Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2017
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 05.07.2017 – VG 5 L 823/17
5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2017:0705.5L823.17.00
Tenor§
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
2. Der Streitwert wird für das vorläufige Rechtsschutzverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Der Antragsteller, der in Frankfurt (Oder) in der Nähe des H... ein Cafe und Gästehaus betreibt und dort auch wohnt, begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Ausnahmegenehmigung zum Einsatz von Tongeräten während der Nachtzeit, die der Antragsgegner der Beigeladenen auf ihren Antrag vom 21. Juni 2017 unter dem 29. Juni 2017 zur Durchführung der am 05. Juli 2017 auf der Promenade am N... des H... stattfindenden Musikveranstaltung „... erteilt hat. Die Beigeladene betreibt a... einen Camping- und Freizeitpark und dort eine Gaststätte. Das Gästehaus des Antragstellers ist hiervon ca. 825 m Luftlinie entfernt.
Mit Bescheid vom 29. Juni 2017 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen eine befristete Ausnahmegenehmigung
-„zum Einsatz von Tongeräten am Mittwoch, den 5. Juli 2017 in der Zeit von 20.00 bis 24.00 Uhr und am Donnerstag den 6. Juli 2017 in der Zeit von 0.00 Uhr bis 2.00 Uhr zur Durchführung der Veranstaltung „... auf der Promenade des H...
-vom Verbot von Betätigungen während der Veranstaltung „... auf der Promenade des H... welche geeignet sind, die Nachtruhe am Mittwoch, den 5. Juli 2017 zum Donnerstag, den 6. Juli 2017 in der Zeit von 22.00 Uhr bis 2.00 Uhr zu stören.“
Die Genehmigung ist unter folgender Auflage zu 2. erteilt: „Die Benutzung eines Tonwiedergabegerätes in der unter Punkt 1 genannten Zeit ist nur unter Einsatz einer Pegelbegrenzungseinrichtung (Limiter) sowie deren Einmessung, Blockierung und Verplombung der maximalen Ausgangsleistung erlaubt. Solange das jeweilige Tonwiedergabegerät nicht so eingemessen, blockiert und verplombt worden ist, dass die Geräuscheinwirkung hier: zulässige Immissionsrichtwerte der Nr. 4.1 Buchstabe e Freizeit-Lärmrichtlinie Brandenburg als Spitzenpegelkriterium – an den maßgeblichen Immissionsorten (IO) außerhalb des Camping- und Freizeitparks vor dem Wohngebäude M... tags 50 dB(A) und nachts 45 dB(A) überschreiten, ist eine Benutzung des Tonwiedergabegerätes untersagt….
Der Antragsteller erhob gegen die Ausnahmegenehmigung vom 29. Juni 2017 mit Schreiben vom 2. Juli 2017 am 3. Juli 2017 Widerspruch. Der Antragsgegner fasste am 3. Juli 2017 die Ausnahmegenehmigung neu. Die Neufassung des Genehmigungsbescheides ist bis auf einen zur Begründung der Befristung hinzugefügten Satz hinsichtlich des Bescheidtenors und der Begründung im Übrigen identisch mit der Ausnahmegenehmigung vom 29. Juni 2017. Hiergegen hat der Antragsteller am 5. Juli 2017 wiederum Widerspruch erhoben.
Bereits am 3. Juli 2017 hat der nicht anwaltlich vertretene Antragsteller um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht.
Auf den Antrag der Beigeladenen vom 04. Juli 2017 hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 04. Juli 2017 die sofortige Vollziehung der Ausnahmegenehmigung vom 29. Juni 2017 in der Neufassung vom 3. Juli 2017 angeordnet.
Zur Begründung seines Rechtsschutzantrags trägt der Antragsteller vor, er sehe sich durch die Genehmigung erheblichen Belästigungen während seiner Nachtruhe ausgesetzt. Ebenso würden erholungssuchende Urlauber in seinem Gästehaus der Nachtruhe beraubt. Dies führe zu einer Geschäftsschädigung durch Ruhestörung innerhalb der gesetzlichen Nachtruhe. Die Ausnahmegenehmigung sei vom Antragsgegner einseitig zum gewerblichen Vorteil der Beigeladenen gegenüber ihm als Inhaber des G... erteilt worden. Sein Gästehaus befinde sich in einem Landschaftsschutzgebiet und in dem Naherholungsgebiet H... in dem auch die Gäste seines G... Erholung suchten. Die Praxis habe in den vergangenen Jahren gezeigt, dass bei Musikveranstaltungen am H... innerhalb der Nachtruhe durch die auftretenden Bässe und beeinflusst durch die Wind- und Witterungsverhältnisse Lärmbeeinträchtigungen die Folge gewesen seien. Das gegenüber seinem Grundstück liegende „Eurocamp“ wirke wie ein Schalltrichter
Der Antragsteller beantragt wörtlich,
„die Aufhebung der befristeten Ausnahmegenehmigung vom 29. Juni 2017“.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Bei der Erteilung der Ausnahmegenehmigung seien die Interessen des Antragstellers und weiterer Betroffener (Anwohner der Wochenendhäuser, E... berücksichtigt worden. Deshalb sei die Ausnahmegenehmigung bis 2.00 Uhr am Donnerstag den 6. Juli 2017 befristet und der Einsatz einer Pegelbegrenzungseinrichtung vorgeschrieben worden, die das Überschreiten von 45 db(A) nachts außerhalb des Freizeit- und Campingparks verhindert. Die Durchführung der genehmigten Veranstaltung liege im überwiegenden Interesse des Veranstalters und auch im öffentlichen Interesse. Die Studenten der Europa-Universität Viadrina feierten bei „... das Ende der Vorlesungszeit des Sommersemesters. Diese Veranstaltung finde seit dem Jahre 2011 einmal jährlich statt. Die Veranstaltung sei inzwischen ein fester Bestandteil des kulturellen Angebotes in der Stadt F... die nicht nur für Studenten der E..., sondern auch für die Bürger der Stadt und die Besucher des Freizeit- und Campingparks angeboten und auch von diesen angenommen würde. Erstmals in diesem Jahr sei die Veranstaltung darüber hinaus auch für Studenten anderer Hochschulen „geöffnet“ worden. Die Veranstaltung sei als „größte der Region“ angekündigt. Der kritische Zeitraum umfasse lediglich die Spanne zwischen 22.00 Uhr und 2.00 Uhr und stelle als einmaliges jährliches Ereignis eine untergeordnete Größe dar. Die Beeinträchtigungen des drittbetroffenen Antragstellers durch die Veranstaltung seien in zeitlicher Hinsicht begrenzt und demzufolge gegenüber dem Interesse an der Durchführung der Veranstaltung nachrangig.
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
den Antrag zurückzuweisen.
Eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Nachbarrechte des Antragstellers sei nicht zu befürchten. Die in der Nebenbestimmung zur Ausnahmegenehmigung vom Antragsgegner geforderte Einhaltung eines maximalen Lärmpegels von 45 dB(A) zur Nachtzeit außerhalb des Betriebsgeländes der Beigeladenen entspreche dem Schutz, den der Antragsteller verlangen könne. Die Freizeitlärmrichtlinie sehe unter Nummer 4.1 Buchstabe c für Dorf-/Mischgebiete einen zulässigen Immissionsrichtwert von 45 dB(A) nachts vor. Das Gebäude des Antragstellers befinde sich im Außenbereich, hier in einem durch unterschiedliche Nutzungen geprägten Gebiet, bei dem kein höherer Schutz verlangt werden könne. Dass durch die geplante Veranstaltung am 5./.6. Juli 2017 relevante Lärmbelästigungen des Antragstellers und seines Geschäftsbetriebes zu befürchten sind, werde vom Antragsteller nicht substantiiert vorgetragen. Vielmehr werde durch eine im Jahr 2013 erstellte Immissionsprognose bei einem Ausgangspegel der 825 m entfernten Musikanlage von 108,2 dB(A) am Gästehaus des Antragstellers ein Gesamtpegel von 42,0 dB(A) gemessen. Zudem finde die Veranstaltung „... seit 7 Jahren jährlich in Zusammenarbeit mit dem Allgemeinen Studentenausschuss der V... statt. In der Vergangenheit habe es keine relevanten Lärmbeeinträchtigungen oder Beschwerden unbeteiligter Dritter gegeben.
II.
Den vom Antragsteller am 3. Juli 2017 gestellten „Eilantrag auf Aufhebung der befristeten Ausnahmegenehmigung vom 29.06.2017…“ legt die Kammer gem. § 122 Abs. 1, § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unter Berücksichtigung des Rechsschutzbegehrens des Antragstellers, die Vollziehung der der Beigeladenen vom Antragsgegner erteilten immissionsschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung vom 29. Juni 2017 zu suspendieren, und vor dem Hintergrund, dass die „Neufassung“ der Ausnahmegenehmigung vom 3. Juli 2017 keinen von der ursprünglichen Ausnahmegenehmigung abweichenden, eigenständigen Regelungsgehalt hat, sowie mit Blick auf die am 4. Juli 2017 durch den Antragsgegner erfolgte nachträgliche Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausnahmegenehmigung vom 29. Juni 2016 dahingehend aus, dass der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 3. Juli 2017 und 5. Juli 2017 gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung des Antragsgegners vom 29. April 2013 in der Neufassung vom 3. Juli 2017 wiederherzustellen.
Der so verstandene Antrag ist nach §§ 80 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er ist aber unbegründet.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden (1.). In materieller Hinsicht ergibt die vom Gericht im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes zu treffende eigene Ermessensentscheidung, dass die aufschiebende Wirkung des vom Antragsteller erhobenen Widerspruchs gegen die der Beigeladenen vom Antragsgegner erteilte Ausnahmegenehmigung nicht wiederherzustellen ist (2.)
1.
Der Rechtsschutzantrag hat allerdings nicht schon deswegen Erfolg, weil der Antragsgegner das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung nicht in einer auf den konkreten Fall abgestellten und nicht lediglich „formelhaften“ Begründung dargetan hat. Zutreffend ist zwar insoweit, dass eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür erforderlich ist, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse der Betroffenen zurücktreten muss, zunächst von dem von ihm bekämpften Verwaltungsakt nicht betroffen zu werden. Nicht ausreichend sind in diesem Zusammenhang lediglich formelhafte Begründungen unter bloßer Wiedergabe des Wortlauts der Ermächtigungsnorm. So liegt der Fall hier nicht. Der Antragsgegner hat einzelfallbezogen herausgestellt, dass die Durchführung der Veranstaltung „... sowohl im überwiegenden öffentlichen als auch im Interesse des Veranstalters liege. Die E... mit ihren Studierenden begehe in diesem Jahr ihr 25.jähriges Jubiläum. Das 2017“ finde vorliegend also nicht nur aufgrund wiederkehrenden Turnus statt, sondern zum Ende der Vorlesungen des Sommersemesters in eben diesem Jubiläumsjahr, das besonders gefeiert werde. Das „V... “ sei inzwischen ein fester Bestandteil des kulturellen Angebotes in der Stadt F... und werde nicht nur für die Studierenden der E..., sondern auch für die Bürger der Stadt und die Besucher des Freizeit- und Campingparks angeboten und von diesen auch angenommen.
Bei diesen Ausführungen handelt es sich noch um einzelfallbezogene Erwägungen, die eine Vollziehungsanordnung tragen können. Ob die Erwägungen der Behörde auch inhaltlich zutreffen, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Die inhaltlich fehlerhafte Begründung der Vollziehungsanordnung kann allenfalls zu deren materieller Rechtswidrigkeit führen, nicht aber zur Verletzung des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO.
2.
Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten besonders angeordnet wird. § 80a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ermächtigt das Gericht der Hauptsache, die aufschiebende Wirkung aufgrund einer eigenen Ermessensentscheidung ganz oder teilweise wiederherzustellen. Inhaltlicher Maßstab der gerichtlichen Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist eine umfassende Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse des Antragstellers einerseits und das öffentliche Interesse sowie das Interesse der durch den Verwaltungsakt begünstigten Beigeladenen an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Diese Abwägung hat der Gesetzgeber zunächst dahin vorgenommen, dass Widerspruch und Klage im Einklang mit dem verfassungsrechtlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG) grundsätzlich aufschiebende Wirkung entfalten (§ 80 Abs. 1 VwGO), diese aber entfällt, wenn die Behörde – wie hier – die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO gesondert angeordnet hat. Das Gericht prüft mithin im Falle einer solchen Anordnung, ob die Behörde zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse der Antragsteller, bis zum Schluss des Hauptsacheverfahrens von einer Vollziehung des Verwaltungsaktes verschont zu bleiben. Diese Interessenabwägung hat neben einer nach Offensichtlichkeitsmaßstäben vorzunehmenden Beurteilung der Erfolgsaussichten des in der Hauptsache erhobenen Rechtsbehelfs auch den Aspekt des besonderen Vollzugsinteresses einzubeziehen, weil gerade darin der Grund für die Ausnahme von der gesetzlichen Regel der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage liegt (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschluss vom 18. Januar 2005 - 2 B 292/04 -, S. 2 f. des Entscheidungsabdrucks). Demnach muss der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs in der Regel dann erfolglos bleiben, wenn sich die angegriffene Verfügung als offensichtlich rechtmäßig erweist und ein besonderes Vollzugsinteresse besteht. Umgekehrt ist ein Antrag ohne weiteres erfolgreich, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs hingegen noch nicht mit der für ein solches Offensichtlichkeitsurteil hinreichenden Sicherheit abschätzen, weil der Sachverhalt zumindest teilweise noch offen ist oder sich schwierige, im Ergebnis zweifelhafte Rechtsfragen stellen, ist die Interessenabwägung anhand einer nicht an den Erfolgsaussichten in dem Hauptsacheverfahren orientierten Betrachtungsweise vorzunehmen. So liegt der Fall hier.
Denn die hier allein nur mögliche und gebotene summarische Prüfung ermöglicht nach Auffassung der Kammer keine hinreichend verlässliche Einschätzung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der vom Antragsteller angegriffenen Ausnahmegenehmigung des Antragsgegners vom 29. Juni 2017 in der Neufassung vom 3. Juli 2017. Dies bedarf vielmehr weiterer Aufklärung im Hauptsacheverfahren und ist deshalb derzeit als offen anzusehen. Die somit vorzunehmende Interessenabwägung anhand einer nicht an den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren orientierten Betrachtungsweise ergibt, dass die Musikveranstaltung „... mit der unter dem Tenorpunkt 1) getroffenen Maßgabe stattfinden darf. Gleichwohl spricht aber auch vieles dafür, dass sich die Ausnahmegenehmigung unter Berücksichtigung der in dem Genehmigungsbescheid festgelegten Lärmschutzauflage voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird, soweit mit ihr die Durchführung der von der Beigeladenen geplanten Musikveranstaltung unter Nutzung einer Tonwiedergabeanlage bis zum 05. Juli 2017, 24.00 Uhr genehmigt wird, falls der in der Auflage festgelegte Immissionsrichtwert von 45 dB (A) am Immissionsort auf dem Grundstück des Antragstellers bei der Durchführung der Musikveranstaltung tatsächlich eingehalten werden kann.
Die der Beigeladenen erteilte Ausnahmegenehmigung findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 10 Abs. 3 Satz 1 und 11 Abs. 4 Satz 1 des Landesimmissionsschutzgesetzes (LImschG) des Landes Brandenburg.
Der von der Beigeladenen betriebene C... an der Promenade des H... ist eine Betriebsstätte und damit eine Anlage im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), die keiner Genehmigung bedarf und daher in den Anwendungsbereich der §§ 22, 23 BImSchG fällt. Nach § 22 Absatz 2 BImSchG bleiben weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften unberührt. Zu diesen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zählen sowohl § 10 Abs. 1 als auch § 11 Abs. 1 LImschG. Nach § 10 Abs. 1 LImschG sind von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind. Nach § 11 Abs. 1 LImschG dürfen Geräte, die der Erzeugung oder Wiedergabe von Schall oder Schallzeichen dienen (Tongeräte), insbesondere Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente, Knallgeräte und ähnliche Geräte nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden.
Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 LImschG kann die nach § 21 zuständige Behörde – hier der Antragsgegner als örtliche Ordnungsbehörde - auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des § 10 Absatz 1 LImschG zulassen, soweit die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder in einem besonderen überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist. Gem. § 10 Abs. 2 Satz 2 LImschG soll die Ausnahme zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Geräuschen unter Bedingungen erteilt oder mit Auflagen verbunden werden. Gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 LImschG kann die örtliche Ordnungsbehörde bei einem öffentlichen oder besonderen privaten Interesse auf Antrag von der Bestimmung des § 11 Abs. 1 LImschG im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Nach § 11 Abs. 4 Satz 2 LImschG soll die Ausnahme zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden.
Die Erteilung einer Ausnahme nach § 10 Abs. 3 und § 11 Absatz 4 LImschG war hier geboten, weil die Durchführung der Musikveranstaltung „... geeignet ist, die Nachtruhe zu stören (§ 10 Abs. 1 LImschG). Der Antragsgegner geht selbst davon aus, dass bei der Durchführung der Veranstaltung aufgrund der vorliegenden räumlichen und baulichen Verhältnisse eine Überschreitung der nächtlichen Lärmgrenzwerte durch den Einsatz von Tonwiedergabegeräten nicht zu verhindern ist. Hierbei ist der Antragsgegner mit Blick auf die Erholung suchenden Urlaubsgäste, Camper und Anwohner von den Immissionsrichtwerten für ein reines Wohngebiet gemäß Punkt 4. 1 Buchst. e der Freizeitlärm-Richtlinie (Leitlinie des Ministers für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung zur Ermittlung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen vom 12. August 1996, ABl./96 [Nr. 38], S. 878) ausgegangen. Die danach maßgeblichen Immissionsrichtwerte “außen“ betragen für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in reinen Wohngebieten tags an Werktagen außerhalb der Ruhezeit 50 dB (A), tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeit und an Sonn- und Feiertagen 45 dB (A) und nachts 35 dB (A).
Die Erteilung einer Ausnahme nach §§ 10 Abs. 3 Satz 1 und 11 Abs. 4 Satz 1 LImschG erfordert eine Güterabwägung auf der Grundlage der konkreten Umstände des Einzelfalles (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 17. Oktober 2002 – 5 K 960/01 -, juris Rn. 29). Dabei ist die Lärmsituation unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der angestrebten Betätigung und des Schutzbedürfnisses der von Störungen betroffenen Nachbarn eingehend und sorgfältig zu würdigen. Eine Güterabwägung, die diesen Maßstäben gerecht wird, ist sowohl bei der Anwendung der in § 10 Abs. 3 Satz 1 LImschG genannten unbestimmten Rechtsbegriffe als auch bei der Ausübung des in dieser Vorschrift und in § 11 Abs. 4 Satz 1 LImschG eingeräumten Ermessens geboten (vgl. VG Aachen, Beschluss vom 21. Mai 2010 – 6 L 198/10 – juris, Rn. 15 zu den vergleichbaren Vorschriften der §§ 9 Abs. 2 Satz 2 und 10 Abs. 4 LImschG NRW).
Es spricht Überwiegendes dafür, dass die mit der hier genehmigten Musikveranstaltung einhergehende störende Tätigkeit während der Nachtzeit „im öffentlichen Interesse“ liegt. Wann eine die Nachtruhe störende Tätigkeit “im öffentlichen Interesse“ liegt, wird in § 10 Abs. 3 LImSchG nicht definiert. Aus dem Vergleich mit den nach 10 Abs. 2 Nr. 1-4 LImSchG allgemein von dem Verbot des Abs. 1 ausgenommenen Tätigkeiten ergibt sich, dass ein öffentliches Interesse nach § 10 Abs. 3 S. 1 LImSchG nur bei Betätigungen vorliegen kann, die für das Gemeinwohl so bedeutsam sind, dass die generelle Einhaltung der Nachtruhezeit dahinter zurückstehen muss. Dem entspricht auch die Definition des Begriffes „öffentliches Bedürfnis“, dessen Vorliegen nach § 10 Abs. 4 LImSchG Voraussetzung für die Regelung von Ausnahmen gemäß § 11 Abs. 4 LImSchG ist. Nach § 10 Abs. 4 S. 2 LImSchG liegt ein öffentliches Bedürfnis in der Regel vor, wenn eine Veranstaltung auf historischen oder kulturellen Umständen beruht oder sonst von besonderer kommunaler Bedeutung ist und deshalb das Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung der Veranstaltung gegenüber dem Schutzbedürfnis der Nachbarschaft überwiegt. Hinsichtlich der kulturellen Umstände gemäß § 10 Abs. 4 S. 2 das Landesimmissionsschutzgesetzes und des dadurch begründeten öffentlichen Bedürfnisses ist darauf abzustellen, ob und in welchem Maße eine Veranstaltung durch die Bevölkerung angenommen wird, insbesondere ob sie im Bewusstsein der breiten Bevölkerung als unverzichtbarer Bestandteil des kulturellen Angebotes angesehen und immer wieder nachgefragt wird. In diesem Sinne ist davon auszugehen, dass die für den 5. Juli 2017 geplante Musikveranstaltung aus Anlass des Vorlesungsendes des Sommersemesters an der U... im so verstandenen öffentlichen Interesse liegt, weil es zumindest für Frankfurt (Oder) als Standort einer Universität von kommunaler Bedeutung sein dürfte, den Standort für Studierende attraktiv zu machen. Die Sommersemesterabschlussfeier am H... wird inzwischen seit dem Jahre 2011 jährlich durch die Beigeladene in Zusammenarbeit mit dem Asta der U... organisiert und veranstaltet und lockt jeweils eine erhebliche Anzahl von Personen an, die daran teilnehmen wollen.
Es spricht auch Überwiegendes dafür, dass ein besonderes Interesse der Beigeladenen an der beabsichtigten Durchführung der Musikveranstaltung „... unter Nutzung von Tonwiedergabegeräten im Rahmen ihrer Betriebsführung besteht, weil sie als Betreiberin eines Gaststättengewerbes im Rahmen der Führung eines angemessenen Geschäftslebens wirtschaftlich darauf angewiesen ist, zu bestimmten Anlässen Veranstaltungen auszurichten. Ein solcher Anlass ist i... ) das Ende der Vorlesungszeit im Sommersemester an der E..., das von den Studierenden gefeiert wird.
Ob das „öffentliche Interesse“ an der Störung der Nachtruhe und das besondere Interesse der Beigeladenen das in die Abwägung einzustellende Interesse des Antragstellers und seiner Übernachtungsgäste an einer ungestörten Nachtruhe und daran, durch Tonwiedergabegeräte nicht erheblich belästigt zu werden, überwiegt, beurteilt sich maßgeblich danach, ob die Immissionen der Musikveranstaltung „... dem Antragsteller und seiner Übernachtungsgästen zumutbar sind.
Die Lärmimmissionen der streitgegenständlichen Musikveranstaltung sind für den Antragsteller und seine Übernachtungsgäste unzumutbar, wenn sie schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 1 Abs. 2 LImschG i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG verursachen. Für dieses Verständnis spricht der Zweck der im Landesimmissionsschutzgesetz getroffenen Regelung. Wann Geräusche als schädliche Umwelteinwirkungen anzusehen sind, d. h. als Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG), ist im Kontext der §§ 10 und 11 LImschG ebenso wie im Rahmen des § 22 Abs. 1 BImSchG anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2003 – 4 B 55/03 – juris und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juli 2008 – OVG 11 S 56.08 - juris und Beschluss vom 15.07.2010 – OVG 11 S 35.10 – juris Rn. 10). Sowohl nach der zivilgerichtlichen als auch nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird als erhebliche Belästigung alles angesehen, was einem verständigen Durchschnittsmenschen auch unter Würdigung anderer öffentlicher oder privater Belange billigerweise nicht mehr zuzumuten ist.
Für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Geräuschimmissionen der genehmigten Musikveranstaltung im Rahmen des (Freiluft-)Gaststättenbetriebs der Beigeladenen hat der Antragsgegner hier zu Recht nicht auf die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (Sechste allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz vom 26. August 1998, GMBl. 503, im Folgenden TA-Lärm) abgestellt, sondern auf die Freizeitlärm-Richtlinie (Leitlinie des Ministers für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung zur Ermittlung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen vom 12. August 1996, ABl./96 [Nr. 38], S. 878) als Orientierungshilfe zurückgegriffen, weil die TA-Lärm für genehmigungspflichtige Freizeitanlagen, so auch – wie hier - für Freiluftgaststätten, keine Anwendung findet.
Entsprechend den Regelungen der TA-Lärm ist auch in der Freizeitlärm-Richtlinie der Gebietscharakter und die Einteilung in Tag -, Nacht - und Ruhezeiten maßgebend. Verursacht eine Anlage trotz Einhaltung des Standes der Lärmminderungstechnik nur in seltenen Fällen oder über eine begrenzte Zeitdauer, aber an nicht mehr als 10 Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres und in diesem Rahmen auch nicht an mehr als 2 aufeinanderfolgenden Wochenenden einen relevanten Beitrag zur Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 2.321 Buchst. b TA-Lärm, so sind schädliche Umwelteinwirkungen durch die Anlage nicht anzunehmen, wenn
-a. der Beurteilungspegel aller durch Anlagen hervorgerufenen Geräusche tags 70 dB(A) und nachts 55 dB(A) nicht überschreitet,
-b. Geräuschspitzen die Werte nach a in dem in Nr. 2.321 Buchst. b TA-Lärm genannten Gebiet am Tage um nicht mehr als 25 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 15 dB(A),
in einem in Nr. 2.321 Buchst. c TA-Lärm genannten Gebiet am Tage um nicht mehr als 20 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten und
-c. im Einzelfall keine besonderen Umstände vorliegen, die die Geräuschbelastung unzumutbar erscheinen lassen. In der Regel sind jedoch unzumutbare Geräuschbelästigungen anzunehmen, wenn auch durch seltene Ereignisse bei anderen Anlagen Überschreitungen der Immissionsrichtwerte nach Nr. 2.321 Buchst. b TA-Lärm verursacht werden können und am selben Einwirkungsort Überschreitungen an insgesamt mehr als 14 Kalendertage eines Jahres auftreten (Leitlinie Punkt 2.3.5).
Die genannten Bestimmungen der Freizeitlärmrichtlinie – wie auch die der TA-Lärm -sind mangels demokratischer Legitimation keine normativen Vorgaben oder normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften, so dass die darin festgesetzten Immissionsrichtwerte nicht schematisch angewendet werden dürfen. Die Bestimmung der Erheblichkeit von Lärmimmissionen bleibt vielmehr der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall vorbehalten (BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2003 – 4 B 55/03 – juris Rn. 8; BGH, Urteil vom 26. September 2003 – V ZR 41/03 – juris Rn 7.; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juli 2008 – OVG 11 S 56.08 - juris und Beschluss vom 15. Juli 2010 – OVG 11 S 35.10 – juris Rn. 10). Es ist in der Rechtsprechung auch geklärt, dass technische Regelwerke im Rahmen der gebotenen Einzelfallprüfung nur eine Orientierungshilfe oder einen „groben Anhalt“ bieten. Unzulässig ist in jedem Falle eine nur schematische Anwendung bestimmter Mittelungs- oder Grenzwerte (BVerwG, a.a.O. Rn. 8; BGH a. a. O., Rn. 9). Fehlt es an einem rechtlich vorgeschriebenen Mess- und Berechnungsverfahren sowie Lärmwerten für die Ermittlung und Bewertung der auf Wohngrundstücke einwirkenden Geräusche, bleibt es auch unter Geltung des Landesimmissionsschutzgesetzes der Würdigung im konkreten Einzelfall vorbehalten, unter Berücksichtigung der einzelnen Schallereignisse, ihres Schallpegels, ihrer Eigenart (Dauer, Häufigkeit, Impulshaltigkeit) und ihres Zusammenwirkens die Erheblichkeit der Lärmbelästigung zu beurteilen. Die Zumutbarkeitsgrenze ist auf Grund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu bestimmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 4 B 55/03 -, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg a.a.O.). Bei einer einmaligen Veranstaltung ist eine großzügigere Handhabung der Richtwerte geboten (BGH, a. a. O. Rn. 10). Dabei ist die Nachtruhe umso weniger geschützt, je stärker das öffentliche Interesse an einer Veranstaltung ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. April 2004 – 6 A 10949/04 – juris Rn. 18). Vorliegend gilt Folgendes:
Musik- und Tanzveranstaltungen auch im Freien gehören zu den herkömmlichen, allgemein akzeptierten Formen gemeindlichen bzw. städtischen Lebens. Werden sie in der Nähe von Wohnbebauung durchgeführt, führen sie zwangsläufig zu Beeinträchtigungen der Nachbarschaft. Aufgrund der kommunalen Bedeutung des U... werden die mit dem Betrieb der Universität - hier allerdings nur mittelbar – verbundenen studentischen Feiern und die damit einhergehenden Störungen von verständigen Durchschnittsmenschen in der Regel in höherem Maß akzeptiert als andere Immissionen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die auf der Promenade des H... stattfindende Musikveranstaltung „... nur einmal jährlich im Sommer stattfindet. Zudem sind die mit der Durchführung der Veranstaltung verbundenen Lärmbelästigungen für die Zeit ab 22:00 Uhr dadurch begrenzt, dass die Benutzung eines Tonwiedergabegerätes in der genannten Zeit nur unter Einsatz einer Pegelbegrenzungseinrichtung sowie in deren Einmessung, Blockierung und Verplombung der maximalen Ausgangsleistung erlaubt ist. Andernfalls ist die Benutzung des jeweiligen Tonwiedergabegerätes untersagt. Die Geräuscheinwirkung an den maßgeblichen Immissionsorten vor dem Gebäude des Antragstellers darf tags 50 dB(A) und nachts 45 dB(A) nicht überschreiten (Auflage zu 2.). In diesem Zusammenhang ist zu Lasten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass sein Grundstück mit dem darauf befindlichen Gästehaus im planungsrechtlichen Außenbereich der S... liegt, hier in einem durch unterschiedliche Nutzungen geprägten Gebiet, für das als Schutzniveau eher die Immissionsrichtwerte für Dorf- und Mischgebiete nach Nummer 4.1 c der Freizeitrichtlinie heranzuziehen sein dürften, die im Regelfall einen zulässigen Immissionsschutzrichtwert von 45 dB(A) vorsehen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass jede erhebliche Lärmbelästigung durch die Musikveranstaltung „... vom Antragsteller ohne weiteres hingenommen werden muss. Grundsätzlich ist eine über Mitternacht hinausgehende erhebliche Überschreitung der Richtwerte nicht mehr als unwesentlich zu qualifizieren (BGH, a. a. O., Rn. 18), mit der Folge, dass der Schutz der Nachtruhe grundsätzlich vorrangig ist. Der Schutz der Nachtruhe der Anwohner kann auch bei einem seltenen Ereignis nur im notwendigen Umfang entfallen. Da nach dem bisherigen Kenntnisstand nichts dafür spricht, dass die in der angefochtenen Ausnahmegenehmigung festgesetzten Immissonsrichtwerte am Immissionsort auf dem Grundstück des Antragstellers bei einer Durchführung der Musikveranstaltung überschritten werden, ist es aus Sicht der Kammer nicht abwägungsfehlerhaft, dass der Antragsgegner mit der Erteilung der Ausnahme eine Überschreitung des nach Nummer 4.1 Buchstabe e der Freizeitlärmrichtlinie zulässigen Immissionsrichtwertes auch nach 22.00 Uhr am 5. Juli 2017 bis um 2.00 Uhr am 6. Juli 2017 zugelassen hat.
Angesichts der bereits kurzfristig anstehenden Durchführung der Musikveranstaltung „... sind weitere Aufklärungsmaßnahmen wie beispielhafte Messungen vor der Veranstaltung zur Aufklärung der voraussichtlichen Belastung des Antragsstellers und seiner Übernachtungsgäste durch den nichttechnischen Veranstaltungslärm und tieffrequente Geräusche am maßgeblichen Immissionsort nicht möglich. Allein das Hauptsacheverfahren eröffnet die Möglichkeit, den Rahmen des im konkreten Fall Zumutbaren verlässlich zu bestimmen und damit sich jährlich wiederholende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für künftige Musikveranstaltungen „V... auf der Promenade am H... zu vermeiden.
Die danach von der Kammer vorzunehmende Einzelfallabwägung zwischen dem vom Antragsgegner angeführten privaten wirtschaftlichen Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der ihr erteilten Ausnahmegenehmigung und dem vom Antragsgegner geltend gemachten öffentlichen Interesse daran einerseits und dem privaten Interesse des Antragstellers andererseits, von der Vollziehung, d.h. der Durchführung der Musikveranstaltung „Via Beach“, verschont zu bleiben, führt also im Ergebnis zu einer Bestätigung der vom Antragsgegner angeordneten sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ausnahmegenehmigung. Das Interesse der Beigeladenen an der Durchführung der Veranstaltung „... überwiegt insoweit das Suspensivinteresse des Antragstellers.
Bei der Würdigung der Interessen des Antragstellers hat die Kammer berücksichtigt, dass er selbst keine gravierende, ihn oder seine Übernachtungsgäste störende Lärmbelästigung substantiiert geltend machen kann, weil die für das Grundstück des Antragstellers geltenden Immissionsrichtwerte für Dorf- und Mischgebiete nach Nummer 4.1 Buchstabe c der Freizeitlärmrichtlinie von tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeiten von 55 db(A) und nachts von 45 dB(A) wegen der technischen Vorkehrungen an der Musikanlage eingehalten werden dürften.
Demgegenüber sind die nicht mehr umkehrbaren Folgen einer Absage der nach dem jetzigen Kenntnisstand gerade nicht offensichtlich rechtswidrigen Musikveranstaltung „... für die Beigeladene deutlich gewichtiger. Die Beigeladene hat die Veranstaltung seit geraumer Zeit über die Medien beworben und rechnet mit bis zu 500 Besuchern. Neben den sich im Falle einer Absage der Veranstaltung ergebenden wirtschaftlichen Einbußen (durch Abwicklung der abgesagten Veranstaltung sowie Einnahmeverluste) ist dabei auch der Vertrauensverlust bei potenziellen Gästen, den die Beigeladene im Hinblick auf zukünftig geplante „... erleidet, zu berücksichtigen. Dem Vertrauen der Beigeladenen darauf, die genehmigte Musikveranstaltung „... auch in diesem Jahr durchführen zu können, kommt in dieser Sondersituation jedenfalls ein das Interesse des Antragstellers überwiegendes Gewicht zu.
Die Kostenentscheidung des nach alledem erfolglosen Antragsverfahrens folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Vorliegend entspricht es der Billigkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, denn die Beigeladene hat einen Antrag gestellt und ist somit ein eigenes Kostenrisiko eingegangen, § 154 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes und orientiert sich an der Empfehlung in Ziffer 19.2 i.V.m. Ziffer 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.5./1.6.2012 und 18.7.2013 beschlossenen Änderungen (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage, Anh § 164 Rn. 14)). Der dort angegebene Streitwert von 15.000,- Euro ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen des vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung auf die Hälfte zu reduzieren.