Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2017
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 02.05.2017 – VG 6 L 946/16.A
6. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2017:0502.6L2016.946.00
Tenor§
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe§
Die Entscheidung ergeht durch die Kammer, nachdem der Einzelrichter den Rechtsstreit durch Beschluss vom 28. April 2017 wegen grundsätzlicher Bedeutung hinsichtlich der Frage der Zuständigkeit des Gerichts gemäß § 76 Abs. 4 Satz 2 Asylgesetz (AsylG) auf diese übertragen hat.
I. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgend genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO - i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung – ZPO-).
II. Der sinngemäße Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage vom 27. Dezember 2016 (VG 6 K 2859/16.A) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. Dezember 2016 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
1. Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) ist als das Gericht der Hauptsache (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO), sachlich (vgl. 45 VwGO) und gemäß § 52 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Brandenburgisches Verwaltungsgerichtsgesetz (BbgVwGG) auch örtlich zuständig, weil die Antragsteller ihren Aufenthalt nach dem Asylgesetz in Frankfurt (Oder) zu nehmen haben. Hingegen ist vorliegend nicht - wie von den Antragstellern jedoch geltend gemacht - eine speziellere örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Potsdam nach § 52 Nr. 2 Satz 4 VwGO i.V.m. § 83 Abs. 3 AsylG und § 15 Abs. 2 der Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten und Zuständigkeitskonzentrationen (Gerichtszuständigkeitsverordnung – GerZV -) in der Fassung vom 14. Juni 2016 (GVBl. II Nr. 30) aus dem Grunde gegeben, weil die Antragsteller sich auf eine Verfolgung im Iran berufen.
Während sich nach § 15 Abs. 1 GerZV die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für Streitigkeiten im Sinne von § 1 Abs. 1 AsylG nach allgemeinen Vorschriften richtet, soweit sich die betroffene Person auf eine Verfolgung oder auf eine sonst schädigende Maßnahme in einem der dort genannten Herkunftsstaaten beruft, knüpft die Vorschrift des § 15 Abs. 2 GerZV die Zuständigkeit des jeweiligen Verwaltungsgerichts für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz an bestimmte Herkunftsstaaten und insofern für das Verwaltungsgericht Potsdam unter anderen an den Herkunftsstaat Iran an, soweit sich die betroffene Person auf eine Verfolgung oder sonst schädigende Maßnahme in einem der jeweils genannten Herkunftsstaaten beruft. Allerdings erfassen die Bestimmungen in § 15 Abs. 1 und 2 GerZV nicht solche Verfahren, in denen sich ein Asylbewerber – wie hier die Antragsteller - gegen eine Entscheidung wendet, mit der das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf der Grundlage von § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG den Asylantrag als unzulässig ablehnt, weil ein anderer Staat – hier nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Dafür sprechen der Wortlaut der Verordnung ebenso wie die am Zweck der Vorschrift orientierte Auslegung. Sinn und Zweck der Vorschrift werden dabei maßgeblich durch die Ermächtigungsgrundlage in § 83 Abs. 3 AsylG vorgegeben. Danach ist Voraussetzung für eine durch Rechtsverordnung begründete Zuständigkeitskonzentration bei einem Verwaltungsgericht anhand bestimmter Herkunftsstaaten, dass diese für die Verfahrensförderung dieser Streitigkeiten sachdienlich ist. Dahinter steht ersichtlich die Erkenntnis, dass es verfahrensökonomisch sein kann, den für die Bearbeitung und Beurteilung der Asylrechtsstreitigkeiten erforderlichen landeskundlichen Sachverstand bei einem Verwaltungsgericht zu konzentrieren. In Klage- und darauf bezogenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG berufen sich die Kläger bzw. Antragsteller konkret nicht auf eine Verfolgung oder sonst schädigende Maßnahme im Herkunftsland bzw. kommt es auf solches Vorbringen nicht entscheidungserheblich an. Dem entsprechend ist insofern der auf das Herkunftsland bezogene landeskundliche Sachverstand des Gerichts ohne Bedeutung und ist eine daran anknüpfende Konzentration der Streitigkeiten bei einem Verwaltungsgericht nicht sachdienlich. Vielmehr geht es in diesen Rechtsstreitigkeiten vordringlich um die Frage der Einhaltung der asylverfahrensrechtlichen Zuständigkeitsbestimmungen sowie regelmäßig daran anknüpfend um die Frage der Feststellung von Abschiebungsverboten, die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsanordnung oder –drohung sowie die Bemessung der Frist zum gesetzlichen Einreiseverbot (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 1und § 34a Abs. 1 Satz 1 und 4 AsylG sowie §§ 11 Abs. 2, 75 Nr. 12 Aufenthaltsgesetz). Soweit in solchen Streitigkeiten länderspezifische Kenntnisse relevant werden können, handelt es sich um solche, die die Verhältnisse in dem für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen (anderen) Staat betreffen. Das gilt etwa, sofern im sog. Dublin-Verfahren die Frage etwaiger systemischer Schwachstellen des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Staat (vgl. Art. 3 Abs. 2 UA 2 Dublin III-VO) in Rede stehen oder wenn zu beurteilen ist, ob in Bezug auf diesen Staat zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse vorliegen.
Soweit sich an ein verwaltungsgerichtliches Verfahren in Bezug auf eine auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gestützte Entscheidung des Bundesamtes die Durchführung des Asylverfahrens in Deutschland und in der Folge eine weitere Streitigkeit nach dem Asylgesetz anschließen kann, folgt daraus nichts anderes. Zwar ist für das nachfolgende Verfahren dann möglicherweise eine Zuständigkeitskonzentration nach § 15 Abs. 2 GerZV einschlägig und kann hierfür deshalb unter Umständen ein anderes Verwaltungsgericht als in jenem Verfahren zuständig sein. Dies steht jedoch dem mit § 15 GerZV verfolgten Zweck nicht entgegen. Denn mangels inhaltlicher Verschränkungen zwischen der auf die Zuständigkeit für das Asylverfahren bezogenen Streitigkeit einerseits und der materiell-asylrechtlichen Streitigkeit andererseits ergibt sich insoweit kein sachliches Bedürfnis dafür, dass für beide Streitigkeiten dasselbe Verwaltungsgericht zuständig ist.
2. Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. §§ 75 Abs. 1, 34 a Abs. 2 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) hinsichtlich der in Ziffer 3. des angegriffenen Bescheides ausgesprochenen Abschiebungsanordnung statthafte Antrag ist bereits unzulässig, weil die Antragsteller die Antragsfrist von einer Woche nach der Zustellung des Bescheides gemäß § 34a Abs. 2Satz 1 AsylG versäumt haben. Die Antragsfrist lief bereits vor der am 27. Dezember 2016 erfolgten Antragstellung am 23. Dezember 2016 ab.
Die Antragsfrist von einer Woche begann nach der Bekanntgabe im Wege der Zustellung (vgl. § 31 Abs. 1 Sätze 3, 5 und 6 AsylG) am 17. Dezember 2016 zu laufen (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB) und endete am Freitag, dem 23. Dezember 2016 um 24.00 Uhr (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB). Denn ausweislich der Postzustellungsurkunde sowie auch nach den Angaben der Antragsteller bei der Antragstellung wurde der Bescheid den Antragstellern im Wege der Ersatzzustellung durch Niederlegung gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 181 Abs. 1 ZPO am 16.Dezember 2016 zugestellt, weil die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 in der Einrichtung, in welcher die Antragsteller wohnten, nicht möglich war. Dabei wurde die schriftliche Mitteilung über die Zustellung gemäß§ 181 Abs. 1 Satz 3 ZPO in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgegeben, nämlich in der hauseigenen Verteilstelle.
Entgegen der Auffassung der Antragsteller war der Bescheid auch mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen (vgl. § 58 Abs. 1 VwGO), insbesondere war diese nicht, wie zuvor unter 1. ausgeführt, wegen der fehlenden örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) unrichtig erteilt worden.
Schließlich sind keine Gründe für die beantragte Wiedereinsetzung gemäß § 60 VwGO gegeben. Soweit die Antragsteller hierzu auf die vorgelegte eidesstattliche Versicherung der Sozialarbeiterin Frau S. vom 27. Dezember 2016, die in der Heimleitung der damaligen Unterkunft der Antragsteller tätig sein soll, vorlegen, führt dies nicht weiter. Soweit diese erklärt, die Benachrichtigung für den Antragsteller zu 1. sei erstmals am 20. Dezember 2016 in der täglich geführten Postliste aufgenommen worden, stellt dies weder die beurkundete Zustellung durch Niederlegung bereits am 16. Dezember 2016 hinreichend in Frage noch ist dem zu entnehmen, dass die Antragsteller ohne eigenes Verschulden gehindert gewesen wären, den Antrag rechtzeitig zu stellen. Bei der Postzustellungsurkunde handelt es sich um eine öffentliche Urkunde im Sinne von § 418 ZPO, mit der der volle Beweis der darin bezeugten Tatsachen erbracht wird und dem nur mit dem Beweis der Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen wirksam begegnet werden kann (vgl. § 418 Abs. 2 ZPO). Die Erklärung der genannten Sozialarbeiterin kann insoweit als zutreffend unterstellt werden, ohne dass mit dieser die Unrichtigkeit der Beurkundung erwiesen wäre. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass trotz der Zustellung bereits am 16. Dezember 2016 aus hier nicht bekannten Gründen die Benachrichtigung erst am 20. Dezember 2016 in der Postliste der Gemeinschaftsunterkunft erfasst wurde. Ferner haben die Antragsteller nicht hinreichend dargetan, weshalb ihnen die rechtzeitige Antragstellung ohne eigenes Verschulden nicht möglich gewesen sein soll, wenn die Benachrichtigung jedenfalls am 20. Dezember 2016 in der Gemeinschaftsunterkunft als Posteingang vermerkt wurde, die Antragsfrist aber erst am 23. Dezember 2016 ablief. Insofern sind die Antragsteller im Asylverfahren hinreichend über ihre Pflicht belehrt worden, nach § 10 Abs. 1 AsylG während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass sie Mitteilungen u.a. des Bundesamtes stets erreichen können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).