Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2017
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 15.11.2017 – VG 6 K 2966/17
6. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2017:1115.6K2966.17.00
Tenor§
1. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO).
Gründe§
1. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist gemäß §§ 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgend unter Ziffer 2. genannten Gründen zu diesem Zeitpunkt mutwillig war. Von Mutwilligkeit ist nämlich auszugehen, wenn ein Beteiligter, der keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
2. Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 der VwGO).
Unter den gegebenen Umständen entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen. Denn der Beklagte hatte durch sein Verhalten (noch) keine Veranlassung zur Klage gegeben und hat die Klägerin sofort, nämlich mit der Klageerwiderung, klaglos gestellt (vgl. auch § 156 VwGO für den Fall des sofortigen Anerkenntnisses). Dabei kann offen bleiben, ob die Klage mit dem Auskunftsbegehren als allgemeine Leistungsklage oder - sofern der rechtliche Schwerpunkt der behördlichen Tätigkeit nicht in der Erteilung oder Versagung der Auskunft als solcher, sondern in der zugrunde liegenden Entscheidung in Form eines Verwaltungsakts zu sehen ist - als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft war (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1969 – 1 C 65.67 –BVerwGE 31, 301 <307> und vom 28. November 2007 – 6 A 2.07 -, juris Rn. 13 m.w.N.). Denn im letztgenannten Fall wäre die Klage als Untätigkeitsklage jedenfalls nach § 75 S. 2 VwGO verfrüht erhoben worden, weil seit dem Antrag auf Auskunftserteilung längstens sechs Wochen und drei Tage vergangen waren und nicht ersichtlich ist, dass insoweit eine kürzere Frist geboten war. Sollte hingegen die Leistungsklage statthaft gewesen sein, war auch insofern die dem Beklagten in diesem Fall zuzubilligende Bearbeitungsfrist noch nicht verstrichen. Zwar gilt insofern nicht § 75 Satz 2 VwGO. Gleichwohl ist der Behörde auch bei schlichten Leistungsverlangen eine zumutbare Bearbeitungsfrist einzuräumen, deren Länge von den Umständen des Einzelfalles abhängt. Dabei ist hier zu berücksichtigen, dass hinsichtlich des begehrten Auskunftsverlangens zumindest fraglich ist und damit auch für die Behörde im Raum stand, inwieweit hierüber (s.o.) durch Verwaltungsakt (zumindest im Fall der Ablehnung, vgl. BSG, Urteil vom 13. November 2012 – B 1 KR 13/12 R -, juris) zu befinden ist. Dies sowie der Umstand, dass der Beklagte den Antrag einschließlich etwaiger datenschutzrechtlicher Hinderungsgründe zu prüfen hatte, sprechen dafür, dass im vorliegenden Fall die Frist derjenigen des § 75 Satz 2 VwGO anzunähern und mindestens mit zwei Monaten zu bemessen war.