Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2017
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 09.03.2017 – VG 6 L 203/17.A, VG 6 L 203/17.A (PKH)
6. Kammer
Tenor§
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Gründe§
Die sinngemäß gestellten Anträge,
die aufschiebende Wirkung der Klage vom 09. Februar 2017 (VG …) gegen die Nummer 3 des Bescheides Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 0... (Gesch.-Z.: ) anzuordnen
und
den Antragstellern Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Anordnungsverfahrens unter Beiordnung der Rechtsanwältin K... zu bewilligen,
haben keinen Erfolg, weil aus den in dem angefochtenen Bescheid angeführten Gründen, auf die gemäß § 77 Abs. 2 des Asylgesetzes (AsylG) in der Fassung vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) Bezug genommen wird und denen sich das Gericht anschließt, keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 71a Abs. 4 AsylG in Verbindung mit § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG an der Rechtmäßigkeit dieser Regelung bestehen; dementsprechend bestehen im Hinblick auf die begehrte Prozesskostenhilfe keine hinreichenden Erfolgsaussichten für das vorliegende Verfahren (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung).
Keine andere Beurteilung ergibt sich auf der Grundlage des Antrags- und Klagevorbringens.
Selbst wenn entsprechend der Rechtsansicht der Antragsteller zu Grunde gelegt würde, dass § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG i.V.m. § 71a Abs. 1 AsylG im Lichte des Art. 25 Abs. 1 lit. f) der Richtlinie 2005/85 EG des Rates vom 01. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. L 326 vom 13. Dezember 2005, S. 13 - 34, ABl. L 175 M vom 29. Juni 2006, S. 168 - 189) richtlinienkonform in der Weise auszulegen sein sollte, dass eine Sachprüfung eines – wie hier – vor dem 20. Juli 2015 gestellten Asylantrages nur bei einem im Sinne des Art. 25 Abs. 1 lit. f) der vorgenannten Richtlinie „identischen“ Antrages unterbleiben dürfe, spricht hier nichts Überwiegendes dafür, dass die nunmehr gestellten Asylanträge der Antragsteller vom 18. Mai 2015 nicht identisch sind mit ihren seinerzeit in Schweden gestellten Anträgen vom 23. Oktober 2012.
Denn unabhängig davon, dass die Richtlinie 2005/85 EG nicht gilt für Anträge auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne des Artikels 2 lit. f) und g) der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Amtsblatt der Europäischen Union vom 30. September 2004, S. 12-23] – Richtlinie 2004/83/EG – bzw. des Art. 2 lit. g) und h) der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Normen für die Anerkennung von Drittstaatenangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Schutz für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Amtsblatt der Europäischen Union vom 20. Dezember 2011 L 337/9) – Richtlinie 2011/95/EU – und damit auch Art. 25 Abs. 1 lit. f) der Richtlinie 2005/85/EG, der lediglich die Identität von Anträgen auf internationalen Schutz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention betrifft (vgl. Art. 2 lit. b der Richtlinie 2005/85/EG) keine Vorgaben für die Behandlung solcher Anträge auf subsidiären Schutz enthält, weshalb den auf der Seite 3 der Antragsbegründungsschrift vom 27. Februar 2017 angeführten Entscheidungen und insbesondere dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 10. Juni 2016 – 2 B 149/16 – nicht zu folgen sein dürfte, unterscheidet sich der hier vorliegende Fall von den Sachverhaltskonstellationen, die den von der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller angeführten Entscheidungen zu Grunde lagen. Im vorliegenden Fall ist nämlich davon auszugehen, dass die Antragsteller auch in Schweden jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Artikels 2 lit. g) der Richtlinie 2004/83/EG bzw. Art. 2 lit. h) der Richtlinie 2011/95/EU gestellt haben und dass diese Anträge dort auch geprüft und abgelehnt wurden. Dies ergibt sich aus den Mitteilungen der schwedischen Behörden (Swedish Migration Agency) vom 22. Juli 2015 (Ref.No. 12-253926 und 12-253933) [vgl. Blätter 110 und 111 der Bundesamtsakte der Antragsteller], mit denen einer Wiederaufnahme der Antragsteller nach Maßgabe des Art. 18 Abs. 1 lit. d) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Amtsblatt der Europäischen Union vom 29. Juni 2013 L 180/31) – Dublin-III-VO – zugestimmt wurde. Denn den jeweiligen Hinweisen auf diese Vorschrift ist zu entnehmen, dass die Antragsteller in Schweden jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Art. 2 lit. h) der Richtlinie 2011/95/EU gestellt haben, weil ein Mitgliedsstaat nach Art. 18 Abs. 1 lit. d) Dublin-III-VO zur Wiederaufnahme eines Drittstaatenangehörigen verpflichtet ist, dessen Antrag abgelehnt wurde, und es sich bei einem solchen Antrag, der hier ausweislich der schwedischen Mitteilungen jeweils abgelehnt wurde, nach der Legaldefinition nach Art. 2 lit. b) Dublin-III-VO um einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Art. 2 lit. h) der Richtlinie 2011/95/EU handelt, der auch den Antrag auf Gewährung subsidiären Schutzes im Sinne des Art. 2 lit. f) dieser Richtlinie umfasst.
Ernstliche Zweifel an der Identität der in Schweden und Deutschland gestellten Anträge werden aber auch nicht allein auf Grund des Umstandes hervorgerufen, dass die Antragsgegnerin die in Schweden gestellten Asylanträge der Antragsteller nicht angefordert hat. Denn zunächst obliegt es dem Asylbewerber, die Gründe für eine ihm günstigere Entscheidung schlüssig darzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 2008 - 10 C 25/07 - zitiert nach Juris, Rdnr. 11). Hierzu gehört auch die schlüssige Darlegung, welches einzelne Tatsachenvorbringen und welche einzelnen Beweismittel neu sind und in dem früheren Verfahren noch nicht vorgetragen bzw. beigebracht worden waren. Nach den §§ 71a Abs. 2 Satz 1, 15 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Er muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen; zu den erforderlichen Angaben gehören unter anderem auch solche über Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob bereits in anderen Staaten ein Verfahren mit dem Ziel der Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG durchgeführt ist (vgl. §§ 71a Abs. 2, 26 Abs. 1 AsylG). Insbesondere ist er verpflichtet, alle erforderlichen Urkunden und Unterlagen vorzulegen, die in seinem Besitz sind (vgl. §§ 71a Abs. 2, 15 Abs. 2 Nr. 5 AsylG); hierzu gehören insbesondere Urkunden und Unterlagen über den Aufenthalt in anderen Staaten nach der Ausreise aus dem Herkunftsland und vor der Einreise in das Bundesgebiet (vgl. §§ 71a Abs. 2, 15 Abs. 3 Nr. 5 AsylG). Unionsrechtlich bestehen keine gegenteiligen Vorgaben, die eine einschränkende Auslegung der vorstehend angeführten Vorschriften des AsylG gebieten würden. Die Mitgliedsstaaten können es nämlich als Pflicht eines Antragstellers betrachten, alle zur Begründung des Antrages auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen (vgl. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG und Art. 4 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU). Zu den Anhaltspunkten im vorgenannten Sinne gehören insbesondere Angaben eines Antragstellers zu Ländern und Orten des früheren Aufenthaltes und zu früheren Asylanträgen sowie sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen zu diesen Angaben (vgl. die jeweiligen Art. 4 Abs. 2 der Richtlinien 2014/83/EG und 2011/95/EU). Ein Folgeantrag unterliegt gemäß Art. 32 Abs. 3 der Richtlinie 2005/85/EG zunächst einer ersten Prüfung, ob nach Erlass einer Entscheidung über einen früheren Antrag neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend der Frage, ob der Asylbewerber als Flüchtling anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Asylbewerber vorgebracht worden sind. Weiter geprüft wird ein solcher Antrag, wenn im Anschluss an diese erste Prüfung neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Asylbewerber vorgebracht sind (vgl. Art. 32 Abs. 4 der Richtlinie 2005/85/EG). Zutage getreten in diesem Sinne und damit unabhängig vom Vorbringen des Asylbewerbers zu berücksichtigen sind diejenigen neue Elemente und Erkenntnisse, welche die allgemeine Lage betreffen in den Herkunftsstaaten des Asylbewerbers und in den Staaten, durch die er gereist ist, weil die Mitgliedstaaten gemäß Art. 8 Abs. 2 lit. b) der Richtlinie 2005/85/EG nur zur Sammlung allgemeiner Erkenntnisse verpflichtet sind. Zu diesen allgemeinen Erkenntnissen gehört indessen nicht ein Antrag, den ein Asylbewerber früher in einem anderem Mitgliedstaat gestellt hat, weil es sich hierbei nicht um eine Erkenntnisquelle über die allgemeine Lage, sondern über die individuelle Situation des betreffenden Antragstellers handelt. Ausgehend von den vorstehenden Ausführungen besteht danach keine allgemeine Verpflichtung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, bereits von sich aus und in jedem Fall die Unterlagen über einen Asylantrag, den ein Asylbewerber in einem anderem Mitgliedsstaat der Europäischen Union gestellt hat, beizuziehen. Vielmehr hat der Asylbewerber im Rahmen des Zweitantragsverfahrens nach § 71a AsylG zunächst selbst im Einzelnen und substantiiert darzulegen, welche einzelnen Elemente seines nunmehrigen Vorbringens kein wiederholtes Vorbringen, sondern neues Vorbringen sind, das nicht in dem früher im anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union geführten Verfahren schon vorgebracht worden war. In Ansehung dessen ist dem nunmehrigen Vorbringen der Antragsteller nicht zu entnehmen, dass ihre nunmehr vorgebrachten Gründe für einen Anspruch auf internationalen Schutz nicht identisch sind mit ihren seinerzeit in Schweden vorgebrachten Gründen. Die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hat hierzu lediglich vorgetragen, dass es unklar sei, ob der in Schweden gestellte Asylantrag auch mit dem in Deutschland gestellten Asylantrag identisch sei, und dass ohne eine Prüfung des schwedischen Antrages nicht von einem identischen Antrag ausgegangen werden könne (vgl. Seite 5 des Antragsbegründungsschriftsatzes vom 27. Februar 2017). Eine nicht gegebene Identität der jeweiligen in Schweden und Deutschland gestellten Anträge kann aber auch nicht dem übrigen Vorbringen und der Bundesamtsakte der Antragsteller entnommen werden. Die Antragstellerin zu 2. hat in dem am 15. November 2016 vor dem Bundesamt geführten persönlichen Gespräch die Frage 5.4. nach neuen Gründen und Beweismittel, die nicht in einem früheren Verfahren geltend gemacht wurden und ein neues Asylverfahren rechtfertigen, ausdrücklich verneint (vgl. Blatt 268 der bereits genannten Bundesamtsakte). Aber auch für den Antragsteller zu 1. ist, der die entsprechende Frage allerdings bejaht hatte (vgl. Blatt 263 der betreffenden Bundesamtsakte), weder schlüssig dargetan noch ist es sonst ersichtlich, dass er neue Tatsachen vorgetragen bzw. neue Beweismittel vorgelegt hat, die nach § 51 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i.V.m. § 71a Abs. 1 AsylG eine günstigere Entscheidung rechtfertigen würden. Denn er hat ausdrücklich vorgetragen, er habe, nachdem er in Deutschland sei, nicht nochmal davon gehört, dass die Behörden nach ihm suchen würden und zu seinen Eltern gekommen seien (vgl. Seite 8 der Anhörungsniederschrift vom 15. November 2016 [Blatt 256 der Bundesamtsakte ]). Des Weiteren hat er nicht schlüssig dargelegt, dass es sich bei dem im Internet einsehbaren Video über einen Bewohner seines Herkunftsortes und einen Besuch des tschetschenischen Präsidenten im Jahre 2013 (vgl. Seite 2 der Antragsbegründungsschrift vom 27. Februar 2017) um ein neues Beweismittel handelt, weil nach dem eigenen Antragsvorbringen unklar ist, ob dieses in Schweden noch Eingang in das dortige Asylverfahren gefunden hat (vgl. Seite 5 der Antragsbegründungsschrift vom 27. Februar 2017). Ebenso wenig ist schlüssig dargelegt, dass es sich bei den Unterlagen, die als Anlagen 1 bis 5 zum Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vom 14. Oktober 2016 (deren Zeichen 103/16.jk) [vgl. Blätter 272 bis 284 der Bundesamtsakte ] beigefügt waren, um neue Beweismittel handelt. Soweit der Antragsteller darüber hinaus vorgetragen hat, er sei Befürworter und Angehöriger der Tschetschenischen Republik Itschkerien und ihm sei hierfür ein Pass (vgl. Anlage 1 zum Antragsbegründungsschriftsatz vom 27. Februar 2017) ausgestellt worden, rechtfertigt dies bereits deshalb nicht die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens, weil sich seine Befürwortung für diese Republik nach eigenem Vorbringen nicht nach außen gezeigt hat (vgl. Seite 9 der der Anhörungsniederschrift vom 15. November 2016 [Blatt 257 der betreffenden Bundesamtsakte]), so dass wegen seines nunmehrigen Bekenntnisses zur Tschetschenischen Exilopposition nicht von einer Gefährdung für ihn und seine Familie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland ausgegangen werden kann. Soweit der Antragsteller des Weiteren mit E-Mail vom 05. Dezember 2016 (vgl. Blätter 285/286 der betreffenden Bundesamtsakte) ein Schreiben des Ministerpräsidenten der Republik von Itschkerien vom 29. Mai 2016 (vgl. Anlage 2 der Antragsbegründungsschrift vom 27. Februar 2017) vorgelegt hat, zu dem er in der Anhörung vom 15. November 2016 vorgetragen hatte, dass ausweislich dieses Schreibens Leute wie er verfolgt würden, ist nicht schlüssig dargelegt, dass dieses Schreiben vom 29. Mai 2016 innerhalb der Antragsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG i.V.m. § 71 Abs. 1 AsylG, wonach die einzelnen Wiederaufgreifensgründe innerhalb von drei Monaten ab Kenntnisnahme des Grundes für das Wiederaufgreifen vorzutragen sind, vorgelegt wurde, weil nicht ersichtlich ist, ob der Antragsteller dieses Schreiben vom 29. Mai 2016 erst drei Monate vor dessen Vorlage am 05. Dezember 2016, mithin erst nach dem 05. September 2016, bzw. drei Monate vor der Anhörung am 15. November 2016, mithin erst nach dem 15. August 2016, erhalten hat. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags und der Geltendmachung eines neuen Beweismittels einschließlich der schlüssigen Darlegung seiner Eignung für eine günstigere Entscheidung bezieht sich die Frist nach § 51 Abs. 3 VwVfG auf jeden einzelnen Wiederaufgreifensgrund und auf das von einem Zweitantragsteller geltend zu machende und in der vorbezeichneten Weise darzulegende Beweismittel (BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 1989 - 9 B 320/89 -, Rn. 5, juris).
Keine Wiederaufgreifensgründe bestehen schließlich für die übrigen Antragsteller, weil die Antragsteller zu 1. und 2. in den jeweiligen am 15. November 2015 durchgeführten Anhörungen ausgeführt haben, dass für deren Kinder, die Antragsteller zu 3. bis 5., die gleichen Gründe gelten würden (vgl. Blätter 247 und 254 und der betreffenden Bundesamtsakte).
Unbeschadet dessen ist davon auszugehen, dass den Antragstellern im Falle ihrer Rückkehr in ihr Heimatland interner Schutz zur Verfügung stehen und ihnen keine landesweite Verfolgungsmaßnahmen drohen wird, weil der Antragssteller zu 1. nicht derart in das Blickfeld etwaiger Verfolger geraten ist, dass er landesweit verfolgt würde; insoweit wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Ausführungen auf den Seiten 10 ff. des angefochtenen Bescheides Bezug genommen, denen sich das Gericht anschließt und die auch für die übrigen nach § 1 Abs. 1 AsylG geltend gemachten Schutzansprüche maßgeblich sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).