Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2017

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 22.08.2017 – VG 7 L 601/16.A

7. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2017:0822.7L601.16.00

Tenor§

Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 7 K 1900/16.A gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. August 2016, Ziffer 3, ausgesprochene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Gründe§

Der aus dem Tenor ersichtliche, sinngemäß gestellte Antrag hat Erfolg.

Dieser ist gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, denn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hat das Asylverfahren des Antragstellers gemäß § 33 Abs. 5 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) eingestellt und gemäß § 38 Abs. 2 AsylG eine Ausreisefrist von einer Woche gesetzt, so dass gemäß § 75 Abs. 1 AsylG die Klage keine aufschiebende Wirkung hat.

Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist trotz der Wiederaufnahmemöglichkeit des § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG gegeben, weil dieses Wiederaufnahmeverfahren möglicherweise ein späteres erneutes Wiederaufnahmebegehren selbst dann sperrt, wenn die erste Verfahrenseinstellung nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG rechtswidrig gewesen ist, und daher andere Rechtsfolgen nach sich zieht als die begehrte Bescheidaufhebung (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. Juli 2016

2 BvR 1385/16 –, juris Rn. 8 m. w. N.).

Der Antrag ist auch begründet. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus, dessen Klage nach der im vorliegenden Eilrechtschutzverfahren nur möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 AsylG) jedenfalls insoweit voraussichtlich Erfolg haben wird, soweit er die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt.

Denn das Bundesamt hat zu Unrecht das Asylverfahren eingestellt, weil der Antragsteller das Verfahren nicht betrieben hat und daher der Asylantrag als zurückgenommen gilt. Gemäß § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nachgekommen ist.

Zwar trifft es nach den bisherigen Erkenntnissen zu, dass der Antragsteller nicht zur Anhörung am 2. August 2016 erschienen ist. Ob dies ohne genügende Entschuldigung geschah, lässt sich der Akte des Bundesamtes nicht mit letzter Sicherheit entnehmen. Eine schriftliche Ladung des Antragstellers, die diesem auch zugegangen ist, zu dem Termin fehlt. Allerdings bedarf es nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AsylG einer besonderen Ladung dann nicht, wenn der Asylsuchende, wie hier der Antragsteller, verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Die Akte des Bundesamtes enthält folgenden Vermerk vom 15. August 2016: “Trotz mehrmaliger Aufforderung durch die ABH Rezeption ist der Ast nicht zum PG erschienen.“ Es ist zweifelhaft, ob damit eine Kenntnis des Antragstellers von dem Anhörungstermin hinreichend dokumentiert ist.

Dies bedarf indes keiner Entscheidung, denn jedenfalls ist der Antragsteller nicht in einer den Anforderungen des § 33 Abs. 4 AsylG genügenden Weise über die Folgen des Nichterscheinens beim Anhörungstermin belehrt worden. Hiernach ist der Ausländer auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen. Daran fehlt es vorliegend. Die Belehrung über die Mitwirkungspflichten, deren Erhalt der Antragsteller am 26. Juli 2016 durch seine Unterschrift bestätigt hat, umfasste die Möglichkeit, dass der Asylantrag wegen Nichtbetreibens im Falle des unentschuldigten Nichterscheinens beim Anhörungstermin als zurückgenommen gilt, nicht. Dort war lediglich die Rede davon, dass ein Nichterscheinen zur Anhörung „für das Asylverfahren nachteilige Folgen haben kann (Einstellen des Verfahrens bzw. Entscheidung ohne persönliche Anhörung)“. Dieser Hinweis genügt nicht den Anforderungen des § 33 Abs. 4 AsylG. Dies gilt bereits mit Blick auf dessen Wortlaut. Denn die Konsequenz der Verfahrenseinstellung ergibt sich nicht aus den Absätzen 1 und 3, sondern aus Absatz 5 Satz 1. Rechtsfolge des Nichterscheinens zum Anhörungstermin ist vielmehr, dass der Asylantrag als zurückgenommen gilt, wenn der Asylsuchende das Verfahren nicht betreibt. Diese Auslegung entspricht auch inhaltlich der mit § 33 Abs. 4 AsylG bezweckten Warnfunktion für den Asylsuchenden. Die Verfahrenseinstellung ist ein rein formaler Akt mit lediglich deklaratorischer Bedeutung; hingegen stellt die Rücknahme des Asylantrags die materielle Rechtsfolge des unentschuldigten Nichterscheinens zum Anhörungstermin dar. Deshalb muss diese Rechtsfolge in der Belehrung nach § 33 Abs. 4 AsylG dem Asylsuchenden auch vor Augen geführt werden

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83 b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).