Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2017

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 04.10.2017 – 6 L 858/17.A

6. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2017:1004.6L858.17.00

Tenor§

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe§

I. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgend genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO - i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

II. Der sinngemäße Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage vom 12. Juli 2017 (VG 6 K 2651/17.A) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. Juli 2017 anzuordnen,

hat keinen Erfolg.

Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. §§ 75 Abs. 1, 34 a Abs. 2 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) hinsichtlich der in Ziffer 3. des angegriffenen Bescheides ausgesprochenen Abschiebungsanordnung statthafte und auch sonst zulässige Antrag ist unbegründet, weil das Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung das Interesse des Antragstellers überwiegt, von deren Sofortvollzug einstweilen verschont zu bleiben. Der angegriffene Bescheid erweist sich aller Voraussicht nach als rechtmäßig.

1. Rechtsgrundlage für die Entscheidung der Antragsgegnerin ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Nach dieser Bestimmung ordnet das Bundesamt, wenn ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26 a AsylG) oder - wie hier - in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1 AsylG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.

a) Die Antragsgegnerin ist zutreffend davon ausgegangen, dass vorliegend Italien für die Bearbeitung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist.

aa) Das ergibt sich zwar entgegen der Begründung des Bescheides nicht aus Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 – Dublin III-VO (ABl. L 180 vom 29. Juni 2013 S. 31 ff.), weil diese Vorschrift die Zuständigkeit Italiens nach den Art. 7 ff. Dublin III-VO voraussetzt. Jedoch kann offen bleiben, ob sich die Zuständigkeit Italiens gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO wegen der dortigen illegalen Einreise – die auf der Grundlage des Eurodac-Treffers im Oktober 2016 erfolgte – oder aufgrund der vorrangigen Zuständigkeit nach Art. 11 Buchst. b) Dublin III-VO ergibt.

Jedenfalls steht dem Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist bei Abwesenheit eines Familienangehörigen, eines seiner Geschwister oder eines Verwandten im Sinne der Absätze 1 und 2, der Mitgliedstaat zuständig, in dem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Für sich genommen ist die Vorschrift zwar einschlägig, weil der sich derzeit in Deutschland aufhaltende Bruder und Vormund des Antragstellers in Deutschland keinen rechtmäßigen Aufenthalt genießt (vgl. insoweit Art. 8 Abs. 1 bis 3 Dublin III-VO), sondern gemäß des – vollziehbaren und wohl auch bestandskräftigen Bescheides des Bundesamtes vom 7. Juni 2017, zugestellt am 12. Juni 2017 (Geschäftszeichen 7123539-262, dazu Klage und Antrag beim erkennenden Gericht vom 29. Juni 2017 – VG 1 K 2210/17.A und 1 L 822/17.A -) seine Abschiebung nach Italien angeordnet ist. Auch geht das Gericht davon aus, dass es sich bei dem Antragsteller entsprechend seines Vortrags um einen unbegleiteten Minderjährigen im Sinne des Art. 2 Buchst. j) Dublin III-VO handelt. Jedoch kann in seinem Fall nicht davon ausgegangen werden, dass die Zuständigkeit Deutschlands, wo der Antragsteller internationalen Schutz beantragt hat, auch seinem, des Antragstellers Wohl dient. Denn im Fall der Zuständigkeit Deutschlands käme es zu einer Trennung von seinem erwachsenen Bruder, mit dem er nach eigenem Bekunden nicht nur zusammen nach und durch Europa gereist ist, sondern auch zuvor zusammen gelebt hat. Es ist davon auszugehen, dass für den Antragsteller, wie er selbst in dem Verfahren auch geltend macht, der Familienzusammenhalt mit dem älteren Bruder parallel zu dem Asylverfahren ein wichtiger Faktor für sein Wohlergehen ist. Dabei ist nicht ersichtlich, dass der ältere Bruder einen Anspruch hätte, in Deutschland zu bleiben, wie er in dem parallelen Eilverfahren VG 1 L 822/17.A geltend macht. Des Bruders dortige – insbesondere auf den Gedanken des Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO gestützte - Argumentation stellt lediglich darauf ab, dass die Brüder nicht getrennt werden sollen. Eine solche Trennung droht nach den parallelen Entscheidungen der Antragsgegnerin mit Blick auf die Achtung ihres Familienlebens nach Art. 6 Grundgesetz und Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) indes nicht, da für beide Brüder die Zuständigkeit Italiens erklärt wird und diese sich somit dort gegenseitig unterstützen können, worauf die Antragsgegnerin in der Begründung des angegriffenen Bescheides auch abgestellt hat.

Diese Würdigung steht auch im Einklang mit der Wertung in Art. 11 Buchstabe b) Dublin III-VO, die sonst zur Anwendung käme. Nach dieser Vorschrift ist nämlich für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz sämtlicher Familienangehöriger und/oder unverheirateter minderjähriger Geschwister der Mitgliedstaat zuständig, der für die Prüfung des von dem ältesten von ihnen gestellten Antrags zuständig ist, wenn – wie im Fall des Antragstellers und seines Bruders - mehrere Familienangehörige und/oder unverheiratete minderjährige Geschwister in demselben Mitgliedstaat gleichzeitig oder in so großer zeitlicher Nähe einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, dass die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gemeinsam durchgeführt werden können, und wenn die Anwendung der in dieser Verordnung genannten Kriterien ihre Trennung zur Folge haben könnte.

bb) Ferner hat Italien auf das am 13. Juni 2017 vom Bundesamt gestellte Ersuchen um Wiederaufnahme des Antragstellers, für den ein Eurodac-Treffer hinsichtlich Italien vorliegt, nicht geantwortet. Damit ist Italien gemäß Art. 25 Abs. 2, Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) Dublin III-VO verpflichtet, den Antragsteller wieder aufzunehmen.

2. Der Antragsteller kann gegen die Zuständigkeit Italiens nicht mit Erfolg einwenden, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 2 UA 1 Dublin III-VO; vgl. zum Maßstab EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 u.a. –, zitiert nach juris, dort Rn. 81 ff.). Die der Dublin III-VO zugrundeliegende Annahme, dass alle Mitgliedstaaten die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) finden, und die hieraus folgende Berechtigung der Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen zu dürfen, begründen die grundsätzliche Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (EuGH, a.a.O., Rn. 75 ff.). Diese Vermutung wird nicht schon durch einzelne, geringfügige Verstöße eines Mitgliedstaates erschüttert (vgl. zu diesem Maßstab VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. August 2013 – 12 S 675/13 –, zitiert nach juris, Rn. 3 f.). Der Tatrichter muss sich vielmehr die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der o.g. Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 –, zitiert nach juris, dort Rn. 9).

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs geht das Gericht zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht davon aus, dass der Antragsteller in Italien aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens und der dort bestehenden Aufnahmebedingungen für Asylbewerber bzw. Flüchtlinge tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden.

Das Gericht folgt insoweit der unter ausführlicher Würdigung der zu diesem Zeitpunkt aktuell vorliegenden Erkenntnisse, insbesondere des Berichts der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, - Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden -, Oktober 2013 (SFH, Oktober 2013), des UNHCR-Berichts aus Juli 2013 und der Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 11. September 2013 an das OVG Nordrhein-Westfalen (GZ: 508-9-516.80/47866) und vom 24. Mai 2013 an das VG Minden (GZ: 508-9-516.80/47711) ergangenen Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 7. März 2014 (Az: 1 A 21/12.A, zitiert nach juris). Nach dieser Entscheidung, der sich die Kammer angeschlossen hat (vgl. etwa Beschlüsse vom 12. Mai 2014 – VG 6 L 244/14.A – und – VG 6 L 189/14.A –), ergibt die Würdigung der genannten Erkenntnisse hinsichtlich der hier in erster Linie in den Blick zu nehmenden Dublin-Rückkehrer, dass diese derzeit unter Bedingungen nach Italien überstellt werden, welche in der Regel den ungehinderten Zugang zum Asylverfahren und in der ersten Zeit nach der Überstellung auch ein geordnetes Aufnahmeverfahren mitsamt den zugehörigen Leistungen zur Sicherung der Grundbedürfnisse gewährleisten (a.a.O., Rn. 134 ff.) und während der (weiteren) Durchführung ihres Asylverfahrens in Italien nicht beachtlich wahrscheinlich damit rechnen müssen, dass sie in ihrem Grundrecht aus Art. 4 GR-Charta verletzt werden. Auch gibt es keinen hinreichenden Anhalt für die Annahme, dass die den Asylbewerbern und darunter insbesondere den Dublin-Rückkehrern während der Durchführung des Asylverfahrens zur Verfügung gestellten Unterkünfte wegen ihrer Beschaffenheit und Ausstattung oder auch wegen der dort herrschenden Zustände (insbesondere der Gefahr, Opfer von Gewalttätigkeit und anderer krimineller Delikte zu werden) typischerweise unzureichend oder in Bezug auf das Zusammenleben mit anderen Personen auf gegebenenfalls engem Raum in einer Weise unzumutbar wären, dass daraus auf die konkrete Gefahr einer erniedrigenden Behandlung im Falle der Überstellung nach Italien geschlossen werden müsste (a.a.O., Rn. 176 ff.).

Ebenso wenig lässt sich feststellen, dass Dublin-Rückkehrer, welche in Italien einen Asylantrag stellen, während des Verfahrens bis zur Entscheidung über diesen Antrag materielle Not leiden müssen, weil sie gemessen an den Vorgaben des Unionsrechts nicht das zum Leben Benötigte erhalten oder unzureichend medizinisch versorgt werden (a.a.O., Rn. 179 ff. und 182 ff.). In seinen Urteilen vom 24. April 2015, 21. Juni 2016, 7. Juli 2016, 18. Juli 2016 und 22. September 2016 (Az.: 14 A 2356/12.A, 13 A 1896/14.A, 13 A 2132/15.A, 13 A 1859/14.A und 13 A 516/14.A, jeweils zitiert nach juris) hat das OVG Nordrhein-Westfalen diese Bewertung unter Berücksichtigung aktueller Erkenntnisse und der gegenwärtig besonders hohen Zahl von Einwanderern nach Italien ausdrücklich aufrechterhalten. Dem steht der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe von August 2016 (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe – SFH -, Aufnahmebedingungen in Italien - Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien, August 2016, abrufbar unter: https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/news/ 2016/160815-sfh-bericht-italien-aufnahmebedingungen-final.pdf) nicht entgegen (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Januar 2017 – 12 L 3754/16.A -, juris, Rn. 19 ff. m.w.N.). Hinsichtlich der Aufnahmebedingungen würde die Schwelle zur unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch Italien erst dann überschritten, wenn auf die erhöhte Zahl von Einwanderern hin keinerlei Maßnahmen zur Bewältigung der damit verbundenen Probleme ergriffen würden. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Vielmehr ist das Aufnahmesystem in Italien innerhalb von vier Jahren von ca. 5.000 Plätzen auf ca. 120.000 Plätze gewachsen (vgl. SFH, a.a.O., S. 15; vgl. auch AIDA, Country Report Italy, – Stand Februar 2017 –, S. 60). Ferner bleibt das in der Aufnahmerichtlinie (Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Artikel 2 g) der RL 2013/33/EU) verankerte Recht auf Unterkunft auch im Asylverfahren nicht systematisch unbeachtet, sodass etwa mit monatelanger Obdachlosigkeit zu rechnen wäre. So sieht die Rechtsänderung durch das Gesetzesdekret 142/2015 vor, dass die Aufnahmemaßnahmen - insbesondere die Unterbringung - bereits ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Stellung des Asylgesuchs erfolgen sollen (vgl. SFH, a.a.O., S. 21), wobei die Frist zwischen Asylgesuch und formeller Registrierung nur noch 3 bis maximal 10 Tage dauern soll. Selbst wenn das Verfahren in der Praxis mitunter länger dauert, ist eine Unterbringung in der Regel gesichert (vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. September 2016, a.a.O., juris Rn 80). Auch angesichts der überschaubaren Zahl der im Rahmen des Dublin-Systems nach Italien überstellten Personen Personen (im Zeitraum Januar 2016 bis November 2016 waren dies 2.086, vgl. AIDA, a. a. O., S. 35) ist davon auszugehen, dass der Antragsteller einen Platz in einer der danach zur Verfügung stehenden Unterkünfte erlangen kann und dort auch ausreichend versorgt werden wird.

Auch den Beschlüssen des BVerfG vom 17. September 2014 (– 2 BvR 1795/14 – und – 2 BvR 939/14 –, juris) sowie der Entscheidung der Großen Kammer des EGMR vom 4. November 2014 – 29217/12 – (Tarakhel) lassen sich keine generellen systemischen Mängel des italienischen Aufnahmesystems entnehmen; diese Entscheidungen beziehen sich vielmehr auf die Frage, inwiefern für die mit der Überstellung betrauten Behörden bei belastbaren Anhaltspunkten für das Bestehen von Kapazitätsengpässen bei der Unterbringung rückgeführter Ausländer eine Pflicht zur Sicherstellung besteht, dass Familien mit Kleinkindern bei der Übergabe eine Unterkunft erhalten und nicht getrennt werden. Dass der Antragsteller in vergleichbarer Weise schutzbedürftig wäre, ist nicht erkennbar. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass er bei einer Rückführung nach Italien und Durchführung des Asylverfahrens dort von seinem Bruder getrennt würde. Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 13. Januar 2015 (– 51428/10 –, A.M.E./Niederlande) im Übrigen klargestellt, dass Abschiebungen nach Italien nicht generell konventionswidrig sind.

3. Es ist weiterhin weder offensichtlich noch überwiegend wahrscheinlich, dass der Abschiebung des Antragstellers nach Italien inlandsbezogene Abschiebungshindernisse oder Duldungsgründe entgegenstehen, für deren Prüfung aufgrund von § 5 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. §§ 31 Abs. 3 Satz 1, 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG die Antragsgegnerin allein zuständig ist. Ein solches inlandsbezogenes Abschiebungshindernis ist unter anderem gegeben, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert, und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. Hierfür bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Soweit der Antragsteller den Grundsatz der Familieneinheit anführt, ist dieser – wie oben ausgeführt – gewahrt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).