Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2017

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 03.04.2017 – VG 6 K 1784/15

6. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2017:0404.6K2015.1784.00

Tenor§

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Gerichtsgebühr ermäßigt sich gemäß Nr. 5111 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.

Der Streitwert wird auf 100.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe§

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 20. Februar 2017 die Klage zurückgenommen. Daher wird das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingestellt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung entspricht der Bedeutung der Sache für den Kläger (§ 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes). Einer Streitwertfestsetzung bedarf es, weil das Verfahren nicht gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei ist. Es lässt sich nicht mehr dem weit verstandenen Bereich der Fürsorge zuordnen (zu dieser Voraussetzung vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2015 - OVG 3 K 40.14 -, juris). Der Kläger hat mit der Klage der Sache nach einen fehlenden bzw. unzureichenden Mehrbelastungsausgleich nach Art. 97 Abs. 3 der Landesverfassung geltend gemacht, so dass das Verfahren – schwerpunktmäßig – dem Bereich der aufgabengerechten Finanzausstattung der Kommunen zuzurechnen ist. Dass der Ausgleich der streitgegenständlichen Mehrbelastungen in § 24i AGKJHG vorgesehen ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Umstand, dass der in Rede stehende Ausgleichsanspruch im Landesausführungsgesetz zum SGB VIII geregelt ist, macht das vorliegende Verfahren noch nicht zu einer fürsorgerechtlichen Streitigkeit (vgl. zu § 60 SchwbG a. F.: BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 1990 - 7 ER 101.90 -, juris). Entscheidend ist vielmehr das mit § 24i AGKJHG verfolgte gesetzgeberische Ziel, das ersichtlich allein darin liegt, den landesverfassungsrechtlich verankerten Kostenausgleich zwischen Land und Kommunen zu gewährleisten (vgl. zur Ausgleichpflicht des Landes gegenüber den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 30. April 2013 - 49/11 -, DVBl 2013, 852; vgl. ferner OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. September 2008 - OVG 6 A 2.06 -, juris, wonach Streitigkeiten über den Landeszuschuss nach § 16 Abs. 6 KitaG nicht gerichtskostenfrei sind).