Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2017
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 13.07.2017 – 6 L 665/17.A
6. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2017:0717.6L665.17.00
Tenor§
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller (Az. VG 6 K 1933/17.A) gegen die mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Mai 2017 ausgesprochene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe§
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage VG 6 K 1933/17.A gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Dezember 2016 anzuordnen,
hat Erfolg.
Er ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylG zulässig und begründet. Nach § 71a Abs. 4 AsylG i. V. m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG in entsprechender Anwendung kann die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides bestehen. Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 166). So verhält es sich hier.
Die Antragsgegnerin ist im angegriffenen Bescheid voraussichtlich unzutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem Asylbegehren der Antragsteller um Zweitanträge im Sinne von § 71a Abs. 1 AsylG handelt. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift liegt ein Zweitantrag lediglich dann vor, wenn der Ausländer seinen Asylantrag im Bundesgebiet nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26 AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, gestellt hat. Ein erfolgloser Abschluss des in einem anderen Mitgliedstaat betriebenen Asylverfahrens setzt voraus, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist. Eine Einstellung ist nicht in diesem Sinne endgültig, wenn das (Erst-)Verfahren noch wiedereröffnet werden kann, was nach der Rechtslage des Staates zu beurteilen ist, in dem das Asylverfahren durchgeführt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 -, juris Rn. 29).
Danach ist ernstlich zweifelhaft, ob das von den Antragstellern in Polen betriebene Asylverfahren im Sinne von § 71a Abs. 1 AsylG erfolglos abgeschlossen gewesen ist. Nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift ist diesbezüglich auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung in Deutschland und nicht erst – wie von der Antragsgegnerin wohl stillschweigend praktiziert - auf den Zuständigkeitsübergang abzustellen (offen gelassen in BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016, a.a.O., Rn. 40). Neben dem insofern bereits unmissverständlichen ersten Halbsatz von § 71a Abs. 1 AsylG („Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens … im Bundesgebiet einen Asylantrag…“), spricht dafür die im Weiteren genannte Voraussetzung, wonach ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen ist, wenn u.a. die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese weitere Voraussetzung wäre nämlich überflüssig, wenn für die Beurteilung, ob ein erfolgloser Abschluss in einem anderen Mitgliedstaat im Sinne der Vorschrift gegeben ist, erst auf den Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs abzustellen wäre.
Demnach waren die Asylverfahren der Antragsteller in Polen noch nicht erfolglos abgeschlossen, als die Antragsteller am 14. Juni 2016 ihre Asylanträge in Deutschland stellten. Denn laut der aktenkundigen Mitteilung der polnischen Behörden vom 9. März 2017 (Verwaltungsvorgang Blatt 208) wurden die Anträge der Antragsteller auf Zuerkennung internationalen Schutzes (Flüchtlingsschutz oder subsidiären Schutz) erst durch Sachentscheidung der polnischen Behörde vom 20. Juni 2016 zu einem Zeitpunkt abgelehnt, als die Antragsteller bereits in Deutschland Asyl beantragt hatten.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Unzulässigkeitsentscheidung in dem angegriffenen Bescheid auf einer anderen Rechtsgrundlage aufrechterhalten werden könnte. Schließlich dürfte infolge der Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung auch von der Rechtswidrigkeit der Entscheidung über das Nichtvorliegen von Abschiebeverboten nebst Abschiebungsandrohung auszugehen sein, weil diese dann verfrüht ergangen sein dürften (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016, a.a.O., Rn. 21 m. w. N.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83 b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).