Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2018
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 08.01.2018 – VG 4 L 1476/17.A
4. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2018:0108.4L1476.17.00
Tenor§
Die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 4 K 4226/17.A) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Dezember 2017 wird hinsichtlich der unter Ziff. 5 dieses Bescheides erlassenen Abschiebungsandrohung angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe§
Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 4 K 4226/17.A) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Dezember 2017 hinsichtlich der unter Ziff. 5 dieses Bescheides erlassenen Abschiebungsandrohung anzuordnen,
hat Erfolg.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. §§ 75 Satz 1, 36 Abs. 3 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) zulässig und zudem begründet.
Das Gericht ordnet gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage an, wenn das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt. Die Aussetzung der Abschiebung durch das Gericht darf gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG im vorliegenden Fall der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne bestehen, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) erhebliche Gründe dafür sprechen, dass diese Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –).
Unter Beachtung dieser Grundsätze war dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorliegend stattzugeben. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der auf Grundlage von §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG ergangenen Abschiebungsandrohung, da diese eine Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet voraussetzt. Die Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers als offensichtlich unbegründet hält der hier nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung jedoch nicht stand.
Die Antragsgegnerin ist nicht der Ansicht, dass in Bezug auf den Antragsteller die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen („tatsächliche“ offensichtliche Unbegründetheit, vgl. § 30 Abs. 1 AsylG). Vielmehr stützt sie die qualifizierte Ablehnung des Asylantrags vorliegend auf § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG („fiktive“ offensichtliche Unbegründetheit). Nach dieser Vorschrift ist ein (einfach) unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer seine Mitwirkungspflichten nach § 13 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 oder § 25 Abs. 1 AsylG gröblich verletzt hat, es sei denn, er hat die Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten oder ihm war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten aus wichtigen Gründen nicht möglich. Vor dem Hintergrund der gebotenen restriktiven Auslegung der als Missbrauchstatbestand konzipierten Ausnahmeregelung des § 30 Abs. 3 AsylG (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2006 – 1 C 10/06 –, BVerwGE 127, 161-177, Rn. 37) ist eine Verletzung der in den Nr. 1 bis 7 aufgeführten Mitwirkungspflichten nur dann als „gröblich“ anzusehen, wenn sie im konkreten Fall objektiv von einigem Gewicht ist (vgl. (BeckOK AuslR/Heusch, AsylG § 30 Rn. 48; VG Karlsruhe, Beschluss vom 09. Dezember 2013 – A 3 K 3037/13 –; weitergehend noch VG Berlin, Beschluss vom 19. Oktober 2017 – 28 L 228.17 A –: „besonders schwerwiegende Verletzung“). Hiervon ist vorliegend nicht auszugehen.
Die Antragsgegnerin unterstellt dem Antragsteller eine gröbliche Verletzung seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 AsylG. Nach dieser Vorschrift hat sich ein Ausländer im Falle der unerlaubten Einreise unverzüglich bei einer Aufnahmeeinrichtung zu melden (§ 22 AsylG) oder bei der Ausländerbehörde oder der Polizei um Asyl nachzusuchen (§ 19 AsylG).
Zwar hat der Antragsteller vorliegend ohne Zweifel gegen seine Verpflichtung gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 AsylG verstoßen, da er es unterließ, seinen persönlichen Kontakt zur Polizei zum Nachsuchen um Asyl zu nutzen (vgl. hierzu Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 2. Oktober 1998 – 4St RR 131/98 –). Der Antragsteller ist nach dem von der Antragsgegnerin ermittelten Sachverhalt im Dezember 2015 erstmals in das Bundesgebiet eingereist und in Polizeigewahrsam genommen worden.
Das Gericht vermag – entgegen der Wertung der Antragsgegnerin – dieser Verletzung der Mitwirkungspflicht indes nicht das für die Einstufung als „gröblich“ i. S. v. § 35 Abs. 3 Nr. 5 AsylG erforderliche Gewicht beizumessen. Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben nach „nur wenigen Tagen“ Spanien weiter gereist, ohne in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag gestellt zu haben. Es verbliebe kein Raum mehr für eine lediglich einfache Verletzung der Mitwirkungspflicht, wenn man in bereits im vorliegenden Fall der erstmaligen Einreise und anschließenden Ausreise binnen wenigen Tagen von einem gewichtigen Verstoß ausgehen würde. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, warum ein unterlassenes Asylgesuch während eines vorübergehenden Polizeigewahrsams stets eine gewichtige Verletzung der Mitwirkungspflicht von § 13 Abs. 3 AsylG darstellen sollte. Denn angesichts des Wortlauts von § 13 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 i. V. m. § 19 AsylG ist das Nachsuchen um Asyl bei der Polizei als gleichwertige Variante zur Meldung bei einer Aufnahmeeinrichtung geregelt, auch während eines öffentlichen Gewahrsams (vgl. §§ 19 Abs. 4, 14 Abs. 2 Nr. 2 AsylG).
Entgegen der Begründung des verfahrensgegenständlichen Bescheides kommt auch dem sich an die Ausreise anschließende Aufenthalt des Antragstellers im europäischen Ausland bis zu seiner Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland und Stellung eines Asylantrags am 29. November 2017 kein Gewicht in Bezug auf den Verstoß des Antragstellers gegen seine Mitwirkungspflicht zu. Dieser erhebliche Zeitraum von fast zwei Jahren bleibt vielmehr vorliegend außer Betracht. Denn der Geltungsbereich des AsylG erstreckt sich allein auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, sodass die Verpflichtung aus § 13 Abs. 3 Satz 2 AsylG zum Nachsuchen um Asyl bei den zuständigen Stellen nicht darüber hinaus bestehen kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).