Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2018
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 09.01.2018 – VG 5 L 1475/17
5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2018:0109.5L1475.17.00
Tenor§
1. Der Antrag wird angelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 15.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe§
I.
Die Antragstellerin betreibt eine Abfallentsorgungsanlage in B.... Dort fallen auch sogenannte hochkalorische Sortierreste mit der Abfallschlüsselnummer 1... nach der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 1... (BGBl. I S. 3379), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 1... (BGBl. I S. 2644) geändert worden ist (AVV), an, also sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme gefährlicher Abfälle. Die Antragstellerin lieferte in der Vergangenheit an die zwischenzeitlich i... hochkalorische Sortierreste der Abfallschlüsselnummer 1..., die dann von der I... in einer EBS-Anlage zu Ersatzbrennstoffen aufbereitet wurden.
Davon getrennt betrieb die I... eine für sich immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Sortieranlage für die Behandlung mineralhaltiger Bauabfälle.
Nach Anhörung gab der Antragsgegner der Antragstellerin mit Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 1... auf, von dem ehemaligen Betriebsgelände der i... aus dem dort lagernden und in einem Lageplan näher bezeichneten Haufwerk „... auf dem Grundstück G... bis spätestens 3... eine Menge von 3... Tonnen Abfällen der Abfallschlüsselnummer 1... zu beräumen und einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Neben der Nachweispflicht (Ziffer 2) und einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 6... Euro (Ziffer 3) wurde der Antragstellerin für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1 auch ein Ordnungsgeld in Höhe von 1... Euro angedroht. Die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung wurde im Hinblick auf Ziffer 1 angeordnet.
Der Antragsgegner führt im Wesentlichen zur Begründung aus, die i... habe bis Mitte M... eine Anlage zur Herstellung von Ersatzbrennstoffen aus nicht gefährlichen Abfällen betrieben. Diese Anlage sei stillgelegt worden und die I... sei ihrer Beräumungspflicht nicht nachgekommen. Das I... sei im J... eröffnet worden.
Die I... habe die noch lagernden Abfälle aus dem I... freigegeben. Weder I... und auch nicht die I... könnten zur Entsorgung der noch lagernden Abfälle herangezogen werden.
Der Antragsgegner zieht mit seiner Ordnungsverfügung die Antragstellerin zur Rückholung von hochkalorischen Sortierresten während des Zeitraumes zwischen O... heran. Insgesamt geht der Antragsgegner in seiner Ordnungsverfügung davon aus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt 5... Tonnen angeliefert wurden von diversen Erzeugern und davon 3... Tonnen tatsächlich entsorgt wurden. Der Antragsgegner geht in seiner Ordnungsverfügung davon aus, dass in dieser Zeit 9... Tonnen der hier interessierenden Abfallschlüsselnummer 1... von der Antragstellerin an die I... geliefert wurden und bezieht sich dabei neben Wiegescheinen der I... auch auf Lieferscheine der Antragstellerin. Die verbleibende Differenz zwischen angelieferter und entsorgter Menge in Höhe von 2... Tonnen setzte der Antragsgegner ins Verhältnis mit der von der Antragstellerin gelieferten Menge an der Gesamtmenge und kam so auf die in der Ordnungsverfügung festgesetzte Menge von 3... Tonnen. Neben der Antragstellerin seien weitere v... Anlieferer betroffen. Der Antragsgegner führt in seiner Ordnungsverfügung aus, er habe die zu entsorgende Menge für jeden Anlieferer anteilig nach vorbeschriebener Methode ermittelt. Bei seiner Betrachtung habe er diejenigen Mengen außer Ansatz und Betracht gelassen, die sich auf dem Gelände der Sortieranlage noch befänden. Die Gesamtlagermenge an Abfällen auf dem besagten Gelände liege deutlich höher. Diese höhere Menge sei nicht Gegenstand der Ordnungsverfügung.
Die Antragstellerin geht davon aus, dass die Ordnungsverfügung rechtswidrig ist und meint, dem Antragsgegner sei es nicht gelungen, zweifelsfrei die Antragstellerin als Erzeugerin der zu beseitigenden Abfälle zu ermitteln. Zwar bestreitet die Antragstellerin nicht, dass von Ihr überhaupt Abfälle auf das maßgebliche Flurstück auf die „... geliefert wurden, doch sei ihr eine Lieferung vom 2... nicht zurechenbar, aber dennoch vom Antragsgegner ihr zugerechnet worden. Es sei auch nicht ausgeschlossen, dass die ursprünglich an die I... gelieferten Abfälle später von der „... wieder entfernt worden seien. Darüber hinaus sei die Entsorgungsverantwortlichkeit durch die Behandlung der Abfälle entfallen. Schlussendlich unterliege die Ordnungsverfügung Ermessensfehlern, da der maßgebliche Sachverhalt nicht ausermittelt worden sei und der Antragsgegner es versäumt habe, im Detail darzulegen, wie mit den von der Antragstellerin angelieferten Abfällen durch die I... verfahren worden sei. Darüber hinaus sei auch denkbar, den Anlagenbetrieb zur endgültigen Behandlung und wirtschaftlichen Verwertung der dort lagernden Abfälle vorübergehend – z.B. durch einen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger – zu ermöglichen, was der Antragsgegner nicht erwogen habe.
Schließlich sei durch den Antragsgegner zuvorderst die I... oder jedenfalls die i... Grundstückseigentümerin heranzuziehen. Für Erstere sei durch die Freigabe des Grundstückes die Verantwortlichkeit noch nicht entfallen.
Eine Eilbedürftigkeit für die sofortige Vollziehung sei nicht gegeben. Dies vor dem Hintergrund, dass seit Eintritt der Situation bereits f... Jahre vergangen seien und die vom Antragsgegner abgewogenen Gründe nicht für eine besondere Eilbedürftigkeit sprächen.
Die Antragstellerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung des mit Schriftsatz vom 1... fristgerecht erhobenen und sodann mit weiterem Schriftsatz vom 1...begründeten Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 1... im Hinblick auf die dortige Ziffer 1 wiederherzustellen, so dass der Widerspruch gegen die vorbezeichnete Ordnungsverfügung sodann insgesamt aufschiebende Wirkung entfaltet.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er geht davon aus, dass er die Anordnung, insbesondere Ziffer 1 dieser Anordnung, auf der Grundlage von § 62 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) erlassen konnte und verweist im Wesentlichen auf die Begründung seiner Ordnungsverfügung vom 1.... Der Antragsgegner geht davon aus, dass er nicht im Einzelnen nachweisen müsse, dass die konkret lagernden Abfälle, die von der Ordnungsverfügung berührt sind, tatsächlich konkret von der Antragstellerin herrühren würden. Klar sei, dass die Antragstellerin mehr als 9... Tonnen Abfälle der noch immer auf dem Grundstück lagernden Abfallart geliefert habe. Darüber hinaus sei die I... nach Freigabe des Betriebsgrundstückes nicht mehr in Anspruch zu nehmen. Sie habe auch die Anlage der I... nie betrieben. Auch die Grundstückseigentümerin, die ebenfalls mittlerweile i... sei, sei nicht vor der Antragstellerin in Anspruch zu nehmen gewesen. Denn insoweit sei ein effizienter und schneller Erfolg der Entsorgung nicht absehbar.
II.
1.
Der zulässige Antrag ist unbegründet. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung bestehen weder in formeller Hinsicht noch ergibt die gebotene umfassende Interessenabwägung, dass das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin gegenüber dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug von Ziffer 1 der Ordnungsverfügung Vorrang genießt. Denn es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung und es ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin durch die Ordnungsverfügung in ihren Rechten verletzt wäre.
a.
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung selbst bestehen nicht.
So entspricht die Anordnung des Sofortvollzugs insbesondere den formellen Anforderungen. Denn der Antragsgegner hat als Erlassbehörde im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sich mit der Frage des Sofortvollzugs erkennbar eigenständig auseinander gesetzt und die nach § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO erforderliche schriftliche Begründung – sogar textlich eindeutig abgesetzt (Bl. 230 GA) – gegeben. Inhaltlich ist diese Begründung nicht etwa formelhaft, sondern bezieht sich auf den Einzelfall. So führt der Antragsgegner aus, dass ein zügiges Handeln im Hinblick auf die nach wie vor latente Gefahrenlage einer Selbst- bzw. Fremdentzündung der Abfälle und das Entstehen potentiell schädlicher Umwelteinwirkungen für die Allgemeinheit, insbesondere die Luft, den Boden und das Grundwasser aus seiner Sicht erforderlich ist.
b.
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung und es ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin durch die Ordnungsverfügung in ihren Rechten verletzt wäre.
(1) So konnte sich der Antragsgegner für den Erlass von Ziffer 1 der Ordnungsverfügung auf § 62 KrWG stützen.
(2) Insbesondere sind insoweit formelle Verstöße nicht ersichtlich oder vorgetragen. So hat der Antragsgegner die Antragstellerin auch vor Erlass der Ordnungsverfügung angehört.
(3) Nach § 62 KrWG ist der Antragsgegner in der Lage, im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gegenüber denjenigen zu treffen, die aufgrund des Kreislaufwirtschaftsrechts Pflichten zu erfüllen haben. Dies sind insbesondere auch die Erzeuger von Abfällen (vgl. nur Beckmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 69. Lieferung April 2013, § 62 KrWG Rn. 10).
Zweifelsfrei und von der Antragstellerin auch nicht in Abrede gestellt, ist es überhaupt erforderlich, die auf dem maßgeblichen Flurstück lagernden Abfälle der „... ordnungsgemäß nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsrechts zu entsorgen.
Die Antragstellerin ist auch Erzeugerin von Abfällen und nach § 22 KrWG hierfür bis zur endgültigen und ordnungsgemäß abgeschlossenen Entsorgung verpflichtet. Insbesondere bleibt sie in der Pflicht, obschon die I..., d..., angelieferte Abfälle angenommen hat, § 22 KrWG. Aus diesen Gründen ist es auch entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht vordringliche Aufgabe des Antragsgegners, eine abschließende „Durchermittlung“ zum Verbleib angelieferter Abfälle in der hiesigen Situation zu führen. Es reicht aus, dass der Antragsgegner substantiiert darstellen kann, dass die Antragstellerin eine entsprechende Abfallmenge an die I... im maßgeblichen Zeitpunkt geliefert hat, derartige Abfälle sich noch immer auf dem Betriebsgelände befinden und die Antragstellerin nicht im Rahmen ihrer Pflichten nach § 22 KrWG in der Lage ist, darzulegen, dass eben diese Abfälle endgültig und ordnungsgemäß entsorgt worden sind. Dies hat bereits das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 28. Juni 2007 – 7 C 5/07 - zur Vorgängerregelung des § 16 Abs. 1 KrW-/AbfG – festgestellt (dort Rn. 15 ff.). Dem steht auch nicht entgegen, wie von der Antragstellerin gemutmaßt, dass möglicherweise die von ihr gelieferten Abfälle bereits einer Behandlung unterzogen worden seien oder sonst entsorgt oder abtransportiert worden seien. Denn die vom Antragsgegner mit der Ordnungsverfügung bezogenen Abfälle sind trotz etwaiger Behandlung unbestritten noch immer solche der Abfallschlüsselnummer 1..., so dass ein nennenswerter maßgeblicher Unterschied nicht festgestellt werden kann. Darüber hinaus stützt sich der Antragsgegner zur Zuordnung der angelieferten Abfälle nicht bloß auf die von der Antragstellerin vorgelegte Anlage AS 6, sondern bezieht die Wiegescheine der Verwaltungsakte bei ihrer Bewertung ein. Der von der Antragstellerin bereits im Rahmen der Anhörung vorgetragene vermeintliche Zuordnungsfehler betreffend die Lieferung vom 2... lässt sich aus diesen Wiegescheinen nicht entnehmen (Bl. 126 der Verwaltungsakte „Lieferscheine Alba Bln.“). Vielmehr wird darin die Lieferung durch die Antragstellerin bestätigt, was der Antragsgegner auch bereits in seiner Ordnungsverfügung selbst hinreichend darstellte. Im Antrag vom 1... greift die Antragstellerin die Berechnung der anteiligen Entsorgungspflicht zwar erneut an, doch ohne sich mit den Darstellungen in der Ordnungsverfügung im Einzelnen auseinanderzusetzen. Fehler in der nachvollziehbaren Berechnung und Darstellung in der Ordnungsverfügung sind daher nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere auch für die Berechnung einer anteiligen Pflicht, denn eine solche Berechnung ist bei Vermischung angelieferten Abfalls gleicher Art nicht zu beanstanden (so bereits ausdrücklich BVerwG, a.a.O. Rn. 22).
Es sind bei Ausübung des von § 62 KrWG eingeräumten Ermessens auch keine Fehler des Antragsgegners ersichtlich, die die Ordnungsverfügung unter dem hier maßgeblichen Prüfungsmaßstab sonst rechtswidrig erscheinen lassen.
So konnte der Antragsgegner insbesondere auch die Antragstellerin als Adressatin auswählen.
Zwar ist es richtig, dass grundsätzlich neben der Antragstellerin auch der I... herangezogen werden könnte, indes hat dieser die Abfälle aus seinem Beschlag freigegeben, so dass dieser als Zustandsverantwortlicher nicht mehr herangezogen werden kann (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2007 – 11 S 54.06). Dass der I... selbst wegen Betriebsaufnahme handlungsverantwortlich – wie die Antragstellerin es mit Blick auf Ihre Pflichten nach § 22 KrWG ist – wurde, hat die Antragstellerin weder vorgetragen, noch ist dies anhand der Unterlagen ersichtlich. Vielmehr trägt der Antragsgegner unwidersprochen vor, dem sei nicht so.
Dass neben der Antragstellerin auch die seit 2... Grundstückseigentümerin in Anspruch genommen könnte, ist zwar grundsätzlich zutreffend, doch lassen die Ausführungen des Antragsgegners erkennen, dass er mit Blick auf eine effektive und schnelle Gefahrenabwehr der verantwortlichen Antragstellerin den Vorzug gab. Aus den Darlegungen des Antragsgegners ist hinreichend ersichtlich, dass er in seiner Abwägung auch Überlegungen der S... und der zu fürchtenden weiteren Zeitverzögerung bei weitergehenden Ermittlungen gegenüber der i... Grundstückseigentümerin einstellte. Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die mutmaßlich s... und sofort greifbare Antragstellerin als Adressatin auswählte.
Soweit die Antragstellerin vorträgt, ein vorübergehender Betrieb der Anlage zur Beseitigung der Abfälle sei vom Antragsgegner nicht in Betracht gezogen worden, mag dies dahin stehen. Die Befassung eines Dritten mit der vorübergehenden Betriebsaufnahme erscheint so fernliegend, dass eine ernsthafte Auseinandersetzung damit vom Antragsgegner nicht erwartet werden kann. Der Antragsgegner konnte zur effektiven und schnellen Gefahrenabwehr derartige fernliegende Möglichkeiten ausblenden, da die Antragstellerin als Handlungsstörerin sachnäher herangezogen werden kann. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob mit einem solchen vorübergehenden Betrieb ein öffentliches Unternehmen beauftragt werden könnte. Denn nach dem Kreislaufwirtschaftsrecht soll gerade nicht (mehr) in erster Linie die Allgemeinheit (in Form der Kommunen), sondern der Abfallerzeuger von den Entsorgungspflichten getroffen werden (vgl. zur Entwicklung des Kreislaufwirtschaftsrechts Beckmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 66. Lieferung Juni 2012, Vorb. KrWG Rn. 15).
Weitere Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.
Selbst die vom Antragsgegner angenommene Eilbedürftigkeit ist im Rahmen der hier zu treffenden Interessenabwägung nicht zu beanstanden. So ist das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin auf der einen Seite dem Sofortvollzug der nach summarischer Prüfung rechtmäßigen Ordnungsverfügung gegenüberzustellen. Nicht zu beanstanden ist, dass der Antragsgegner ein erhebliches Beräumungsinteresse der Allgemeinheit angenommen hat und dabei auch auf die unbestrittene Möglichkeit der Selbstentzündung und Brandstiftung bezüglich der lagernden Abfälle hinwies. Ebenso trägt die Erwägung, dass schädliche Umwelteinwirkungen zu fürchten sind. Demgegenüber kann nicht mit Erfolg auf den langen Zeitlauf seit I... durch die Antragstellerin hingewiesen werden. Denn die vom Antragsgegner bezogenen Aspekte haben sich durch den langen Zeitlauf bis zum Erlass der Ordnungsverfügung nicht relativiert, sondern es ist vielmehr von einer latenten Gefahr auszugehen. Dass der Antragsgegner den Zeitraum benötigte, um eine Entscheidung erstmals gegenüber der Antragstellerin zu treffen, relativiert das öffentliche Vollzugsinteresse ebenso nicht.
2.
a.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
b.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) unter Beachtung von Ziffer 2.4.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai / 01. Juni 2012 und 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen, wobei die Kammer wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung einen hälftigen Abzug vornimmt. Die Antragsgegnerin ist zur Beseitigung von ungefähr 3... Tonnen Abfall herangezogen worden, der eine durchschnittliche Dichte von 0... hat. Das Gewicht des Abfalls entspricht daher ungefähr einer Menge von 1... Bei Zugrundelegung eines Einzelwertes von 20,00 Euro je Kubikmeter ergibt sich in der Hauptsache ein Streitwert von 3... Euro.