Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2018
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 18.01.2018 – VG 5 K 1830/16
5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2018:0118.5K1830.16.00
Tenor§
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage betreffend die mit dem angegriffenen Bescheid vom 0... in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1... festgesetzte Grundgebühr in Höhe von 32,00 Euro und die festgesetzten Auslagen in Höhe von 6,00 Euro zurückgenommen hat.
Die verbleibende Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist für den Beklagten vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks unter postalischer Anschrift A... . Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut. Das Grundstück ist nicht an eine öffentliche zentrale Trinkwasserversorgungsanlage und nicht an eine öffentliche zentrale Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen. Auf dem Grundstück wird die Wasserversorgung mittels eigenen Brunnens gewährleistet. Anfallendes Abwasser wird dezentral entsorgt. Im Jahr 2... wurden 7,5 m³ Abwasser aus einer Sammelgrube auf dem Grundstück abgepumpt. Im Jahr 2... waren auf dem Grundstück z... Personen gemeldet.
Für die Zeit vom 0... bis zum Einbau eines Zählers am 2... gab es keinen Frischwasserzähler für den Frischwasserverbrauch auf dem Grundstück des Klägers. Auch ein Zähler für anfallendes Schmutzwasser war nicht vorhanden. Am 2... wurde dann ein Frischwasserzähler mit einem Anfangszählerstand von 0 m³ eingebaut. Der Kläger erhielt zum Ende des Jahres 2... eine Aufforderung zur Ablesung bis spätestens 3... mit der Bitte, die ausgefüllte Ablesekarte bis 1... an den Beklagten zurückzusenden. Der Kläger las seinen Zähler zum 0... mit 49 m³ ab und sandte die ausgefüllte Ablesekarte an den Beklagten.
In der Folge erhob der Beklagte mit Bescheid unter dem 0... für den Zeitraum 0... Gebühren für die öffentliche dezentrale Schmutzwasserbeseitigung. Hierbei legte er ausweislich der Ausführungen im Bescheid für die „Mobile Entsorgung nach TW“ 81 m³ für den maßgeblichen Zeitraum zugrunde und setzte eine Gesamtgebühr von 491,60 Euro fest. Die Gesamtgebühr errechnete der Beklagte aus einer Grundgebühr in Höhe von 32,00 Euro zuzüglich Auslagen in Höhe von 6,00 Euro und einer Mengengebühr von 5,60 Euro/m³. Die Menge von 81 m³ errechnete der Beklagte dabei aus der Summe des vom Kläger übermittelten Ablesewerten (49 m³) und einer Schätzung für den Zeitraum vom 0... bis zum 2... (32 m³).
Der an den Kläger für den nachfolgenden Zeitraum beginnend mit dem 01. Januar 2012 gerichtete Gebührenbescheid vom 1... geht von einem Anfangszählerwert von 49 m³ aus und setzt auf dieser Basis den Mengenverbrauch fest. Auch für diesen nachfolgenden Zeitraum ist eine Mengengebühr von 5,60 Euro/m³ durch den Beklagten angesetzt worden.
Der vom Kläger erhobene Widerspruch wurde durch den Beklagten mit Widerspruchsbescheid unter dem 1... zurückgewiesen. Hiergegen erhob der Kläger Klage, die am 1... einging.
Zur Begründung führte der Kläger zunächst aus, er sei grundsätzlich der Auffassung, der Beklagte erbringe keinerlei Leistungen für ihn und der Gebührenbescheid sei daher unberechtigt. Jedenfalls sei die Schätzung der Abwassermenge durch den Beklagten für den Zeitraum vom 0... nicht angemessen und nachvollziehbar. Für den folgenden Zeitraum bis 3... sei nicht nachvollziehbar, dass – anders als für den vorangegangenen Teilzeitraum – ein Abzug für Gartenwasser nicht vorgenommen worden sei. Dies insbesondere mit Blick auf den vom Kläger betriebenen Gartenbau auf seinem Grundstück. Es müsse dabei insgesamt ein erheblicher Abzug für Gartenwasser vorgenommen werden. Dies auch, weil schlussendlich nur 7,5 m³ Schmutzwasser tatsächlich in 2... abgefahren wurden. Die so abgefahrene Schmutzwassermenge habe der Beklagte bei seiner Mengenermittlung gar nicht beachtet, was aber zu beachten gewesen wäre. Anzusetzen wäre allenfalls eine Menge von 13 m³.
Schließlich lasse die Satzung die Grundlagen der Kalkulation nicht erkennen. Der modifizierte Frischwassermaßstab sei für den Kläger, der sich selbst über seinen Brunnen versorge, nicht anwendbar.
Zunächst hatte der Kläger den Bescheid vom 0... in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1... insgesamt angegriffen. In der mündlichen Verhandlung vom 1... nahm er die erhobene Klage jedoch teilweise zurück und erklärte, die festgesetzte Grundgebühr in Höhe von 32,00 Euro und die festgesetzten Auslagen in Höhe von 6,00 Euro seien nicht in Streit.
Der Kläger beantragt nunmehr,
den Gebührenbescheid des Beklagten vom 0... in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1... insoweit aufzuheben, als mit ihm ein 38.00 Euro übersteigender Betrag festgesetzt wurde.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er geht davon aus, dass der in der heranzuziehenden Satzung verankerte Frischwassermaßstab im Sinne eines modifizierten Frischwassermaßstabs zulässig ist. Kalkulatorische Vorschriften seien in einer solchen Satzung nicht erforderlich. Die Verbrauchsschätzung für den Zeitraum bis zum Einbau des Zählers sei auch zulässig und nicht zu beanstanden. So sei die Schätzung, wie sie auf Bl. 60 GA eingehend erläutert sei, nicht zu beanstanden. Auch im Falle des Klägers sei der Beklagte so für den Zeitraum bis 2... vorgegangen. Der Kulanzabzug für Gartenwasser könne vom Beklagten nicht für den danach folgenden Zeitraum verlangt werden, da es der Beklagte dazu mangels Gartenwasserzählers gar nicht verpflichtet war. Soweit ein Teil der Menge von 49 m³ möglicherweise erst nach dem 3... angefallen wäre, verletze dies den Kläger jedenfalls nicht in seinen Rechten, da auch in der Folgeperiode dieselbe Mengengebühr abgerechnet worden sei. Zudem müsse sich der Kläger daran festhalten lassen, dass er der Aufforderung zur Ablesung erst verspätet zum 0... nachgekommen sei.
Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.
Entscheidungsgründe§
I.
1.
Das Gericht durfte in der Besetzung „Einzelrichter“ gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entscheiden nachdem ein entsprechender Übertragungsbeschluss gemäß § 6 Abs. 1 S 1 VwGO am 1... gefasst.
2.
Der Einzelrichter durfte die Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 101 Abs. 2 VwGO treffen, da die Beteiligten bereits in der mündlichen Verhandlung vom 1... hiermit ihr Einverständnis erklärten.
II.
Soweit der Kläger die Klage zurücknahm, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Einer Einwilligung des Beklagten bedurfte es nicht, da Anträge in der mündlichen Verhandlung zu diesem Zeitpunkt noch nicht gestellt waren.
III.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 0... in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1... (im Folgenden zusammenfassend „Gebührenbescheid“) ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
1.
a. So kann der Beklagte für den Erlass des Gebührenbescheids auf eine taugliche Rechtsgrundlage im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) zurückgreifen.
Denn die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung im Verbandsgebiet des N... trat bereits mit Beginn des Jahres 2... in Kraft und ist Grundlage für die Gebührenerhebung durch den Beklagten im Falle dezentraler Abwasserentsorgung für das Jahr 2... . Trotzdem der Kläger zunächst vortragen ließ, er gehe davon aus, dass der Beklagte keinerlei Gebühren gegen ihn erheben könne und er gehe – so sinngemäß – davon aus, die Satzung sei mangels in der Satzung erkennbarer Kalkulation bereits rechtswidrig, hielt der Kläger an diesem Vortrag erkennbar selbst nicht mehr fest, denn in der mündlichen Verhandlung vom 1... erklärte sein Prozessbevollmächtigter, dass die Klage nicht mehr gegen die Grundgebühr und die festgesetzten Auslagen geführt werde. Damit gab der Kläger sein diesbezügliches Vorbringen ersichtlich auf und ließ erkennen, dass er die Satzung selbst (nunmehr) grundsätzlich für rechtmäßig und auch anwendbar halte.
Darüber hinaus lassen sich auch keine äußeren oder inhaltlichen Anhaltspunkte finden, die eine etwaige Nichtigkeit der Satzung erkennen ließen. So sind formelle Satzungsfehler weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Darüber hinaus erfüllt die Satzung auch die Mindestvoraussetzungen im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 2 KAG, enthält nämlich Bestimmungen zum Kreis der Abgabenschuldner (§ 11 Gebührensatzung), Bestimmungen zum die Abgabe begründenden Tatbestand (§ 9 Gebührensatzung), zum Maßstab (§ 3 Gebührensatzung), zum Satz (§ 5 Gebührensatzung) und zum Fälligkeitszeitpunkt (§ 10 Gebührensatzung).
b. Formelle Bedenken betreffend den Gebührenbescheid bestehen nicht.
c. Der Gebührenbescheid ist auch materiell rechtmäßig.
(1) So erhob der Beklagte die Gebühren, wie aus dem Gebührenbescheid ersichtlich als Benutzungsgebühr – soweit nach Klagerücknahme noch streitig - in Form einer Mengengebühr für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung der nicht leitungsgebundenen Schmutzwasserbeseitigung gemäß § 2 Abs. 1 Gebührensatzung. Die Gebührenpflicht ist nach § 9 Gebührensatzung entstanden, denn der Kläger war als Grundstückseigentümer verpflichtet, sein Grundstück dem in § 5 in Verbindung mit § 4 der Satzung für die mobile Entsorgung von Grundstücksabwasseranlagen im V... niedergelegten Anschluss- und Benutzungszwang zu unterwerfen.
(2) Der Kläger ist als Grundstückseigentümer auch Gebührenpflichtiger im Sinne von § 11 Abs. 1 Gebührensatzung.
(3) Die – nach Klagerücknahme noch angegriffene – Mengengebühr beträgt nach § 5 Abs. 1 Gebührensatzung (in der Fassung des § 1 der 1. Änderungssatzung) 5,60 Euro im Falle der Schmutzwasserbeseitigung aus abflusslosen Sammelgruben. Eine solche betreibt der Kläger unbestritten auf seinem Grundstück.
(4) Es ist – jedenfalls im Ergebnis – nicht zu beanstanden, dass der Beklagte nach dem Maßstab des § 3 Gebührensatzung eine Menge von 81 m³ für seinen Gebührenbescheid zugrunde legte.
(a) Zwar wird nach § 3 Abs. 1 Gebührensatzung die Mengengebühr für die Schutzwasserbeseitigung aus abflusslosen Sammelgruben nach der Schutzwassermenge bemessen, die von dem angeschlossenen Grundstück in die öffentliche Einrichtung der dezentralen Schmutzwasserbeseitigung gelangt und die Berechnungseinheit hierfür ist 1 m³ Schmutzwasser. Indes bedeutet dies nicht, dass – was der Kläger annimmt –die tatsächlich jährlich aus der abflusslosen Sammelgrube abgepumpte und abgefahrene Menge für die Gebührenbemessung zugrunde zu legen ist. Denn insoweit trifft § 3 Abs. 2 Gebührensatzung eine Fiktionsbestimmung. Danach gilt als in die öffentliche Einrichtung gelangte Menge auch die den Grundstücken aus privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge, abzüglich der durch Gartenwasserzähler festgestellten Wassermenge und die auf dem Grundstück gewonnene bzw. angefallene und dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge. Damit findet der sogenannte (modifizierte) Frischwassermaßstab Anwendung. Dass dieser für sich nicht zu beanstanden ist, ist grundsätzlich anerkannt (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. November 2012 – 9 B 13.12). Mangels hinreichend substantiiertem Vortrags des Klägers hierzu, besteht auch vorliegend kein Anlass zu einer ungefragten Fehlersuche (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 – 9 CN 1.01, OVG Berlin-Brandenburg a.a.O.).
(b) Dabei durfte der Beklagte für die Zeit vom 0... (Einbau Wasserzähler) die dem Grundstück durch private Wasserversorgungsanlagen oder sonst zugeführte Frischwassermenge auch schätzen. So ist die Schätzung im Festsetzungsverfahren mit den Regelungen des § 162 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b KAG dem Grunde nach vereinbar. Soweit bei Erhebung einer Abgabe, die Grundlage der Abgabenerhebung nicht ermittelbar oder berechenbar ist, kann der die Abgabe Erhebende die Grundlage schätzen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. März 2014 – 9 B 39.13). Dies ist auch ausdrücklich in der Gebührensatzung vorgesehen, soweit ein Wasserzähler nicht eingebaut ist oder nicht (richtig) funktioniert, vgl. § 3 Abs. 4 Gebührensatzung.
Mangels Messeinrichtung (Wasserzähler) bestand ein hinreichender Schätzanlass. Dieser Anlass entfiel nicht dadurch, dass vom Grundstück des Klägers im Jahr 2... nur 7,5 m³ Schmutzwasser aus der abflusslosen Sammelgrube abgepumpt und abgefahren wurden. Denn dies ist nicht Maßstab der Gebührenerhebung, sondern der in § 3 Abs. 2 Gebührensatzung niedergelegte Frischwassermaßstab (s.o.). Der Kläger hat dem Beklagten auch nicht die zugeführte Wassermenge sonst benannt im Sinne von § 3 Abs. 3 Gebührensatzung, was ihm mangels Frischwasserzählers auch bis jedenfalls zum 21. September 2011 überhaupt nicht möglich war.
Das die vom Beklagten vorgenommene Schätzung fehlerhaft ist, ist nicht ersichtlich. So setzte der Beklagte für diese Zeit insgesamt einen Wert von 32 m³ als Frischwasserverbrauch an und legte diesen Wert seiner Abrechnung als Schmutzwassermenge für den vorgenannten Zeitraum zugrunde. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen einer Schätzung alle Umstände zu berücksichtigen sind, die für die gesetz- und satzungsmäßige Erhebung der Gebühren von Bedeutung sind. Zwar ist auch das Vorbringen des Gebührenpflichtigen zu berücksichtigen (vgl. Klein, AO, § 162 Rn. 37), doch beschränken sich die Ausführungen des Klägers allein darauf, zu verweisen, dass nur 7,5 m³ abgepumpt worden seien und er nicht in ganz unerheblichem Umfang Gartenbau betreibe. Konkrete und nachvollziehbare Darstellungen, warum die geschätzte Menge nicht in dieser Höhe geschätzt werden konnte, ergeben sich daraus bereits nicht. Die ursprünglich vom Kläger einmal vorgetragene Menge von 13 m³ war bereits nicht nachvollziehbar und durch spätere Ausführungen im Rahmen dieses Klageverfahrens auch durch den Kläger selbst wieder relativiert worden. Ein Nachweis im Sinne von § 3 Abs. 5 Gebührensatzung für die als Gartenwasser abzuziehen wären, legte der Kläger nicht vor. Einen Gartenzähler hat der Kläger ebenfalls nicht angezeigt und durch den Verband des Beklagten abnehmen lassen. Daneben fehlt es an einem entsprechenden hierauf gerichteten schriftlichen Antrag des Klägers. So kann bereits aus dem Vortrag des Klägers nicht darauf geschlossen werden, dass die Schätzung, die naturgemäß immer mit einem Unsicherheitsfaktor behaftet ist, rechtswidrig überhöht ist. Darüber hinaus ist weiter in den Blick zu nehmen, dass der für das der Gebührenerhebung vorangegangene Jahr 2... bei 31,09 m³ durchschnittlich lag (vgl. Bl. 60 GA). Da der Beklagte zugunsten des Klägers – obschon tatsächlich kein Gartenwasserzähler für den streitigen Zeitraum vorhanden war – davon auch einen Gartenwasserabzug in Höhe von 7,77 m³ und damit von 25 Prozent des jährlichen Durchschnittsverbrauchs vornahm, ist der Ansatz des Beklagten, davon auszugehen, dass auch auf dem Grundstück des Klägers wenigstens 2... m³ pro Kopf angefallen waren, nicht zu beanstanden. Auch zugunsten des Klägers wurde dieser Ansatz nochmals auf 2... m³ pro Kopf und Jahr reduziert. Die sich bei z... gemeldeten Personen für das gegenständliche angeschlossene Grundstück ergebenden 4... m³ für das Jahr 2... hat der Beklagte dann – nachvollziehbar – anteilig für den unterjährigen Teil bis zum 2... mit 32 m³ geschätzt. Fehler lassen sich auch dabei nicht erkennen. Soweit der Kläger mit seinen Ausführungen einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz behaupten will, lässt sich ein solcher Verstoß ebenfalls nicht feststellen, denn es gab ganz offenbar für das Jahr 2... eine entsprechende Behördenpraxis (vgl. Bl. 60 GA).
(c) Der Bescheid des Beklagten ist auch nicht rechtsfehlerhaft, als der Beklagte für die Zeit ab dem 2... bis zum Ende des Erhebungszeitraums zum Ablauf des 3... im Sinne von § 8 Gebührensatzung die von dem neu eingebauten Wasserzähler und durch den Kläger offenbar erst am 0... abgelesenen 49 m³ zu den geschätzten 32 m³ insgesamt und nicht nur – nach erneuter Schätzung oder sonst berechnet – anteilig hinzuaddierte und daraus die abzurechende Schmutzwassermenge bildete, sondern insgesamt im Gebührenbescheid beachtete. So liegt es mit Blick auf § 3 Abs. 3 Gebührensatzung zuvorderst in der Risikosphäre des Klägers, den Stichtagswert zum Stichtag zu ermitteln und an den Beklagten zu melden. Selbst wenn den Kläger diese Pflicht nicht träfe, hat er durch das Ausfüllen der Ablesekarte und das Übersenden an den Beklagten die maßgebliche Fehlerursache selbst gesetzt und muss sich diese im Rahmen der Abrechnung auch entgegenhalten lassen.
2.
Selbst wenn entgegen der hier vertretenen Auffassung dem Beklagten vorzuhalten wäre, aus dem Ablesewert zum 0... keinen zum Stichtag des 3... für den Erhebungszeitraum 2... maßgeblichen Wert geschätzt oder errechnet zu haben und sich daraus die Rechtswidrigkeit des Gebührenbescheids ergäbe, kann dies der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Denn jedenfalls im Ergebnis ist der Kläger durch die Gebührenerhebung für das Jahr 2... nicht in seinen Rechten im Sinne von § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO verletzt. Denn der Wert von 49 m³ wurde als Anfangswert für die Gebührenerhebung des Erhebungszeitraums vom 0... im an den Kläger gerichteten und bestandskräftigen Bescheid vom 1... zugrunde gelegt. Da auch im Jahr 2... die Höhe der Mengengebühr bei 5,60 Euro je m³ verblieb, hätte der Kläger die gegebenenfalls anteiligen Mengen jedenfalls im Erhebungszeitraum 2... an den Beklagten entrichten müssen, was aber gerade aufgrund des vom Beklagten angesetzten Ausgangswertes von 49 m³ für den Erhebungszeitraum 2... unterblieb.
IV.
1.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 709 der Zivilprozessordnung (ZPO).
2.
Gründe, die Berufung zuzulassen (§ 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO) sind nicht ersichtlich.