Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2018
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 19.02.2018 – 5 L 1043/17
5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2018:0219.5L1043.17.00
Tenor§
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf 3.750,00 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Anschlussverfügung des Antragsgegners, mit der sein Grundstück an die öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungsanlage angeschlossen worden ist.
Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks in E... mit der postalischen Anschrift D..., eingetragen im Grundbuch von E... auf Bl. . Auf diesem Grundstück befinden sich mehrere Gebäude. Niederschlagswasser wird über insgesamt vier Fallrohre abgeführt, das nach Angaben des Antragstellers vollständig auf seinem Grundstück versickert.
Nach den Feststellungen des Antragsgegners sammelt sich auf dem Dach des Gebäudes D... anfallendes Niederschlagswasser in einem Fallrohr („Fallrohr Nr. 4“) an der nordwestlichen Gebäudeecke und gelangt auf einen ca. 2,25m entfernten unbefestigten, öffentlichen Weg („L...“), der im Straßenverzeichnis der Stadt E... unter Nr. 9...eingetragen ist. Der „... erschließt nach Angabe des Antragsgegners ein Wohngebiet und eine Kleingartenanlage. Das vom Grundstück des Antragstellers aus dem Fallrohr Nr. 4 abfließende Niederschlagswasser soll im „... durch Ausspülungen infolge eines Gefälles im Bereich der Einmündung nahe der nördlichen Grundstücksgrenze eine Rinnenbildung herbeiführen.
Unter dem 26. April 2017 hörte der Antragsgegner den Antragsteller zum beabsichtigten Erlass einer sofort vollziehbaren Anschlussverfügung zur Anbindung der haustechnischen Niederschlagswasserbeseitigungsanlage (Fallrohr) an die öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungsanlage an.
Am 1... erließ der Antragsgegner eine Anschlussverfügung, der zufolge mit Fertigstellung der Grundstücksanschlussleitung am 2... die haustechnische Niederschlagswasserbeseitigungsanlage des Gebäudes D... an die öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungsanlage anzuschließen ist (Tenorpunkt 1) und ordnete der Antragsgegner zugleich die sofortige Vollziehung an (Tenorpunkt 2).
Zur Begründung hieß es im wesentlichen, dass mit Fertigstellung der Grundstücksanschlussleitung am 2... die Voraussetzungen des Anschlusszwangs für das Grundstück Gemarkung F... gegeben seien. Das Grundstück sei durch eine betriebsfertige Sammelleitung in der B... erschlossen. Eine Ausnahme vom Anschlusszwang bestehe nicht. Ebenso wenig sei eine Befreiung vom Anschluss - und Benutzungszwang zu gewähren. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls sei nach pflichtgemäßem Ermessen der Anschluss des Grundstücks anzuordnen gewesen, um die schadlose Beseitigung anfallenden Niederschlagswassers in absehbarer Zeit und daher für die Erfordernisse der Praxis hinlänglich effektiv zu gewährleisten.
Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anschlussverfügung begründete der Antragsgegner damit, dass aufgrund der geringen Entfernung und eines Gefälles im Bereich der Einmündung (des „...“) nahe der nördlichen Grundstücksgrenze es durch auf dem Dach anfallendes Niederschlagswasser zu Ausspülungen des unbefestigten Weges komme. Hieraus würden Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erwachsen, die ein umgehendes Einschreiten erforderlich machen würden.
Am 1... hat der Antragsteller Widerspruch erhoben gegen die Anschlussverfügung vom 1... und zur Begründung vorgebracht, der Bescheid sei formell und materiell rechtswidrig. Die Anschlussverfügung sei formell rechtswidrig, da die erforderliche Anhörung nicht erfolgt sei. Sie sei aber auch materiell rechtswidrig, da ein Fall von Ermessensnichtgebrauch vorliege. Jedenfalls fehle es an einer gemäß § 37 VwVfG erforderlichen Begründung und Bestimmtheit. Der Antragsgegner habe verkannt, dass gemäß der maßgeblichen Entwässerungssatzung kein Anschlusszwang für Niederschlagswasser von Dachflächen bestehe, welches ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit versickere. So liege der Fall hier. Das aus dem streitgegenständlichen Fallrohr 4 entweichende Niederschlagswasser versickere regelmäßig vollständig auf dem Grundstück des Antragstellers. Soweit der Zuweg „... von Niederschlagswasser ausgespült werde, handle es sich um solches, das aus der benachbarten B... dorthin gelange. Dort habe der Antragsgegner Baumaßnahmen durchgeführt und Anlagen zur Regenentwässerung fehlerhaft (unter-)dimensioniert. Nunmehr würde aus 3 Richtungen Regenwasser auf das Grundstück des Antragstellers strömen und in dessen Keller eindringen. Die durch die Baumaßnahmen herbeigeführte Fließrichtung des Wassers führe auch zu regelmäßiger Überspülung des Grundstücks “...“, nicht aber das Niederschlagswasser aus dem Fallrohr 4 des Antragstellers.
Der Antragsteller hat am 3... um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und ausgeführt, er halte die Anschlussverfügung und die Anordnung der sofortigen Vollziehung für rechtswidrig. Er wiederholt und vertieft seine Ausführungen aus der Widerspruchsbegründung. Ergänzend trägt er noch vor, dass die Wassermassen, die bei Starkregen auf den ungepflasterten Weg „... gelangen würden, aus der B... infolge nicht ausreichend vorhandener Regenentwässerung wegen des vorhandenen Gefälles und des abgesenkten Bordsteins auf den „... fließen würden. Das hier streitgegenständliche Fallrohr 4 spüle allenfalls bei Starkregen in sehr geringer Menge, nämlich nur dann, wenn das Regenwasser wegen der Niederschlagsmenge nicht zuvor auf dem Grundstück des Antragstellers versickern könne, Regenwasser auf öffentliches Straßenland. Die Regenentwässerung des Antragstellers sei nicht kausal für den in der Begründung angeführten Zustand des „...“. Jedenfalls fehle es für die Anordnung der sofortigen Vollziehung an einem öffentlichen Interesse und an einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Begründung.
Mit Blick auf den am 2... erfolgten Anschluss des Grundstücks des Antragstellers an die öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungsanlage hält der Antragsgegner den vorläufigen Rechtsschutzantrag für erledigt.
Am selben Tag beschloss die Kammer, dem Antragsgegner vorläufig bis zur Zustellung der endgültigen Eilentscheidung zu untersagen, die Anschlussverfügung vom 1... zu vollziehen.
Der Antragsgegner hat unter dem 2... einen Widerspruchsbescheid erlassen, demzufolge der Widerspruch des Antragstellers vom 1... zurückgewiesen worden ist. Zur Begründung führt der Antragsgegner aus, die Anschlussverfügung vom 1... sei formell und materiell rechtmäßig. Eine Videoaufzeichnung vom 2... belege, dass auf dem Dach des Gebäudes D... anfallendes Niederschlagswasser konzentriert durch das bislang nicht angebundene Fallrohr an der nordwestlichen Ecke des Gebäudes abfließe und durch Ausspülungen eine Rinnenbildung im „... bewirke, die eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs darstelle. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich.
Der Antragsteller hat am 24. Oktober 2017 Klage erhoben (Aktenzeichen VG 5 K 3729/17), über die noch nicht entschieden worden ist. Der Verwaltungsvorgang hat vorgelegen.
I.
Der Antrag des Antragstellers, der mit Blick auf den Erlass des Widerspruchsbescheides vom 2... und die am 24. Oktober 2017 erhobene Anfechtungsklage (Az.: VG 5 K 3729/17) gemäß § 88 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO dahin umzudeuten ist, dass er beantragt,
die aufschiebende Wirkung seiner Anfechtungsklage VG 5 K 3729/17 gegen die Anschlussverfügung vom 1... in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2... wiederherzustellen,
führt nicht zum Erfolg.
A.
Entgegen der Rechtsansicht des Antragsgegners scheitert der vorläufige Rechtsschutzantrag indes nicht bereits daran, dass das Grundstück des Antragstellers am 2... an die öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungsanlage angeschlossen worden ist. Aufgrund der streitgegenständlichen Anschlussverfügung war das Gebäude D... an die öffentliche Niederschlagswasserbeseitigung anzuschließen. Stellt man allein auf den dafür notwendigen technischen Vorgang des Anschlusses ab, so wäre Erledigung eingetreten, denn dieser Bauvorgang ist am 2... beendet worden; insoweit besteht zwischen den Beteiligten auch kein Dissens. Nach Auffassung der Kammer ist das Anknüpfen an die Beendigung des Bauvorgangs zur Beurteilung, ob Erledigung eingetreten ist, zu kurz gegriffen, denn mit der behördlichen Anordnung sollte nicht nur der einmalige Bauvorgang, sondern die Niederschlagswasserbeseitigung über die von der Stadt E... betriebene öffentliche Einrichtung auf Dauer abgesichert werden (vgl. zu einem Duldungsbescheid Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 07. November 2007 – 4 CS 07.1861 –, Rn. 15, juris). Für diese Sichtweise spricht auch, dass das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO die Aufhebung der Vollziehung anordnen kann, sofern der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen ist. Hierbei handelt es sich um ein Annexverfahren, das nicht isoliert stattfinden kann, sondern in unmittelbarem Zusammenhang mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO steht; dementsprechend wird gefolgert, dass vor Aufhebung der Vollziehung nach Satz 3 die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederhergestellt werden muss (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 07. November 2007 – 4 CS 07.1861 –, Rn. 16, juris).
B.
Im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine eigene Interessenabwägung anzustellen (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 68). Dabei sind insbesondere die Erfolgsaussichten der Klage einzubeziehen. Wird die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben, weil der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist, so überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Sofortvollzug das private Interesse des Antragstellers, da kein schutzwürdiges privates Interesse daran besteht, von dem Vollzug eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben. Nur wenn die Vollziehung einen erheblichen, nicht mehr rückgängig zu machenden Eingriff darstellt, mithin vollendete Tatsachen schafft, könnte auch in diesem Fall das private Interesse des Antragstellers überwiegen. Je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass die mit einem Vollzug verbundenen Folgen im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden (vgl. Schmidt in Eyermann, a.a.O. Rn. 74, 76).
Bei summarischer Prüfung überwiegt hier das öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Ein Erfolg in der Hauptsache ist jedenfalls nicht wahrscheinlicher als ein Misserfolg.
I.
Fehl geht der Einwand des Antragstellers, das besondere Vollzugsinteresse i. S. des § 80 Abs. 3 VwGO sei nicht ausreichend begründet worden. U.a. im Interesse der öffentlichen Gesundheit hat der Landesgesetzgeber einer geordneten Abwasserentsorgung durch eine öffentliche Einrichtung einen besonderen Stellenwert eingeräumt. Die Gemeinden können daher aus Gründen des öffentlichen Wohls durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebiets den Anschluss an öffentliche Einrichtungen (Anschlusszwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen (Benutzungszwang) vorschreiben. Dies gilt insbesondere für Einrichtungen der Abwasserentsorgung (§ 12 Abs. 1 S. 1 und 2 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg - BbgKVerf). Abwasser i. S. des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) ist auch das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser), § 64 Abs. 1 BbgWG. Vor diesem Hintergrund stellt die Begründung des Sofortvollzugs, aufgrund der geringen Entfernung und eines Gefälles im Bereich des Einmündung nahe der örtlichen Grundstücksgrenze komme es durch auf dem Dach anfallendes Niederschlagswasser zu Ausspülungen des unbefestigten Weges und hieraus erwachsenden Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auch noch ein sachgerechtes Kriterium dar. An den Inhalt der Begründung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 3 VwGO sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Es ergibt sich ohne weiteres, dass die angeführten Gründe auf den konkreten Fall bezogen sind, und nicht nur den Gesetzeswortlaut des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wiederholen.
II.
Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller darauf, er sei entgegen § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) i.V. mit § 28 Abs.1 Verwaltungsverfahrensgesetz (des Bundes) – VwVfG vor Erlass der Anschlussverfügung nicht angehört worden, denn in dem mit „Anhörung“ überschriebenen Schreiben vom 2... gab der Antragsgegner eindeutig seine Absicht zu erkennen, „aus gegebenem Anlass…die Grundstücksanschlussleitung für Ihr o.g. Grundstück herzustellen und Sie darüber hinaus durch sofort vollziehbare Anschlussverfügung mit Fertigstellung des Grundstücksanschlusses zur Anbindung der haustechnischen Niederschlagswasserbeseitigungsanlage (Fallrohr) an die öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungsanlage zu verpflichten“.
III.
Der Antragsgegner hat den Anschluss des Grundstücks des Antragstellers an die öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungsanlage im Ergebnis zu Recht verfügt.
1.
Entgegen der Annahme des Antragstellers ist die Anschlussverfügung inhaltlich hinreichend bestimmt. Gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG i.V. mit § 1 Abs. 1 VwVfGBbg muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Das bedeutet, dass der Adressat in die Lage versetzt werden muss zu erkennen, was von ihm gefordert wird. Eine Verfügung ist inhaltlich hinreichend bestimmt, wenn der Inhalt der Anordnung klar ist, wobei es ausreicht, wenn dieser durch Auslegung unter Zugrundelegung des Empfängerhorizonts ermittelt werden kann (zu einer bauaufsichtlichen Verfügung vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juni 2012 – OVG 10 S 3.12 –, Rn. 5, juris). Es ist nicht erforderlich, dass sich der Inhalt eines Verwaltungsakts allein aus dem Anordnungssatz präzise ergibt; vielmehr ist neben den bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen vor allem die dem Bescheid beigefügte Begründung (§ 39 VwVfG) zur Auslegung des Regelungsinhalts heranzuziehen (Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 37 Rn. 6). Daran gemessen war für den Antragsteller hinreichend ersichtlich, dass allein das an der nordwestlichen Gebäudeecke in unmittelbarer Nachbarschaft zum „... befindliche „Fallrohr Nr. 4“ an die öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden sollte. Zum einen ist der Antragsteller selbst davon ausgegangen, dass „Sie mit Ihrem Vorwurf das Fallrohr Nr. 4 meinen“ (Bl. 26 VV). In der Bescheidbegründung hat die Behörde zudem wörtlich ausgeführt:
„Auf dem Dach anfallendes Niederschlagswasser, von ca. 50 m², sammelt sich in einem Fallrohr an der nord-westlichen Ecke des Gebäudes und gelangt auf einen ca. 2,25m entfernten öffentlichen Weg (...“)“.
Anhand dieser Begründung war für den Antragsteller als Adressat unter Zugrundelegung des maßgeblichen Empfängerhorizonts und den sonstigen ohne weiteres erkennbaren Umständen deutlich, dass allein die von ihm als Fallrohr Nr. 4 bezeichnete Regenwasserableitung an die öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden sollte.
2.
a) Die angegriffene Anschlussverpflichtung und das korrespondierende Anschluss- und Benutzungsrecht finden ihre Rechtsgrundlage in den §§ 3 und 4 der Entwässerungssatzung – Niederschlagswasser der Stadt E... in der hier anzuwendenden Fassung der 2. Änderungssatzung – EWS, diese veröffentlicht im Amtsblatt für die Stadt E... vom 2.... Der in diesen Vorschriften durch Satzung begründete Anschluss- und Benutzungszwang auch für das Niederschlagswasser ist mit höherrangigem Recht vereinbar; denn die Gemeinden haben das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen, § 66 Abs. 1 S. 1 BbgWG. Abwasser ist - wie oben bereits ausgeführt - gemäß § 64 Abs. 1 S. 1 BbgWG auch das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser). Gemäß § 12 Abs. 2 BbgKVerf kann die Gemeinde aus Gründen des öffentlichen Wohls durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebiets den Anschluss an öffentliche Einrichtungen (Anschlusszwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen (Benutzungszwang) vorschreiben, § 12 Abs. 2 S. 1 BbgKVerf. Der Anschluss- und Benutzungszwang gilt insbesondere für Einrichtungen der Abwasserentsorgung, § 12 Abs. 2 S. 2 BbgKVerf.
b) Der Umstand, dass der Landesgesetzgeber darauf verzichtet hat, im Wassergesetz eine Abwasserüberlassungspflicht des Grundstückseigentümers zu regeln und dass das Wassergesetz unter bestimmten Voraussetzungen die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf einzelne Grundstückseigentümer vorsieht (vgl. jetzt § 66 Abs. 3 BbgWG in der seit dem 20. Dezember 2011 geltenden Fassung), bedeutet nicht, dass landesgesetzlich per se von einer Rechtswidrigkeit eines Anschluss- und Benutzungszwangs in Bezug auf die Schmutzwasserkanalisation auszugehen wäre; der Landesgesetzgeber hat vielmehr stets daran festgehalten, dass die jeweils zuständigen Gemeinden, Abwasserzweckverbände und Ämter auf kommunalrechtlicher Grundlage einen Anschluss- und Benutzungszwang in Bezug auf die Schmutzwasserkanalisation regeln können (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 – OVG 9 B 48.11 –, Rn. 52, juris).
c) Das auf einem Grundstück angefallene Niederschlagswasser ist daher außer in den Fällen des § 3 Abs. 2 EWS der Stadt E... zu überlassen und grundsätzlich unmittelbar in die öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungsanlage einzuleiten, § 4 Abs. 2 EWS. Auch das auf Dachflächen bzw. befestigten Grundstücksflächen anfallende Oberflächenwasser stellt nach der EWS Abwasser dar, für das bei angeschlossenen Grundstücken ein Benutzungszwang gilt, d.h. alles auf dem jeweiligen Grundstück anfallende Abwasser ist in die öffentliche Entwässerungsanlage einzuleiten. Nur auf Niederschlagswasser von Dachflächen, welches ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit versickert, verregnet, verrieselt oder unmittelbar in ein Gewässer eingeleitet werden kann, erstreckt sich die Anschlusspflicht nicht. Diese Regelung entspricht der Ermächtigung in § 54 Abs. 4 S. 2 BbgWG, wonach die Gemeinden im Einvernehmen mit der Wasserbehörde durch Satzung vorsehen können, dass Niederschlagswasser auf den Grundstücken, auf denen es anfällt, versickert werden muss.
3.
Das Grundstück des Antragstellers ist ferner ein durch den in der B... verlegten öffentlichen Kanal angeschlossenes und somit benutzungsberechtigtes Grundstück, für das der dargestellte Benutzungszwang grundsätzlich gilt. Die Ableitung von Teilen des anfallenden Oberflächenwassers aus dem „Fallrohr Nr. 4“ auf die öffentlichen Verkehrsflächen der Straße „... entspricht den satzungsrechtlichen Vorgaben grundsätzlich nicht. Zwar behauptet der Antragsteller einerseits, dass das aus dem Fallrohr 4 austretende Niederschlagswasser vollständig auf seinem Grundstück versickern würde. Allerdings konzediert der Antragsteller andererseits schon in seiner Antragsschrift vom 31. August 2017 (Bl. 5 GA), dass bei Starkregen über das „Fallrohr 4… in sehr geringer Menge, nämlich nur dann, wenn das Wasser wegen der Niederschlagsmenge nicht zuvor auf dem Grundstück des Antragstellers versickern könne“, Regenwasser auf öffentliches Straßenland gespült werde. Die vom Antragsteller vorgelegten Lichtbilder (Anlage A5/6 Bl. 31, 32 GA, Anlage A9 Bl. 85, 86 GA) stützen die Behauptungen des Antragstellers nicht zwangsläufig und bleiben insoweit unergiebig. Denn die Fotographien belegen nur Ausspülungen, eine Rinnenbildung und großflächige Pfützen auf dem öffentlichen Weg. Ob nun die angeblich unterdimensionierte Niederschlagsentwässerung der B... mitsamt abgesenkten Bordsteinen - wie der Antragsteller meint - oder über das „Fallrohr Nr. 4“ des Antragstellers abfließendes Niederschlagswasser hierfür ursächlich gewesen sind, lässt sich bei der in dieser Verfahrensart allein möglichen summarischen Prüfung nicht mit der erforderlichen Sicherheit - also nicht eindeutig - beantworten. Vorliegend ist eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit (§ 3 Abs. 2 EWS) aufgrund von Überspülungen und Rinnenbildung auf der öffentlichen Straße „... auch durch das „Fallrohr Nr. 4“ jedenfalls nicht ausgeschlossen gewesen. Der Antragsgegner beruft sich in diesem Zusammenhang zudem auf eine – dem Gericht allerdings nicht vorliegende - Videoaufzeichnung, die belege, dass durch das nicht angebundene Fallrohr an der nordwestlichen Gebäudeecke Niederschlagswasser in die öffentliche Straße „... gespült werde und dort Ausspülungen und eine Rinnenbildung bewirke. Dem ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegen getreten sondern behauptet nur schlicht das Gegenteil.
4.
Nach der gebotenen summarischen Prüfung ist die angefochtene Anschlussverpflichtung in Ziffer 1 des Bescheids vom 13. Juli 2017 nicht als offensichtlich rechtswidrig anzusehen. Vielmehr sind die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage vom 24. Oktober 2017 eher als gering, bestenfalls als offen anzusehen. Mindestens bedarf die Behauptung des Antragstellers, die Regenentwässerung der B... sei unzureichend dimensioniert und wegen des abgesenkten Bordsteins gerieten die bei Starkregen abfließenden „Wassermassen“ auf die öffentliche Straße „...“, der weiteren Sachaufklärung im Hauptsacheverfahren. Hinzu kommt, dass die Gefahr, die Anlass des Einschreitens ist, so groß sein kann, dass selbst bei erheblichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit einer behördlichen Maßnahme die sofortige Vollziehung geboten ist (Schmidt a.a.O. Rn. 75). Das ist aus den nachfolgenden Gründen der Fall.
IV.
Denn das im Grundsatz hierdurch vorgezeichnete überwiegende Interesse des Antragsgegners und der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehbarkeit wird nicht kompensiert durch das Ergebnis einer Folgenbetrachtung. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers und eine Anordnung der Vollziehungsaufhebung nach § 80 Abs. 3 VwGO als Annex, hätten nach Auffassung der Kammer im Ergebnis bei summarischer Prüfung zur Folge, dass mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nicht kalkulierbare Gefährdungen für den Verkehr auf der Straße "... eintreten könnten, insbesondere bei Glatteisbildung. Auf der anderen Seite stehen lediglich die finanziellen Interessen des Antragstellers, die bei einem Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs ohne weiteres kompensierbar erscheinen.
Bei einer Gesamtschau ergibt sich daher zur Überzeugung des Gerichts im Ergebnis, dass die Interessen des Antragsgegners und der Allgemeinheit die privaten Interessen des Antragstellers unter Berücksichtigung der mindestens ungewissen Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs und bei wertender Betrachtung der Vollzugsfolgen überwiegen und die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach der zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Sach- und Rechtslage nicht geboten war.
Es ist auch ein besonderes öffentliches Interesse daran anzuerkennen, dass das unkontrollierte Abfließen von Niederschlagswasser über öffentliche Verkehrsflächen - zumal im Winter - unverzüglich unterbunden wird. Abgesehen davon, dass hierdurch der Zustand der unbefestigten Straße „... durch Ausspülungen und Rinnenbildung infolge eines Gefälles beeinträchtigt werden kann, besteht bei Frost zusätzlich die bereits erwähnte Gefahr von plötzlicher Glatteisbildung mit erheblichem Gefahrenpotential für den Fußgänger- und Fahrzeugverkehr (vgl. auch VG Augsburg, Beschluss vom 30. Januar 2003 – Au 8 S 03.11 –, Rn. 30, juris).
C.
Die Kostenentscheidung des nach alledem erfolglosen Antragsverfahrens folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz. Soweit um den Anschluss- und Benutzungszwang in Bezug auf die Schmutzwasserkanalisation gestritten wird, geht die Kammer im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg regelmäßig von einem Streitwert von 7.500 Euro aus (2.500 Euro als pauschalierter Wertansatz für die Anschlusskosten, 5.000 als pauschalierter Wertansatz für die Verpflichtung zur dauernden Benutzung – vgl. z.B. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. September 2013 – OVG 9 N 174.13 –, Rn. 13, juris). Im Hinblick auf die Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung war dieser Wert zu halbieren.