Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2017

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 15.03.2017 – VG 5 K 217/15

5. Kammer

Tenor§

Soweit die Klägerin ihre Klage hinsichtlich der Nebenbestimmung 6.1 des Genehmigungsbescheids vom 20. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Januar 2015 zurückgenommen hat und soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Nebenbestimmungen 2.1 und 2.2. des Genehmigungsbescheids vom 20. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Januar 2015 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand§

Zu Gunsten der Klägerin erging durch das vormalige Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, dessen Nachfolger nach Auflösung der Beklagte ist, der Genehmigungsbescheid vom 20. Dezember 2013 zum Aktenzeichen 30.075.00/12/1.6.2V/RO (im Folgenden „Genehmigungsbescheid“), mit welchem der Klägerin die Genehmigung nach § 4 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) zur Errichtung und zum Betrieb zweier Windkraftanlagen des Typs Vestas V112 mit einer elektrischen Leistung von je 3,3 MW, einem Rotordurchmesser von 112 m, einer Nabenhöhe von 140 m und einer Gesamthöhe von 200,00 m über Grund auf dem Grundstück Gemarkung, Flur 1, Flurstück 204 erteilt wurde. Gegen den Genehmigungsbescheid erhob die Klägerin unter dem 10. Januar 2014 Widerspruch durch ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten. Der Widerspruch wurde unter dem 16. September 2014 begründet und richtete sich gegen folgende im hiesigen Klageverfahren noch interessierende Bestimmungen des Genehmigungsbescheids:

Entscheidung III. des Genehmigungsbescheids:

Die Genehmigung wird unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass der unteren Bauaufsichtsbehörde (uBAB) des Landkreises (LK) vor dem Beginn der Bauarbeiten

-eine Sicherheit in Form einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage gemäß §§ 239 Abs. 2 und 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Hinweis 10) für die Rückbaukosten der WKA in Höhe von 108.400,00 € (in Worten: einhundertachttausendvierhundert Euro) erbracht wird und

-die rechtliche Sicherung durch beschränkt persönliche Dienstbarkeit nachgewiesen wird.

Nebenbestimmung 2.1 des Genehmigungsbescheids:

Mit der Errichtung der WKA darf erst begonnen werden, wenn die uBAB des LK die Bauarbeiten freigegeben hat. Voraussetzungen für die Freigabe der Bauarbeiten sind:

-die Hinterlegung der Sicherheitsleistung (siehe III.) und

-die Vorlage des erforderlichen Prüfberichts zur Typenprüfung über die Vollständigkeit und Richtigkeit der Standsicherheitsnachweise sowie örtliche Anpassung.

Nebenbestimmung 2.2 des Genehmigungsbescheids:

Vor Baubeginn muss die Grundfläche der WKA abgesteckt und ihre Höhenlage festgelegt sein. Die Einhaltung der festgelegten Grundfläche und Höhenlage ist der uBAB des LK binnen zwei Wochen nach Baubeginn durch Vorlage einer Einmessungsbescheinigung eines Vermessungsingenieurs nachzuweisen (Hinweis 11).

Nebenbestimmung 5.1 des Genehmigungsbescheids:

Die installierten Schattenabschaltmodule mit Auswertung meteorologischer Parameter sind jeweils so zu konfigurieren, dass die tatsächliche Einwirkungsdauer von Schattenschlag in den schutzwürdigen Räumen der Schattenrezeptoren 1... (11 Rezeptoren) und O... (13 Rezeptoren) dreißig Minuten je Tag oder acht Stunden je Kalenderjahr nicht überschreitet.

Nebenbestimmung 5.2 des Genehmigungsbescheids:

Bei Überschreitung der Schattenschlagzeiten nach Nr. 5.1 ist jeweils die den Schattenschlag an den Immissionsorten (IO) (mit)verursachende WKA abzuschalten.

Nebenbestimmung 5.3 des Genehmigungsbescheids:

Die Abschaltzeiten von WKA auf Grund von Schattenschlag sind fortlaufend zu registrieren und über einen Zeitraum von zwölf Monaten gleitend aufzubewahren. Auf Verlangen der zuständigen Überwachungsbehörde (LUGV, RO) sind die Daten in elektronischer Form, lesbar mit Standardprogrammen, zu übergeben.

Nebenbestimmung 6.1 des Genehmigungsbescheids:

Gefährliche Abfälle sind gemäß § 3 SAbfEV der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH – (SBB) anzudienen. Werden gefährliche Abfälle einem Einsammler übergeben, so sind die Übernahmescheine getrennt nach Abfallart in zeitlicher Reihenfolge geordnet in einem Register gemäß § 49 KrWG i.V.m. § 24 Abs. 3 NachwV abzulegen.

Der vom Beklagten erlassene Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2015 zum Aktenzeichen RO 4-G 07512 (im Folgenden „Widerspruchsbescheid“) fasste die Nebenbestimmungen 5.1 und 5.2 des Genehmigungsbescheids wie folgt neu:

5.1 Die installierten Schattenabschaltmodule mit Auswertung meteorologischer Parameter sind jeweils so zu konfigurieren, dass die astronomische Gesamtbeschattungsdauer in den schutzwürdigen Räumen der Schattenrezeptoren 1... (11 Rezeptoren) und OT P... (13 Rezeptoren) zu keiner Überschreitung der astronomisch maximal zulässigen Beschattungsdauer von 30 Std./Jahr und 30 Minuten/Tag führen kann.

5.2 Bei Überschreitungen der astronomischen Schattenschlagzahlen, durch Vor- und/oder Zusatzbelastung, nach Nr. 5.1 ist jeweils die den tatsächlichen Schattenschlag am Immissionsort (mit)verursachende Windkraftanlage abzuschalten.

Die übrigen vorstehend zitierten und im Rahmen dieses Klageverfahrens noch interessierenden Bestimmungen wurden wortgleich aufrechterhalten; ihnen half der Beklagte nicht ab.

Mit der beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) am 23. Februar 2015 eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren aus dem Widerspruchsverfahren weiter. Im Klagebegründungsschriftsatz vom 22. Oktober 2015, der auch ausdrücklich nochmals die Widerspruchsbegründung vom 16. September 2014 in Bezug nimmt, führt sie zusammengefasst und sinngemäß im Einzelnen aus:

-Einer Rückbausicherheit bedürfe es wegen eines seinerzeit noch in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes nicht.

-Das Abstecken der Grundfläche nach der angegriffenen Nebenbestimmung 2.2 sei tatsächlich nicht möglich, ein kreisrundes Fundament könne nicht abgesteckt werden.

-Die Nebenbestimmungen zur Installation und Konfiguration des Schattenabschaltmoduls (Nebenbestimmung 5.1 bis 5.3) seien rechtswidrig. Es fehlten bereits verbindliche Vorgaben dafür, astronomisch den Schattenschlag auf nur 30 Stunden jährlich zu begrenzen. Es gäbe keine richterlichen Vorgaben, den meteorologischen Schattenschlag auf nur acht Stunden jährlich zu begrenzen. Auch meteorologisch seien 30 Stunden Schattenschlag zulässig. Die Nebenbestimmung 5.1 sei jedenfalls der Rechtsprechung und der Praxis des Beklagten anzupassen, die 30 meteorologische Stunden Schattenschlag zulasse. Ferner könne nicht auf die WEA-Schattenwurf-Leitlinie zurückgegriffen werden, da diese Leitlinie keine gesetzliche Grundlage sei, an der es hier fehle. Auch sei es bisher in der Rechtsprechung nicht anerkannt, den Schattenschlag auf meteorologisch acht Stunden/Jahr und 30 Minuten/Tag zu begrenzen. Vielmehr sprächen Untersuchungen dafür, dass auch mehr als diese Schattenschlagzeiten keine nachteiligen Auswirkungen auf Dritte, insbesondere auf Nachbarn, haben könnten.

-Die Nebenbestimmung 6.1 sei aufzuheben, da die Festlegung eines bestimmten Entsorgungsunternehmens (hier der SBB) fraglich sei und eine Rechtsgrundlage zum Erlass dieser Nebenbestimmung nicht bestehe.

Mit Schriftsatz vom 08. Dezember 2016 teilte der Beklagte mit, dass zwischenzeitlich – am 10. Oktober 2016 – der das Vorhabengrundstück betreffende Bebauungsplan der Gemeinde J... durch die zuständige Genehmigungsbehörde genehmigt worden sei und damit das Vorhaben im bauplanungsrechtlichen Innenbereich liege, weshalb der Entscheidungstenor zu III. und die Nebenbestimmung 2.1 des Genehmigungsbescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids aufgehoben würde. Die Beteiligten erklärten insoweit übereinstimmend Erledigung des Rechtsstreits.

Auch in Bezug auf den Streit betreffend die Nebenbestimmung 2.2 des Genehmigungsbescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt.

Mit Schriftsatz vom 08. November 2016 nahm die Klägerin die Klage gegen die Nebenbestimmung 6.1 zurück.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

die Nebenbestimmungen 5.1 bis 5.3 des Genehmigungsbescheides vom 20. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2015 aufzuheben,

hilfsweise,

den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung unter teilweiser Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide ohne die im Hauptantrag genannten Nebenbestimmungen zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte stellt im Hinblick auf die übereinstimmenden Erledigungserklärungen ausdrücklich Kostenantrag.

Er führt im Wesentlichen – zusammengefasst – aus:

-Wegen der geforderten Installation und Konfiguration des Schattenabschaltmoduls könne die Leitlinie des Ministeriums für ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen (WEA-Schattenwurf-Leitlinie) vom 24. März 2003, zuletzt durch den Erlass dieses Ministeriums vom 28. Februar 2015 für die Zeit bis zum 31. Dezember 2019 für anwendbar erklärt, als Verwaltungsvorschrift herangezogen werden, um den Schutzbereich des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu interpretieren und so zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft durch die Errichtung und den Betrieb genehmigungsbedürftiger Anlagen nicht hervorzurufen. Deshalb sei die Einwirkungsdauer von Schattenschlag aller auf einen maßgeblichen Immissionsort einwirkenden Windkraftanlagen auf das Maß von tatsächlich acht Stunden je Kalenderjahr zu begrenzen. Die Forderung nach tatsächlich/meteorologisch 30 zulässigen Stunden Schattenschlag je Kalenderjahr entspreche nicht der Rechtsprechung und insbesondere auch nicht der Verwaltungspraxis des Beklagten. Richtig sei allerdings, dass die WEA-Schattenwurf-Leitlinie sicherstellen möchte, dass Windkraftanlagen jedenfalls so errichtet und betrieben werden müssten, dass die jährliche, astronomisch mögliche Beschattungsdauer auf 30 Stunden begrenzt sei und hierzu eine äußerst simple Abschaltautomatik ohne Berücksichtigung meteorologischer Parameter eingebaut werden könnte. Neben einer solchen simplen Abschaltautomatik sehe die vorgenannte Leitlinie allerdings auch kompliziertere Abschaltautomatiken vor, die mittels Strahlungs- oder Beleuchtungsstärkesensoren die konkrete meteorologische Beschattungssituation erfassen und somit die vor Ort konkret vorhandene Beschattungsdauer begrenzen würden und so sicherstellten, dass im Einwirkungsbereich an den maßgeblichen Immissionsorten die tatsächliche/reale Schattendauer eine Zeit von acht Stunden je Kalenderjahr nicht überschreite. Diese Module entsprächen dem heutigen Stand der Technik, weshalb sie angeordnet worden seien.

-Ursprünglich sei auch die Forderung nach einer Rückbausicherheit rechtmäßig gewesen, da es noch bis weit nach Klageerhebung an einem das Standortgrundstück überplanenden Bebauungsplan gefehlt habe. Erst durch dessen Inkrafttreten sei die ursprünglich rechtmäßige Nebenbestimmung nicht mehr zu fordern gewesen, da das Vorhabengrundstück erst mit Inkrafttreten des Bebauungsplans nicht mehr dem planungsrechtlichen Außenbereich zuzuordnen sei.

-Die Forderung nach einem Abstecken der Grundfläche sei rechtmäßig ergangen und – wie die Erfüllung durch die Klägerin zeige – auch möglich gewesen.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.

Entscheidungsgründe§

I.

Soweit die Klägerin ausdrücklich die Klage bezogen auf Nebenbestimmung 6.1 des Genehmigungsbescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids mit Schriftsatz vom 08. November 2016 zurücknahm, war das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend teilweise für erledigt erklärten, war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen.

II.

Die verbleibende Klage ist zulässig, aber unbegründet.

1.

Die Klage ist zulässig.

Insbesondere ist gegen die einzelnen mit dem Klageantrag angegriffenen Bestimmungen des Genehmigungsbescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids die Klage als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Fall 2 VwGO zulässig. Zwar ist es mit Blick auf die Formulierung des § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO („soweit“) auch im Rahmen einer Anfechtungsklage grundsätzlich eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit, ob die Genehmigung ohne die Nebenbestimmungen in sinnvoller und rechtmäßiger Weise bestehen bleiben kann (BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 - 11 C 2/00 und Urteil vom 21. Juni 2007 - 3 C 39/06; Mann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht III, Stand Januar 2014, § 12 BImSchG Rn. 249 ff.).

In Abweichung vom vorbezeichneten Grundsatz ist die hier interessierende Bestimmung zur Schattenabschaltung indes als integraler Bestandteil der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu begreifen, so dass ein Anspruch auf Erteilung einer unbeschränkten Genehmigung nur mit der Verpflichtungsklage erreicht werden kann, da eine solche Bestimmung die beantragte zeitlich unbeschränkte Genehmigung einschränkt und deshalb die Windkraftanlage bei Betrieb innerhalb der Abschaltzeiten schon aufgrund des Inhalts des Genehmigungsbescheids ungenehmigt betrieben würde. Eine solche Abschaltzeit ist Inhaltsbestimmung und nicht Nebenbestimmung im engeren Sinne (konkret zur vergleichbaren Konstellation bei Fledermausabschaltzeiten: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. März 2012 – 11 S 72.10; VG Cottbus, Beschluss vom 04. November 2010 – 4 L 341/09; abweichend OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 12 LA 39/16).

2.

Die verbleibende Klage ist aber unbegründet; die Ablehnung einer unbeschränkten Genehmigung ohne Schattenabschaltung nach den Nebenbestimmungen 5.1 bis 5.3 ist nicht rechtswidrig und die Klägerin ist hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 VwGO.

Soweit die Klägerin eine unbeschränkte Genehmigung ohne Schattenabschaltzeiten fordert (Nebenbestimmungen 5.1 bis 5.3 des Genehmigungsbescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids), verfangen die Ausführungen der Klägerin nicht. So sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Zu solchen schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes zählen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen, § 3 Abs. 1 BImSchG. Immissionen wiederum sind auch auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkendes Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen, § 3 Abs. 2 BImSchG. Ohne weiteres können darunter künstlich hervorgerufene Veränderungen der natürlichen Lichtverhältnisse gefasst werden (vgl. nur Jarass, BImSchG, 11. Auflage, § 3 BImSchG Rn. 7a). Der Schattenwurf einer Windkraftanlage durch die rhythmischen Rotorbewegungen ist eine solche künstlich hervorgerufene Veränderung der natürlichen Lichtverhältnisse und daher Immission im Sinne von § 3 Abs. 2 BImSchG. Als schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG sind diese Immissionen dann zu qualifizieren, wenn ein qualifiziertes Auswirkungspotenzial vorliegt, dass eine Störwirkung hervorruft (vgl. Thiel, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht III, Stand Januar 2014, § 3 BImSchG Rn. 29). Dies richtet sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung, insbesondere nach dem Stand der Wissenschaft. Risiken, die als solche erkannt sind, müssen mit hinreichender, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein (BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1978 – I C 102.76). Um dies zu bewerten muss daher der Schutzanspruch im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 3 Abs. 1 BImSchG interpretiert werden. Hierzu war der Beklagte berechtigt, Verwaltungsvorschriften heranzuziehen. Die vom Beklagten herangezogene WEA-Schattenwurf-Leitlinie enthält solche Beurteilungsmaßstäbe zum Schattenwurf. Insbesondere griff die Klägerin mit ihrer Forderung, statt nur acht Stunden tatsächlichen/meteorologischen Schattenwurfs jährlich 30 Stunden genehmigt zu bekommen, diese Grundlagen nicht substantiiert an.

Nach den tatsächlichen Beurteilungsmaßstäben der Leitlinie ist sicherzustellen, dass der theoretisch mögliche Schattenwurf der Windkraftanlagen jährlich auf 30 Stunden begrenzt wird (astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer). Dies bedeutet, dass Schattenabschaltmodule einzubauen sind, die unabhängig von der meteorologischen Situation die Windkraftanlagen dann abschalten, wenn es theoretisch/astronomisch, aber gerade nicht zwingend meteorologisch, zu mehr als 30 Stunden Schattenwurf im Jahr an maßgeblichen Immissionsorten kommt. Ebenfalls zu beachten ist dabei, dass der theoretische/astronomische Schattenwurf täglich auf 30 Minuten Beschattungsdauer höchstens zu begrenzen ist, vgl. Nr. 3.2. Abs. 1 WEA-Schattenwurf-Leitlinie. Dem entspricht der Genehmigungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids.

Für die von der Klägerin nicht näher belegte Behauptung, die Zulassung von 30 tatsächlichen Schattenschlagstunden im Jahr entspreche der Verwaltungspraxis des Beklagten und auch der Rechtsprechung, lassen sich keine Belege finden. Nach Auffassung der Kammer, die den entwickelten und anerkannten Faustformeln der Rechtsprechung entspricht und die in den Bestimmungen der WEA-Schattenwurf-Leitlinie verschriftlicht wurden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2008, 11 S 32/07 m. w. N.), müssten jährlich 30 tatsächliche/meteorologische Stunden Schattenschlag auch als schädliche Umwelteinwirkungen qualifiziert werden und wären daher nicht genehmigungsfähig. Es lässt sich aus der Forderung der Klägerin und ihrem Vortrag nicht entnehmen, warum diese Rechtsprechung – etwa wegen falscher Grundannahmen – aufzugeben oder zu modifizieren wäre. Soweit die Klägerin gerade unter Hinweis und Zitat der genannten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Juni 2008 der Auffassung ist, daraus ergebe sich auch wegen der dortigen Prozesssituation einer Nachbarklage nicht, dass das Oberverwaltungsgericht einen Schattenschlag von meteorologisch nur acht Stunden im Jahr als noch zulässig angesehen habe, verkennt die Klägerin den der Entscheidung eindeutig innewohnenden Aussagegehalt, wenn es dort heißt: „Wird eine Abschaltautomatik eingesetzt, die meteorologische Parameter berücksichtigt, ist die tatsächliche Beschattungsdauer auf 8 Stunden pro Kalenderjahr zu begrenzen. […] Diesen […] in der Rechtsprechung entwickelten Faustformeln entsprechenden Immissionsrichtwerten trägt der Genehmigungsbescheid […] Rechnung.“ Zuletzt hat dies nochmals auch das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in seinem Beschluss vom 23. Januar 2017 (Az. 8... Juris) ausdrücklich bestätigt. Aber auch die erkennende Kammer folgt dieser Auffassung (vgl. VG Frankfurt Oder, Urteil vom 01. Juli – 5... n. v.).

Für eine etwaige im Einzelfall vorliegende unangemessene Belastung der Klägerin ist nichts vorgetragen und nichts ersichtlich.

Soweit sich die Klage auch gegen Nebenbestimmung 5.3 des Genehmigungsbescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids richtet, ist ebenfalls weder die Rechtswidrigkeit der Bestimmung noch eine Rechtsverletzung der Klägerin erkennbar. Ohne die mit dieser Bestimmung angeordneten Kontrollaufzeichnungen und der damit einhergehenden Kontrollmöglichkeiten der nach den Nebenbestimmungen 5.1 und 5.2 zugelassenen Schattenschlagzeiten ließe sich die Einhaltung der zugelassenen Schattenschlagzeiten nicht kontrollieren. Die Vorhaltungsfrist von gleitend 12 Monaten ist verhältnismäßig.

III.

1.

a. Nachdem die Klägerin die Klage gegen die Nebenbestimmung 6.1 zurücknahm, waren ihr die Kosten insoweit nach § 155 Abs. 2 VwGO aufzuerlegen.

b. Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist insoweit über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden, § 161 Abs. 2 VwGO.

(1) Die Kosten wegen der Erledigung des Streits zur Nebenbestimmung betreffend das Stellen einer Rückbausicherheit (Tenor III. und Nebenbestimmung 2.1 des Genehmigungsbescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids) waren nach billigem Ermessen der Klägerin aufzuerlegen. Nach § 35 Abs. 5 S. 2 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 72 Abs. 2 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) ist eine Rückbausicherheit auch für das Errichten von Windkraftanlagen im bauplanungsrechtlichen Außenbereich zu fordern. Diese Rechtsgrundlage lässt keinen Ermessensspielraum zu für Fälle, in denen ein Bebauungsplan sich für das Vorhabengebiet bereits in Aufstellung befindet, aber noch nicht in Kraft ist. Daher war die Klage bis zum Inkrafttreten des maßgeblichen Bebauungsplans als Anfechtungsklage zulässig, aber unbegründet.

(2) Die Kosten wegen der Erledigung des Streits zur Nebenbestimmung betreffend das Abstecken der Grundfläche und die Festlegung der Höhenlagen (Nebenbestimmung 2.2 des Genehmigungsbescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids) waren nach billigem Ermessen ebenso der Klägerin aufzuerlegen. Wenngleich insoweit die Klage als Anfechtungsklage zulässig war, war sie unbegründet. Insbesondere liegt kein bloßer Hinweis auf den Gesetzestext vor (hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Auflage, § 36 VwVfG Rn. 33), und die Einhaltung der Nebenbestimmung ist der Klägerin auch sonst zumutbar gewesen. So wiederholt die Nebenbestimmung nicht lediglich den Wortlaut des § 68 Abs. 3 S. 1 und 2 BbgBO, sondern konkretisiert den Gesetzestext für den konkreten Sachverhalt. Insbesondere die empfangszuständige Bauaufsichtsbehörde wird bezeichnet und aus dem Kontext der Entscheidung ist verständlich, dass die Pflichten gerade auch für die Windkraftanlage der Klägerin zu erfüllen sind. Die von der Klägerin vorgetragene Ablehnung wegen angeblicher technischer Schwierigkeiten einer solchen Einmessung spricht auch dafür, dass die konkretisierende Formulierung im Genehmigungsbescheid erforderlich ist, um die Klägerin zur Einhaltung dieser ordnungsrechtlichen Pflichten anzuhalten, was sie letztendlich auch getan hat.

c. Die weitere Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

2.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

3.

Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich.