Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2017

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 09.03.2017 – VG 6 K 467/17.A (PKH)

6. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2017:0518.6K2017.467.00

Tenor§

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe§

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin Jentsch aus Berlin ist gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit [i.V.m.] § 118 Abs. 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) abzulehnen, weil der Kläger bislang keine vollständige und damit eine nicht genügende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat, obwohl er hierzu mit gerichtlicher Verfügung vom 08. Februar 2017, die seine Prozessbevollmächtigte am 16. Februar 2017 erhalten hatte, binnen zwei Wochen aufgefordert worden war.

Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind dem Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Verhältnisse beizufügen. Für eine solche Erklärung ist nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 4 ZPO i.V.m. dem auf der Grundlage des § 117 Abs. 3 Satz 1 ZPO erlassenen § 1 Abs. 1 der Prozesskostenhilfeformularverordnung – PKHFV – in der Fassung vom 22. Januar 2014 (BGBl. I S. 34) das in der Anlage zu der letztgenannten Rechtsverordnung bestimmte Formular zu verwenden. Dabei haben die einzelnen Vorgaben in dem amtlichen Formular nach der Anlage zu § 1 Abs. 1 PKHFV Rechtsnormcharakter und sind rechtsverbindlich, weil dieses Formular als Anlage zu § 1 Abs. 1 PKHFOV seinerseits Bestandteil dieser Rechtsverordnung ist. Die Rechtsverbindlichkeit dieser im Formular enthaltenen Vorgaben ergibt sich auch aus § 3 Abs. 1 PKHFV, weil Abweichungen von dem in der Anlage dieser Rechtsverordnung bestimmten Formular nur unter den in den Nr. 1 und Nr. 2 des § 3 Abs. 1 PKHFV angeführten Voraussetzungen zulässig sind. Aus dem Umkehrschluss zu § 2 Abs. 2 PKHFV, wonach eine Partei, die nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch laufende Leistungen zum Lebensunterhalt bezieht, die Abschnitte E bis J des in der Anlage zu § 1 Abs. 1 PKHFV bestimmten Formulars nicht ausfüllen muss, ergibt sich, dass die übrigen Abschnitte des Formulars vollständig ausgefüllt werden müssen bzw. – wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 PKHFV nicht vorliegen – das gesamte Formular vollständig ausgefüllt werden muss. Im Abschnitt K Satz 1 des amtlichen Formulars wird in rechtsverbindlicher Weise die Form der Erklärung vorgegeben, in welcher ein Prozesskostenhilfeantragsteller seine Vermögensverhältnisse glaubhaft zu machen hat, indem er die vorformulierte Erklärung „Ich versichere hiermit, dass meine Angaben vollständig und wahr sind“ zu unterzeichnen hat. Diese Versicherung hat sich nicht nur auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der im amtlichen Antragsformular abgegeben Erklärungen (vgl. die 1. Tatbestandsalternative des § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO) zu beziehen, sondern auch auf die dem amtlichen Formular beigefügten Belege (vgl. die 2. Tatbestandsalternative des § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Hierfür ist in den jeweiligen Feldern in den jeweiligen Spalten mit der Bezeichnung „Belegnummer“ in den Abschnitten E bis J und damit auch in den Abschnitten E.2 (andere Einnahmen) und G.1 (Bank-, Giro-, Sparkonten oder dergleichen) die jeweilige Belegnummer des zugehörigen Beleges einzutragen. Zugleich ist nach dem Satz auf Seite 1 der Kopfzeile des amtlichen Formulars („– Belege sind in Kopie durchnummeriert beizufügen –“) in rechtsverbindlicher Weise vorgesehen, dass die Belege durchzunummerieren sind. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass zwischen den jeweiligen Angaben im amtlichen Formular und den beigefügten Belegen eine Verknüpfung hergestellt wird, die wechselbezüglich ist, indem zum einen die im jeweiligen Feld „Belegnummer“ einzutragende Nummer auf den zugehörigen Beleg verweist und zum anderen die auf dem betreffenden Beleg anzubringende Nummer wieder auf die zugehörige Erklärung in dem amtlichen Formular zurückverweist. Auf Grund dieser wechselbezüglichen Bezugnahme werden die durchnummerierten Belege mit den jeweils zugehörigen Angaben im amtlichen Formular in inhaltlicher Hinsicht verbunden und damit zum Bestandteil der in dem amtlichen Formular abgegebenen Erklärungen und der Versicherung im Abschnitt K Satz 1. Kein Bestandteil der in dem amtlichen Formular abgegebenen Erklärungen und der Versicherung im Abschnitt K Satz 1 abzugebenden Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit sind demnach Belege, die nicht durchnummeriert sind. Von der im Abschnitt K Satz 1 abgegebenen Versicherung werden daher nicht nummerierte Belege nicht erfasst.

Gemessen an diesen Anforderungen ist die mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 21. Februar 2017 eingereichte Erklärung des Klägers vom 18. Februar 2017 über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unvollständig, weil im Abschnitt G.1. des Antragsformulars kein Beleg zu dem dort angegebenen Kontostand vorgelegt wurde. Die Vorlage dieses Beleges ist auch nicht gemäß § 2 Abs. 2 PKHFV auf Grund des Umstandes entbehrlich, dass dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 21. Februar 2017 eine Kopie des Änderungsbescheides des Landkreises Oder-Spree vom 05. Dezember 2016 über Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beigefügt ist. Denn diese Kopie ist nicht Bestandteil der in dem amtlichen Formular abgegebenen Erklärungen geworden und wird nicht von der Versicherung im Abschnitt K Satz 1 erfasst, weil weder im Abschnitt E.2 bzw. in dem Feld „Anzahl der beigefügten Belege“ im Abschnitt K des Antragsformulars noch auf der mit Schriftsatz vom 21. Februar 2017 vorgelegten Bescheidkopie vom 05. Dezember 2016 selbst eine Belegnummer eingetragen ist. Wegen der fehlenden Eintragung einer Belegnummer auf der Bescheidkopie wird auch keine Verknüpfung hergestellt zu der Eintragung „Bescheid LK Oder-Spree v. 06.12.16 (5 Seiten)“ im Feld „Anzahl der beigefügten Belege im Abschnitt K, zumal die Datumsangabe (06.12.16) in diesem Feld nicht mit dem Bescheiddatum übereinstimmt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 des Asylgesetzes).