Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2018
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 12.02.2018 – VG 5 L 85/16.PKH
5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2018:0212.5L85.16.00
Tenor§
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe§
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von R... aus ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung in dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs (OVG Bbg, Beschl. v. 26.04.2001, - 4 B 140/00 -) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung i.V.m. §§ 114, 121 der Zivilprozessordnung (ZPO).
1.
Zwar scheitert der Antrag nicht daran, dass der Antragsteller trotz des bereits erlassenen Widerspruchsbescheids vom, zugestellt am lediglich ankündigte, für den Fall der Bewilligung zu beantragen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom wiederherzustellen. Denn insoweit war das Begehren mit Blick auf die ebenfalls für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe angekündigte Klage (hiesiges Aktenzeichen 5...) nach § 88 VwGO auslegungsbedürftig und –fähig dahingehend, dass die aufschiebende Wirkung der beabsichtigten Klage wiederhergestellt werden soll.
2.
Indes hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Erfolgsaussichten für den beabsichtigten vorläufigen Rechtsschutz sind nicht offen. Denn bereits der Vortrag des Antragstellers ist nicht schlüssig. So überwiegt selbst nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der nachträglichen Anordnung vom in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom und auch nicht an der Anordnung der sofortigen Vollziehung.
So ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hinreichend schriftlich begründet. Der Antragsgegner hat – sogar textlich abgesetzt – sich auf den Seiten 5 und 6 der nachträglichen Anordnung vom nicht bloß formelhaft, sondern explizit unter Bezug auf die konkrete Abfallbehandlungsanlage mit Blick auf das „relativ große[…] Abfalllager[…] mit einem negativem Marktwert“ für die Anordnung entschieden und sich so erkennbar mit dem konkreten Einzelfall auseinandergesetzt. Ob diese Begründung des besonderen Vollzugsinteresses die Anordnung des Sofortvollzugs tatsächlich rechtfertigt, ist keine Frage des formellen Begründungserfordernisses. Für dieses kommt es nicht auf die inhaltliche Richtigkeit der behördlichen Begründung an (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.09.2017 – OVG 10 S 47.17 – juris Rn. 5).
Nachdem im Bewilligungsverfahren der Prozesskostenhilfe einschlägigen summarischen Prüfungsmaßstab konnte der Antragsgegner nach § 17 Abs. 4a Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) zur Erfüllung der (Betreiber-)Pflichten nach § 5 Abs. 3 BImSchG bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 1 BImSchG eine Sicherheitsleistung in der verfügten Höhe von Euro gegenüber dem Antragsteller anordnen. Bei der hier maßgeblichen Anlage handelt es sich um eine ortsfeste Anlage zur Lagerung und Behandlung von Abfällen, wie sich bereits aus der erteilten Genehmigung und dem öffentlich-rechtlichen Vertrag vom zweifelsfrei ergibt.
Der Antragsteller hat auch die erforderliche Stellung als letzter Betreiber der Anlage jedenfalls für die Zeit bis zum Erlass der Annahmeuntersagung vom inne (gehabt). Eine Inanspruchnahme setzt dabei voraus, dass der Adressat der Anordnung letzter Betreiber der Abfallbehandlungsanlage war, dass er also die Merkmale des immissionsschutzrechtlichen Betreiberbegriffs erfüllt. Betreiber einer - wie hier - immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage ist derjenige, der die Anlage im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1998 – 7 C 38.97; Beschluss vom 22. Juli 2010 – 7 B 12.10; BayVGH, Urteil vom 04. Mai 2005 – 22 B 99.2208; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. April 2012 – 10 S 3127/11). Es kommt mithin auf den bestimmenden Einfluss auf den Anlagenbetrieb an, d.h. darauf, wer die maßgeblichen Entscheidungen trifft (vgl. OVG Münster, Urteil vom 01. Juni 2006 – 8 A 4495/04; VGH Baden-Württemberg, a.a.O.). Der I... kann in diesem Sinne Betreiber sein, wenn er die Anlage des I... kraft eigenen Rechts und im eigenen Namen fortbetrieben hat; es genügt, wenn dies auch nur für kurze Zeit geschehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.1998 – 7 C 38.97; VGH Baden-Württemberg, a.a.O.). Bei Anwendung dieser Grundsätze ist der Antragsteller in die Stellung als Betreiber eingerückt, indem er noch nach Insolvenzeröffnung den Anlagenbetrieb unter Nutzung auch der hierzu erforderlichen Maschinen und Geräte zur Verarbeitung von Inputmaterial, insbesondere für Ziegelschutt, Betonbruch und Boden sowie Asphalt (teerfrei) nutzte. Dies geschah ganz offensichtlich, um die mit dem öffentlich-rechtlichen Vertrag vom vereinbarten Inputmengen (in Verbindung mit dem Prüfbescheid vom ) einhalten zu können. Der Einhaltung dieser Inputmengen bedurfte es aus Sicht des Antragstellers aber nur, weil dieser den öffentlich-rechtlichen Vertrag vom ganz offenbar „leben“ wollte. Dem Antragsteller hätte es indes offen gestanden, den Betrieb der Anlage einzustellen und einhergehend damit den öffentlich-rechtlichen Vertrag gegebenenfalls zu kündigen und gegebenenfalls die angekündigte Beseitigungsverfügung ergehen zu lassen. Stattdessen wollte er sich ganz offenbar an die vertraglichen Vereinbarungen binden lassen und in Ansehung dessen die betrieblichen Inputmengen durch den Betrieb der Anlage, ihrer Maschinen und Geräte reduzieren. Das Fortleben eines solchen Vertrags und der darauf ausgerichtete Betrieb – selbst ohne Annahme weiterer Inputmengen – ist aber die Entscheidung eines Anlagenbetreibers und nicht nur die bloße Inbesitznahme und Unterhaltung des Bestehenden. Dass die Nutzungsmöglichkeit für die von der I... noch genutzten Deponien entfallen ist, ist dabei unbeachtlich.
Als letzten Betreiber treffen den Antragsteller die Nachsorgepflichten aus § 5 Abs. 3 BImSchG, ohne dass es darauf ankäme, wann die Abfälle entstanden sind und ob vor Insolvenzeröffnung bereits die I... hätte in Anspruch genommen werden können (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 – 7 C 22.03; VGH Baden-Württemberg, a.a.O.). Da den I... die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit trifft, handelt es sich um eine persönliche Pflicht, die nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO als Masseverbindlichkeit zu erfüllen ist (ausdrücklich VGH Baden-Württemberg, a.a.O.).
Auch die Höhe der geforderten Sicherheitsleistung dürfte im Ergebnis nicht zu beanstanden sein. Der Antragsteller verkennt, dass Gegenstand des öffentlich-rechtlichen Vertrags nie war, dass die ursprünglich mit dem Widerspruchsbescheid vom geforderte Sicherheitsleistung in Höhe von Euro höchstens gefordert werden könne. Dies war vom Antragsgegner bereits vor Unterzeichnung des öffentlich-rechtlichen Vertrags vom mit Schreiben vom an den seinerzeitigen Bevollmächtigten der I... klargestellt worden, wenn es darin ausdrücklich heißt, dass die Höhe der Sicherheitsleistung nicht zum Gegenstand derartiger öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen gemacht werden könne.