Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2018

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 27.03.2018 – VG 5 K 1083/13

5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2018:0327.5K1083.13.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand§

Die Klägerin wendet sich gegen Beeinträchtigungen, die von einer ca. 20 m hohen Linde mit einem Kronendurchmesser von ca. 15 m und einem Stammumfang von ca. 235 cm ausgehen, die im öffentlichen Verkehrsraum unmittelbar vor dem klägerischen Grundstück steht, und auf das Grundstück einwirken. Der fragliche Straßenbaum weist die Vitalitätsstufe 1 (gesund) auf und befindet sich in der Alterungsphase bei zugleich gegebener hoher Sicherheitserwartung (Bl. 44 GA).

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks B... in 1... . Das Grundstück ist mit einem von der Klägerin errichteten, freistehenden Zweifamilienhaus bebaut. Die streitgegenständliche Linde befindet sich in einem Abstand von ca. 10 m südwestlich von der westlichen Giebelwand des Wohnhauses.

Am 25. Juli 2013 beantragte die Klägerin, an dem fraglichen Straßenbaum eine Kronenreduzierung vornehmen zu lassen, um einerseits den Schattendruck, der auf ihrem Grundstück und dem aufstehenden Gebäude laste, zu reduzieren und andererseits die Belastung durch klebrigen Lindenblütenpollen für ihren schwerkranken Vater einzudämmen. Zur Begründung brachte die Klägerin vor, dass die drastische Beschattung durch den Baum an der Frontseite des Hauses keinerlei Sonneneinstrahlung zulasse und sich dadurch die Wohnbereiche im Erd- und Obergeschoss des Zweifamilienhauses ausschließlich im Schatten befinden würden. Insbesondere das im Erdgeschoss belegene Wohnzimmer liege ausschließlich im Dunkeln. Zudem sei ihr schwerstpflegebedürftiger Vater auf eine so genannte Trachialkanüle angewiesen, die infolge des extremen Blütenpollenausstoßes der Linde leicht verstopfe, was während eines Aufenthaltes im Freien bereits fast zu seinem Ersticken geführt habe. Schließlich weise der Baum eine nicht ästhetische Asymmetrie der Krone auf.

Der Beklagte lehnte sinngemäß in einem Schreiben vom 5. August 2013 den Antrag auf Kronenreduzierung ab und führte zur Begründung aus, dass die Gemeinde Panketal jährlich eine Baumschau durchführe, worauf dann notwendige Pflegemaßnahmen festgelegt würden. Die streitgegenständliche Linde vor dem klägerischen Grundstück sei vor Baubeginn auf diesem Grundstück soweit hergerichtet worden, dass sie im jetzigen Zustand einen Straßenbaum mit gesundem und gewolltem Habitus darstelle. Von einer optisch nicht hinnehmbaren Asymmetrie der Krone könne man nicht sprechen. Die Verschattung, der Gesundheitszustand des Vaters der Klägerin sowie die Belastung durch Blütenstaub rechtfertigten keinen weiteren Rückschnitt. Hierbei handele es sich um Lebensverhältnisse, die sich im normalen Bereich einer privaten Grundstücksnutzung sowie dazugehöriger Straßenführung mit entsprechender Bepflanzung befinden würden.

Die Klägerin hat darauf am 18. September 2013 Klage erhoben. Sie trägt ergänzend vor, dass die Beschattung durch den Baum an der Frontseite ihres Hauses keinerlei Sonneneinstrahlung zulasse und die Wohnbereiche im Erd– und Obergeschoss des Zweifamilienhauses sich ausschließlich im Schatten befinden würden. Diese totale Verschattung beginne im Sommer um 15:30 Uhr. Trotz behindertengerechten Ausbaus des Hauses für ihren pflegebedürftigen Vater müsse dieser weiterhin in einem Pflegeheim versorgt werden. Dies stelle eine unzumutbare Härte für ihre Familie dar. Hinzu komme, dass der Lindenbaum trotz Pflegemaßnahmen weiterhin massenweise Totholz und anderes Geäst auf ihr Grundstück geworfen habe. Ständig werde das Gebäude von abgeworfenen Ästen getroffen; es würden tägliche Reinigungs- und Entsorgungsarbeiten auf dem Grundstück u.a. auch an Dachrinnen, Abflüssen, aber auch auf öffentlichen Gehwegen erforderlich. Die herabfallenden Äste von nicht unerheblicher Größe begründeten ein Gefahrenpotential für Leben und Gesundheit der Klägerin und deren Familie, aber auch für das Leben und Gesundheit von Passanten bzw. Verkehrsteilnehmern. Es bestehe außerdem die Gefahr der Beschädigung von Wasser- und Abwasserleitungen durch die ausgewachsenen Wurzeln der Linde.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen,

1. die vor dem Grundstück der Klägerin in der B... an dessen südwestlicher Seite befindliche Linde durch einen fachgerechten Kronenschnitt so einzukürzen, dass die Gesamtkrone im Umfang von ca. 2 m reduziert wird,

2. weiterhin das Totholz aus der Krone zu entfernen und die Krone zur Verringerung des Schattendrucks und der Windlast auszulichten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist auf die im Gemeindegebiet anwendbare Verordnung des Landkreises B... zum Schutz von Bäumen (Barnimer BaumSchVO). Der streitgegenständliche Straßenbaum der Gattung Linde mit einem Stammumfang von mehr als 60 cm gehöre danach zu den aufgrund der Verordnung geschützten Bäumen. Der streitgegenständliche Straßenbaum sei bereits 2012 hergerichtet worden; weitere Pflegemaßnahmen seien nicht notwendig, da der Habitus nun vollständig dem eines intakten Baumes dieser Gattung entspreche. Die augenscheinlich dem Feinastbereich (D < 3,0 cm) zuzuordnenden abgeworfenen Altäste beeinträchtigten nicht in unzumutbarer Weise die ortsübliche Nutzung eines Grundstücks. Hinweise auf eine unzureichende Standsicherheit des hier streitigen Straßenbaumes hätten sich nicht ergeben.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten (2 Heftungen), die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, sowie auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe§

A.

Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft.

Die Klägerin ist analog § 42 Abs. 2 VwGO bezüglich des begehrten Kronenschnitts im Antrag zu 1. und des Auslichtens der Krone gemäß Klageantrag zu 2. klagebefugt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können sich Abwehransprüche gegen Straßenbäume aus dem öffentlich-rechtlichen Nachbarschaftsverhältnis ergeben (Urteil vom 29. Mai 1981 – 4 C 19/78, NVwZ 1982, 112). Art. 14 Grundgesetz - GG verbietet danach auch im nachbarlichen Verhältnis von öffentlicher Straße und Anliegergrundstück übermäßige Einwirkungen und verlangt eine angemessene Rücksichtnahme der Straße auf die schutzwürdigen Interessen des Anliegers. Hier besteht zumindest die Möglichkeit einer unzumutbaren Verschattung des Zweifamilienhauses der Klägerin durch die Linde im öffentlichen Verkehrsraum vor ihrem Grundstück (vgl. VG Berlin, Urteil vom 13. April 2010 – 1 K 408.09 –, Rn. 13, juris).

Bezüglich des im Antrag zu 2. enthaltenen Begehrens, „weiterhin das Totholz aus der Krone zu entfernen“, dürfte es allerdings am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlen, denn der Beklagte hat substantiiert vorgetragen und durch Unterlagen belegt, dass regelmäßig eine Totholzbeseitigung bzw. ein Totholzschnitt am streitgegenständlichen Lindenbaum erfolgt (s. BA II m.w.N.).

B.

Indes erweist sich die Klage insgesamt als unbegründet.

I.

Die Voraussetzungen des von der Klägerin geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs müssen im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erfüllt sein. Ein Anspruch auf Folgenbeseitigung ist grundsätzlich gegeben, wenn durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist, der noch andauert; der Anspruch richtet sich grundsätzlich auf die Wiederherstellung des Zustandes, der im Zeitpunkt des rechtswidrigen Eingriffes bestand oder, falls dies unzweckmäßig ist, auf Herstellung eines gleichwertigen Zustandes (BVerwG, Urt. v. 06.09.1988 - 4 C 26/88 -, BVerwGE 80, 178 = Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 188; zitiert nach VG Hannover, Urteil vom 10. Juli 2012 – 7 A 5059/11 –, Rn. 38, juris). Daran gemessen hat die Klägerin keinen Anspruch auf Einkürzen und Auslichten der Baumkrone.

II.

Gemäß § 27 Abs. 2 Brandenburgisches Straßengesetz - BbgStrG - haben die Eigentümer und die Besitzer von Grundstücken an öffentlichen Straßen die unvermeidbaren Einwirkungen von Pflanzungen aus dem Bereich des Straßenkörpers und der Nebenanlagen und die Maßnahmen zu ihrer Erhaltung und Ergänzung zu dulden. Diese Duldungspflicht verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen zur vergleichbaren Vorschrift in NRW, Urteil vom 21. September 1999 - 23 A 875/97 -, NJW 2000, S. 754 m.w.N. und juris). Diese Pflicht wird nämlich von vernünftigen Gemeinwohlgedanken getragen. Die Bepflanzung der Straße und ihrer Nebenanlagen kann vielfältigen straßenbautechnischen und verkehrlichen Interessen oder aber auch der Straßengestaltung dienen. Zwecke können etwa die Befestigung der Böschung, die optische Führung der Straße, der Blendschutz und Windschutz oder der Schutz des Verkehrsteilnehmers vor Ablenkung durch die Umgebung bzw. sonstige fahrpsychologische Vorteile sein. Daneben haben Anpflanzungen regelmäßig bestandssichernde und verkehrslenkende Aufgaben. Die Bepflanzung der Straße und der Nebenanlagen erfüllt nicht zuletzt auch eine landschaftsgestalterische und landschaftsästhetische Funktion (vgl. Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl. 2010, S. 290).

III.

Gleichwohl kann ein Grundstückseigentümer bei verfassungskonformer Auslegung des § 27 Abs. 2 BbgStrG in besonderen Ausnahmesituationen einen Leistungsanspruch geltend machen, u. U. sogar die Beseitigung einer Bepflanzung im öffentlichen Verkehrsraum verlangen.

Denn die generelle normative Unterschutzstellung des Straßenbegleitgrüns ist nicht absolut. Der individuelle Fall und die wirtschaftlichen Lasten und Einschränkungen der Nutzbarkeit des Grundeigentums eines Straßenanliegers sind zu beachten. Jedenfalls zu einem späteren Zeitpunkt muss deshalb gewährleistet sein, dass die den privaten Eigentümer belastenden Aspekte hinreichend berücksichtigt werden (vgl. zum kommunalen Baumschutzrecht etwa OVG NRW, Urteil vom 8.10.1993 - 7 A 2021/92 -, NWVBl. 1994, 140 (143)).

Dies dürfte dann der Fall sein, wenn die Bepflanzung im Laufe der Zeit aufgrund natürlichen Wuchses einen Umfang erreicht hat, der entweder zu ernsthaften, nicht anderweitig behebbaren Schäden an privaten Nachbargrundstücken führt bzw. solche Schäden hinreichend konkret zu befürchten sind oder aber die Nutzung dieser Grundstücke in einem unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt mehr zumutbaren Maße beeinträchtigt wird (so Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. September 1999 – 23 A 875/97 –, Rn. 20, juris).

Denn Art. 14 GG verbietet auch im nachbarlichen Verhältnis von öffentlicher Straße und Anliegergrundstück übermäßige – unmittelbare und mittelbare – Einwirkungen und verlangt eine angemessene Rücksichtnahme der Straße auf schutzwürdige Interessen des Anliegers (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. September 1999, a.a.O. Rn. 21). Ausnahmen sind aber nur bei krassen Beeinträchtigungen, einschneidenden Belastungen oder willkürlichem Verhalten zuzulassen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. September 2000 – 9 U 67/00 –, LS 4; juris).

1. Eine solche Ausnahmesituation liegt im Hinblick auf die Beeinträchtigung der Klägerin bzw. ihres pflegebedürftigen Vaters durch Blütenpollen der streitgegenständlichen Linde selbst dann nicht vor, wenn diese Pollen bei den Bewohnern des Hauses eine Allergie ausgelöst hätten. Abzustellen ist insofern auf das Empfinden eines verständigen Normalbürgers. Bei der Beurteilung der Frage, ob durch Pflanzungen im öffentlichen Verkehrsraum die Nutzung eines Anliegergrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird, kommt es nämlich auf die individuelle gesundheitliche Disposition der Eigentümer oder Nutzer nicht entscheidend an. Anzulegen ist vielmehr ein objektiver Maßstab. Abzustellen ist auf die Situation eines durchschnittlich empfindlichen Menschen, nicht auf die individuelle gesundheitliche Disposition des Betroffenen. Dies ist ein allgemein anerkannter Grundsatz beispielsweise im Umweltrecht, etwa im Zusammenhang mit der Abwehr von Immissionen, insbesondere Lärm, oder im Baunachbarrecht bei der Güterabwägung im Rahmen des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme (vgl. z.B. BayVGH, Beschluss vom 16. Februar 2012 - 15 ZB 11.2701 - ; BayVerfGH, Entscheidung vom 14. September 2009 - 41-VI-08 - ; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27. April 2009 - 2A 286/09 - ; VG München, Urteil vom 9. Juni 2008 - M 8 K 07.5646 - ; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. November 1997 - 8C11986/93.OVG - ; Beschluss vom 30. November 1993 - 7 A 12014/92.OVG - ; BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 1994 - 4 B 152/93 - ; juris).

Deshalb kann die Klägerin die Kroneneinkürzung bzw. das Auslichten der vor ihrem Grundstück befindlichen Linde wegen der angeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht verlangen, obwohl das Grundstück jedenfalls für ihren Vater aufgrund seiner subjektiven gesundheitlichen Disposition während des Pollenfluges nur eingeschränkt nutzbar ist. Die objektive Nutzbarkeit eines Grundstücks als solches ist nicht dadurch beeinträchtigt, dass ein aktueller Nutzer aufgrund einer subjektiven gesundheitlichen Disposition das Grundstück nur eingeschränkt nutzen kann (VG Hannover, Urteil vom 10. Juli 2012 - 7 A 5059/11 - ; Rn. 50; juris). Entscheidend ist, dass durchschnittlich empfindliche Menschen aufgrund des natürlichen Vorgangs des Pollenflugs von Linden nicht erheblich beeinträchtigt werden. Würde man hingegen der Argumentation der Klägerin folgen, so wäre eine Vielzahl von Straßenbäumen in bewohnten Gebieten zu entfernen, sofern in der Nähe dieser Bäume z.B. ein Allergiker wohnt oder arbeitet oder sonstige gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen (ebenso: VG Hannover, Urteil vom 10. Juli 2012 - 7 A 5059/11 - ; juris; zitiert nach VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 16. Mai 2013 – 4 K 923/12.NW –, Rn. 14 ff., juris).

2. a) Aber auch die feststellbaren bzw. glaubhaft geschilderten Beeinträchtigungen durch herabfallendes Laub, Astwerk und evtl. Verschmutzungen, die durch Lindenblütenstaub entstehen, der von dem in unmittelbarer Nähe zum Grundstück der Klägerin stehenden Baum an der südwestlichen Seite der Bahnhofstraße ausgeht, sind von der Klägerin als Anlieger grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen und rechtfertigen jedenfalls nicht das Zurückschneiden dieser Linde über die stattgefundenen fachgerechten Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen hinaus. Auch insoweit kommt nur bei quantitativ und/oder qualitativ ganz außergewöhnlichen Beeinträchtigungen ein solcher Anspruch - wie dargelegt - in Betracht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht das Sauberkeitsbedürfnis der Klägerin als Maßstab dient, sondern dasjenige eines durchschnittlichen Hausgrundstückseigentümers. Solche Beeinträchtigungen sind vorliegend nicht feststellbar. Die - wie der Klägerin zuzugeben ist – auch jahreszeitlich bedingte Menge an Laub, altem Astwerk, das auf den eingereichten Lichtbildern zu sehen ist, und evtl. auch der Blütenstaub rechtfertigen die von der Klägerin geforderte Maßnahme ohnehin in keinem Fall. Denn die Mengen an Laub, Blütenstaub und abgeworfenem Astwerk, die im Herbst und im Frühjahr jeweils während einiger weniger Wochen zu erwarten und die auch auf den von der Klägerin zur Gerichtsakte gereichten Fotografien zu erkennen sind, übersteigen das Maß des als sozialadäquat Hinzunehmendem deutlich nicht. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass „massenweise“ alte Äste regelmäßig auf ihr Grundstück fallen, überschreitet das Ausmaß der Verschmutzung durch altes Astwerk die Grenze des Zumutbaren ebenfalls bei weitem nicht. Jedenfalls dürfte diese Verschmutzung ebenfalls grundsätzlich als sozialadäquat von der Klägerin hinzunehmen sein (vgl. VG Hannover, Urteil vom 10. Juli 2012 – 7 A 5059/11 –, Rn. 44 ff., juris).

b) Die von der Klägerin weiterhin für notwendig gehaltenen Reinigungsarbeiten auf ihrem Grundstück mögen aufwändig und lästig sein. Hinzuweisen ist die Klägerin in diesem Zusammenhang aber darauf, dass die streitgegenständliche Linde in dieser Hinsicht (und auch im Hinblick auf die vorgetragenen Beeinträchtigungen durch Blütenpollen) eine Vorbelastung der Gegend darstellt, in der die Klägerin gebaut hat (vgl. hierzu auch VG Köln, Urteil vom 24. Juni 2015 – 18 K 1266/15, Rn. 34, juris). Dass die Klägerin seinerzeit - wie sie ergänzend vorträgt – ihre Grundstückskaufentscheidung aufgrund einer mündlichen Zusage eines Gemeindemitarbeiters für eine Kroneneinkürzung getroffen haben will, ist rechtlich ohne Bedeutung. Es handelt sich hierbei nicht um einen rechtlich gesicherten Anspruch sondern um eine bloße Erwartung der Klägerin, die nicht vom Schutzbereich des Art. 14 GG umfasst wird (vgl. Jarass-Jarass/Pieroth, GG 12. Aufl., Art. 14 Rn. 22).

3. a) Das von der Klägerin behauptete Ausmaß der Verschattung ihres Grundstücks rechtfertigt die von der Klägerin vom Beklagten geforderten Maßnahmen ebenfalls unter keinem Aspekt. Für die Frage, welches Ausmaß der Verschattung durch einen Straßenbaum vor einer Wohnung unzumutbar ist, ist zunächst auf Wertungen im Verhältnis zwischen privaten Grundstücksnachbarn hinzuweisen. Zwischen privaten Nachbarn bestehen in Bezug auf die Verschattung durch Bäume keine Abwehransprüche auf der Grundlage der §§ 1004, 906 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB, die gegebenenfalls im öffentlichen Recht entsprechend anzuwenden wären. Denn bei der Verschattung handelt es sich um so genannte negative Einwirkungen. Derartige negative Einwirkungen, bei denen durch Handlungen auf dem einen Grundstück natürliche Vorteile von einem anderen Grundstück abgehalten werden, sind nach ganz herrschender Meinung grundsätzlich nicht als Eigentumsstörung abwehrbar (vgl. OLG Hamm, MDR 1999, 930; Landgericht Berlin, Urteil vom 5. März 2009 – 57 S 82/08, juris). Der ungehinderte Einfall natürlichen Sonnenlichts auf ein Grundstück ist damit grundsätzlich nicht vom Schutz des Grundeigentums umfasst. Aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis kann sich ein Anspruch auf der Grundlage von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nur in gravierenden Ausnahmefällen ergeben, etwa bei vollständiger Verschattung eines gesamten Grundstücks während des ganz überwiegenden Teils des Tages (vgl. Landgericht Berlin a.a.O.). Denn die Rechte und Pflichten von Grundstücksnachbarn haben insbesondere durch die Bestimmungen der Nachbarrechtsgesetze der Länder eine ins Einzelne gehende Sonderregelung erfahren, so dass ein Rückgriff auf Treu und Glauben nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 11. Juli 2003 – V ZR 199/02, NJW-RR 2003, 1313). Eine solche bedrängende Verschattung behauptet indes selbst die Klägerin nicht, die vor allem eine totale Verschattung ihres Grundstücks im Sommer ab 15:30 Uhr (im Frühjahr und Herbst entsprechend früher) moniert und vorbringt, dass das Grundstück „nach Feierabend“ komplett „unbesonnt“ sei. Hieraus lässt sich indes zwanglos der Schluss ziehen, dass das Grundstück jedenfalls im Sommer zu den übrigen Tageszeiten trotz des umfangreichen Laubwerks der Linde nicht vollständig verschattet ist.

b) Im Verhältnis zwischen Straßenbäumen und benachbarten Grundstücken sind aber nicht einmal die Grenzabstände für Bäume, Sträucher und Hecken nach § 37 Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz – BbgNRG einzuhalten, der nach § 38 Nr. 2 BbgNRG gerade nicht für Anpflanzungen auf öffentlichen Verkehrsflächen gilt. Dass diese Abstände bei Anpflanzungen auf öffentlichem Straßenland nicht eingehalten zu werden brauchen, hat zum einen gute Gründe. Denn eine starre Festlegung von Abständen der Anpflanzung zu den Grenzen benachbarter Grundstücke entspricht nicht den Bedürfnissen der Straßenunterhaltung und des Verkehrs auf öffentlichen Straßen. Diese Bedürfnisse verlangen vielmehr eine flexiblere, der jeweiligen Situation angepasste Regelung (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1981 – 4 C 19/78, NVwZ 1982, 112; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. September 2000 – 9 U 67/00 – LS 3; juris; vgl. VG Berlin, Urteil vom 13. April 2010 – 1 K 408.09 –, Rn. 19, juris). Zum anderen handelt es sich bei der streitgegenständlichen Linde um einen schon vor dem Hausbau bestehenden „historischen“ Baum in seiner Alterungsphase; Linden können maximal 1000 Jahre alt werden. Das Vorhandensein eines viele hundert Jahre alten Baums erscheint der Kammer mit Blick auf die Größe der Linde durchaus nicht fernliegend. Auch diesem Umstand trägt § 38 Nr. 2 BbgNRG Rechnung i.d.S., dass das Grundstück der Klägerin – wie oben dargestellt – insofern bereits „vorbelastet“ gewesen ist.

c) Die Verschattung der nach vorne hin gelagerten Räumlichkeiten belastet die Klägerin nach alldem bei Anlegung eines durchschnittlichen Maßstabs deswegen nicht über Gebühr, selbst wenn die Klägerin in den Sommermonaten auf elektrisches Licht angewiesen ist. Eine unzumutbare Verdunkelung der Wohnung in den Monaten, in denen die Linde nicht belaubt ist, gibt es zudem nicht. Die Klägerin mag sich subjektiv in der Benutzbarkeit ihrer Räumlichkeiten beeinträchtigt fühlen und ist dies durch Schattenwurf auch. Dies ist aber keine ungewöhnliche oder unzumutbare Belastung, sondern eine typische und hinzunehmende Folge der - wie oben dargelegt - zulässigen Bepflanzung. Gesundheitliche Beeinträchtigungen der Klägerin gerade hierdurch sind weder behauptet noch werden Unannehmlichkeiten geschildert, die über den Schattenwurf oder Behinderungen der Aussicht hinausgehen. Diese Einschätzung ist aufgrund der vorgelegten Fotos auch ohne Inaugenscheinnahme des Gerichts möglich (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. September 2000 – 9 U 67/00 –, Rn. 38, juris).

IV.

Im Übrigen bedarf für die wesentliche Veränderung des Aufbaus oder die Beseitigung eines geschützten Straßenbaumes (hier nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 BarBaumSchV) auch das zuständige Fachamt des Beklagten einer Ausnahmezulassung vom entsprechenden Verbot gemäß § 4 Abs. 2 BarBaumSchV durch die Untere Naturschutzbehörde (§ 6 Abs. 1 BarBaumSchV), wenn es sich nicht um eine fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahme i.S. von § 5 Abs. 1 BarBaumSchV oder eine Maßnahme zur Gefahrenabwehr i. S. von § 5 Abs. 2 BarBaumSchV handelt. Für einen Rechtsanspruch eines Dritten gegenüber dem Beklagten, ein Verwaltungsverfahren gegenüber dem Landkreis Barnim als Untere Naturschutzbehörde (§ 30 Abs. 1 Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz), gerichtet auf Erteilung einer Ausnahmezulassung, anzustrengen, ist indes außerhalb des o.g. Folgenbeseitigungsanspruchs kein Raum. Aus dem Regelungsgehalt des § 6 Abs. 1 BarBaumSchV ergibt sich nicht, dass die Ausnahmezulassung mit einer eigenen Schutzfunktion zugunsten einzelner ausgestattet ist; vielmehr dienen die Regelungen der BarBaumSchVO allein öffentlichen Interessen, wie § 1 BarBaumSchV verdeutlicht, wonach Schutzzweck der Verordnung die „nachfolgend genannten Wohlfahrtsfunktionen für Mensch und Natur“ sind. Jedenfalls wäre das klägerische Begehren mit Blick auf die von der Unteren Naturschutzbehörde zu erteilende notwendige Ausnahmezulassung auch auf eine dem Beklagten rechtlich unmögliche Leistung gerichtet, da der Beklagte diese Ausnahme nicht selbst zulassen darf.

Beeinträchtigungen der Standsicherheit der streitigen Linde oder die Gefahr der Beschädigung von Wasser- und Abwasserleitungen durch die ausgewachsenen Wurzeln der Linde sind zudem nicht substantiiert vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Es handelt sich um einen vitalen, gesunden Baum. Mithin wird vom Verbot des § 4 Abs. 2 BarBaumSchV nicht umfasste Gefahrenabwehrmaßnahmen des Beklagten gemäß § 5 Abs. 2 BarBaumSchV nicht veranlasst.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit (hier wegen der Kosten) beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V. mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Gründe, die Berufung zuzulassen (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO) sind nicht ersichtlich.