei Tagen vornehmen, sondern die Bescheide teilweise über Wochen vorhalten. Es würde gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen, den Betroffenen trotz der vom Merkblatt abweichenden Vorgehensweise der Aufnahmeeinrichtungen, für die es gute Gründe geben mag, die Drei-Tages-Frist entgegenzuhalten.

Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in den oben zitierten Entscheidungen auch ausgeführt, dass den von ihm aufgestellten Anforderungen in der Regel schon durch die in der ganz überwiegenden Anzahl der Fälle erforderliche Übersetzung der einschlägigen Vorschriften in eine dem Asylbewerber geläufige Sprache genügt werde, weil sich dabei allein aus Gründen der Praktikabilität eine sinngemäße, nicht strikt an juristischen Begrifflichkeiten orientierte Übertragung anbiete. Insoweit reiche es aus, dem Asylbewerber, sofern er des Lesens kundig sei, die erforderlichen Hinweise in schriftlicher Form zugänglich zu machen. Vorliegend wurde jedoch nur das Merkblatt selbst, nicht aber der ihm beigefügte, § 10 AsylG beinhaltende Auszug aus dem Asylgesetz übersetzt.

Konnte die Zustellungsfiktion nach Ablauf der Drei-Tages-Frist des § 10 Abs. 4 Satz 4 AsylG sonach hier keine Anwendung finden, fällt die Bekanntgabe im Sinne von § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG mit der Aushändigung des streitgegenständlichen Bescheids an die Eltern des Antragstellers zusammen, sodass die Antragsfrist gewahrt ist.

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Dem Rechtsgedanken des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO nach hat ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in den in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO aufgeführten Fällen des gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung in der Regel Erfolg, wenn nach einer im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Kommt diese Prüfung zu dem Ergebnis, dass an der Rechtmäßigkeit keine ernsthaften Zweifel bestehen oder dieser sogar offensichtlich rechtmäßig ist, kann (in der Regel: muss) der Antrag dagegen abgelehnt werden (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 17. Januar 2017 – 2 BvR 2013/16 –, Rn. 17, juris). Letzterer Fall liegt hier vor.

Der streitgegenständliche Bescheid unterliegt weder in formeller (1) noch in materieller Hinsicht (2) Rechtmäßigkeitsbedenken.

(1) Die Eltern des Antragstellers wurden ausweislich der Asylakte in einer den Anforderungen des Art. 5 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 31) - Dublin-III-VO - genügenden Weise angehört (vgl. zu dieser formellen Anforderung: Beschluss der erkennenden Kammer vom 22. September 2016 – VG 2 L 300/16.A –, Rn. 12, juris).

(2.1) Die Entscheidung über den Asylantrag (Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids) beruht auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Danach ist ein Asylantrag u. a. unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin-III-VO oder auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Nach Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-VO ist dies vorliegend Polen, da die Eltern des Antragstellers in diesem Land erstmals einen Asylantrag gestellt haben. Dies folgt aus den vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge generierten und auf Polen weisenden Eurodac-Treffern und korrespondiert mit den polnischen Wiederaufnahmeerklärungen vom 25. August 2016.

Die Zuständigkeit Polens ist auch noch nicht wegen Ablaufs der sechsmonatigen Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO entfallen und auf die Antragsgegnerin übergegangen.

Gründe, von einer Überstellung nach Polen gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin-III-VO abzusehen, sind nicht ersichtlich. Es gibt keine Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Polen systemische Schwachstellen aufweisen. An die Feststellung systemischer Schwachstellen sind hohe Anforderungen zu stellen. Von ihnen ist erst dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber auf Grund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6/14 –, Rn. 9, juris). Nach aktuellem Kenntnisstand ist nicht davon auszugehen, dass dem Antragsteller im Falle seiner Rücküberstellung in Polen eine Behandlung im eben beschriebenen Sinn droht. Das Gericht schließt sich insoweit der Bewertung des aktuellen Erkenntnismaterials durch die überwiegende Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte an (vgl. etwa VG München, Beschluss vom 17. November 2016 – M 6 S 16.50621 –, Rn. 21 ff., juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 19. Januar 2016 – 11 B 15.50130 –, Rn. 23 ff., juris; VG Ansbach, Beschluss vom 11. Januar 2016 – AN 14 S 15.50496 –, Rn. 21 ff., juris; VG Stade, Beschluss vom 20. Oktober 2015 – 3 B 1709/15 –, Rn. 11 ff., juris). Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der Minderjährigkeit des Antragstellers (vgl. insoweit: VG Berlin, Beschluss vom 26. Juli 2016 – 33 L 255.16 A –, Rn. 7, juris).

Auch außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Antragsgegnerin veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben, sind nicht ersichtlich.

(2.2) Wegen der Feststellung gem. Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids, dass für den Antragsteller keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG bestehen, sind keine Einwendungen glaubhaft gemacht worden. Für das Vorliegen von Abschiebungsverboten ist auch nichts ersichtlich. Das Fehlen von Abschiebungsverboten folgt vielmehr bereits aus dem Fehlen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin-III-VO in Polen (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 19. Oktober 2016 – 6 L 977/16.A –, Rn. 8, juris).

(2.3) Die Anordnung der Abschiebung nach Polen gem. Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids beruht auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG und ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Danach ordnet die Antragsgegnerin die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, wenn der Ausländer in diesen Staat abgeschoben werden soll und feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Polen ist nach den vorstehenden Ausführungen zuständiger Staat im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Ein der Abschiebung nach Polen entgegenstehendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis in der Person des Antragstellers oder seiner Eltern ist weder vorgetragen worden noch für das Gericht ersichtlich.

(2.4) Schließlich erweist sich auch die in Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheids getroffene, auf 12 Monate lautende Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 1 AufenthG als rechtmäßig. Insoweit wird auf die ausführlichen und überzeugenden Ausführungen des VG Münster (Beschluss vom 11. März 2016 – 8 L 225/16.A –, Rn. 13 ff., juris) verwiesen, denen sich das erkennende Gericht vollumfänglich anschließt.

Die gerichtliche Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83b AsylG. Der Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz richtet sich nach § 30 RVG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).