Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2017
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 10.05.2017 – VG 6 L 447/17
6. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2017:0510.6L447.17.00
Tenor§
1. Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden dem Antragsteller zu 20% und dem Antragsgegner zu 80 % auferlegt.
2. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 3.125 € festgesetzt.
Gründe§
Das Verfahren ist entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO entspricht es unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes bis zu dem Zeitpunkt, bevor dem Antragssteller ein Betreuungsplatz in der Kita „... angeboten wurde, billigem Ermessen, die Kosten des nach § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtskostenfreien Verfahrens entsprechend der in der Entscheidungsformel dieses Beschlusses angeführten Quoten aufzuteilen.
Der Antrag auf Breitstellung eines vom Wohnsitz des Antragstellers zumutbar erreichbaren Betreuungsplatzes hätte jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt des Angebotes des vorstehend bezeichneten Betreuungsplatzes, welches die Beteiligten zum Anlass für die Erklärungen der Erledigung der Hauptsache dieses Rechtsstreites genommen haben, Erfolg gehabt, weil der bis dahin angebotene Betreuungsplatz in W..., der von den übrigen angebotenen Betreuungsplätzen am nächsten zum Wohnsitz des Antragsstellers liegt und am schnellsten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen ist, sowie die übrigen angebotenen Betreuungsplätze nicht in einer den Anforderungen des § 12 Abs. 3 Satz 3 des (brandenburgischen) Kindertagesstättengesetzes – BbgKitaG – entsprechenden Weise erreichbar waren. Zu der in W... angebotenen Betreuungsstelle hätte der Antragsteller allein von seiner Mutter gebracht und von dort abgeholt werden können, weil seinem Vater dies wegen der Arbeitszeiten, die mit dessen beruflicher Tätigkeit typischerweise einhergehen, nicht möglich gewesen wäre. Der Mutter des Antragstellers, die täglich in Berlin von 8 Uhr morgens bis 16 Uhr 30 berufstätig ist und die angesichts dessen, dass der Vater des Antragstellers den einzigen PKW der Familie für seine Berufstätigkeit benutzt, auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel angewiesen ist, wäre der mit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel einhergehende zusätzliche Zeitaufwand für den Umweg nicht zuzumuten gewesen, der zum einen morgens auf der Teilstrecke von ihrem Wohnsitz zu ihrer Arbeitsstelle in Berlin vom Regionalbahnhof A... bis zur Betreuungsstelle in W... und von dort auf der Teilstrecke zur Arbeitsstelle bis zum Regionalbahnhof A... zu nehmen wäre und zum anderen spätnachmittags auf dem Heimweg von ihrer Arbeitsstelle zu ihrem Wohnsitz auf den Teilstrecken vom Regionalbahnhof A... zur Betreuungsstelle in W... und von dort wieder zurück. Ausweislich der Fahrplanauskunft des Verkehrsverbundes Berlin-Brandenburg beträgt Zeitaufwand für diese Umwege auf den Teilstrecken zwischen A... und der Betreuungsstelle in W... am Morgen und spätnachmittags jeweils 54 Minuten (2 x 27 Minuten für einen einfachen Hin- und Rückweg) und damit pro Tag insgesamt mehr als ein dreiviertel Stunden (1 Stunde und 48 Minuten). Eine solche Zeitspanne für den zeitlichen Mehraufwand, den ein berufstätiges Elternteil auf dem Weg von und zur Arbeitsstelle für das Bringen und Abholen des Kindes zusätzlich hat, ist jedenfalls dann nicht zumutbar, wenn nur ein Elternteil das Kind zur Betreuungsstelle bringen und von dort abholen kann. Da hier bereits die Summe der reinen Fahrtzeiten nicht mehr als zumutbar anzusehen ist, kann offen bleiben, ob etwaige Wartezeiten, die sich aus dem Umstand ergeben, dass die Regionalbahn nur im Stundentakt verkehrt, mit einzubeziehen sind bei der Bewertung der Erreichbarkeit der Betreuungseinrichtung.
Keinen Erfolg hätte hingegen der Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung gehabt, der als anwaltlich gestellter Antrag vom Rechtsschutzbegehren mitumfasst gewesen war. Denn ein Zwangsgeld gegen eine Behörde kann nicht gleichzeitig mit einer einstweiligen Anordnung festgesetzt werden, sondern nach § 172 Satz 1 VwGO auf Antrag erst dann, wenn bzw. nachdem die Behörde der in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nachgekommen ist.
Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ist nach § 33 Abs. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) der Gegenstandswert festzusetzen. Zu Grunde gelegt wird der halbe Auffangwert (2.500 €) für den Antrag auf Zurverfügungstellung des Kinderbetreuungsplatzes (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG i.V.m. §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - i.V.m. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges i.d.F. vom 18. Juli 2013) zuzüglich eines Viertels des vorgenannten Gegenstandswertes (625 €) für den Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes (vgl. § 23 RVG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.7.1 Satz 1 Halbsatz 2 des vorgenannten Streitwertkataloges).
Hingegen wird entgegen der Annahme der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers der Gegenstandswert für die Bereitstellung eines Kinderbetreuungsplatzes nicht an Hand der Kosten bestimmt, die dem öffentlichen Träger hierfür entstehen; denn der Gegenstandswert nach § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG ist nach der sich für einen Antragsteller ergebenden Bedeutung zu bestimmen und damit nicht nach den Kosten und der wirtschaftlichen Bedeutung für den Gewährsträger der Betreuungseinrichtung bzw. -stelle. Nach gängiger Rechtsprechung ist daher angesichts dessen, dass der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Gegenstandswertbestimmung für einen Anspruch auf einen Kinderbetreuungsplatz bietet, gemäß § 52 Abs. 2 GKG zunächst vom Auffangwert (5.000 €) auszugehen (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 06. Februar 2017 - 4 B 261/16 - Rdnr. 16; OVG Bremen, Beschluss vom 25. Januar 2017 - 1 S 2/17 - zitiert nach juris, Rdnr. 6; VG Ansbach, Beschluss vom 17. Februar 2017 - AN 15E17.00226 - zitiert nach juris, Rdnr. 46; VG Köln, Urteil vom 26. Juni 2015 - 19 K 128/15 - zitiert nach Juris, Rdnr. 62 und Beschluss vom 23. Dezember 2013 - 19 L 1233/13 - zitiert nach Juris). Aus der von der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers angeführten Nummer 21.1 des Streitwertkataloges ergibt sich nichts Gegenteiliges, weil hiernach der Wert der streitigen Leistung, der – wie vorstehend ausgeführt – nicht zu beziffern ist, maßgebend ist und des Weiteren nicht pauschal der Jahresbetrag, sondern „höchstens“ der Jahresbetrag anzusetzen ist.
Dieser Auffangwert ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach der Nummer 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges zu halbieren (vergl. i.d.S. die vorstehend zitierten Beschlüsse des VG Ansbach und VG Köln), weil die Hauptsache wegen der zeitlich begrenzten Regelungsreichweite der einstweiligen Anordnung, in deren Folge ein Betreuungsplatz vorläufig bereitzustellen wäre, regelmäßig in aller Regel nicht endgültig vorweggenommen wird und damit die Nummer 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges, der in solchen Fällen die Anhebung des Streit- bzw. Gegenstandswertes bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahrens anzunehmenden Streit- bzw. Gegenstandswertes ermöglicht, hier nicht zur Anwendung gelangt (vgl. in diesem Sinne allerdings die vorstehend zitierten Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Bremen und des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts). Insoweit kommt es auch nicht aus dem Grunde zu einer faktischen Vorwegnahme der Hauptsache, weil aus zeitlichen Gründen die rechtzeitige Durchführung eines Hauptsacheverfahrens regelmäßig nicht in Betracht kommen soll (vgl. in diesem Sinne: OVG Bremen, a. a. O., Rdnr. 7); denn der zeitliche Umfang des in einem Hauptsacheverfahren geltend gemachten Betreuungsanspruchs nach § 1 Abs. 2 Satz 1 BbgKitaG sowie das damit zusammenhängende Interesse der Eltern bzw. Sorgeberechtigten ist grundsätzlich nicht deckungsgleich mit der vorläufigen Verwirklichung eines Betreuungsanspruchs im Rahmen einer einstweiligen Anordnung. Der Betreuungsanspruch nach § 1 Abs. 2 Satz 1 BbgKitaG i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 1 BbgKitaG gewährt ein Recht auf Betreuung von mindestens sechs Stunden für Kinder vom vollendeten Lebensjahr bis zur Einschulung. Der zeitliche Umfang der Kindertagesbetreuung erstreckt sich daher regelmäßig über mehrere Jahre. Mit der Betreuung werden mehrere Ziele verfolgt. Primär geht es – erstens – um die Gewährleistung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie (vgl. § 1 Abs. 1 BbgKitaG); zugleich dient die Kindertagesbetreuung – zweitens – dem Wohl des Kindes (vgl. § 1 Abs. 1 BbgKitaG), indem das Kind betreut und beaufsichtigt wird und nicht sich selbst überlassen bleibt; darüber hinaus dient die Kindertagesbetreuung – drittens – der Entwicklung der Kinder, die zu fördern ist (vgl. § 1 Abs. 1 BbgKitaG; § 22 Abs. 2 Nr. 3 Abs. 3 des Sozialgesetzbuches – Achtes Buch –). Aus Gründen der Kontinuität der Entwicklung eines zu betreuenden Kindes ist daher typischerweise davon auszugehen, dass es regelmäßig bis zum Eintritt in die Grundschule in derselben Betreuungsstelle verbleibt, sofern nicht nachträglich Umstände hinzutreten, die einen Anlass geben für einen Wechsel der Betreuungsstelle oder für eine Änderung der Art der Betreuung. Im Unterschied dazu geht es bei einem im Wege der einstweiligen Anordnung zu verwirklichenden Betreuungsanspruch nicht um eine dauerhafte, sich typischerweise über mehrere Jahre erstreckende Kinderbetreuung, sondern nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO vornehmlich um eine vorübergehende Abwendung wesentlicher Nachteile, indem dem Kind überhaupt erst ein in zumutbarer Weise erreichbarer Betreuungsplatz vorläufig bereit gestellt wird, damit es zunächst nicht unbeaufsichtigt und unversorgt bleibt und für die Eltern bzw. Sorgeberechtigten des Kindes die Erfordernisse von Familie und Beruf vorerst miteinander vereinbar bleiben. Mit der Verpflichtung zur vorläufigen Bereitstellung eines Kindertagesbetreuungsplatzes dient die einstweilige Anordnung der Verwirklichung der Kernzwecke der Kindertagesbetreuung, die zuvörderst die Vereinbarkeit von Beruf und Familie gewährleisten und durch die Betreuung und Beaufsichtigung dem Wohl des Kindes dienen soll (vgl. § 1 Abs. 1 BbgKitaG); demgegenüber ist im Rahmen der vorübergehenden Abwendung einer Notlage dem Förderauftrag für die Entwicklung eines Kindes ein geringes Gewicht beizumessen. Zur Abwendung der wesentlichen Nachteile, die ohne eine Kindertagesbetreuung für die Versorgung des Kindes oder die Berufstätigkeit der Eltern eintreten würden, ist die vorläufige Bereitstellung eines Betreuungsplatzes, bei dem es sich nicht zwangsläufig um den endgültigen und dauerhaften Betreuungsplatz für das Kind handeln muss, im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens ausreichend und insoweit auch nur geboten.