Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2017

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 23.08.2017 – VG 7 L 790/16.A

7. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2017:0823.7L790.16.00

Tenor§

1. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H... bewilligt.

2. Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 7 K 2470/16.A gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. November 2016, Ziffer 3, ausgesprochene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Gründe§

1. Dem Antragsteller ist gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 121 Abs. 2 ZPO unter Beiordnung von Rechtsanwalt H... Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachstehend unter 2. wiedergegebenen Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2. Der sinngemäß gestellte, aus dem Tenor, dort Ziffer 2, ersichtliche Antrag hat Erfolg.

Dieser ist gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, denn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hat das Asylverfahren des Antragstellers gemäß § 32 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) eingestellt und gemäß § 38 Abs. 2 AsylG eine Ausreisefrist von einer Woche gesetzt, so dass gemäß § 75 Abs. 1 AsylG die Klage keine aufschiebende Wirkung hat.

Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig und zudem auch begründet. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus, dessen Klage nach der im vorliegenden Eilrechtschutzverfahren nur möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 AsylG) jedenfalls insoweit voraussichtlich Erfolg haben wird, soweit er die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt. Die dort ausgesprochene Abschiebungsandrohung erweist sich nach derzeitigem Stand als rechtswidrig, weil das Bundesamt ohne nähere Sachprüfung das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG verneint hat.

Allerdings bestehen keine rechtlichen Bedenken hinsichtlich der vom Bundesamt vorgenommenen Einstellung des Asylverfahrens. Nach § 32 Satz 1 AsylG stellt das Bundesamt u.a. im Falle der Antragsrücknahme in seiner Entscheidung fest, dass das Asylverfahren eingestellt ist. Der Antragsteller hat durch schriftliche Erklärung vom 18. August 2016 zu Protokoll der für ihn zuständigen Ausländerbehörde seinen Asylantrag zurückgenommen. Die Ausländerbehörde hat diese Erklärung an das Bundesamt weitergeleitet; mit dem dortigen Eingang noch am selben Tag ist die Rücknahmeerklärung wirksam geworden. Gegen diese Verfahrensweise bestehen keine rechtlichen Bedenken, denn der Asylsuchende kann nach der ausdrücklichen Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 2 AsylG seinen Asylantrag auch bei der Ausländerbehörde stellen. Für dessen Rücknahme kann nichts anderes gelten.

Die Rücknahme des Asylantrags ist auch wirksam. Insbesondere ist der Antragsteller in zutreffender Weise über die rechtlichen und tatsächlichen Konsequenzen einer solchen Rücknahmeerklärung belehrt worden. Nach § 14 Abs.1 Satz 3 AsylG ist der Asylsuchende bereits vor der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung darauf hinzuweisen, dass u.a. nach Rücknahme seines Asylantrags die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 10 Abs. 3 AufenthG Beschränkungen unterliegt. Eine solche Belehrung hat der Antragsteller mit seiner Unterschrift am 8. Februar 2016 quittiert.

Die Rücknahmeerklärung des Antragstellers ist ferner nicht nichtig im Sinne von § 118 BGB. Nach dieser Vorschrift ist eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt, nichtig. Der Mangel der Ernstlichkeit kann unterschiedliche Gründe haben. In Betracht kommt, dass der Erklärende aus einer persönlichen Stimmungslage wie etwa Scherzhaftigkeit, Ironie, Angeberei, bloßer Höflichkeit, Provokation oder Theatralik handelte (Armbrüster, in Münchner Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2015, Rn. 5 zu § 118 BGB). Dass und warum der Antragsteller eine solche „Scherzerklärung“ gegenüber dem Bundesamt hätte abgegeben sollen, dafür fehlen jegliche Anhaltspunkte. Das diesbezügliche Vorbringen im gerichtlichen Verfahren ist völlig ohne sachliche Substanz. Mit Blick auf die entsprechende Belehrung vom 8. Februar 2016 kann auch keine Rede davon sein, der Antragsteller sei sich der Tragweite seiner Erklärung nicht bewusst gewesen.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat er die Rücknahmeerklärung auch nicht wegen angeblicher Willensmängel wirksam angefochten. Eine solche Anfechtung ist, nicht anders als bei Prozesshandlungen, nicht möglich (so die ganz herrschende Meinung, siehe Funke-Kaiser, in GK AsylG, Rn. 21, 22 zu § 32 AsylG). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Betroffene arglistig getäuscht oder bedroht wurde oder wenn die Rücknahme auf einer unzutreffenden Empfehlung und/oder Beratung beruhte. Hierfür ergeben sich im Fall des Antragstellers keine Anhaltspunkte. Eine angebliche Verwirrtheit wegen der von ihm vorgetragenen Geschehnisse vor seiner Flucht würde keinesfalls ausreichen, um eine wirksame Anfechtung der Rücknahmeerklärung zu tragen.

Die vom Bundesamt ausgesprochene Abschiebungsandrohung erweist sich dennoch als rechtswidrig. Nach § 32 Satz 1 AsylG hat das Bundesamt im Falle der Rücknahme des Asylantrags nämlich festzustellen, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegt. Das Bundesamt hat das Bestehen solcher Abschiebungsverbote im Falle des Antragstellers lediglich mit einem Satz verneint und dabei darauf hingewiesen, dass dazu nichts vorgetragen sei. Dem Antragsteller ist allerdings auch keine Gelegenheit zu einem solchen Vortrag gegeben worden. Insbesondere hat eine Anhörung nach § 25 AsylG, die sich nach dessen Absatz 2 auch auf solche Abschiebungsverbote zu beziehen hat, nicht stattgefunden. Die lapidare Feststellung des Bundesamtes, dass nach seinen Erkenntnissen solche Abschiebungsverbote nicht vorliegen, ist in dieser Allgemeinheit mit Blick auf Abschiebungen nach Afghanistan nicht angemessen. Hinzu kommt, dass mit Blick auf das Alter des Antragstellers von 66 Jahren zusätzlicher Anlass bestanden hätte zu prüfen, ob die Voraussetzungen für das Vorliegen von Abschiebungshindernissen in seinem Fall gegeben sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83 b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).