Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2017

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 21.04.2017 – VG 6 L 554/16.A, VG 6 L 554/16.A (PKH)

6. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2017:0421.6L2016.554.00

Tenor§

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorläufige Rechtsschutzverfahren wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe§

I. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Verfahren ist gemäß § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den unter II. genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

II. Der sinngemäße Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage VG gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. September 2016 anzuordnen,

hat keinen Erfolg.

Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylG zulässig, aber nicht begründet. Nach § 71a Abs. 4 AsylG i. V. m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG in entsprechender Anwendung kann die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides bestehen. Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 166).

Daran gemessen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides.

1. Das gilt zunächst, soweit die Antragsgegnerin die Asylanträge der Antragsteller als unzulässig beschieden hat. Rechtsgrundlage hierfür ist § 29 Abs. 1 Nr. 5 Asylgesetz in der seit dem 6. August 2016 geltenden Fassung (AsylG). Danach ist ein Asylantrag u.a. unzulässig, wenn im Falle eines Zweitantrags nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

a) Soweit die Antragsteller gegen die Unzulässigkeit der Asylanträge Rechtsprechung anführen, die in Bezug auf Fälle ergangen ist, in denen die Asylanträge vor dem 20. Juli 2015 gestellt wurden und den Asylbewerbern zuvor in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt wurde (vgl. nunmehr § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG), kommt es darauf nicht an. Unstreitig ist den Antragstellern in Polen kein internationaler Schutz gewährt wurden.

b) Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin im angegriffenen Bescheid unzutreffend davon ausgegangen ist, dass es sich bei den Asylbegehren der Antragsteller um Zweitanträge im Sinne von § 71a Abs. 1 AsylG handelt. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift liegt ein Zweitantrag lediglich dann vor, wenn der Ausländer seinen Asylantrag im Bundesgebiet nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26 AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, gestellt hat. Ein erfolgloser Abschluss des in einem anderen Mitgliedstaat betriebenen Asylverfahrens setzt voraus, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist. Eine Einstellung ist nicht in diesem Sinne endgültig, wenn das (Erst-)Verfahren noch wiedereröffnet werden kann, was nach der Rechtslage des Staates zu beurteilen ist, in dem das Asylverfahren durchgeführt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 -, juris Rn. 29). Danach ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die von den Antragstellern zu 1. und 2. in Polen betriebenen Asylverfahren erfolglos abgeschlossen waren. Die Antragsteller zu 1. und 2. haben hierzu jeweils in der Erstbefragung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 27. August 2014 jeweils angegeben, ihre Asylanträge in Polen seien zweimal abgelehnt worden und sie seien nach Deutschland ausgereist, als sie die Aufforderung erhalten hätten, Polen zu verlassen. In Eisenhüttenstadt seien sie am 16. Juli 2014 angekommen. Vor diesem Hintergrund ist die sinngemäße Angabe der Antragsteller in dem mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 10. Juni 2016 beim Bundesamt eingereichten Fragebogen, sie hätten kein Wissen über den Sachstand des Verfahrens für die Zuerkennung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, nicht nachvollziehbar. Da die Antragsteller, die insoweit darlegungspflichtig sind, zudem nicht angegeben haben, die ablehnenden Asylbescheide in Polen angefochten zu haben, ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte daher davon auszugehen, dass die dortigen Asylverfahren bei der Asylantragstellung in Deutschland am 20. August 2014 bereits unanfechtbar abgeschlossen waren. Dafür spricht auch, dass Polen auf das Überstellungsersuchen der Antragsgegnerin im sog. Dublin-Verfahren seine Zustimmung vom 23. Oktober 2014 unter Bezugnahme auf Art. 18 Abs. 1 d) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) erklärt hat. Nach dieser Vorschrift ergibt sich die Verpflichtung des zuständigen Mitgliedstaates, u.a. einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, wieder aufzunehmen.

Ferner ist davon auszugehen, dass auch die minderjährigen Antragsteller zu 3. bis 5. in Polen erfolglos Asyl beantragt hatten. Dafür spricht, dass Polen im Dublin-Verfahren betreffend die Antragstellerin zu 2. seine Zustimmung zur Überstellung vom 23. Oktober 2014 ausdrücklich auch in Bezug auf die minderjährigen Antragsteller zu 3. bis 5. bezog und auch insoweit auf Art. 18 Abs. 1 d) Dublin III-VO abstellte. Hätten die minderjährigen Antragsteller in Polen kein Asylverfahren betrieben, hätte diesbezüglich zusätzlich auf Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO abgestellt werden müssen. Die Antragsteller haben im Übrigen im gerichtlichen Verfahren auch nicht konkret in Abrede gestellt, dass die minderjährigen Antragsteller in Polen erfolglos Asyl beantragt hatten. Soweit ihre Prozessbevollmächtigte in anderem Zusammenhang erwähnt, dass bezüglich des Antragstellers zu 3. keine Eurodac-Treffermeldung vorliege, lässt dies keine anderweitigen Schlüsse zu. Die fehlenden Eurodac-Treffermeldungen für die drei minderjährigen Antragsteller erklären sich schlicht daher, dass nach Art. 4 Abs. 1 der seinerzeit einschlägigen Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens die Erfassung und Übermittlung der Fingerabdrücke von Asylbewerbern vorgesehen ist, die mindestens 14 Jahre alt sind. Da die Antragsteller zu 3. bis 5. jünger als 14 Jahre alt sind, waren insofern keine Eurodac-Treffer zu erwarten.

c) Davon ausgehend ist die Ablehnung des Zweitantrags der Antragsteller als unzulässig materiell-rechtlich rechtmäßig erfolgt. Sie beruht auf §§ 29 Abs. 1 Nr. 5, 71a Abs. 2 AsylG i. V. m. § 51 Abs. 1 VwVfG. Die Antragsteller haben mit den im Verfahren schriftlich vorgetragenen Gründe keine der in § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG abschließend genannten Gründe für ein Wiederaufgreifen dargetan. Insbesondere haben sie auch in Bezug auf ihr Heimatland keine Änderung der Verhältnisse im Sinne einer Änderung der Sach- oder Rechtslage angegeben. Hierzu folgt das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 den Gründen im angefochtenen Bescheid (dort S. 4 bis 6). Der Vortrag im gerichtlichen Verfahren, insofern müssten auch die Verhältnisse im Heimatland in den Blick genommen werden, ersetzt nicht die fehlende Angabe von Gründen.

d) Die Ablehnung ist insofern voraussichtlich auch formell-rechtlich ordnungsgemäß erfolgt und leidet nicht an einem beachtlichen Verfahrensfehler im Sinne von § 46 VwVfG. Insbesondere war keine persönliche Anhörung der Antragsteller nach §§ 71a Abs. 2, 24 Abs. 1 Satz 3 und 25 AsylG erforderlich. Dabei kann offen bleiben, ob nach der bis zum 6. August 2016 geltenden Rechtslage eine Vorabklärung der geltend gemachten Wiederaufgreifensgründe im schriftlichen Verfahren und sodann ein mögliches Absehen von einer Anhörung gemäß § 71a Abs. 2 Satz 2 AsylG grundsätzlich zulässig war. Jedenfalls ist eine solche Verfahrensweise der Antragsgegnerin durch den am 6. August 2016 ohne Übergangsregelung in Kraft getretenen § 29 Abs. 2 Satz 2 AsylG nunmehr grundsätzlich rechtmäßig, denn ab diesem Zeitpunkt durfte das Bundesamt im laufenden Verfahren unzweifelhaft zunächst auf eine – hier schon durchgeführte - schriftliche Anhörung abstellen (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 11. Januar 2017 – AN 2 S 16.32491-, juris, Rn 22ff). Das Absehen von der Anhörung war auch nach § 71a Abs. 2 Satz 2 AsylG rechtmäßig, weil sich, wie bereits ausgeführt, aus den schriftlich vorgetragenen Gründen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines der in § 51 Abs. 1 VwVfG genannten Gründe ergaben und eine Anhörung damit nicht erforderlich war, um festzustellen, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist.

2. Schließlich ist die Entscheidung der Antragsgegnerin, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz nicht vorliegen, voraussichtlich ebenfalls nicht zu beanstanden und bestehen daher auch insoweit keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung. Insoweit folgt das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG den Feststellungen und Gründen im angefochtenen Bescheid. Soweit dem die Antragsteller im gerichtlichen Verfahren entgegentreten, überzeugen die vorgetragenen Gründe nicht.

Dass die Antragsteller zu 1. und 2. aufgrund ihrer attestierten Therapiebedürftigkeit wegen einer HIV-Infektion erwerbsunfähig seien und somit nicht zur Sicherung ihres Existenzminimums im Heimatland beitragen könnten, wird durch die vorgelegten ärztlichen Atteste nicht ansatzweise belegt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass für diese Erkrankung die erforderliche medizinische Behandlung in der Russischen Föderation nicht gewährleistet wäre. Wie die Antragsgegnerin überzeugend ausgeführt hat, sind für Patienten mit Aids oder HIV keine sonst vorgesehenen Selbstzahlungen der Medikamente vorgesehen. Soweit die Antragsteller demgegenüber auf den – auszugsweise – vorgelegten Bericht der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 15. Juli 2016 („Focus Russland Korruption im Alltag, insbesondere Tschetschenien“) verweisen, besteht demnach zwar ein gewisses Risiko, dass im Einzelfall der Erhalt von kostenlosen medizinischen Dienstleistungen informelle Zahlungen voraussetzt. Wie sich aus der zusammenfassenden Kernaussage (S. 3 des Berichts) ergibt, handelt es sich betreffend des Gesundheitswesens jedoch generell um relativ kleine Beträge. Fälle von starker Bereicherung auf Kosten der Patienten sind selten (a.a.O. S. 6 und Fn. 61). Von daher ist dieser Umstand nicht geeignet, die Beurteilung, dass die medizinische Behandlung der Antragsteller in ihrem Heimatland grundsätzlich gewährleistet sei, in Frage zu stellen.

Soweit im Verfahren zum Zweitantrag angegeben wurde, die Antragsteller zu 3. und 4. seien durch die Festnahme des Vaters traumatisiert, der Antragsteller zu 3. stottere seitdem, ist schon kein konkretes Krankheitsbild dargelegt und sind auch keine ärztlichen Atteste vorgelegt worden, so dass insoweit Abschiebungsverbote nicht erkennbar sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83b AsylG.