Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2017

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 17.08.2017 – VG 3 L 572/17

3. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2017:0817.3L572.17.00

Tenor§

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 20. März 2013 gegen den Erschließungsbeitragsbescheid des Bürgermeisters der G... vom 18. Februar 2013 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 20.814,28 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Der Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 20. März 2013 gegen den Erschließungsbeitragsbescheid vom 18. Februar 2013 anzuordnen,

ist gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, nachdem der Antragsgegner den im Widerspruchsschreiben gestellten Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung mit Schreiben vom 26. April 2017 abgelehnt hat.

II.

Der zulässige Antrag hat auch in der Sache Erfolg.

Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs und einer Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes in diesem Sinne sind nur gegeben, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg, wobei die Rechtmäßigkeit lediglich in einem im Vergleich zum Hauptsacheverfahren beschränkten Umfang zu prüfen ist. Dabei ist regelmäßig von der Gültigkeit der – der Abgabenerhebung zugrunde liegenden – Satzungsvorschriften auszugehen, es sei denn, sie wären offensichtlich rechtswidrig. Das Gericht hat sich auf die - überschlägige - Kontrolle der äußeren Gültigkeit dieser Normen und sich nach Aktenlage ersichtlich aufdrängender materieller Satzungsfehler sowie auf die Prüfung substantiierter Einwände des Antragstellers gegen das Satzungsrecht und die sonstigen Voraussetzungen der Abgabenerhebung zu beschränken, wobei die Prüfung der Einwendungen des Antragstellers dort ihre Grenze findet, wo es um die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht (vgl. OVG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 23. September 1996 – 2 B 53/96 –, Beschluss vom 09. August 2000 – 2 B 147/99 – und Beschluss vom 15. April 2002 – 2 B 363/01.Z –).

Diese Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung liegen vor.

Die Rechtmäßigkeit des mit dem Widerspruch in der Hauptsache angefochtenen Beitragsbescheides begegnet bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung ernstlichen Zweifeln. Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass der Bescheid in einem Hauptsacheverfahren deshalb aufzuheben sein wird, weil er wegen eines Verstoßes gegen den Bestimmtheitsgrundsatz rechtswidrig ist.

Gemäß § 119 Abs. 1 AO, dessen entsprechende Geltung für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen durch § 1 Abs. 3 KAG und § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG angeordnet ist, muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Für Steuerbescheide wird dieser allgemeine Bestimmtheitsgrundsatz durch § 157 Abs. 1 S. 2 AO, der wiederum gemäß § 1 Abs. 3 KAG und § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG entsprechend auch für Erschließungsbeitragsbescheide gilt, dahingehend konkretisiert, dass sie die festgesetzte Steuer (bzw. Abgabe) nach Art und Betrag bezeichnen und angeben müssen, wer die Steuer schuldet. „Steuer“ bzw. „Abgabe“ im Sinne dieser Vorschrift ist nicht eine unaufgegliederte Zusammenfassung mehrerer Steuerschulden bzw. Abgabenschulden, sondern die einzelne Steuer- bzw. Abgabenschuld.

Nach der insoweit einheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung werden die an Erschließungsbeitragsbescheide ausgehend von diesen Vorschriften zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen dadurch geprägt, dass die Erschließungsbeitragspflicht jeweils für ein Grundstück entsteht (§ 133 Abs. 3 S. 1 BauGB) und nach ihrer Entstehung als öffentliche Last auf diesem Grundstück ruht. Wegen dieser dinglichen Wirkung der sachlichen Beitragspflicht muss grundsätzlich für jedes beitragsrechtlich selbstständige Grundstück eine eigene Beitragsfestsetzung erfolgen. Dies bedeutet zwar nicht, dass für mehrere Grundstücke auch mehrere gesonderte Bescheide erlassen werden müssen. Eine Zusammenfassung in einem Schriftstück ist aber nur dann zulässig, wenn darin die jeweiligen Beiträge für jedes Grundstück getrennt ausgewiesen und festgesetzt werden (vgl. VGH München, Urteil vom 17. Dezember 1992 – 6 B 90.427 –, juris Rn. 24 ff.; VGH Kassel, Beschluss vom 11. Mai 1993 – 5 TH 963/92 –, juris Rn. 9 und Beschluss vom 04. April 1995 – 5 TH 1264/93 –, juris Rn. 3; OVG Münster, Beschluss vom 27. Februar 1989 – 3 A 645/85 –, juris Rn.1 ff. und Beschluss vom 29. Juli 1994 – 3 B 935/93 –, juris Rn. 11; OVG Weimar, Beschluss vom 20. Dezember 2001 – 4 ZEO 867/99 –, juris Rn. 2 ff.).

Diesen Anforderungen genügt der mit dem Widerspruch in der Hauptsache angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid nicht. Denn obwohl mit ihm Erschließungsbeitragsforderungen für zwei grundbuchrechtlich selbstständige Flurstücke festgesetzt werden, die beide selbstständig baulich und gewerblich nutzbar sind und deshalb auch erschließungsbeitragsrechtlich selbstständige Grundstücke darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1986 – 8 C 9/86 –, juris Rn. 33 und Beschluss vom 21. Dezember 2015 – 9 B 46/15 –, juris Rn. 3), hat der Antragsgegner die Erschließungsbeitragsforderungen für beide Grundstücke in dem Bescheid nur in einem Betrag festgesetzt. Allein der vom Antragsgegner angeführte Umstand, dass das Flurstück 193 gegenwärtig keine eigene befestigte Zufahrt besitzt und deshalb tatsächlich (mit Kraftfahrzeugen) nur über das Flurstück 44/2 zu erreichen ist, rechtfertigt es nicht, die beiden in einem Bebauungsplan als Bauland ausgewiesenen, jeweils mehr als 7.000 m² großen Buchgrundstücke erschließungsbeitragsrechtlich als ein Grundstück anzusehen.

Ob stets eine ausdrückliche, getrennte Ausweisung der Beiträge für verschiedene selbstständige Grundstücke zu fordern ist, oder ob es genügt, wenn jedenfalls aus dem Bescheid selbst heraus durch Auslegung oder durch einen bloßen Rechenvorgang mehrere einzelne, sich jeweils auf ein Buchgrundstück beziehende Beitragsansprüche erkennbar sind (so OVG Koblenz, Urteil vom 2. Dezember 1997 – 6 A 11951/97 –, Orientierungssatz bei juris), ist umstritten (a.A. OVG Weimar, Beschluss vom 20. Dezember 2001 – 4 ZEO 867/99 –, juris Rn. 6 unter Bezugnahme auf OVG Münster, Beschluss vom 27. Februar 1989 – 3 A 645/85 –, juris Rn.1 ff.).

Diese Frage bedarf aber im vorliegenden Eilverfahren keiner abschließenden Entscheidung. Denn dem Bescheid vom 18. Februar 2013 lassen sich auch im Wege der Auslegung oder durch einen bloßen Rechenvorgang nicht aus sich heraus die jeweiligen Beitragsforderungen für die beiden darin veranlagten Grundstücke entnehmen. Hierzu wären zumindest die Angaben der jeweiligen Grundstücksflächen der beiden Flurstücke 193 und 44/2 im Bescheid erforderlich gewesen, die aber fehlen. Der Antragsgegner hat vielmehr die Flächen beider Flurstücke zu einer Angabe i. H. v. 15.753 m² zusammengefasst. Wie sich diese 15.573 m2 und die daraus errechnete Beitragsforderung in Höhe von 83.257,12 € auf die beiden Grundstücke aufteilen, lässt sich dem Bescheid nicht entnehmen.

Eine Heilung dieses Mangels an Bestimmtheit – etwa durch einen Widerspruchsbescheid mit entsprechendem Inhalt, der das seit über 4 Jahren andauernde Widerspruchsverfahren abschließen würde – ist bislang nicht erfolgt.

In einem solchen Widerspruchsbescheid müsste der Antragsgegner auch darlegen, warum aus seiner Sicht bezogen auf die veranlagten Grundstücke und die Ahornstraße die Erreichbarkeitsvoraussetzungen vorliegen, an deren Erfüllung das Erschließungsbeitragsrecht die Entstehung einer Erschließungsbeitragspflicht knüpft. Er wird insoweit den Vortrag des Antragstellers berücksichtigen müssen, dass zwischen der erstmalig hergestellten Ahornstraße und den beiden Grundstücken noch zwei andere Grundstücke liegen, die sich im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht nicht im Eigentum des Antragstellers befanden. Die über diese beiden Grundstücke verlaufende, tatsächlich angelegte und genutzte Zufahrt ist danach nicht rechtlich gesichert. Das Bundesverwaltungsgericht lässt eine solche rein tatsächliche Zufahrt über ein fremdes Grundstück für die Annahme einer Erschließung nicht generell genügen (BVerwG, Urteil vom 07. März 2017 – 9 C 20/15 –, juris Rn. 41). Es knüpft das Bestehen einer Erschließungsbeitragspflicht vielmehr an das Hinzutreten weiterer Umstände. Ein solcher besonderer Umstand kann etwa darin liegen, dass das Hinterliegergrundstück ausschließlich über die streitgegenständliche Anbaustraße an das Straßennetz angebunden ist (sogenanntes „gefangenes Hinterliegergrundstück“). Die Annahme einer solchen Konstellation könnte im vorliegenden Fall daran scheitern, dass beide Grundstücke in rechtlich gesicherter Weise über das im Eigentum des Antragstellers stehende Flurstück 195 an den Rehfelder Weg angebunden werden könnten. Ob die beiden Grundstücke deshalb beitragspflichtig für die erstmalige Herstellung der Ahornstraße sein könnten, weil sie aufgrund ihrer tatsächlichen Nutzung auf das Vorhandensein der durch die Ahornstraße vermittelten Zufahrt nach den tatsächlichen Verhältnissen unabhängig von der baurechtlichen Beurteilung der Situation geradezu angewiesen sein könnten (vgl. ebenfalls BVerwG, Urteil vom 07. März 2017 – 9 C 20/15 –, juris Rn. 41), erscheint – auch und gerade in Bezug auf das im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht und auch heute weder baulich noch gewerblich genutzte Flurstück 193 – fraglich. Auch insoweit wären jedenfalls ergänzende Darlegungen des Antragsgegners im Widerspruchsbescheid zu erwarten.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes, wobei die Kammer bei Anträgen auf Regelung der Vollziehung von Abgabenbescheiden in ständiger Praxis 1/4 der streitigen Geldleistung (hier 83.257,12 € / 4 = 20.814,28 €) zugrunde legt (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. der am 31. Mai/ 01. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen, Ziffer 1.5, veröffentlicht unter http://www.bverwg.de/ medien/pdf/streitwertkatalog.pdf).