Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2017

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 24.11.2017 – 5 K 642/16.A

5. Kammer

Tenor§

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe§

Der Kläger beantragt die Festsetzung des Gegenstandswertes in einem Klageverfahren nach § 51 Asylgesetz - AsylG.

Nach § 33 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbständig fest, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz nicht erhoben, § 83b AsylG. In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert in der Hauptsache 5000,00 €, § 30 Abs. 1 RVG.

§ 30 Abs. 2 RVG, wonach das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen kann, wenn der nach dem Abs. 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist, kommt vorliegend nicht zur Anwendung. Eine Korrektur des Gegenstandswertes durch Herauf- oder Herabsetzen ist nach § 30 Abs. 2 RVG nur ausnahmsweise und im Einzelfall vorzunehmen, weil anderenfalls die mit der Änderung des § 30 Abs. 1 RVG angestrebte Vereinfachung konterkariert würde (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Oktober 2017 – OVG 6 K 74.17 –, Rn. 2, juris). Eine Festsetzung auf einen niedrigeren Wert ist danach nur dann angezeigt, wenn es sich um ein besonders einfach gelagertes und für den betroffenen Asylantragsteller weniger bedeutsames Verfahren handelt (Mayer-Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage, § 30 RVG Rn. 3).

Davon ist hier nicht auszugehen. Es ist nicht ersichtlich, dass die mit Klageeingang begründete Verpflichtungsklage einen im Vergleich zu anderen Asylklagen weit unterdurchschnittlichen Aufwand hervorgerufen hat. Der Kläger beruft sich auf den aus Art. 6 Grundgesetz abzuleitenden Schutz im Hinblick auf das gemeinsame Kind mit einer somalischen Staatsangehörigen und damit auf ein grundrechtlich bedeutsames Interesse. Es liegt einerseits auf der Hand, dass es sich mit Blick auf die Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern und dem vom Kläger gewollten Erziehungsbeitrag um ein für den Betroffenen durchaus bedeutsames Verfahren handelt. Andererseits handelt es sich auch nicht um ein besonders umfangreiches und schwieriges Verfahren, so dass das Gericht von der Erhöhungsmöglichkeit gemäß § 30 Abs. 2 RVG keinen Gebrauch macht.